VwGH 2001/07/0159

VwGH2001/07/015921.2.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des S in Sch, vertreten durch Dr. Erich Druckenthaner, Rechtsanwalt in Wels, Maria-Theresia-Straße 19/15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. September 2001, Zl. Wa-104670/3-2001-Pan/Ne, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Z in E und 2. M in Sch, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Lamprecht, Rechtsanwalt in Braunau, Stadtplatz 5), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer Klage des Zweitmitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Rechtsvorgänger des Erstmitbeteiligten wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 24. Juni 1988, 7 Cg x, verurteilt, binnen 14 Tagen bei Exekution auf seinem Grundstück Nr. 695/1 der KG V, entlang der gesamten südlichen Grenze des Grundstückes Nr. 695/3 der KG V, ferner an der Ostseite dieses Grundstückes bis auf 2,7 m Abstand von der südlichen Grenze des Grundstückes Nr. 695/8 der KG V und von dort in gerader Linie zur Nordwestecke der Holzlagerhalle eine massive Lärmschutzwand (Beton- oder Ziegelwand) im Abstand von 2,7 m von der Grundgrenze des Grundstückes Nr. 635/3 der KG V mit einer Höhe von 3 m zu errichten.

Diesem Urteil liegt die Feststellung des Gerichtes zugrunde, dass der Beschwerdeführer, dem in einem gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren rechtskräftig die Errichtung einer Lärmschutzwand vorgeschrieben worden war, der diese aber nicht errichtet hatte, mit den Klägern eine Vereinbarung geschlossen hatte, in der er sich zur Errichtung der Lärmschutzwand verpflichtet hatte.

Einer Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels wurde vom Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 12. April 1989, 2 R y, lediglich hinsichtlich der Leistungsfrist teilweise Folge gegeben. Die Leistungsfrist wurde mit vier Monaten festgesetzt. Im Übrigen aber wurde das Urteil des Erstgerichtes bestätigt.

Da der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen aus dem Urteil nicht nachkam, wurde den Mitbeteiligten mit rechtskräftigem Beschluss des Kreisgerichtes Wels vom 10. Oktober 1989 auf Grund der Urteile des Kreisgerichtes Wels und des Oberlandesgerichtes Linz zur Erwirkung der Herstellung der Lärmschutzwand die Exekution bewilligt. Sie wurden ermächtigt, die Wand auf Kosten des Beschwerdeführers durch einen konzessionierten Bauunternehmer herstellen zu lassen.

Da die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (BH) auf Grund von Sachverständigenaussagen die Auffassung vertrat, die Lärmschutzwand komme im Hochwasserabflussbereich zu liegen und sei wasserrechtlich bewilligungspflichtig, beantragten die Mitbeteiligten bei der BH unter Anschluss von Projektsunterlagen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung.

Bei der von der BH am 20. November 2000 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in seinem Gutachten, die Lärmschutzwand wirke sich nicht nachteilig auf den dreißigjährlichen Hochwasserabfluss aus. Weiters verlangte der Amtssachverständige noch eine detaillierte Darstellung der Lärmschutzwand und eine statische Berechnung derselben.

Der Beschwerdeführer sprach sich gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung aus und begründete dies damit, er fürchte eine wesentliche Vergrößerung der Hochwassergefahr für seinen Betrieb, da die Hallen durch Hochwässer, die durch die geplante Lärmschutzwand rückgestaut würden, beeinträchtigt werden könnten. Er weise außerdem darauf hin, dass der Zweitmitbeteiligte in seinem Bereich Anschüttungen entlang der Alm getätigt habe, für die er keine wasserrechtliche Bewilligung habe. Auf Grund dieser Anschüttungen sei der Hochwasserabfluss behindert.

Die Mitbeteiligten reichten die vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik geforderten Detailunterlagen nach.

In einer Stellungnahme vom 3. April 2001 zu diesen Detailunterlagen beschrieb der Amtssachverständige für Wasserbautechnik den Inhalt dieser Detailunterlagen und erklärte die darin dargestellten Durchlassöffnungen, welche eine gänzliche Absperrung des Vorlandabflusses bei exzessiven Hochwasserereignissen (Wasserführungen größer als beim HQ 30) vermeiden sollten, als aus schutzwasserbaufachlicher Sicht als äußerst zweckmäßig.

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer erklärte, er spreche sich weiterhin gegen die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung aus. Bei extremen Wetterlagen entstehe für seinen Betrieb eine gefährliche Situation. Bei einem Hochwasser am 1. August 1977 habe er in der Produktionshalle einen Wasserstand von 0,7 m gehabt. Der Zweitmitbeteiligte habe nach diesem Hochwasser nicht genehmigte Aufschüttungen in seinem Bereich vorgenommen. Die Durchlassöffnungen seien bei Hochwässern zwischen HQ 30 und HQ 100 zu gering. Bei der wasserrechtlichen Verhandlung seien Stellungnahmen des Vertreters des Gewässerbezirkes Gmunden und einer weiteren Person protokolliert worden, wonach diese gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der Lärmschutzwand nur dann keinen Einwand hätten, wenn der Zwischenraum zwischen östlichen Gartenzaun und Betriebshalle frei bliebe. Dadurch würde aber das Urteil des Kreisgerichtes Wels nicht erfüllt.

Mit Bescheid vom 3. Mai 2001 erteilte die BH den Mitbeteiligten gemäß § 38 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Lärmschutzwand auf dem Grundstück 695/1 der KG V.

Der Beschwerdeführer berief. Er brachte vor, entgegen der Annahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik könne eine nachteilige Beeinflussung seiner Halle im Hochwasserfall keinesfalls ausgeschlossen werden. Zur Äußerung des Beschwerdeführers vom 3. April 2001 sei der Amtssachverständige offensichtlich nicht gehört worden, weil dessen Stellungnahme vom 6. März 2001 datiere. Soweit im Bescheid bzw. in der Äußerung des Amtssachverständigen vom 6. März 2001 auf die von den Mitbeteiligten nachgereichten Unterlagen verwiesen werde, sei zu bemängeln, dass ihm diese Unterlagen nie zur Kenntnis gebracht worden seien. Schließlich entspreche das eingereichte Projekt auch nicht dem Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 24. Juni 1988.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 19. September 2001 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab.

In der Begründung heißt es, wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass entgegen der Annahme des Amtssachverständigen eine nachteilige Beeinflussung im Hochwasserfall keineswegs ausgeschlossen werden könne, so müsse ihm entgegen gehalten werden, dass er diesbezüglich im Verfahren dem Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sei. Der Amtssachverständige führe in seinem Gutachten vom 20. November 2000 aus, dass sich die geplante Lärmschutzwand den vorgelegten Berechnungen zufolge nicht nachteilig auf den 30- jährlichen Hochwasserabfluss auswirke. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Die Auswirkungen bei einem Hochwasser mit geringerer Auftrittswahrscheinlichkeit seien nicht zu prüfen gewesen, da die Wasserrechtsbehörde die Auswirkungen der Anlage gemäß § 38 WRG 1959 bei einem 30-jährlichen Hochwasser zu beurteilen habe (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1997, 97/07/0047).

Zur Äußerung des Beschwerdeführers vom 3. April 2001 sei keine nochmalige fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen einzuholen gewesen, da keine Beweismittel vorgelegt worden seien, die eine andere fachliche Beurteilung durch den Amtssachverständigen hätten erwarten lassen. Auch seien die tatsächlichen Gegebenheiten und somit auch eventuelle Aufschüttungen des Zweitmitbeteiligten den hydraulischen Berechnungen im Projekt zugrunde gelegen. Ob die Durchlassöffnungen bei einem Hochwasser mit geringerer Wahrscheinlichkeit als HQ 30 noch ausreichten, sei nicht zu prüfen gewesen, da ein 30-jährliches Hochwasser den Beurteilungsmaßstab darstelle.

Der Grundsatz des Parteiengehörs sei nicht verletzt worden, da es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht jederzeit frei gestanden wäre, von den nachgereichten Detailunterlagen Kenntnis zu nehmen.

Inwiefern die geplante Lärmschutzwand vom Urteil des Kreisgerichtes Wels abweiche, sei nicht ersichtlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor, weil ihm die nachgereichten Detailpläne nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Dem Hinweis der belangten Behörde auf die Möglichkeit der Akteneinsicht sei entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer nicht rechtskundig und im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht vertreten gewesen sei. Auch der Hinweis der belangten Behörde auf die Nichtvorlage von Beweismitteln und der daraus gezogene Schluss, dass deshalb auch keine weitere fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen einzuholen gewesen sei, gehe ins Leere, weil es dem Beschwerdeführer bei Durchführung einer nochmaligen wasserrechtlichen Verhandlung möglich gewesen wäre, zur Untermauerung seines Standpunktes zielführende Fragen an den Amtssachverständigen zu stellen.

Der Ansicht der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer nicht die gleiche fachliche Beurteilung wie dem Amtssachverständigen zukomme, sei entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer in der Praxis erleben habe müssen, dass im Jahr 1977 beim hundert-jährlichen Hochwasser sein Betriebsgelände 1 m tief unter Wasser gestanden sei. Bei Errichtung der Lärmschutzwand laufe er Gefahr, bei einem derart extremen Hochwasser, das auch jährlich auftreten könne, einen seine Existenz gefährdenden Schaden zu erleiden. Weiters würden die Bewohner unterhalb des Betriebes des Beschwerdeführers durch die Lärmschutzwand schlechter gestellt, weil sich das ausufernde Wasser auf deren Liegenschaften ausbreiten würde.

In den Entscheidungen der Wasserrechtsbehörden seien die Stellungnahme des Vertreters des Gewässerbezirks Gmunden und eines Nachbarn völlig übergangen worden, desgleichen die Aufschüttungen, die der Zweitmitbeteiligte 1982 eigenmächtig durchgeführt habe. Schließlich entspreche das geplante Projekt nicht den Gerichtsurteilen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligten Parteien haben ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

Nach § 38 Abs. 3 WRG 1959 gilt als Hochwasserabflussgebiet (Abs. 1) das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet.

Eine Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 kann nur erteilt werden, wenn durch die Anlage weder öffentliche Interessen beeinträchtigt, noch fremde Rechte verletzt werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1993, 93/07/0085).

Als Verletzung eines fremden Rechtes wird im Beschwerdefall die Verletzung des Grundeigentums geltend gemacht.

Eine Verletzung des Grundeigentums käme dann in Betracht, wenn eine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, wobei als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 2001, 2000/07/0012, und vom 27. September 1994, 92/07/0076).

Der in erster Instanz beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die Errichtung der geplanten Lärmschutzwand bei 30- jährlichen Hochwässern keine Verschlechterung der Hochwasserabflussverhältnisse erfolgt. Rechtlich relevante Beeinträchtigungen von Liegenschaften werden daher durch die Verwirklichung des geplanten Projektes nicht bewirkt.

Der Beschwerdeführer hat sich darauf beschränkt, das Gutachten des Amtssachverständigen mit dem Hinweis auf ein Hochwasserereignis im Jahr 1977 für falsch zu erklären. Das besagt aber nichts darüber, wie sich der Hochwasserabfluss nach Errichtung der Lärmschutzwand gestalten wird. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist. Auf eine weitere Wasserrechtsverhandlung, bei der er dem Amtssachverständigen weitere Fragen hätte stellen können, hatte der Beschwerdeführer keinen Anspruch. Es war ausreichend, dass er Gelegenheit hatte, zum Gutachten des Amtssachverständigen und zu dessen Ergänzung Stellung zu nehmen. Was der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf angebliche konsenslose Aufschüttungen durch den Zweitmitbeteiligten zum Ausdruck bringen will, ist unklar. Sollte er damit meinen, diese Anschüttungen hätten zur Folge, dass bei Errichtung der geplanten Lärmschutzwand der Hochwasserabfluss weiter verschlechtert werde, so ist ihm zu entgegnen, dass nach den vom Beschwerdeführer nicht widerlegten Feststellungen im angefochtenen Bescheid das Gutachten des Amtssachverständigen vom Ist-Zustand ausgeht, also auch eventuelle konsenslose Anschüttungen mit berücksichtigt wurden und der Gutachter trotzdem zu dem Ergebnis kommt, dass bei 30-jährlichen Hochwässern durch die Lärmschutzwand keine Verschlechterung des Hochwasserabflusses zu befürchten ist.

Der Beschwerdeführer erläutert auch nicht, welche Bedeutung es haben sollte, dass die Äußerungen des Vertreters des Gewässerbezirkes und eines Nachbarn von den Wasserrechtsbehörden nicht beachtet wurden.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf angebliche Verschlechterungen der Hochwasserabflusssituation für andere Personen geht ins Leere, weil er nicht befugt ist, Rechte anderer geltend zu machen.

Der Inhalt der von den Mitbeteiligten nachgereichten Detailpläne wurde in der Stellungnahme des Amtssachverständigen eingehend beschrieben. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Es stimmt daher nicht, dass er keine Gelegenheit hatte, von diesen nachgereichten Unterlagen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. War der Beschwerdeführer der Meinung, dass er zur Beurteilung auch die Einsicht in die Originaldokumente benötigte, war es seine Sache, sich die entsprechenden Informationen durch Akteneinsicht zu beschaffen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 2001, 2000/07/0090). Dass der Beschwerdeführer nicht rechtskundig ist, begründete keine Verpflichtung der Behörde, ihm unaufgefordert die nachgereichten Detailunterlagen, deren wesentlicher Inhalt ihm ohnedies bekannt gegeben wurde, zu übermitteln.

Die belangte Behörde konnte auf Grund eines mängelfreien Verfahrens davon ausgehen, dass es durch die Errichtung der geplanten Lärmschutzwand zu keiner für den Beschwerdefall relevanten Verschlechterung der Hochwasserabflussverhältnisse kommen wird.

Eine Verletzung von wasserrechtlich geschützten Rechten des Beschwerdeführers findet aber auch noch aus einem anderen Grund nicht statt.

Der Beschwerdeführer war auf Grund einer Vereinbarung mit den Rechtsvorgängern des Erstmitbeteiligten und mit dem Zweitmitbeteiligten verpflichtet, die Lärmschutzwand zu errichten. Diese Verpflichtung beinhaltet zwangsläufig auch die Hinnahme einer allenfalls durch die Errichtung der Lärmschutzwand bewirkten Verschlechterung der Hochwasserabflussverhältnisse und einer damit verbundenen Beeinträchtigung von Liegenschaften des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Errichtung der Lärmschutzwand nicht nachgekommen ist, wurde er mit Urteil dazu verhalten, die Lärmschutzwand zu errichten. Da er auch diesem Urteil nicht Rechnung getragen hat, wurde den Mitbeteiligten das Recht eingeräumt, an die Stelle des Beschwerdeführers zu treten und die Lärmschutzwand zu errichten. Im Wasserrechtsverfahren zur Bewilligung dieser Lärmschutzwand ist der Beschwerdeführer daher so zu betrachten, als hätte er deren Errichtung und den damit verbundenen Folgen zugestimmt. Das aber hat zur Folge, dass er durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht in seinen wasserrechtlich geschützten Rechten verletzt wird. Das Wasserrechtsverfahren dient nicht dazu, zivilrechtliche Vereinbarungen und Gerichtsurteile zu umgehen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 21. Februar 2002

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