VwGH 2002/12/0134

VwGH2002/12/013426.1.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. November 2001, Zl. 766.907/8-2.1/01, betreffend Überstundenvergütung nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §16 Abs1 idF 1992/873;
GehG 1956 §16 idF 1992/873;
BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §16 Abs1 idF 1992/873;
GehG 1956 §16 idF 1992/873;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Stabswachtmeister in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Panzerbataillon 33 in Zwölfaxing.

Am 19. September 1998 fand eine Verlegung von Panzern des Panzerbataillons 33 von Zwölfaxing zum Truppenübungsplatz Allentsteig mittels Eisenbahntransportes statt. Der Beschwerdeführer ist, nach Verladung seines Panzers, zwischen 20.00 Uhr und 00.30 Uhr des 20. September 1998 in einem Mannschaftswagen des Zuges zum Truppenübungsplatz mitgefahren. Am 25. September 1998 erfolgte die Rückverlegung nach Zwölfaxing, wobei der Beschwerdeführer, wieder nach Verladung seines Panzers, zwischen 22.00 Uhr und 00.15 Uhr des nächsten Tages im Mannschaftswagen nach Zwölfaxing gefahren ist.

Für die Zeiten vom 19. September 1998, 19.00 Uhr, bis 20. September 1998, 00.30 Uhr, und vom 25. September 1998, 22.00 Uhr, bis 26. September 1998, 00.15 Uhr, hat der Beschwerdeführer unstrittig Bereitschaftsentschädigung gemäß § 50 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) bezogen.

Mit Eingabe vom 18. Dezember 1998 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über die Abgeltung der von ihm erbrachten Mehrdienstleistungen in den beiden genannten Zeiträumen als Überstunden gemäß § 49 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 an Stelle der erhaltenen Bereitschaftsentschädigung gemäß § 50 leg. cit. Zur Begründung führte er aus, er habe im bereits dargestellten (unstrittigen) Umfang Dienst gemäß Dienstplan versehen. Sowohl der jeweilige Dienstbetrieb bis unmittelbar vor den Eisenbahntransporten, die Eisenbahntransporte selbst als auch der Dienst danach hätten "im Rahmen der Kompanie" stattgefunden und seien daher jeweils durch den Wochendienstplan der Einheit befohlen worden. Daher habe er sich nicht im Sinn des § 50 Abs. 1 BDG 1979 bereit gehalten, seine dienstliche Tätigkeit bei Bedarf oder auf Anordnung aufzunehmen, sondern habe eine angeordnete dienstliche Tätigkeit vollzogen, die im Rahmen des Wochendienstplanes befohlen gewesen sei.

Mit Schreiben vom 25. Mai 1999 teilte das Korpskommando I (kurz: Korpskdo) als Dienstbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer mit, aus dem Wochendienstplan sei nicht ableitbar, welche dienstliche Tätigkeit er während der (jeweiligen) Verlegungen konkret ausgeübt habe. Aus einer Stellungnahme des Bataillonskommandanten zum Antrag gehe hervor, dass er zu keiner dienstlichen Tätigkeit während des Eisenbahntransportes herangezogen worden sei. Er werde deshalb aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen darzulegen, welche konkreten dienstlichen Tätigkeiten er während der Verlegung/Rückverlegung geleistet habe.

Mit Schreiben vom 14. Juni 1999 teilte der Beschwerdeführer hiezu Folgendes mit:

"Meine Tätigkeiten im Rahmen des E-Transportes zur Verlegung vom 19.09.98 auf 20.09.98 auf dem TÜPL ALLENTSTEIG umfassten in chronologischer Reihenfolge:

für die Verlegung auf den TÜPl A:für die Rückverlegung:

19 09 2000 Uhr bis 20 09 0030 Uhr25 09 2200 Uhr bis 26 09 0015 Uhr(Zeitraum der 'Bahnfahrt').

Die durch die Antragsteller angegebenen Tätigkeiten wurden unmittelbar vor der 'Bahnfahrt' (Verladung), sowie ... nach der 'Bahnfahrt' (Entladen) durchgeführt, der Dienst wurde dazwischen naturgemäß nicht unterbrochen."

Dass Korpskdo teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6./8. März 2000 die Erhebungsergebnisse mit und eröffnete ihm die Möglichkeit, Einwände vorzubringen oder/und Beweismittel namhaft zu machen. Hievon hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.

Mit Bescheid vom 22. August 2000 wies das Korpskdo den Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 1998 um Abgeltung der Zeit des Bahntransportes während der Verlegung vom 19./20. September 1998 und der Zeit des Bahntransportes während der Rückverlegung vom 25./26. September 1998 als Überstunde gemäß § 49 Abs. 1 BDG 1979 ab.

Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage führte es aus, der Beschwerdeführer leite seinen Anspruch auf Überstundenabgeltung davon ab, dass a) die Verlegung/Rückverlegung im Wochendienstplan seiner Einheit aufgenommen worden sei und

b) die im Wege der Verladung/Entladung wahrzunehmenden Dienstleistungen unmittelbar vor bzw. nach dem jeweiligen Eisenbahntransport erbracht worden seien und der Dienst (durch den Eisenbahntransport) nicht unterbrochen gewesen sei.

Was das Dienstplanargument betreffe, sei der in den §§ 48 bis 50 BDG 1979 enthaltene Begriff "Dienstplan" eine Dienstanweisung, in der angeordnet werde, während welcher Zeit der Beamte grundsätzlich und generell Dienst zu versehen habe. Der "Wochendienstplan" informiere im Voraus über (beabsichtigten) Beginn, Ende, Inhalt und Ort dienstlicher Vorhaben. Konkrete Anordnungen erfolgten u.a. mit (Tages-)Befehlen wie z.B. mit Transportbefehlen. Für die Abgeltung oder Nichtabgeltung der dienstlichen Inanspruchnahme außerhalb der Normdienstzeit seien aber Art und Dauer der tatsächlichen Tätigkeiten, die der Bedienstete erbringe, maßgebend.

Zum zweiten Argument des Beschwerdeführers führte die Dienstbehörde Folgendes aus:

Folge man dem allgemeinen Sprachgebrauch, dann würden als Überstunden nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstleistung gewertet, wobei unter Dienstleistung die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verstanden werde. Aus der Erfüllung einer Dienstpflicht außerhalb der Normdienstzeit, etwa einer Dienstreise, könne noch kein Vergütungsanspruch abgeleitet werden. Nicht jede dienstlich bedingte Beeinträchtigung der Freizeit führe nämlich zur Wertung als Dienstzeit. Die Ausübung konkreter dienstlicher Tätigkeiten während der Reisebewegungen behaupte nicht einmal der Beschwerdeführer. Auch habe dieser im Oktober 1998 auf dem Nachweis über im Monat September 1998 erbrachte "zeitliche Mehrleistungen", in dem für die Zeit der Bahntransporte während der Verlegung/Rückverlegung keine Überstunden aufschienen, mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit der angeführten Dienstleistungen und damit die Richtigkeit der Aufstellung und Abgeltung der Mehrleistungen bestätigt. Der spätere Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die Abgeltung der "erbrachten Mehrleistungen" als Überstunden sei demnach nicht nachvollziehbar. Da während der Eisenbahntransporte kein Dienst im Sinn des § 49 Abs. 1 BDG 1979 versehen worden sei, komme eine Abgeltung als Überstunden nicht in Betracht. Dies entspreche auch einem Erlass der belangten Behörde vom 11. Februar 2000, der klar stelle, dass Reisebewegungen keine Überstundenleistungen darstellten und Ausnahmen nur für einen Transport- oder Wagenkommandanten zulasse.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. September 2000 Berufung mit dem Antrag, den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben und ihm die begehrte Überstundenabgeltung zuzusprechen.

Zur Begründung führte er aus, nach dem unbestrittenen Sachverhalt habe er seinen Dienst vor Verlegung in der Kaserne Zwölfaxing anzutreten und im Lager Kaufholz zu beenden und vor der Rückverlegung im Lager Kaufholz anzutreten und in der Kaserne Zwölfaxing zu beenden gehabt. Die jeweils dazwischen liegende (Fahr)Zeit sei Dienstzeit, auch wenn er sich zur Ausübung eines Teiles seiner dienstlichen Tätigkeit jeweils an eine andere Stelle hätte begeben müssen. Stelle die Zeit zwischen Antritt und Beendigung der Dienstverrichtung Dienstzeit dar, so gelte dies auch für die ebenfalls dazwischen liegende Fahrzeit. Diese stelle nämlich nichts anderes dar als eine Verbindung zwischen seinen dienstlichen Einsätzen an den genannten Orten. Dabei sei eine einheitliche Beurteilung der Zeit des "Dienst-Versehens" geboten, auch wenn ihm während der jeweiligen Fahrzeit keine konkreten Dienstverrichtungen oblegen seien. Fahrzeit und Fahrtdauer, auf die er keinen Einfluss habe, seien ohne Bedeutung. Auch könne eine geleistete Überstunde nicht dadurch qualifiziert werden, ob eine konkrete Tätigkeit erbracht worden sei. Vielmehr sei es Aufgabe des Dienstgebers, einem Dienstnehmer für die Dauer einer zeitlichen Inanspruchnahme die Verrichtung konkreter Tätigkeiten aufzutragen. Aus dem Fehlen eines solchen Auftrags könne nicht folgen, es hätte sich "trotz angeordneter Dienstzeit um ein rechtliches Nichts gehandelt".

Am 12. Juni 2001 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme ein, die dieser durch eine Eingabe vom 19. Juli 2001 nützte.

Darin hielt er zunächst an seiner Auffassung fest, dass im Beschwerdefall die Reisebewegung die Verbindung zwischen zwei konkreten Dienstleistungen an verschiedenen Orten gewesen sei, die überstundenfähig sei. Ferner brachte er nach Darlegung des mit einem Eisenbahntransport verbundenen Ausbildungszieles vor, er habe sich während der Zeit der Ortsveränderung im Eisenbahnwaggon aufzuhalten und könne weder über die Zeit noch über die inhaltliche Gestaltung dieser Zeitspanne frei disponieren. Ohne konkrete Einzelanordnung, jedoch konkludent durch jahrzehntelange Verkehrsübung werde von ihm erwartet, dass er die Dienstaufsicht über die ihm unterstellten Soldaten auch während der Dauer der Ortsveränderung laufend ausübe, dabei die zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung, zur ordnungsgemäßen Verwahrung der Handfeuerwaffen u.a. notwendigen Maßnahmen ohne besonderen Befehl aus eigenem treffe sowie überhaupt an Vorbesprechungen und der Vorbereitung des Übungsablaufes schon während der Ortsveränderung teilnehme. Während seiner bisherigen Dienstverwendung habe er auch Eisenbahntransporte während der Normdienstzeit durchgeführt. Diesfalls sei niemals in Abrede gestellt worden, dass es sich dabei auch während der Ortsveränderung um "Volldienst" gehandelt habe. Es bleibe dem Dienstgeber im Zuge eines Eisenbahntransportes wie auch allgemein unbenommen, während des Zeitraumes einer Ortsveränderung seine Arbeitskraft in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen "und darauf gerichtet konkrete Anforderungen zu treffen". Dies sei ihm auch während des konkreten Eisenbahntransportes unbenommen gewesen. Ob oder dass der Dienstgeber darauf verzichte, ihm durch konkrete Anforderungen zu mehr oder weniger intensiven Dienstverrichtungen zu verhalten, sei seiner Disposition entzogen. Dies dürfe sich besoldungsrechtlich nicht zu seinem Nachteil auswirken.

Bisher gehandhabte Abrechnungen hätten erlassmäßig formularisiert standardisierten Anordnungen entsprochen. Um einem anspruchvernichtenden Terminverlust vorzubeugen und weil er gehalten gewesen sei, die Weisungen seiner Vorgesetzten auch dann zu befolgen, wenn sie gegen geltendes Recht verstießen, habe er zeitliche Mehrleistungen für September 1998 als Bereitschaftsentschädigung geltend gemacht. Die Beschreitung der standardisierten Rechnungslegung stehe daher nicht der Einforderung der nunmehr begehrten Überstunden entgegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab.

Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, im Beschwerdefall sei strittig, ob die Zeiten des Eisenbahntransportes während der Verlegung/Rückverlegung auf den/vom TÜPl Allentsteig, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden geleistet worden seien, Überstunden im Sinn des § 49 BDG 1979 darstellten und nach § 16 GehG abzugelten seien. Als Überstunden könnten jedoch nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstleistung gewertet werden, wobei unter Dienstleistung die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verstanden werde. Aus der Erfüllung einer Dienstpflicht außerhalb der Normdienstzeit, etwa einer Dienstreise, könne noch kein Vergütungsanspruch abgeleitet werden, denn nicht jede dienstlich bedingte Beeinträchtigung der Freizeit führe zur Dienstzeit. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, während der strittigen Reisebewegung keine konkreten dienstlichen Tätigkeiten ausgeübt zu haben, vielmehr habe er im entsprechenden Nachweis für den September 1998 die Vollständigkeit der angeführten Dienstleistungen (für die strittigen Zeiträume: Bereitschaftsentschädigung) durch seine Unterschrift bestätigt. Für die Zeit des Eisenbahntransportes außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, wobei auch von keiner regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistung gesprochen werden könnte, sei die Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b GehG vorgesehen. Nur Dienstleistungen "Intensivdiensttuender" würden mit Überstundenvergütungen abgegolten. Die "Anwendung", die im Bereich der belangten Behörde üblich sei, stelle "eine absolut gerechte Entlohnung aller Bediensteter dar". Da die Abgeltung der Reisebewegung auf Basis der Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b leg. cit. korrekt sei, gebühre keine Überstundenvergütung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Überstundenvergütung nach § 16 GehG in Verbindung mit § 49 BDG 1979 durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Bei dem im Beschwerdefall strittigen Anspruch handelt es sich um eine zeitraumbezogen zu beurteilende Leistung.

§ 16 Abs. 1 GehG 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. GehG-Novelle BGBl. Nr. 214/1972, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 873/1992 lautet:

"Überstundenvergütung

§ 16. (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, die

  1. 1. nicht in Freizeit oder
  2. 2. gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung." (...)

    § 49 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) in der Stammfassung lautet:

    "Überstunden

§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wenn

1. der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und

4. der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung."

Voraussetzung für das Vorliegen einer Überstunde ist daher, dass über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst versehen wird und dass diese Dienstleistung entweder angeordnet ist oder die Voraussetzungen der Z. 1 bis 4 des § 49 Abs. 1 BDG 1979 erfüllt sind.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zeit des Eisenbahntransportes sei über die Normaldienstzeit hinaus gegangen, weil er zu den genannten Zeitpunkten Dienst erbracht habe, der nicht im Dienstplan vorgesehen gewesen und somit im Sinn des § 49 Abs. 1 BDG 1979 über die im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden hinaus zu versehen gewesen sei. Er sei jeweils verpflichtet gewesen, vor Antritt der Fahrten in Zwölfaxing bzw. im Lager Kaufholz seinen Dienst anzutreten und konkret festgelegte Dienstverrichtungen durchzuführen. Es habe sich somit um eine Dienstleistung im Sinn des § 16 GehG und nicht um ein bloßes Aufhalten an einem bestimmten Ort, um bei Bedarf den Dienst aufzunehmen, im Sinn des § 50 Abs. 1 BDG 1979 gehandelt. Eine Aufspaltung des Dienstes in eine vorbereitende Tätigkeit, die eine Dienstleistung darstelle, und die Zeit der Reisebewegung, die nach Ansicht der belangten Behörde nicht als Dienstleistung anzusehen wäre, sei nicht möglich. Es habe nämlich eine einheitliche Beurteilung der Zeit des "Dienst-Versehens" zu erfolgen, wonach Reisebewegungen, die sich als eine Verbindung zwischen zwei dienstlichen Einsätzen des Beamten an verschiedenen Orten darstellten, keiner gesonderten Beurteilung zu unterziehen seien. Die Forderung der belangten Behörde nach der Erbringung einer Intensivdienstleistung während der "Reisezeit", um eine Überstundenvergütung zu rechtfertigen, finde im Gesetz keine Grundlage.

Mit diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer im Recht:

Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, für die auf Dienstreisen außerhalb der Normaldienstzeit verbrachte Zeit bestehe (grundsätzlich) kein Anspruch auf Überstundenvergütung, weil es sich dabei um keine Dienstleistung, sondern um eine bloße Beeinträchtigung der Freizeit handle. Eine Vergütung für derartige Reisezeiten ist im GehG nicht vorgesehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. September 1994, Zl. 91/12/0160, vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0094, und vom 25. Juni 2003, Zl. 98/12/0138, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur).

Ebenso entspricht es jedoch ständiger Rechtsprechung (beginnend mit dem hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1980, Zl. 1075/78 = Slg. 10.028/A), von der abzugehen kein Anlass besteht, dass der Grundsatz, wonach für die auf Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit zugebrachte Zeit (Reisezeit), in der ein Dienst nicht versehen wird, keine Überstundenvergütung beansprucht werden kann, nicht für eine Reisebewegung gilt, die sich als eine Verbindung zwischen zwei dienstlichen Einsätzen des Beamten an verschiedenen Orten darstellt. Dann, wenn der Dienst an einem bestimmten Ort anzutreten bzw. zu beenden ist, stellt die dazwischen liegende Zeit, und zwar auch allfällige Fahrzeit, Dienstzeit dar. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete es als nicht zulässig, die auf die Fahrt entfallende Zeit einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen, sondern sah eine einheitliche Beurteilung als Zeit des "Dienst-Versehens" im Sinne des § 49 Abs. 1 BDG 1979 als geboten. Als maßgebend für diese Betrachtung wurde der Umstand bezeichnet, dass der Beschwerdeführer im zitierten Beschwerdefall verpflichtet war, seinen Dienst an einem Ort anzutreten bzw. zu beenden, der nicht der Ort seiner Hauptdienstleistung war. Ebenso wurde es in der Rechtsprechung als maßgeblich erachtet, dass die dem Beamten an den unterschiedlichen Orten obliegenden Dienstverrichtungen in unmittelbarem Konnex zueinander stehen, damit die Reisebewegung als Verbindung zwischen zwei dienstlichen Einsätzen an verschiedenen Orten zu bewerten ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0094).

In derartigen Fällen gebührt eine Überstundenvergütung im Sinn des § 16 GehG auch für die Zeit einer Reisebewegung, sofern die sonstigen Voraussetzungen nach § 49 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 1980, Zl. 1075/78 = Slg. 10.028/A, vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0039, vom 26. November 1990, Zl. 89/12/0241, vom 20. Mai 1992, Zl. 88/12/0085, und vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0094).

Im Beschwerdefall bestanden unstrittig die angeordneten Verpflichtungen des Beschwerdeführers, das Panzerfahrzeug vor Reiseantritt am 19. September 1998 auf den Eisenbahnwaggon zu verladen und dort gegen Verrutschen zu sichern sowie nach dem Ende der unmittelbar darauf beginnenden Reisebewegung das Panzerfahrzeug wieder abzuladen und in das Lager abzutransportieren. Die Rückverlegung zwischen 25. und 26. September 1998 schloss unstrittig an Dienstverrichtungen des Beschwerdeführers an und umfasste vor dem Beginn und nach der Beendigung der Reisebewegung entsprechende (wie auf der Hinreise geleistete) angeordnete dienstliche Tätigkeiten in einem insgesamt auch zeitlich nicht unerheblichen Umfang.

Anders als bei dem dem hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0094, zu Grunde liegenden Sachverhalt ist im vorliegenden Beschwerdefall ein unmittelbarer Konnex der dargestellten Dienstverrichtungen zu bejahen. Da für eine dienstliche Inanspruchnahme jede dem Beschwerdeführer obliegende Dienstpflicht in Betracht kommt, kann eine solche auch darin liegen, mitgeführte Sachbehelfe oder Ausrüstungsgegenstände an die Stelle der Unterkunft oder der Dienstverrichtung zurückzubringen und sie dort, zumal wenn dies wie im Beschwerdefall einen nicht unerheblichen Zeitaufwand erfordert, sicher zu verwahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0039).

Da der Beschwerdeführer unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Reise (Eisenbahntransport) als auch nach deren Beendigung auf Grund von Anordnungen als Dienstleistung anzusehende Tätigkeiten zu erbringen hatte, die nicht als bloße Bereitschaft zu werten waren und die zueinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen, ist auch die dazwischen liegende Reisezeit bei der in diesem Fall gebotenen einheitlichen Betrachtung als Zeit des "Dienst-Versehens" und nicht als bloße Bereitschaft zu werten. Ob der Beschwerdeführer während der Reisezeit zu einer als Dienstleistung zu qualifizierenden Tätigkeit verpflichtet war, ist bei dieser Fallkonstellation ohne rechtliche Bedeutung.

Im Gegensatz zu der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht ist es für dieses Ergebnis nicht entscheidend, ob mehrere gleichartige Dienstverrichtungen vorliegen (wie etwa bei dem Zollwachebeamte betreffenden hg. Vorerkenntnis vom 30. Jänner 1980, Zl. 1075/78 = Slg. 10.028/A, das wiederholte Fahrten zwischen Zollwacheabteilung und Zollamt betraf) bzw. ob solche regelmäßig, selten oder bloß einmalig vorgekommen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 88/12/0085).

Da die belangte Behörde auf Grund der als unrichtig erkannten Rechtsauffassung, der Beschwerdeführer habe während der beiden Zeiten des Eisenbahntransports mangels Dienstleistungen keinen Dienst versehen, obwohl dies im Hinblick auf die angeordneten Be- und Entladetätigkeiten unmittelbar vor und nach Beendigung des Transportes rechtlich unerheblich ist, den von ihm für diese Zeiten geltend gemachten Anspruch auf Überstunden verneint hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 26. Jänner 2005

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