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§ 12 UMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2013

Voraussetzung für das Tätigwerden als Umweltgutachter

§ 12.

(1) Als Umweltgutachter können tätig werden:

  1. 1. die in der gemäß § 14 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführten Umweltgutachterliste eingetragenen Umweltgutachter gemäß Art. 23 Abs. 2 der EMAS-Verordnung, sofern sie vier Wochen im Vorhinein ihre Tätigkeiten der Zulassungsstelle melden,
  2. 2. Umweltgutachter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, nach der EMAS-Verordnung zugelassen sind, soweit dies der Zulassungsbehörde vier Wochen vor dem jeweiligen Begutachtungstermin angezeigt wird und der Anzeige folgende Angaben und Unterlagen angeschlossen sind
  1. Name,
  2. Adresse,
  3. Nationalität,
  4. Zulassungsumfang,
  5. eine beglaubigte Abschrift der Zulassung einschließlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und einen Nachweis der fachlichen Qualifikation,
  6. Ort und Zeit der Prüfung,
  7. Anschrift und Ansprechpartner,
  8. das Begutachtungsprogramm der zu begutachtenden Organisation,
  9. gegebenenfalls die Zusammensetzung des Begutachtungsteams und
  10. die Glaubhaftmachung der für die Tätigkeit im Inland erforderlichen rechtlichen und sprachlichen Kenntnisse,
  1. 3. Umweltgutachter, die über die Befugnis des § 5 Abs. 6 verfügen, sofern sie spätestens vier Wochen vor Aufnahme einer Gutachtertätigkeit der Zulassungsstelle die Einzelheiten melden bzw.
  2. 4. Umweltgutachter, die in einem Drittland im Sinne des Art. 27 der EMAS-Verordnung tätig werden, sofern sie die Aufnahme der Gutachtertätigkeit spätestens sechs Wochen im Vorhinein der Zulassungsstelle melden.

(2) Die Zulassungsstelle kann sich innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige gemäß Abs. 1 Z 2 und dem Begutachtungstermin oder im Zuge der Aufsicht in Form einer mündlichen Befragung über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der umweltrelevanten Rechtsvorschriften und der erforderlichen Sprachkenntnisse informieren. Wird die Anzeige nicht fristgerecht erbracht oder ist die Anzeige auch nach einem etwaigen Verbesserungsauftrag unvollständig, darf der Umweltgutachter nicht tätig werden. Davon sind sowohl der Umweltgutachter als auch die zu begutachtende Organisation von der Zulassungsbehörde in Kenntnis zu setzen.

(3) § 10 Abs. 2 und § 11 gelten auch für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens nach der EMAS-Verordnung zugelassenen Umweltgutachter hinsichtlich der im Inland vorgenommenen Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung sinngemäß.

(4) Abs. 2 gilt sinngemäß auch für Teammitglieder einer nicht in Österreich zugelassenen Umweltgutachterorganisation.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40151515

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