VwGH 89/12/0241

VwGH89/12/024126.11.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres, betreffend Überstundenvergütung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §16 idF 1972/214;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §17;
VwRallg;
BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §16 idF 1972/214;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §17;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Wien, Wirtschaftspolizei.

In einer Strafsache wegen §§ 146, 147 und 153 StGB wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem seiner Kollegen in der Zeit vom 5. bis 7. Dezember 1988 mit der Durchführung von Erhebungen und Einvernahmen in Klagenfurt beauftragt.

Am Nachmittag des 7. Dezember 1988 um 12.30 Uhr trat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Kollegen die Rückreise mit seinem Pkw (ohne daß diesbezüglich ein Dienstauftrag vorgelegen wäre und daher ohne Verrechnung von Kilometergeld) an und traf vor 17.00 Uhr in Wien ein, wo der Beschwerdeführer noch das mitgeführte Aktenmaterial und seine Dienstwaffe in seiner Dienststelle deponierte. Das dienstplanmäßige Ende des Dienstes des Beschwerdeführers ist an Arbeitstagen um

15.30 Uhr.

Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer für den 5. und 6. Dezember 1988 die Leistung von Überstunden angeordnet worden ist; eine solche Anordnung ist für den 7. Dezember 1988 nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1988 beantragte der Beschwerdeführer bescheidmäßige Feststellung in der Frage der Abgeltung dieser Reisezeiten als Überstunden. Als Begründung brachte er im wesentlichen vor, daß ihm der Transport des Aktenmaterials, das im übrigen über den Umfang eines Handgepäcks hinausgegangen sei, sowie die Obsorge über dasselbe während der gesamten Dauer der Dienstreise oblegen sei. Außerdem habe er die Akten sowie seine Dienstwaffe im Anschluß an die Dienstreise in seiner Dienststelle verwahrt. Da die Dienstreise, die nach Dienstschluß um 15.30 Uhr geendet habe, über Anordnung erfolgt sei, müsse es daher zulässig sein, für den gegenständlichen Zeitraum Überstunden zu verrechnen.

Nach Durchführung ergänzender Erhebungen und Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers stellte die Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 20. April 1989 fest, daß dem Beschwerdeführer für die in Frage stehende Zeit keine Überstundenvergütung gemäß § 16 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebühre. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlich damit, daß der Beschwerdeführer nicht verpflichtet gewesen sei, die mitgeführten Akten bzw. seine Dienstwaffe nach Ankunft in Wien an seiner Dienststelle zu hinterlegen; ein weiterer dienstlicher Einsatz an seiner Dienststelle sei somit nicht gegeben gewesen. Da auch kein Auftrag zur Benützung seines Privat-Pkw's bestanden habe und schließlich der Umfang des mitgeführten Aktenmaterials lediglich für die Frage von Bedeutung sei, inwieweit dem Beschwerdeführer nach der RGV 1955 Anspruch auf Vergütung der durch die Beförderung von Reisegepäck erwachsenden Kosten zukomme, handle es sich bei den vom Beschwerdeführer im Anschluß an das Dienstende reklamierten Verrichtungen nicht um die Erbringung dienstlicher Tätigkeiten, weshalb auch kein Anspruch auf Abgeltung als Überstunde bestehe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen seine ursprünglich vorgebrachten Gründe wiederholte, wonach sich der Anspruch auf Abgeltung als Überstunde aus der Notwendigkeit ergebe, die Akten nach Beendigung der Dienstreise in der Dienststelle zu verwahren, weil dem Beschwerdeführer eine Obsorgepflicht während seiner Freizeit nicht aufgebürdet werden dürfe. Ein Transport am Postweg sei nicht in Frage gekommen, weil der Beschwerdeführer die Akten bereits am nächsten Arbeitstag benötigt habe; in seinem Wohnbereich habe keine geeignete Verwahrungsmöglichkeit für diese Akten bestanden.

Diese Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des bereits dargestellten Verfahrensablaufes führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen weiter aus:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei unbestritten, sodaß keine ergänzenden Erhebungen notwendig gewesen seien.

Dem Beamten gebühre gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 für Überstunden, die nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunde folgenden Monates durch Freizeit ausgeglichen würden, eine Überstundenvergütung. Bezüglich des Begriffes der Überstunde verweise § 16 leg. cit. auf § 49 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979. Dieser Bestimmung zufolge lägen Überstunden insbesondere dann vor, wenn der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen habe.

Es sei somit vorerst zu klären, ob die Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer im Anschluß an das Dienstende um 15.30 Uhr während der Zeit der Reisebewegung mit seinem Privat-Pkw erbracht habe, als Dienstverrichtung gewertet werden könnten, für die ein entsprechender Auftrag vorgelegen sei.

Zur Frage der Reisezeiten habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, daß eine ausdrückliche Bestimmung über die Entgeltlichkeit der Reisezeit fehle und das Wort "Reisezeit" vom Gesetz überhaupt nicht verwendet werde. Damit sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes jedoch noch nicht erwiesen, daß das Reisen als solches als Dienstversehen im Sinne des § 49 BDG 1979 zu verstehen sei. Die von den verschiedenen in Betracht kommenden Gesetzesstellen vorgesehenen Entschädigungen (§§ 16 ff, insbesondere auch § 17 b des Gehaltsgesetzes 1956) würden sich nach dem Grad der Intensität der Heranziehung des Beamten in seiner Freizeit richten. Eine Vergütung für die außerhalb des Dienstplanes gelegene Zeit, die zwischen Abfahrt und Ankunft liege und während der keine Dienste verrichtet worden seien, sei jedenfalls nicht vorgesehen. Derartige Zeiten seien in Anlehnung an die verwaltungsgerichtliche Judikatur somit weder Zeiten einer Dienstleistung, wie sie dem Begriff der Überstunden im allgemeinen Sprachgebrauch entsprechen würden, noch Zeiten einer Bereitschaft, etwa einer Rufbereitschaft. Eine Dienstreise diene lediglich dazu, den Bediensteten zum Zwecke des Dienstversehens zum Dienstverrichtungsort zu befördern und sodann zum Zwecke des Dienstversehens wieder zum Dienstort zurückzubefördern.

Wenn der Beschwerdeführer anführe, der dienstliche Charakter der Zeit der Reisebewegung ergebe sich aus dem Umstand, daß er Aktenbestandteile habe transportieren müssen, so sei dem entgegenzuhalten, daß in der bloßen Verwahrung und dem im Zuge einer Dienstreise notwendigen Mitsichführen von dienstlichen Unterlagen nach Auffassung der belangten Behörde eine Erbringung dienstlicher Tätigkeiten nicht erblickt werden könne. Die Verpflichtung zur Obsorge über dem Beamten anvertraute Unterlagen sei vielmehr als Ausfluß der im Gesetz verankerten allgemeinen Dienstpflichten, die den Beamten u.a. dazu verhalten würden, seine dienstlichen Aufgaben mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, anzusehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkenne, könne der Beamte aus der Erfüllung einer Dienstpflicht allein keinen Vergütungsanspruch ableiten, solange er sich nicht auf eine konkrete Besoldungsvorschrift zu stützen vermöge, die ihm einen derartigen Anspruch einräume. Das Befolgen der aus dieser Obsorgepflicht resultierenden konkreten Obliegenheiten, die sich nicht nur auf die angemessene Verwahrung, sondern u.a auch auf den anläßlich einer Dienstreise notwendigen Transport von Dienststücken, im konkreten Fall von Akten beziehe, stelle in keinem Fall die Erbringung dienstlicher Tätigkeiten dar. Diese mit dem Dienstverhältnis verbundenen Gebote dienten nämlich im wesentlichen lediglich der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der gesamten staatlichen Verwaltung in allgemeiner Hinsicht und seien streng von der eigentlichen Besorgung dienstlicher Aufgaben zu unterscheiden. Darüber hinaus habe für den Beschwerdeführer auch keinerlei Verpflichtung zu speziellen Veranlassungen, die über diese allgemeinen Dienstpflichten hinausgegangen wären, wie etwa eine besonders angeordnete, das normale Ausmaß der dem Beschwerdeführer obliegenden Obsorge übersteigende, strengere Bewachung der Aktenunterlagen bestanden.

Hinsichtlich der Argumentation des Beschwerdeführers, aus den Bestimmungen der RGV 1955, wonach er lediglich verpflichtet sei, Dienstgepäck im Umfang eines Handgepäcks kostenlos mitzuführen, den Schluß ziehen zu können, daß er, weil der Umfang des mitgeführten Aktenmaterials über den eines Handgepäcks hinausgegangen sei, während der Reisezeit eine dienstliche Tätigkeit verrichtet hätte, schließe sich die belangte Behörde vollinhaltlich den erstinstanzlichen Ausführungen an.

Nachdem auf Grund der vom Beschwerdeführer während der Zeit der Reisebewegung erbrachten Tätigkeiten ein Anspruch auf Überstundenvergütung auszuschließen sei, sei als nächster Schritt zu überprüfen gewesen, inwieweit ein solcher Anspruch aus der vom Beschwerdeführer angeführten Verwahrung des Aktenkonvolutes sowie der Dienstwaffe an seiner Dienststelle ableitbar sei. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend müßte es sich bei den vom Beschwerdeführer an der Dienststelle erbrachten Verrichtungen um Dienstleistungen handeln, um im Sinne einer einheitlichen Beurteilung auch die Zeit der Reisebewegung zwischen dem Dienstende um 15.30 Uhr und der an der Dienststelle verbrachten Zeit als Dienstzeit werten zu können.

Unbestritten sei, daß hinsichtlich der Verwahrung der Akten an der Dienststelle des Beschwerdeführers kein Auftrag vorgelegen sei. Auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer die Unterlagen an dem der Rückkehr nach Wien folgenden Arbeitstag für seine Arbeit benötigt habe, stelle keine zwingende Notwendigkeit dar, die Akten sofort nach der Ankunft an der Dienststelle zu hinterlegen. Im Rahmen der dem Beschwerdeführer obliegenden Sorgfaltspflicht hätte er selbst für die im übrigen bloß vorübergehende Verwahrung der Akten Sorge zu tragen gehabt, ohne daß ihm daraus ein Anspruch auf Überstundenabgeltung erwachsen wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in seinem Wohnbereich keine geeignete Verwahrungsmöglichkeit für diese Akten besessen, gehe angesichts dieser Überlegungen ins Leere. Darüber hinaus erscheine es der belangten Behörde auch nicht glaubwürdig, daß sich im Wohnbereich des Beschwerdeführers tatsächlich keine geeignete Verwahrungsmöglichkeit habe finden lassen.

Jedoch selbst wenn das Verwahren der Unterlagen an der Dienststelle als Dienstverrichtung im Sinne des § 49 BDG 1979 angesehen werde, so sei diese Leistung weder konkret noch schlüssig angeordnet worden, noch seien mangels Notwendigkeit die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 über die angeordneten Überstunden gleichzuhaltenden Überstunden erfüllt.

Eine Verpflichtung, die Dienstwaffe an der Dienststelle zu verwahren, bestehe auf Grund der einschlägigen Erlässe nicht. Der Beamte sei vielmehr verpflichtet, auch Dienstwaffen, deren Aufbewahrungsort nicht vorgeschrieben werde, gegen den Zugriff Unbefugter gesichert aufzubewahren, ohne daß hieraus eine Anordnung von Überstunden ableitbar sei. Diese Obliegenheit stelle keine Dienstleistungsverpflichtung dar, die Grundlage einer allfälligen Überstundenvergütung bilden könnte, sondern sei im wesentlichen lediglich eine Wiederholung der bereits bestehenden gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 60 Abs. 4 BDG 1979.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Überstundenvergütung nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie des § 49 BDG 1979 und der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Gemäß § 49 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wenn

1. der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunden geleistet hat, hätte vermieden werden können, und

4. der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet.

Eine Überstundenvergütung nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972, gebührt nur für Überstunden gemäß § 49 BDG 1979, die nicht bis zum Ende des Monates durch Freizeit ausgeglichen werden können.

Voraussetzung für das Vorliegen einer Überstunde ist daher, daß über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst versehen wird und daß diese Dienstleistung entweder angeordnet ist oder daß die Voraussetzungen der Z. 1 bis 4 des § 49 Abs. 1 BDG 1979 erfüllt sind. Daß den zweitgenannten Voraussetzungen nur subsidiäre Bedeutung zukommt, ergibt sich aus der Regelung der Ziffer 1, weil nach dieser die Nichterreichbarkeit eines für die Überstunden Anordnungsberechtigten als erstgenannte Voraussetzung vorgesehen ist; eine bestimmte Form der Erreichbarkeit ist nicht vorgeschrieben.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1990, Zl. 88/12/0069, und die dort weiters genannte Rechtsprechung) Überstundenanordnung in Form eines Dienstauftrages zum Transport des Aktenmaterials bzw. zur Versorgung dieser Unterlagen und der Dienstwaffe bestanden hat. Unter ausdrücklicher Bezugnahme des Beschwerdeführers auf § 49 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 ist strittig, ob die in Frage stehende Zeit, während der sich der Beschwerdeführer auf Dienstreise befunden hat (im Konkreten: Zeit der Reisebewegung und Versorgung von Akten und der Dienstwaffe in der Dienststelle) als Überstunden zu werten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen keine Veranlassung gesehen wird, besteht für die auf der Dienstreise verbrachte Zeit kein Anspruch auf Überstundenvergütung, weil es sich dabei um keine Dienstleistungen, sondern nur um eine Beeinträchtigung der Freizeit handelt. Eine Vergütung für die Reisezeit ist derzeit im Gehaltsgesetz 1956 überhaupt nicht vorgesehen (vgl. die zur im Inhaltlichen im wesentlichen identen Rechtslage des § 28 DP ergangenen Erkenntnisse vom 31. Jänner 1975, Zl. 1588/74, Slg. N.F. Nr. 8752/A und vom 22. Mai 1975, Zl. 2169/74, Slg. N.F. Nr. 8829/A). Dieser Rechtssatz, wonach der Beamte für die auf Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit zugebrachte Zeit (Reisezeit), in der ein Dienst nicht versehen wird, eine Überstundenvergütung nicht beanspruchen kann, gilt auch für den Fall, daß der Beamte für die Fahrt zum Ort seiner Dienstverrichtung seinen eigenen Personenkraftwagen benützt und lenkt. Die Sache läge nur dann anders, wenn die Benützung des eigenen Personenkraftwagens durch Dienstauftrag angeordnet worden wäre (vgl. Erkenntnis vom 10. Oktober 1983, Zl. 83/12/0032, Slg. N.F. Nr. 11.176/A). Der Grundsatz, wonach für die auf Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit zugebrachte Zeit (Reisezeit), in der ein Dienst nicht versehen wird, keine Überstundenvergütung beansprucht werden kann, gilt nicht für eine Reisebewegung, die sich als eine Verbindung zwischen zwei dienstlichen Einsätzen des Beamten an verschiedenen Orten darstellt (vgl. Erkenntnis vom 30. Jänner 1980, Zl. 1075/78, Slg. N.F. 10.028/A).

Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Überstundenvergütung für den in Frage stehenden Zeitraum könnte im Sinne dieser Rechtsprechung und ausgehend von dem vorher dargelegten Sachverhalt nur mehr dann gegeben sein, wenn die Voraussetzungen nach § 49 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 gegeben wären und es sich beim Transport des Aktenmaterials um eine Dienstverrichtung gehandelt hätte bzw. die Notwendigkeit zur Versorgung dieses Aktenmaterials bzw. der Dienstwaffe in der Dienststelle bestanden hätte.

Im Beschwerdefall besteht aber diesbezüglich schon deshalb kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Überstundenvergütung, weil im gesamten Verfahren weder er selbst geltend gemacht hat, einen zur Anordnung der Überstunden Befugten nicht erreicht zu haben, noch sonst Anzeichen dafür hervorgekommen sind, daß aus besonderen Umständen des Falles eine Abklärung der Frage der Anordnung von Überstunden noch vor Antritt der Rückreise oder überhaupt vor Antritt der Dienstreise zumindest hinsichtlich der Frage des Transportes und der Verwahrung allfälligen Erhebungsmaterials bzw. der Dienstwaffe nicht möglich gewesen wäre. Hinsichtlich der letztgenannten Gegenstände bestand unbestrittenermaßen auch keine generelle Verwahrungspflicht in der Dienststelle. Im übrigen ist auch der Beschwerdeführer selbst nicht von einer Dienstleistung, die einer Überstunde im Sinne des § 49 Abs. 1 Z. 1 bis 4 gleichzuhalten wäre, ausgegangen; der Beschwerdeführer vertrat vielmehr im gesamten Verfahren nur den Standpunkt, es lägen ausdrücklich bzw. stillschweigend angeordnete Überstunden vor.

Da bereits diese Überlegungen zeigen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf den ersichtlichen Mangel des Vorliegens der Voraussetzung nach § 49 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 nicht in seinem Recht auf Wertung der in Frage stehenden eineinhalb Stunden als Überstunden verletzt sein kann, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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