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§ 44 ChemG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.2015

Beauftragter für den Giftverkehr

§ 44.

(1) In jedem Betrieb, der Gifte gemäß § 35 herstellt oder in Verkehr bringt, ist vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte bezüglich dieser Gifte zu überwachen hat. Er hat dieser Bestellung nachweislich zuzustimmen. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Er hat mit den Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräften im Betrieb zusammenzuarbeiten. Der Beauftragte muss sachkundig im Sinne des § 41b oder bezüglich des Bereiches des Betriebes, in dem Gifte eingesetzt werden, eine dem jeweiligen Gewerbe oder dem jeweiligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweig fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert haben und die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzen, im Betrieb dauernd beschäftigt und in dem Bereich, in dem die Gifte eingesetzt werden, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein sachkundiger Stellvertreter zu bestellen.

(2) Ist die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr einem Betrieb wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist der Betriebsinhaber oder ein allenfalls auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestellter Geschäftsführer berechtigt, die Aufgaben des Beauftragten wahrzunehmen, sofern er die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 fünfter Satz erfüllt.

(3) Durch die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr wird die Verantwortung des Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte nicht berührt.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Apotheken.

Schlagworte

Geschäftsstunde

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40173830

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