Normen
11997E049 EG Art49;
31990R3037 Statistische Systematik Wirtschaftszweige EG;
31993R1836 EMASV;
32001R0761 EMASV-II Anh5 ;
32001R0761 EMASV-II;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
EURallg;
UMG 2001 §1 Abs1;
UMG 2001 §13 Abs2 Z3;
UMG 2001 §3 Abs1;
UMG 2001 §3 Abs4 Z2;
UMG 2001 §3;
UMG 2001 §31;
UMG 2001 §4 Abs2;
UMG 2001 §5 ;
UMG 2001 §5 Abs3;
VwRallg;
11997E049 EG Art49;
31990R3037 Statistische Systematik Wirtschaftszweige EG;
31993R1836 EMASV;
32001R0761 EMASV-II Anh5 ;
32001R0761 EMASV-II;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
EURallg;
UMG 2001 §1 Abs1;
UMG 2001 §13 Abs2 Z3;
UMG 2001 §3 Abs1;
UMG 2001 §3 Abs4 Z2;
UMG 2001 §3;
UMG 2001 §31;
UMG 2001 §4 Abs2;
UMG 2001 §5 ;
UMG 2001 §5 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
1. Die zu hg. Zl. 2003/07/0052 protokollierte Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Der zu hg. Zl. 2003/07/0068 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die zu hg. Zl. 2003/07/0128 protokollierte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangte Behörde wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 21. Februar 2003 entschied die belangte Behörde als Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der EMAS-V (gemeint:
der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung; in der Folge kurz:
EMAS-V II) i.V.m. § 7 des Umweltmanagementgesetzes (kurz: UMG), BGBl. I Nr. 96/2001, von Amts wegen betreffend die beschwerdeführende Partei als Umweltorganisation in Zusammenhang mit DI Ulrich W. und Dr. Kurt K. wie folgt:
a) DI Ulrich W.:
Die mit Bescheid vom 27. Februar 1996 erteilte Zulassung von DI Ulrich W. als Teammitglied und die mit Bescheiden vom 22. Juni 1996, vom 19. Jänner 1998, vom 18. November 1998, vom 20. Mai 1999, vom 8. Juni 1999, vom 4. Mai 2000, vom 21. März 2001 sowie vom 11. Juli 2001 geänderte Zulassung von DI Ulrich W. als Teammitglied im Sinne des § 1 Abs. 3 UMG wird ihm von Amts wegen auf Grund des § 5 Abs. 3 UMG entzogen.
Der Zulassungsumfang der beschwerdeführenden Umweltorganisation wurde gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 (UMG) auf Grund des Wegfalls von DI W. als Teammitglied gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (kurz: NACE-V), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 , um folgende Sektoren eingeschränkt: .... (es folgt eine Aufzählung der Sektoren).
Weiter heißt es im Bescheid:
"Der Sektor 26.4 'Ziegelei, Herstellung von sonstiger Baukeramik' kann auf Grund der Zuerkennung an DI F. (Bescheid vom 19. Jänner 1998) und nicht auf Grund der Vereinfachungsregel von der beschwerdeführenden Organisation abgedeckt werden, wie dies unter Punkt 5.2 in der Stellungnahme zum Parteiengehör nach § 43 Abs. 3 AVG angeführt worden ist."
b) Dr. Kurt K.:
Die Zulassung von Dr. Kurt K. wurde gemäß § 13 Abs. 1 Z. 3 UMG für die Dauer eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides von Amts wegen für die Sektoren 17 (Textilgewerbe) und 18 (Bekleidungsgewerbe) aufgehoben.
Daraus folgt - so der Bescheidspruch weiter -, dass gemäß
§ 13 Abs. 2 Z. 3 (UMG) der Zulassungsumfang der
beschwerdeführenden Umweltorganisation für die Dauer eines Jahres
um die nachfolgenden Sektoren .... (es folgt eine Aufzählung der
Sektoren) eingeschränkt wird, wobei die nachfolgend angeführten
Sektoren .... (es folgt eine Aufzählung der Sektoren) auf Grund
der Zuerkennung an Mag. Walter B. (Bescheid vom 19. Jänner 1998) von der Gutachterorganisation abgedeckt werden können.
Begründend wurde im erstangefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt a) ausgeführt, dass gemäß § 5 Abs. 3 UMG leitende Umweltgutachter und Teammitglieder nur für eine Umweltgutachterorganisation zugelassen werden und tätig sein dürften. Da DI W. sowohl bei der Umweltgutachterorganisation T.- Bayern als auch bei der beschwerdeführenden Umweltgutachterorganisation zugelassen und tätig sei, liege ein Verstoß gemäß § 5 Abs. 3 UMG vor. Die Zulassung in Österreich sei daher zu widerrufen. Auf Grund des Wegfalls von DI W. als Teammitglied sei der Zulassungsumfang der Beschwerdeführerin gemäß der EMAS-V (II) und § 13 Abs. 2 Z 3 UMG für die angeführten Sektoren einzuschränken, weil der Zulassungsstelle keine Nachweise der Beschwerdeführerin vorlägen, aus denen hervorgehe, dass andere Mitglieder der Beschwerdeführerin die Fachkunde von DI W. abdecken könnten. Die Unterlagen zu den in der Stellungnahme zum Parteiengehör unter Punkt 5.2. aufgelisteten Sektoren der einzelnen Mitglieder der Organisation lägen der Zulassungsstelle zum Einen nicht vor, und zum Anderen seien sie nicht ausreichend im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 leg. cit. und könnten daher auch nicht berücksichtigt werden. Nach Überprüfung der Bescheide hinsichtlich der Zuerkennung der Sektoren, die derzeit noch von DI W. abgedeckt würden, könne lediglich der Sektor 26.4. auf Grund der bescheidmäßigen Zuerkennung an DI F. in der Organisation abgedeckt werden. Dies jedoch nicht auf Grund der Vereinfachungsregel, wie in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2002 unter Punkt 5.2 angeführt, sondern auf Grund der bescheidmäßigen Zuerkennung.
Zu Spruchpunkt b) heißt es weiter in der Begründung des erstangefochtenen Bescheides, dass gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 UMG die Zulassung mit Bescheid zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben sei, wenn der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II verstoßen habe. Dr. K. habe in Ausübung seiner gutachterlichen Tätigkeit insofern gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß EMAS-V II, Anhang V, Abs. 5.2.1. und gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 UMG verstoßen, als im Falle der Leinenweberei V. Gutachter und Berater der gleichen Organisation angehörten, wenngleich der Berater Mag. B. als Teammitglied bei der beschwerdeführenden Gutachterorganisation zugelassen sei. Eine unparteiische und objektive gutachterliche Tätigkeit sei demnach in Frage zu stellen, weil insbesondere die EMAS-V II, Anhang V, Abs. 5.2.1. bestimme, dass Umweltgutachter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig - insbesondere aber unabhängig von Betriebsprüfer oder Berater der Organisation -, unparteiisch und objektiv sein müssten. Die Unterlagen, die im Hinblick auf Mag. B. als Nachweise seitens der Organisation vorgelegt worden seien, belegten, dass Mag. B. von August 1997 bis Mai 1990 und von Februar 2002 bis August 2002 als Berater bei der Leinenweberei V. tätig gewesen sei. Aus dem bezughabenden Standorteintragungsprotokoll sei ersichtlich, dass Dr. K. als leitender Gutachter und Mag. B. als Berater vor Ort tätig gewesen seien. Mag. B. sei jedoch als Teammitglied bei der Beschwerdeführerin laut Bescheiden vom 1. Dezember 1997 und vom 19. Jänner 1998 zugelassen.
Die Tatsache, dass Mag. B. in seiner Eigenschaft als selbständiger Berater bei der Leinenweberei V. tätig gewesen sei, entbinde ihn nicht von seinem Verhältnis zur Gutachterorganisation. Auf Grund dieser Konstellation, durch die die Möglichkeit einer maßgeblichen Einflussnahme gegeben gewesen sei, sei die Unparteilichkeit in Frage zu stellen. Es könne daher im konkreten Begutachtungsfall nicht mehr von einer Unabhängigkeit und Integrität im Sinne der EMAS-V II ausgegangen werden, weil insbesondere der Umweltgutachter in Ausübung seiner gutachterlichen Tätigkeit unabhängig vom Berater unparteiisch und objektiv im Sinne der EMAS-V II sein müsse. Aus dem Angeführten sei die erhebliche Bedeutung, die einer gutachterlichen Tätigkeit im Sinne der EMAS-V II zukomme, ersichtlich. Daher sei die Aufhebung der Zulassung von Dr. K. für die im Bescheid angeführten Sektoren und die Einschränkung des Zulassungsumfanges für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Bescheides gemäß § 13 Abs. 2 UMG als eines der gelindesten Mittel anzusehen.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu hg. Zl. 2003/07/0052 protokollierte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
1.3. Mit Bescheid vom 14. April 2003 (prot. zu hg. Zl. 2003/07/0068) wies die belangte Behörde als Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der EMAS-V (II) i.V.m. § 7 UMG den Antrag der beschwerdeführenden Umweltgutachterorganisation vom 26. Juli 2001 betreffend die Anerkennung der Fachkunde für die von Dr. Kurt K. beantragten
Sektoren ..... (es folgt eine Aufzählung der Sektoren) zurück.
In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die beigebrachten Unterlagen für die Zulassung der näher bezeichneten Sektoren den Anforderungen des § 9 Abs. 2 UMG nicht genügten und auch den vom Zulassungskomitee beschlossenen Regeln für die Bestimmung/Erweiterung des Zulassungsumfanges widersprächen. Angaben über die Dauer der Tätigkeiten entsprechend § 9 Abs. 2 Z 5 UMG fehlten. Ebenso wenig seien Nachweise im erforderlichen Ausmaß gemäß den Vorgaben der §§ 2 und 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 UMG vorgelegt worden. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG seien Anbringen der Partei zurückzuweisen, wenn deren Behebung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolge. Demnach sei der gegenständliche Antrag im Hinblick auf die von DI Dr. K. beantragten Sektoren zurückzuweisen.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2003/07/0068 protokollierte Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
1.5. Mit Bescheid vom 25. August 2003 (prot. zu hg. Zl. 2003/07/0128) entschied die belangte Behörde als Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der EMAS-V (II) i.V.m. § 7 UMG über die Anträge auf Zulassungserweiterung und auf Anerkennung der Fachkunde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 9 UMG wie folgt:
I. Antrag vom 26. Juli 2001 betreffend Dr. Kurt K.:
Der Nachweis der Fachkunde wurde für die nachfolgend angeführten Sektoren gemäß der "ÖNACE 1995" erbracht: ..... (es folgt eine Aufzählung der Sektoren).
Ia. Antrag vom 26. Juli 2001 betreffend Dr. Kurt K.:
Der Fachkundenachweis für die u.a. Sektoren gemäß "ÖNACE 1995" wurde nicht erbracht:
1.5 | Jagd |
2 | Forstwirtschaft |
... | ..... |
II. Antrag vom 26. Juli 2001 betreffend Mag. Walter B.:
Der Nachweis der Fachkunde wurde für die nachfolgend angeführten Sektoren gemäß der "ÖNACE 1995" erbracht: ..... (es folgt eine Aufzählung der Sektoren).
IIa. Antrag vom 26. Juli 2001 betreffend Neuzulassung Mag. Walter B. zum leitenden Gutachter:
Der Fachkundenachweis für die u.a. Sektoren gemäß "ÖNACE 1995" wurde nicht erbracht: ..... (es folgt eine Aufzählung der Sektoren).
IIb. Antrag vom 1. Oktober 2001 betreffend Neuzulassung von
Mag. Walter B. zum leitenden Gutachter:
Dem Antrag wird stattgegeben.
III. Antrag vom 26. Juli 2001 betreffend Neuzulassung von G. R., Ing. Bernhard V. und DI Hanno P. als Teammitglieder:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
IV. Antrag vom 30. Oktober 2001 betreffend Dr. Sebastian A.:
Dr. Sebastian A. wird als Teammitglied zugelassen; der Antrag, Dr. Sebastian A. als leitenden Gutachter zuzulassen, wird abgewiesen.
Begründend heißt es nach Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt Ia) des drittangefochtenen Bescheides, dass die Nachweise zur Anerkennung der Fachkunde die in § 9 Abs. 2 UMG angeführten Mindestangaben zu enthalten hätten. Würden jedoch Nachweise vorgelegt, aus denen diese Mindestangaben nicht ersichtlich seien und auch eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Tagen in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen nach EMAS-V II, wobei höchstens 10 Tage Zertifizierungsaudits nach ISO 14001 angerechnet werden könnten, nicht nachgewiesen werden könne, sei eine "Scopebewertung" nicht möglich. Als Nachweise zur Anerkennung der Fachkunde seien eine Reihe näher bezeichneter Unterlagen eingebracht worden. Die angeführten Unterlagen erfüllten nicht die gesetzlichen Vorgaben, weil sie nicht die erforderlichen 20 Tage im Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen nach EMAS-V II im Sinne des § 3 Abs. 5 Z. 2 UMG abdeckten, wobei höchstens 10 Tage Zertifizierungsaudits nach ISO 14001 angerechnet würden. Daher werde der Antrag auf Zuerkennung der Sektoren abgewiesen. Insbesondere habe auch die Glaubhaftmachung durch Verantwortliche der Organisation, in der die Tätigkeit durchgeführt worden sei (Hinweis auf § 9 Abs. 2 Z 6 UMG), gefehlt. Durch die Nichtvorlage der im Gesetz geforderten Unterlagen sei die Antragstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Zu den des Weiteren beantragten und im Bescheid näher bezeichneten Sektoren wird festgehalten, dass diese "in einem § 13 Abs. 3 AVG Verfahren" behandelt und auf Grund der Vorlage von für die Zuerkennung von Sektoren nicht geeigneter Unterlagen mit einem näher genannten Bescheid zurückgewiesen worden seien.
Zu Spruchpunkt III) wird u.a. ausgeführt, dass der Antrag betreffend G. R., Ing. V. sowie DI P. auf Zulassung als Teammitglieder "abgewiesen" werde, weil die gemäß § 3 Abs. 4 Z 2 UMG geforderte qualifizierte praktische Tätigkeit nicht nachgewiesen worden sei. Als Qualifikation anerkannt werden könnten eigenverantwortliche Beratungen und Umweltbetriebsprüfungen nach EMAS. Da bisher weder G. R. und Ing. V. noch DI P. mit Bescheid für die Umweltgutachterorganisation T.-Bayern als Teammitglieder zugelassen gewesen seien, könnten diese im Rahmen von EMAS-Begutachtungen nur eine beobachtende Tätigkeit ausgeübt haben. Beobachtende Tätigkeiten könnten nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht anerkannt werden. Durch die Nichtvorlage der im Gesetz geforderten Unterlagen sei die Antragstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Zu Spruchpunkt IV wird in der Begründung des drittangefochtenen Bescheides u.a. ausgeführt, von der beschwerdeführenden Partei seien mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 weitere Nachweise betreffend Dr. A. vorgelegt worden, um eine Bestellung zum leitenden Umweltgutachter zu erreichen. Gleichzeitig sei in diesem Schreiben festgehalten worden, dass auch eine Berufung zum Teammitglied akzeptiert werde, sollte der Umfang nicht ausreichen. Die beigebrachten Unterlagen hätten die Anforderungen nicht erfüllt, weil die Beratung bei der F.-AG nach ISO 14001 durchgeführt worden sei, die Teilnahme an der ISO 14001-Zertifizierung und der EMAS-Validierung bei der Fa. Sch. und die EMAS-Validierung beim A-L. keine eigenverantwortliche Tätigkeit darstellten. Dr. A. als Teammitglied zuzulassen erscheine gerechtfertigt, weil er bereits gemäß Bescheid vom 6. August 1997 eine Funktion als zeichnungsberechtigter und verantwortlicher Teamleiter bei der Gutachterorganisation I. inne gehabt habe. Nachdem die Zulassung der Gutachterorganisation I. mit einem näher genannten Bescheid aus dem Jahre 2002 widerrufen worden sei, könne Dr. A für die beschwerdeführende Partei als Umweltgutachterorganisation nach der geltenden Rechtslage nur als Teammitglied zugelassen werden, nicht jedoch als leitender Umweltgutachter, weil er die gesetzlichen Anforderungen gemäß § 2 Abs. 4 UMG, wonach eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 35 Tagen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Umweltbetriebsprüfung oder eine Umweltbegutachtung nach der EMAS-V (II) zu erbringen sei, nicht vorweisen könne. Durch die Nichtvorlage der im Gesetz geforderten Unterlagen sei die beschwerdeführende Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die im Zulassungsbescheid der Gutachterorganisation I. vom 6. August 1997 angeführten Sektoren könnten aber Dr. A. zugerechnet werden. Es könnten jedoch nicht die in einem näher genannten Bescheid aus dem Jahre 2001 für Dr. A. angeführten Sektoren zugerechnet werden, weil ein Berichtigungsbescheid in Hinblick auf Dr. A. erfolgt sei.
1.6. Gegen Spruchpunkt Ia, soweit sich dieser auf die Sektoren "1.5 Jagd" und "2. Landwirtschaft" bezieht, sowie gegen die Spruchpunkte III und IV dieses Bescheides richtet sich die zur hg. Zl. 2003/07/0128 protokollierte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des drittangefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
1.7. Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete jeweils Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:
2.1. Die im gegenständlichen Fall einschlägigen Rechtsvorschriften lauten:
"Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
Artikel 4 Zulassungssystem
(1) Die Mitgliedstaaten schaffen ein System für die Zulassung unabhängiger Umweltgutachter und die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeiten. Sie können damit bereits bestehende Zulassungsstellen oder die zuständigen Stellen im Sinne von Artikel 5 beauftragen oder eine andere Stelle mit entsprechendem Status schaffen oder benennen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass auf Grund der Zusammensetzung dieser Systeme eine unabhängige und neutrale Aufgabenwahrnehmung gewährleistet ist.
(...)
(4) Für die Zulassung der Umweltgutachter und die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeiten gelten die Anforderungen von Anhang V.
Artikel 17 Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgehoben.
(2) Die gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 geschaffenen einzelstaatlichen Zulassungssysteme und zuständigen Stellen bleiben bestehen. Die Mitgliedstaaten ändern die Verfahren für die Zulassungsstellen und zuständigen Stellen gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die entsprechenden Systeme innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung voll funktionsfähig sind.
Anhang V Zulassung, Überwachung und Aufgaben der Umweltgutachter
5.1. Allgemeines
Die Zulassung der Umweltgutachter basiert auf den in diesem Anhang genannten allgemeinen Prinzipien für die fachliche Qualifikation. Die Zulassungsstellen können Einzelpersonen, Organisationen oder beide als Umweltgutachter zulassen. Die Anforderungen an die Verfahren und detaillierte Kriterien für die Zulassung von Umweltgutachtern werden gemäss Artikel 4 im Rahmen der nationalen Zulassungssysteme in Einklang mit diesen Prinzipien festgelegt. Die Prüfung durch Fachkollegen gemäss Artikel 4 soll die Übereinstimmung mit diesen Prinzipien gewährleisten.
5.2. Anforderungen an die Zulassung von Umweltgutachtern
5.2.1. Die im Folgenden beschriebenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation sind als Mindestanforderungen an Umweltgutachter (Einzelpersonen oder Organisationen) zu betrachten:
a) Kenntnis und Verständnis dieser Verordnung, der allgemeinen Funktionsweise des Umweltmanagementsystems, der einschlägigen Normen und der von der Kommission nach Artikel 4 und Artikel 14 Absatz 2 erstellten Leitlinien für die Anwendung dieser Verordnung;
b) Kenntnis und Verständnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bezüglich der zu begutachtenden Tätigkeit;
c) Kenntnis und Verständnis von Umweltfragen einschließlich der Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung;
d) Kenntnis und Verständnis umweltbezogener technischer Aspekte der zu begutachtenden Tätigkeit;
e) Verständnis der allgemeinen Funktionsweise der zu begutachtenden Tätigkeit im Hinblick auf die Eignung des Managementsystems;
f) Kenntnis und Verständnis der Anforderungen an die Umweltbetriebsprüfung und der angewandten Methoden;
g) Kenntnis der Begutachtung von Informationen (Umwelterklärung).
Ein entsprechender Nachweis der Kenntnisse des Gutachters und seiner einschlägigen Berufserfahrung und technischen Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen sollte der Zulassungsstelle erbracht werden, bei der der Gutachter einen Antrag auf Zulassung gestellt hat. Außerdem muss der Umweltgutachter bei der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig - insbesondere unabhängig von dem Betriebsprüfer oder Berater der Organisation -, unparteiisch und objektiv sein. Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation muss die Gewähr bieten, dass er oder die Organisation und deren Personal keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegen, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit in Frage stellen könnte, und dass sie allen in diesem Zusammenhang anwendbaren Vorschriften gerecht werden. Der Umweltgutachter verfügt über dokumentierte Prüfungsmethodologien und -verfahren (einschließlich der Qualitätskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur Durchführung der Begutachtungsvorschriften dieser Verordnung. Im Falle von Umweltgutachterorganisationen verfügt der Umweltgutachter über ein Organigramm mit ausführlichen Angaben über die Strukturen und Verantwortungsbereiche innerhalb der Umweltgutachterorganisation sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Besitzverhältnisse und die Finanzierungsquellen, die auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
5.2.2. Umfang der Zulassung
Der Umfang der Zulassung von Umweltgutachtern wird gemäß der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates(1) geschaffenen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE - Codes) beschrieben. Der Umfang der Zulassung wird durch die fachliche Qualifikation des Umweltgutachters begrenzt. Gegebenenfalls ist hierbei auch der Größe und Komplexität der zu prüfenden Tätigkeit Rechnung zu tragen. Dies wird durch die Beaufsichtigung sichergestellt.
5.2.3. Zusätzliche Anforderungen für die Zulassung von Einzelgutachtern, die eigenständig Begutachtungen durchführen
Für Einzelgutachter, die eigenständig Begutachtungen durchführen, gilt, dass sie zunächst zur Erfüllung der Anforderungen gemäß den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2
- in vollem Umfang über die fachliche Qualifikation verfügen müssen, die für Begutachtungen in Bereichen, für die sie zugelassen werden, erforderlich ist,
- eine im Umfang begrenzte Zulassung entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation erhalten.
Die Einhaltung dieser Anforderungen wird durch die vor der Zulassung erfolgende Beurteilung und durch die von der Zulassungsstelle wahrgenommene Beaufsichtigung sichergestellt.
5.3. Aufsicht über die Umweltgutachter
5.3.1. Aufsicht über die Umweltgutachter durch die Zulassungsstelle, die die Zulassung erteilt hat
Der Umweltgutachter hat die Zulassungsstelle unmittelbar über alle Veränderungen zu unterrichten, die Einfluss auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung haben. In regelmäßigen Abständen und mindestens alle 24 Monate ist sicherzustellen, dass der Umweltgutachter weiterhin den Zulassungsanforderungen entspricht; zu diesem Zweck ist die Qualität der vorgenommenen Begutachtungen zu kontrollieren. Die Aufsicht kann anhand einer Überprüfung im Umweltgutachterbüro (Office - Audit), durch eine praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters bei seiner Arbeit in Organisationen (Witness - Audit), durch Fragebogen oder durch Prüfung der von den Umweltgutachtern für gültig erklärten Umwelterklärungen und der erstellten Begutachtungsberichte erfolgen. Der Umfang der Aufsicht sollte sich an den Tätigkeiten des Umweltgutachters orientieren. Entscheidungen über die Beendigung oder vorübergehende Aufhebung der Zulassung oder die Einschränkung des Umfangs der Zulassung werden von der Zulassungsstelle erst getroffen, nachdem der Umweltgutachter die Möglichkeit hatte, hierzu Stellung zu nehmen."
Am 8. August 2001 trat das Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-V II (Umweltmanagementgesetz - UMG), BGBl. I Nr. 96/2001, in Kraft.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Umweltgutachterorganisationen (juristische Personen des Privatrechts oder Personengemeinschaften), die aus mindestens einem leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder einem weiteren leitenden Gutachter bestehen oder
2. Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und der Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 114 vom 24. April 2001 (in Folge EMAS-V II) in Verbindung mit Anhang V der EMAS-V II nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassen sind; sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz.
(2) Leitende Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeichnungsberechtigte Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation, die Umwelterklärungen für gültig erklären dürfen.
(3) Teammitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation, die nicht berechtigt sind, Umwelterklärungen für gültig zu erklären.
.....
Fachkunde von Teammitgliedern
§ 3. (1) Die erforderliche Fachkunde der Teammitglieder wird nachgewiesen durch
- 1. eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,
- 2. einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und
- 3. einer geeigneten Schulung in den Fachbereichen
- a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,
- b) Managementinformation und -verfahren,
- c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,
- d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V,
- e) allgemeine Umwelttechnik.
(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß der §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:
- 1. Technische Studienrichtungen;
- 2. Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
- 3. Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen;
- 4. Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;
- 5. Medizinische Studienrichtung;
- 6. Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;
- 7. Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;
- 8. ein individuelles Diplomstudium (§ 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.
(3) Dem Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auch
1. der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder
2. eine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom-HLFL-Ingenieur gemäß § 4 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren, oder
3. eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-V nach erfolgreichem Abschluss (Reife- oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder
4. eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung nach erfolgreichem Abschluss (Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.
(4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch
1. eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder - prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit, und
2. eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Tagen in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-V, wobei höchstens zehn Tage Zertifizierungsaudits nach der ISO 14001 angerechnet werden können.
(5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen:
1. eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 32 Abs. 2 ZTG oder als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125/1955, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;
2. eine gewerberechtliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines technischen Büros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten;
3. eine Tätigkeit als
a) Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß § 6 Abs. 3 der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991,
- b) Abfallbeauftragter gemäß § 9 Abs. 6 AWG, BGBl. Nr. 325/1990,
- c) Abwasserbeauftragter gemäß § 33 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,
- d) Giftbeauftragter gemäß § 44 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,
- e) Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 7 Abs. 4 lit. b Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,
f) Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,
g) Sicherheitstechniker gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972,
h) Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 25 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996; 4. eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Bereiche. Beurteilung der Fachkunde
§ 4. (1) Die erforderliche Fachkunde für Umweltgutachter ist im Rahmen der Zulassung und Aufsicht durch Sachverständige zu beurteilen, die von einem Zulassungskomitee (Abs. 2) im Einzelfall vorzuschlagen sind. Die Beurteilung der Fachkunde umfasst:
1. eine Überprüfung der Vorkehrungen und organisatorischen Strukturen, die geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit des Umweltgutachters und die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufes bei der Erstellung von Umweltgutachten sicherzustellen;
2. eine praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, persönlichen Eigenschaften und Fertigkeiten sowie der erforderlichen Sorgfalt im Rahmen der Durchführung einer Umweltbegutachtung an einem Standort einer Organisation, der vom Zulassungswerber bzw. vom zugelassenen Umweltgutachter der Zulassungsstelle (§ 7 ) genannt wurde;
3. eine Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den Bereichen
- a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,
- b) Managementinformation und -verfahren,
- c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,
- d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V,
- e) Allgemeine Umwelttechnik.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Sachverständigen gemäß Abs. 1 zu bestellen und zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht sowie der Bestellung der Sachverständigen ein ständiges Zulassungskomitee einzurichten, dem je drei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit angehören. Beschlüsse im Komitee können mehrstimmig getroffen werden. Das Zulassungskomitee kann zu seinen Sitzungen nicht stimmberechtigte Experten beiziehen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das Zulassungskomitee hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten und den Ablauf der Fachkundeprüfung erlassen.
Zulassung als Umweltgutachter
§ 5 ....
(3) Leitende Umweltgutachter und Teammitglieder dürfen nur für eine Umweltgutachterorganisation zugelassen und tätig sein.
.....
Zulassungsstelle
§ 7. Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der EMAS-V II ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Zulassungsverfahren
§ 9. (1) Auf schriftlichen Antrag des Umweltgutachters hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die Zulassung zu erteilen oder den Zulassungsumfang zu erweitern. Der Antrag hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters bzw. des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation, sowie eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens zu enthalten.
(2) Dem Antrag sind Nachweise der Fachkunde in den beantragten Sektoren anzuschließen. Die Nachweise haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Art und Beschreibung der Tätigkeit;
- 2. Bezeichnung des NACE Codes;
- 3. Name und Anschrift der Organisation;
- 4. Name des Verantwortlichen in der Organisation;
- 5. Zeitpunkt sowie Dauer in Tagen oder Stunden vor Ort;
- 6. Glaubhaftmachung der in Z 1 bis 5 gemachten Angaben durch den Verantwortlichen in der Organisation, in der die Tätigkeit durchgeführt wurde.
(3) Eine Ausfertigung des Zulassungsbescheides ist dem Umweltbundesamt sowie den Mitgliedern des Zulassungskomitees zu übermitteln.
.....
Aufhebung und Einschränkung der Zulassung
§ 13. (1) Die Zulassung des Umweltgutachters ist je nach Art des Verstoßes mit Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes je nach Art des Verstoßes zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben, wenn
1. nachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung weggefallen sind,
2. die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde,
3. der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und die Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 oder sonstige Anforderungen der EMAS-Verordnung verstoßen hat,
4. der Umweltgutachter die Umwelterklärung für gültig erklärt hat, obwohl ihm von der Organisation kein Rechtsregister und kein Überprüfungsbericht hinsichtlich der Einhaltung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften vorgelegt wurde,
5. der Umweltgutachter eine Umwelterklärung trotz anderer schwer wiegender Mängel entgegen den Anforderungen der EMAS-Verordnung für gültig erklärt hat oder
6. der Umweltgutachter eine grob mangelhafte Erklärung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 5 abgegeben hat.
(2) Die Zulassung einer Umweltgutachterorganisation ist durch Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwalts hinsichtlich eines Mitgliedes oder des Zulassungsumfanges einzuschränken, wenn
1. für das Mitglied nachträglich die Zulassungsvoraussetzungen wegfallen,
2. die Zulassung hinsichtlich des Mitgliedes durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde,
3. das Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung verstoßen hat,
4. das Mitglied aus der Umweltgutachterorganisation ausscheidet oder
5. im Rahmen der Aufsicht schwer wiegende Mängel in der gutachterlichen Tätigkeit, wie jedenfalls die Durchführung einer Umweltbegutachtung ohne Vorliegen der entsprechenden sektoriellen Kenntnisse, festgestellt wurden.
(3) Bei einem mehrmaligen Verstoß gegen die Pflichten gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11 hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die Zulassung aufzuheben. Sofern der Umweltgutachter innerhalb eines Jahres seinen Pflichten nachkommt, hat die Zulassungsstelle unverzüglich die Zulassung wieder zu erteilen."
3. Zu hg. Beschwerde Zl. 2003/07/0052:
3.1. Die Beschwerde führt zunächst in Ergänzung des Sachverhaltes aus, dass DI. Johann Ki. bis September 1999 leitender Umweltgutachter bei der Umweltgutachterorganisation T.- Bayern gewesen sei. Mag. Walter B. sei selbständiger Berater und Teammitglied bei der Umweltgutachterorganisation T.-Bayern, ohne dass hier ein Dienstverhältnis bestehe. Dr. Kurt K. sei seit Oktober 1999 leitender Umweltgutachter bei der beschwerdeführenden Umweltgutachterorganisation. DI Johann Ki. habe im Sommer 1999 die Leinenweberei V. validiert. Mag. Walter B. habe die Umweltprüfung durchgeführt. Beim Office-Audit am 28. Juni 2000 sei der Akt Leinenweberei V. eingesehen worden. Über die mögliche nicht vorhandene Unabhängigkeit zwischen DI Ki. und Mag. B. sei diskutiert, jedoch seien keine weiteren Maßnahmen von Amts wegen eingeleitet worden. Im Bericht Office-Audit werde angemerkt: "aus den eingesehenen Unterlagen ergeben sich keine weiteren Veranlassungen...".
Im Sommer 2002 habe Dr. Kurt K. die Validierung durchgeführt. Mag. B. habe wieder als Berater fungiert. Im Parteiengehör vom 6. Dezember 2002 sei angeführt worden, dass Dr. K. im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit bei der Leinenweberei V. gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1. der EMAS-V II verstoßen habe. In der Stellungnahme zum Parteiengehör habe die Beschwerdeführerin die beabsichtigte Einschränkung auf Grund des angeblichen Verstoßes beeinsprucht.
Zu Spruchpunkt b) des erstangefochtenen Bescheides heißt es in der Beschwerde weiter, dass die Begründung der Aufhebung der Zulassung für Dr. K. unrichtig sei, weil sie Anhang V Abs. 5.2.1. der EMAS-V II widerspreche. Der Prüfung der Unabhängigkeit und Integrität sei - wie gefordert - ein höherer Stellenwert beigemessen worden. DI St. als Geschäftsführer habe vor der Validierung die Unabhängigkeit und Integrität geprüft (mit Hinweis auf die Audit-Anmeldung von Dr. K. am 18. Juli 2002). Die beim Office-Audit abgeleitete Verbesserungsmaßnahme beziehe sich auf die Dokumentation mit dem Hinweis: "nicht ausreichend dokumentiert".
Die Maßnahme sei umgesetzt und mit Telefax vom 29. Juni 2002 nachweislich bei beiden Sachverständigen ermittelt worden. Die "Zustellung zu den Verbesserungsmaßnahmen" liege deshalb vor, weil im Bericht, der erst am 14. September 2002 unterzeichnet worden sei, keinerlei Anmerkungen zu den Verbesserungsmaßnahmen aufschienen. Die Prüfung der Unabhängigkeit und Integrität sei - wie gefordert - auf einem höheren Niveau erfolgt. Als Entscheidungsgrundlage habe jedoch der Akt aus dem Jahr 1999 und das Ergebnis des Office-Audits herangezogen werden müssen. Weil der Sachverhalt 1999 und 2002 gleich gewesen sei, seitens der Zulassungsstelle gegen DI Ki. weder eine Einschränkung noch eine Auflage erteilt worden sei, habe "wie tatsächlich" entschieden werden müssen. Darüber hinaus widerspreche die von der Zulassungsstelle getroffene Entscheidung dem eigenen Dokument "Fallbeispiele Unabhängigkeit.doc" vom 1. Juli 1999. Die Akkreditierungsstelle beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit teile die Ansicht der Zulassungsstelle beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Unabhängigkeit und Integrität nicht. Dazu komme noch, dass Mag. B. und Dr. K. in keinem Dienstverhältnis zur beschwerdeführenden Umweltgutachterorganisation stünden, sondern lediglich auf Werkvertragsbasis auftragsbezogen herangezogen würden.
Es gebe kein Verhältnis der Über- und Unterordnung zu Mag. B. Dr. K. sei lediglich Koordinator, Mag. B. einfaches Teammitglied. Wenn daher von einer Art von Über- und Unterordnung gesprochen werden könnte, dann sei es jedenfalls so, dass nicht der Umweltgutachter derjenige sei, der Weisungen anzunehmen habe, sodass auch die Gefahr der Beeinflussung unwahrscheinlich sei, zumal Mag. B. als Berater der Leinenweberei V. diese sicher so beraten werde, dass jedenfalls den Gesetzen und Vorschriften Genüge getan werde und er nicht umgekehrt einen anderen, völlig freien Mitarbeiter der Umweltgutachterorganisation, welcher von dieser auch finanziell unabhängig sei und sohin in einem Verhältnis eines Koordinators stehe, zu beeinflussen versuche.
Als Verletzung von Verfahrensvorschriften führt die Beschwerde zu Spruchpunkt b) weiters aus, dass in diesem Fall die Vorschrift der EMAS-V II Abschnitt 5.2.1 nicht gesetzeskonform angewendet worden sei. Die belangte Behörde habe im Ermittlungsverfahren nicht erwogen, in welchem Verhältnis Dr. K. zu Mag. B. stehe. Sie habe nicht erhoben, ob und in welchem Verhältnis die beiden Genannten zur Beschwerdeführerin stünden sowie, welche anderen Berufstätigkeiten die beiden vorgenannten Gutachter ausführten, sodass sich alleine daraus ergebe, dass kein kommerzieller, finanzieller oder sonstiger Druck vorliege. Die belangte Behörde stelle überhaupt nicht klar, dass Mag. B. bei der gegenständlichen Prüfung nicht für die Umweltgutachterorganisation tätig gewesen sei. Die belangte Behörde führe lediglich aus, dass eine mögliche maßgebliche Einflussnahme gegeben gewesen sei, sie begründe jedoch nicht, wie das einfache, nicht angestellte Teammitglied Mag. B. den ebenfalls nicht angestellten leitenden Umweltgutachter Dr. K. maßgeblich beeinflussen könne und solle.
3.2. Die belangte Behörde stützt die mit dem erstangefochtenen Bescheid amtswegig vorgenommene Aufhebung der "Zulassung von Dr. K." auf § 13 Abs. 1 Z 3 UMG. Danach ist die Zulassung des Umweltgutachters je nach Art des Verstoßes mit Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben, wenn der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II verstoßen hat.
3.3. Die Zulassung einer Umweltgutachterorganisation ist gemäß § 13 Abs. 2 Z. 3 UMG je nach Art des Verstoßes durch Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes hinsichtlich eines Mitgliedes oder des Zulassungsumfanges einzuschränken oder vorübergehend aufzuheben oder zu widerrufen, wenn das Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II verstoßen hat.
Wie die belangte Behörde richtig darlegt, verlangt die EMAS-V II u.a., dass der Umweltgutachter in Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig - "insbesondere unabhängig von dem Betriebsprüfer oder Berater der Organisation" - unparteilich und objektiv zu sein habe. Diese Anforderungen stellt auch das nationale Begleitgesetz (UMG) an Umweltgutachter.
Entsprechend den Feststellungen der belangten Behörde im erstangefochtenen Bescheid - und von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben - geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Dr. K. als leitender Gutachter seit 1999 bei der Beschwerdeführerin und Mag. B. als Teammitglied bei der Beschwerdeführerin tätig waren. Im Sommer 2002 führte Dr. K. entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde eine Validierung bei der Leinenweberei V. durch, während Mag. B. dort bei einer Umweltprüfung als Berater fungierte.
Dass sohin einerseits ein Teammitglied der beschwerdeführenden Umweltgutachterorganisation bei einer Umweltprüfung der genannten Leinenweberei als selbständiger Berater, andererseits der leitende Umweltgutachter der beschwerdeführenden Partei validierend im Rahmen einer EMAS-Begutachtung für diese Leinenweberei tätig waren, steht den vorgenannten Anforderungen betreffend die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entgegen. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass die beiden Genannten in keinem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin stehen, sondern auf Werkvertragsbasis tätig würden, ist dabei ohne Relevanz.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UMG (352 der Beilagen zu den Sten. Protokollen des NR, S. 29) wird zu § 5 Abs. 3 leg. cit. Folgendes ausgeführt:
"Abs. 3 hält ausdrücklich fest, dass sowohl leitende Umweltgutachter als auch Teammitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit als EMAS-Gutachter nur für eine Umweltgutachterorganisation tätig sein dürfen. Diese Regelung ist zur Wahrung der Unabhängigkeit und Integrität des Umweltgutachters bzw. seines Personals erforderlich, da es seit Inkrafttreten des UGStVG, BGBl. Nr. 622/1995, wiederholt vorgekommen ist, dass Personen, die ein Unternehmen beim Aufbau eines EMAS-konformen Umweltmanagementsystems beratend unterstützt haben, auch für die mit der Validierung beauftragten Umweltgutachterorganisation tätig sind. Dieser Sachverhalt steht aber mit dem Unabhängigkeitverständnis der EMAS-V II (Anhang V Punkt 5.2), in Widerspruch: Zum einen, da der Umweltgutachter bei Ausübung seiner Tätigkeit von Beratern der Organisation unabhängig, unparteiisch und objektiv sein muss, zum anderen, da 'der Umweltgutachter oder die gutachterliche Organisation die Gewähr bieten muss, dass er oder die Organisationen und das Personal keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegen, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit in Frage stellen könnte'. Bereits de facto erscheint der geschilderte Sachverhalt einer unparteiischen und objektiven Aufgabenwahrnehmung entgegenzustehen. Aus rechtlichen Gründen vermag ein solcher Sachverhalt finanziellen und kommerziellen Druck deshalb zu bewirken, da aus einem solchen Beratungsvertrag vertragliche Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche resultieren könnten, wenn als Erfolg der Aufbau eines EMAS-konformen Umweltmanagementsystems geschuldet ist. Aus der Abwendung solcher Ansprüche könnte sich die 'Versuchung' ergeben, Einfluss darauf auszuüben, dass Mängel, die auf beratende Tätigkeit zurückzuführen sind, im Rahmen der Umweltbegutachtung übersehen werden. Für eine solche Einflussnahme ergeben sich 'begünstigende Bedingungen' dann, wenn der Umweltgutachter in mehreren Umweltgutachterorganisationen tätig ist, mag er auch die Umweltbegutachtung selbst nicht durchführen (Identität zwischen Berater und Gutachter wäre auf Grund der EMAS-V II ohnedies bereits ausgeschlossen). Nach der Formulierung der EMAS-V II reicht es aber, wenn ein Sachverhalt die Unabhängigkeit 'in Frage stellen könnte'. Es ist nicht erforderlich, dass die unabhängige Aufgabenwahrnehmung auf Grund einer bestimmten Sachverhaltskonstellation tatsächlich beeinträchtigt ist. Auch die Formulierung, dass der Umweltgutachter die 'Gewähr bieten muss', keinem Druck zu unterliegen, der die Unabhängigkeit in Frage stellen könnte, legt eine solche strenge Auslegung nahe. Im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht der Freiheit der Erwerbsausübung (Art. 6 StGG) erscheint Folgendes maßgeblich (vgl. dazu Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. Auflage (1996); Rz 1386): Als die Beschränkung der Erwerbsfreiheit rechtfertigendes öffentliches Interesse käme hier das öffentliche Interesse am Umweltschutz in Betracht, das durch eine unabhängige Aufgabenwahrnehmung des Umweltgutachters im Rahmen des EMAS-System gewährleistet werden soll. Die Beschränkung erscheint wohl auch ein taugliches und adäquates Mittel zu sein, dieses öffentliche Interesse zu verwirklichen."
Die Materialien zeigen daher ganz deutlich, dass die im Beschwerdefall vorliegende Konstellation mit dem Gebot der Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren ist.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist die von der EMAS-V II geforderte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Dr. K. nicht gewährleistet gewesen, zumal es nach Punkt 5.2.1 des Anhanges V der EMAS-V II für das Fehlen der Objektivität etc. bereits genügt, dass ein Mitglied des "Personals" einer Umweltorganisation einem "sonstigen Druck" unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Integrität seiner Tätigkeit "in Frage stellen könnte".
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die "Gefahr der Beeinflussung unwahrscheinlich" sei, zumal Mag. B. die Leinenweberei V. "sicher so beraten wird, dass jedenfalls den Gesetzen und Vorschriften Genüge getan ist", ist nicht geeignet, die Bedenken der belangten Behörde wirksam in Zweifel zu ziehen.
Wenn sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang schließlich gegen die Aufhebung der Zulassung mit der Begründung wendet, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Ansicht der belangten Behörde nicht teile, wird damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Die Beschwerdeführerin zeigt in diesem Zusammenhang auch nicht das Vorliegen eines relevanten Verfahrensmangels auf, zumal es nach Punkt 5.2.1. des Anhangs V der EMAS-V II - wie bereits dargelegt - u.a. darauf ankommt, dass "die Organisation und deren Personal keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegen, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit in Frage stellen könnte". Es kam daher weder darauf an, in welchem Verhältnis der leitende Gutachter zu dem als Gutachter tätig gewesenen Teammitglied stand, noch welche anderen Berufstätigkeiten dieses Teammitglied ausführte. Auch ist für die diesbezügliche Beurteilung nicht wesentlich, ob das genannte Teammitglied bei der in Rede stehenden Begutachtung für die beschwerdeführende Umweltorganisation tätig war. Da die Möglichkeit einer Einflussnahme des Teammitgliedes auf das Ergebnis der vorgenommenen Validierung unter den gegebenen Umständen nicht ausgeschlossen werden konnte, kam es auch nicht darauf an, ob und wie dieses Teammitglied allenfalls den leitenden Umweltgutachter beeinflusste.
Die Beschwerde erweist sich daher, soweit sie sich auf Spruchpunkt b) des erstangefochtenen Bescheides bezieht, als unbegründet und war daher abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt a) des erstangefochtenen Bescheides bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der von der belangten Behörde zitierte § 5 Abs. 3 UMG der Dienstleistungsfreiheit im Rahmen der Europäischen Union widerspreche. Unbestritten sei, dass DI W. sowohl bei der Umweltgutachterorganisation T.-Bayern als auch bei der beschwerdeführenden Umweltgutachterorganisation zugelassen und tätig sei. Die Vorschrift des § 3 (gemeint wohl: § 5) Abs. 3 UMG bestimme, dass leitende Umweltgutachter und Teammitglieder nur für eine Umweltgutachterorganisation zugelassen und tätig sein dürften. Es möge sein, dass dieser Vorschrift innerstaatliche Bedeutung zukomme und sie im innerstaatlichen Recht Anwendung zu finden habe. Die Grundfreiheiten im Rahmen der EU, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit, die eine grundlegende Rechtsvorschrift der EU sei, gingen jedenfalls dem nationalen Recht vor, soweit dieses damit im Widerspruch stehe.
§ 5 Abs. 3 UMG hindere geradezu die Dienstleistungsfreiheit in Europa, zumal sie für den Fall, dass ein im Ausland zugelassener leitender Umweltgutachter oder ein zugelassenes Teammitglied in Österreich tätig werden wolle, in jedem einzelnen Fall die Vorgangsweise gemäß § 12 UMG zu beachten hätte.
Es sei nunmehr nicht einzusehen, warum ein für die T.-Bayern zugelassenes Teammitglied für die beschwerdeführende Partei nicht tätig werden könne, ohne das "Procedere" gemäß § 12 UMG einzuhalten, zumal die Überprüfung der Sprachkenntnisse sowie der Rechtskenntnisse eine bloße Scheinbegründung sei. Die Sprachkenntnisse müssten sowieso vorhanden sein; sollte das Teammitglied aus einem nicht deutsch sprechenden europäischen Land der EU kommen, würden diese Sprachkenntnisse ebenso nicht überprüft bzw. müsse bei erster Eintragung die Fach- und Sprachkunde des Umweltgutachters dargelegt werden. Es sei die Regelung, auf die sich die belangte Behörde stütze, sohin im Widerspruch zur Freiheit der Dienstleistung und der Dienstleistungsrichtlinie.
3.5. Auch mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerde nichts zu gewinnen:
Zu § 5 UMG führen die vorzitierten Erläuterungen (S. 28) allgemein Folgendes aus:
"Die Zulassung als Umweltgutachter ist sowohl für Umweltgutachterorganisationen als auch für Umwelteinzelgutachter möglich. Diese beiden Möglichkeiten sind explizit in der EMAS-V II vorgesehen. Alle gutachterlich tätigen Personen müssen dabei die Voraussetzung gemäß Anhang V insbesondere des Abschnittes 5.2. sowie die Anforderungen an die Zulassung gemäß diesem Bundesgesetz erfüllen.
Umweltgutachterorganisationen müssen insbesondere gemäß Anhang V Abschnitt 5.2.1 der EMAS-V II eine entsprechende Organisationsstruktur aufweisen sowie die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V erfüllen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Organisation insgesamt ausreichend qualifiziert und unabhängig ist, um Begutachtungen durchzuführen.
Darüber hinaus werden Anforderungen an die Mitarbeiter der Organisationen gestellt. So muss die Organisation die Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V der EMAS-V II und § 2 erfüllen."
§ 5 Abs. 3 UMG dient - wie aus den bereits zitierten Materialien hervorgeht - der Umsetzung der in der EMAS-V II grundgelegten Verpflichtung der Unparteilichkeit und steht unzweifelhaft im Einklang mit den Grundfreiheiten.
3.6. Die Beschwerde erweist sich sohin auch hinsichtlich Spruchpunkt a) des angefochtenen Bescheides als unbegründet, weshalb sie zur in dargestellten Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. BGBl. II. Nr. 333/2003.
4. Zu hg. Beschwerde Zl. 2003/07/0068:
4.1. Die Beschwerdeführerin führt zum zweitangefochtenen Bescheid als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zunächst aus, dass die belangte Behörde, wenn sie ihre Abweisung damit begründe, dass die vorgelegten Urkunden weder den Anforderungen nach § 9 Abs. 2 UMG genügten, noch den vom Zulassungskomitee beschlossenen Regeln für die Bestimmung/Erweiterung des Zulassungsumfanges entsprochen hätten, sich auf Regeln beziehe, die ein bisher unbekannt gebliebenes Zulassungskomitee erlassen haben solle. Gemäß § 7 UMG sei Zulassungsstelle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das Gesetz kenne kein Zulassungskomitee. Ebenso wenig sei diesem Gesetz zu entnehmen, dass der Zulassungsumfang nur erweitert werden könne, wenn die jeweilige Organisation die von einem unbekannt gebliebenen Zulassungskomitee aufgestellten Regeln erfülle. Es müsse bei richtigem Verständnis des österreichischen Verwaltungsverfahrens wohl genügen, wenn die europarechtlichen Regeln sowie die Vorschriften des Gesetzes erfüllt seien. Die Abweisung eines Antrages unter Hinweis auf nicht dem Gesetz zu entnehmende Regeln verletze jedenfalls das Gesetz und führe zu einem mangelhaften Verfahren, zumal dann der Bescheid unüberprüfbar sei.
4.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei im Ergebnis das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels auf, zumal auf Grund der allgemein gehaltenen Begründung des angefochtenen Bescheides für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar ist, in welchen konkreten Punkten die beschwerdeführende Partei dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen ist.
Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Von der beschwerdeführenden Partei wird gerade unter Bezugnahme auf die von ihr konkret vorgelegten Unterlagen in Abrede gestellt, dass sie nicht hinreichend die Zeiten für die Tätigkeit des Dr. K. im Sinne des § 9 Abs. 2 Z. 5 UMG nachgewiesen habe. Warum - wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wird - Abgaben über die Dauer der Tätigkeiten von Dr. K. fehlen, bedürfte im Hinblick auf die in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 5. Dezember 2002 auf den Seiten 7 bis 9 enthaltenen detaillierten Angaben über die Art und die genaue Dauer der Tätigkeiten von Dr. K. (ausgedrückt in Manntagen) einer näheren Begründung.
Ebenso lässt die Begründung des angefochtenen Bescheides offen, welche konkreten Nachweise "im erforderlichen Ausmaß gemäß den Vorgaben der §§ 2 und 3 UMG i.V.m. § 9 Abs. 2" leg. cit. von der beschwerdeführenden Partei nicht beigebracht wurden. Es liegt daher insofern ein wesentlicher Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides vor.
Entgegen den Beschwerdeausführungen sieht § 4 Abs. 2 UMG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 96/2001 die Einrichtung eines ständigen Zulassungskomitees "zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht sowie der Bestellung der Sachverständigen" vor. Der angefochtene Bescheid wirft vor, die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen würden "auch den vom Zulassungskomitee beschlossenen Regeln für die Bestimmung/Erweiterung des Zulassungsumfanges widersprechen". Aus der im Gesetz vorgesehenen Beratungstätigkeit des ständigen Zulassungskomitees ergibt sich indessen keine Ermächtigung zur Erlassung allgemein verbindlicher Regelungen in Bezug auf das Zulassungsverfahren und die in diesem Zusammenhang vorzulegenden Unterlagen. Daher ist nicht zu erkennen, inwiefern die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen mangelhaft waren.
4.3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der dargelegten Verfahrensmängel zu einem anders lautenden Bescheid hätte kommen können, war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a, b und c VwGG aufzuheben war. Somit erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. BGBl. II. Nr. 333/2003.
5. Zu hg. Beschwerde Zl. 2003/07/0128:
5.1. Zur mit Spruchpunkt Ia) des drittangefochtenen Bescheides versagten Zuerkennung der Sektoren 1.5 und 2 betreffend Dr. K. wird in der Beschwerde ausgeführt, dass Dr. K. leitender Umweltgutachter und in einem Forstbetrieb seit 1992 Betriebsführer sei. Darüber hinaus habe Dr. K. gemäß § 3 Abs. 4 Z 2 mehr als zwanzig Tage diese qualifizierte Tätigkeit - und zwar im Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen - erbracht, weil er Umweltgutachter sei. Das Gesetz verlange nicht, dass eine praktische Tätigkeit aus dem Fachgebiet Umweltbetriebsprüfungen zu Grunde gelegt werde, sondern nur allgemein eine praktische Tätigkeit. Hier werde das Gesetz verletzt.
5.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal nach § 3 Abs. 4 Z. 2 UMG der Nachweis für eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Tagen in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-V (II), wobei höchstens zehn Tage Zertifizierungsaudits nach der ISO 14001 angerechnet werden können, gefordert wird. Wie den insofern unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde in Bezug auf die Sektoren 1.5. und 2 zu entnehmen ist, wurden von der beschwerdeführenden Partei diesbezüglich lediglich Kopien von Beitragsvorschreibungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern aus dem Jahre 1995 vorgelegt, in der Dr. K. als Betriebsführer aufscheint.
Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zu § 3 Abs. 4 Z 2 UMG (352 der Beilagen zu den Sten. Prot. des NR, XXI. GP) muss nach der EMAS-V II auch das Personal des Umweltgutachters über eine geeignete Qualifikation und Ausbildung verfügen. Diese Forderung werde in § 3 präzisiert. Dazu sei u.a. der Nachweis einer Schulung von mindestens 20 Tagen in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 und der EMAS-V II erforderlich (vgl. S. 27 dieser Erläuterungen).
Die belangte Behörde führt in der erstatteten Gegenschrift zu diesem Punkt u.a. aus, die Vorlage von zwei kopierten Beitragsvorschreibungen lasse keinesfalls den Zusammenhang mit dem Aufbau von Umweltmanagementsystemen und die Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen erkennen.
Es ist offensichtlich, dass die vorgelegten Kopien einer Beitragsvorschreibung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern nicht geeignet sind, den Nachweis für die vom Gesetz geforderte qualifizierte praktische Tätigkeit "in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-V (II)" für die Sektoren 1.5. und 2 zu erbringen. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher hinsichtlich des Spruchpunktes Ia nicht vor.
5.3. Die Beschwerde macht unter einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu Spruchpunkt III. des drittangefochtenen Bescheides geltend, dass G. R., Ing. V. und DI P. zum Umfang ihrer Tätigkeit im Rahmen von Umweltbetriebsprüfungen sowie den sie anleitenden Umweltgutachter nicht einvernommen worden seien. Hätte die belangte Behörde die Personen einvernommen, so hätte sich ergeben, dass die Umweltbetriebsprüfungen aus der Vorbereitung im Betrieb, aus der betrieblichen Durchführung der Umweltbetriebsprüfung sowie dann anschließend in der Zertifizierung bestehe. Für die Durchführung der Umweltbetriebsprüfung sei daher auch die Zertifizierung maßgeblich. Zumindest stelle jedoch die Zertifizierung, somit die Überprüfung der durchgeführten betrieblichen Umweltbetriebsprüfung gemeinsam mit einem Umweltgutachter eine über die bloße Durchführung der betrieblichen Umweltbetriebsprüfung hinausgehende höherwertige Tätigkeit dar. Es ergebe sich vor allem aus den vorgelegten Unterlagen und dem festgestellten Sachverhalt nicht, dass G. R., Ing. V. und DI P. nur eine beobachtende Tätigkeit gehabt hätten. In der Praxis sei es so, dass der Umweltgutachter mit den zukünftigen Umweltgutachtern in den Betrieb hingehe und der Gutachter selbst die als Teammitglieder in Betracht kommenden Leute die Zertifizierung unter seiner Anleitung durchführen lasse. Diese Tätigkeiten der "Praktikanten" seien von diesen eigenständig durchgeführt worden, aber natürlich unter Beobachtung, Anwesenheit, Aufsicht und Anleitung des Umweltgutachters. Durch die Nichteinvernahme der vorgenannten Personen sei es daher zu einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens gekommen.
Diese Personen hätten bereits eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Tagen in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-V II erbracht, wie dies von § 3 Abs. 4 Z 2 UMG verlangt werde. Die Begründung der belangten Behörde sei daher unzutreffend, weil die als Teammitglieder in Betracht zu ziehenden Genannten "durchaus selbst mitgearbeitet haben und die Praxis aufweisen".
5.4. § 3 Abs. 1 UMG fordert, dass Teammitglieder die erforderliche Fachkunde entsprechend der in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen darzulegen haben.
Die belangte Behörde führt in der Begründung zu Spruchpunkt III) des angefochtenen Bescheides insbesondere aus, dass der Antrag auf Zulassung von G. R., Ing. V. und DI P. "abzuweisen" sei, weil die in § 3 Abs. 4 Z 2 geforderte praktische Tätigkeit nicht nachgewiesen worden sei. Diese Personen seien nicht mit Bescheid für die Umweltgutachterorganisation T.-Bayern als Teammitglieder zugelassen gewesen. Sie könnten im Rahmen von EMAS-Begutachtungen nur eine beobachtende Tätigkeit ausgeübt haben. Solche (Tätigkeiten) könnten nach der geltenden Gesetzeslage nicht anerkannt werden.
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei zu Spruchpunkt III - wie sich aus den näheren Ausführungen in der Begründung des drittangefochtenen Bescheides ergibt -offenbar nicht "zurückweisen" (siehe Spruch), sondern "abweisen" wollte (siehe auch die wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides zu diesem Spruchpunkt). Durch dieses Vergreifen im Ausdruck belastete sie jedoch den drittangefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunkte III mit keiner zur Aufhebung dieses Bescheides führenden Rechtswidrigkeit.
Wie bereits dargelegt, werden gemäß § 3 Abs. 4 Z 2 UMG die in Abs. 1 Z 2 leg. cit. geforderten einschlägigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen durch eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Tagen in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-V nachgewiesen, wobei höchstens zehn Tage Zertifizierungsaudits nach der ISO 14001 angerechnet werden können.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2002 betreffend die genannten Personen die von der Behörde in Aussicht gestellte Nichtzulassung "beeinsprucht". Dies mit der Begründung, dass der Nachweis über qualifizierte praktische Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen "sinngemäß" sowohl durch die Teilnahme an Validierungsaudits gemäß EMAS-V als auch als Auditor für das Managementsystem gemäß ISO 14001 erfüllt und durch die eingebrachten Unterlagen nachgewiesen sei.
Diesem Vorbringen setzte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Materialien zu § 3 Abs. 4 Z 2 UMG entgegen, dass reine Beobachtungen den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben nicht genügten.
Mit dieser Auffassung ist die belangte Behörde im Recht.
Erstmals wird in der Beschwerde dargelegt, wie die Tätigkeit der Genannten inhaltlich konkret ausgestaltet gewesen sei. Dazu heißt es, es ergäbe sich vor allem aus den vorgelegten Urkunden und dem festgestellten Sachverhalt nicht, dass G. R., Ing. V. und DI P. nur eine beobachtende Tätigkeit ausgeführt hätten. Vielmehr hätten sie Zertifizierungen unter der Leitung des Gutachters durchgeführt. Dies hätte die belangte Behörde durch die Einvernahme der Genannten zu ermitteln gehabt.
Dem ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zu der in Aussicht gestellten "Abweisung" der Zulassungen Stellung genommen hat. Darstellungen, wie sie nunmehr in der Beschwerde gemacht werden, finden sich dabei allerdings nicht. Die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht der behördlichen Aufforderung durch entsprechende Darlegungen nachkommen können. Die Mitwirkungspflicht trifft eine Verfahrenspartei nämlich insbesondere dort, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei oder etwa durch Vorlage von im Besitz der Partei befindlichen Beweismitteln geklärt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2002/09/0200).
Da die Beschwerdeführerin jedoch ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, kann sie nicht erstmals in der Beschwerde erfolgreich vorbringen, dass im gegenständlichen Fall die fragliche Tätigkeit "Beobachtungen" überstieg.
In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin auch darauf hinzuweisen, dass dem Verfahrenskonzept des AVG grundsätzlich nicht das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu Grunde liegt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, unter E 80 zu § 46 AVG angeführte hg. Judikatur). Die belangte Behörde war deshalb keineswegs gehalten, eine mündliche Einvernahme der Genannten durchzuführen.
Auf Grund des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbotes (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) hatte das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen der konkreten Tätigkeit der drei genannten Personen außer Acht zu bleiben.
Die Beschwerde erweist sich daher, soweit sie Spruchpunkt III) des angefochtenen Bescheides betrifft, als unbegründet.
5.5. Zu Spruchpunkt IV) führt die Beschwerde schließlich aus, aus den Übergangsbestimmungen des § 31 UMG ergebe sich, dass Umweltgutachter, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zugelassen seien, weiterhin als zugelassene Umweltgutachter im Sinne des Gesetzes gälten. Dr. A. sei bei der Umweltgutachterorganisation I. in W. als leitender Umweltgutachter zugelassen gewesen. Der Antrag auf Zulassung für die Beschwerdeführerin sei zu einem Zeitpunkt gestellt worden, in dem die Umweltgutachterorganisation I. noch in Betrieb gewesen und Dr. A. dort als leitender Umweltgutachter tätig gewesen sei. Erst nach Antragstellung sei die Umweltgutachterorganisation I. geschlossen worden; dadurch sei automatisch die Zulassung als leitender Umweltgutachter für diese Organisation weggefallen. Bei Inkrafttreten des Gesetzes (UMG) sei aber Dr. A. leitender Umweltgutachter gewesen und es sei bereits der Antrag eingebracht worden, diese Tätigkeit für die Beschwerdeführerin durchführen zu können und zwar unter der Bedingung, dass die andere Befugnis erlösche bzw. Dr. A. dort austrete. Dies sei tatsächlich geschehen, sodass für die Behörde bei rechtlich richtiger Beurteilung Dr. A. als leitenden Umweltgutachter der Beschwerdeführerin und im Umfang des Antrages zuzulassen gehabt hätte und in diesem Umfang auch der Tätigkeitsumfang der Beschwerdeführerin zu erweitern gewesen wäre.
Die Prüfung der sonstigen Voraussetzungen, nämlich insbesondere, dass Dr. A. die für den leitenden Teamgutachter notwendigen 35 Tage erfülle oder nicht, sei zu Unrecht vorgenommen worden. Darauf habe auch die Beschwerdeführerin in den Eingaben immer hingewiesen; dies habe die Behörde im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht releviert. Unbestritten sei, dass die 35 Tage, die Dr. A. nunmehr nicht aufweisen könne, auf sich beruhen könnten, weil nach den Übergangsbestimmungen sofort Dr. A. für die Beschwerdeführerin für die beantragten Sektoren zuzulassen gewesen sei.
5.6. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 31 Abs. 1 UMG gelten Umweltgutachter, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen sind, im Sinne dieses Bundesgesetzes als zugelassene Umweltgutachter.
Eine Anwendung des § 31 UMG auf Dr. A. scheidet schon von vornherein aus, weil er nicht unter den persönlichen Geltungsbereich dieser Norm fällt. Umweltgutachter, die nach § 31 UMG übergeleitet werden, sind gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. Umweltgutachterorganisationen und Umwelteinzelgutachter. Dass Dr. A. zugelassener Umwelteinzelgutachter gewesen sei, wird von der Beschwerde nicht behauptet. Eine "Umweltgutachterorganisation" ist er naturgemäß auch nicht.
5.7. Die Beschwerde erweist sich daher auch bezüglich des Spruchpunktes IV) des drittangefochtenen Bescheides als unbegründet; sie war daher hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte des drittangefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47f VwGG i.V.m. BGBl. II. Nr. 333/2003. Das über dem pauschalierten Schriftsatzaufwand für die belangte Behörde hinausgehende Mehrbegehren war mangels gesetzlicher Deckung abzuweisen.
Wien, am 7. Dezember 2006
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