VwGH 98/12/0138

VwGH98/12/013825.6.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Ing. U in W, vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in Wien I, Biberstraße 10/9, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. März 1998, Zl. 106.791/3-Pr/A/3/98, betreffend Überstundenvergütung, zu Recht erkannt:

Normen

11992E118A EGV Art118a;
11997E137 EG Art137;
31993L0104 Arbeitszeit-RL Art1;
61994CJ0084 Vereinigtes Königreich / Rat;
BDG 1979 §49 Abs1 idF 1992/872;
BDG 1979 §49 Abs1 idF 1992/873;
BDG 1979 §49 Abs1 Z4 idF 1992/873;
BDG 1979 §49 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
GehG 1956 §16 idF 1992/872;
GehG 1956 §16 idF 1992/873;
11992E118A EGV Art118a;
11997E137 EG Art137;
31993L0104 Arbeitszeit-RL Art1;
61994CJ0084 Vereinigtes Königreich / Rat;
BDG 1979 §49 Abs1 idF 1992/872;
BDG 1979 §49 Abs1 idF 1992/873;
BDG 1979 §49 Abs1 Z4 idF 1992/873;
BDG 1979 §49 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
GehG 1956 §16 idF 1992/872;
GehG 1956 §16 idF 1992/873;

 

Spruch:

Der erste Absatz des angefochtenen Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit).

In den Arbeitszeitnachweisen vom November und Dezember 1996 machte der Beschwerdeführer Zeiten der Reisebewegung bei Dienstreisen nach Brüssel als Überstunden geltend. Dies führte dazu, dass die Präsidialabteilung der belangten Behörde mit Schreiben vom 27. Jänner 1997 den Vorgesetzten des Beschwerdeführers ersuchte, diesen aufzufordern, an den betreffenden Tagen ausschließlich den Dienstbeginn und das Dienstende und nicht Reisezeiten in den Arbeitszeitnachweisen einzutragen. Reisezeiten würden nämlich jedenfalls nicht als Dienstzeit gelten. Die Anweisung der Überstundenvergütung für die im Monat Dezember 1996 angeordneten Überstunden könne erst nach Abklärung des gegenständlichen Sachverhaltes erfolgen.

Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin eine (undatierte) Stellungnahme, in welcher er insbesondere auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 26. November 1990, Zl. 89/12/0241, vom 30. Jänner 1980, 1075/78, vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0039, und vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0156) sowie auf die Arbeitszeitrichtlinie der EU verwies, wonach Dienstreisezeiten voll zu entlohnen seien, wenn die Dienstreise im Rahmen des dienstlichen Auftrages unternommen werde, weil der Beamte damit seinen Dienst versehe bzw. seine dienstlichen Aufgaben wahrnehme.

Mit 13. Mai 1997 richtete das Präsidium der belangten Behörde ein weiteres Schreiben an den Vorgesetzten des Beschwerdeführers. Darin wurde ausgeführt, dass sich der Arbeitnehmer während der Reisebewegung, die anlässlich einer Dienstreise durchgeführt werde, unzweifelhaft in der Verfügung des Arbeitgebers befinde. Diese Zeit werde allerdings nur dann zur Arbeitszeit, wenn als weiteres Tatbestandsmerkmal hinzutrete, dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit seiner Tätigkeit nachgehe oder (dienstliche) Aufgaben wahrnehme. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründe die anlässlich einer Dienstreise durchgeführte Reisebewegung außerhalb der Normaldienstzeit grundsätzlich keine Überstundenleistung. Aus der Erfüllung einer Dienstpflicht allein - wie sich gewiss auch eine Dienstreise darstelle - könne ein Bediensteter, da er sich nicht auf eine konkrete Besoldungsvorschrift zu stützen vermöge, auch keinen Vergütungsanspruch für die Reisezeit ableiten. Aus den Reisekostenabrechnungen für die gegenständlichen Dienstreisen sei eindeutig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Arbeitszeitverwaltung Reisezeiten als Dienstzeiten eingetragen habe. Dies sei nicht zulässig. Der Beschwerdeführer sei daher anzuweisen, die Dienstzeiten im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften zu korrigieren.

Am 9. September 1997 erstattete der Beschwerdeführer neuerlich eine Stellungnahme. Er führte darin u.a. aus, dass die Sitzungsunterlagen (für die Besprechungen in Brüssel) immer erst kurz vor Beginn der Dienstreise zur Verfügung gestellt würden und ihm die Sitzungsvorbereitung daher erst im Zuge der Reisebewegung möglich sei. Während der Reisebewegung erfolge nicht nur das Studium des Sitzungsinhaltes, es habe noch vor Sitzungsbeginn eine Absprache mit anderen österreichischen Delegierten zwecks Erarbeitung der österreichischen Position und eine Absprache mit Delegierten anderer Länder zwecks Durchsetzbarkeit der österreichischen Position in der Ratssitzung sowie eine Koordination mit den an der Ratsgruppensitzung teilnehmenden Industrievertretern zu erfolgen. Aus der Aufgabenstellung und den damit verbundenen Umständen ergebe sich demnach, dass sowohl während der Reisebewegung als auch vor und nach den Ratsgruppensitzungen die mit dem Auftrag verbundenen Aufgaben wahrgenommen werden müssten, die nichts mit der für das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vorgesehenen Normaldienstzeit von 8 Uhr bis 16 Uhr für allgemeine, regelmäßig im Ministerium anfallende Tätigkeiten zu tun hätten. Außerdem seien vom Beschwerdeführer entgegen der Behauptung der Dienstbehörde nur jene Zeiten der Dienstreise als Arbeitszeit verrechnet worden, in denen er auch tatsächlich gearbeitet habe. Die mit dem Dienstauftrag verbundenen Überstunden gälten bei Auftragserteilung auch als angeordnet. Sie seien vom Dienstgeber in der Zeitverwaltung auch als angeordnete Überstunden ausgewiesen worden, von den Gesamtstunden abgezogen und als finanziell abgerechnet anerkannt worden. Lediglich zur Auszahlung seien sie noch nicht gebracht worden.

Der Beschwerdeführer schlüsselte dann seine auf den Dienstreisen erbrachten Tätigkeiten wie folgt auf (mittlerweile hatte er im Jänner 1997 an zwei weiteren Sitzungen teilgenommen):

"7.11.96 (Asbestsitzung):

Beginn der Dienstreise

5.20 Uhr

 

Arbeitsbeginn

6.00 Uhr

Studium der Arbeitsunterlagen und Rechtsvergleich mit bisheriger innerstaatlicher Regelung; Entwurf einer Punktation

Flug nach Brüssel:

7.20 Uhr

Besprechung und Erarbeitung der Österr. Position mit dem Österr. Delegationsleiter; Erarbeitung der Auswirkungen einer Neuregelung auf die Österr. Wirtschaft

Sitzungsvorbereitung

 

Besprechung der Österr. Position mit anderen Delegationen und den Wirtschaftsvertretern

Sitzung

10.00-18.30

Ratsgruppensitzung

Beginn der Rückreise

18.30

Auswertung des Sitzungsergebnisses

Flug nach Wien

19.50

Besprechung der erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen

Arbeitsende

23.15

Erstellung des Reiseberichtsentwurfes

Ende der Dienstreise

23.15

 

Dauer der Dienstreise

 

17 Stunden 55 Minuten

Dauer der Tätigkeiten

 

17 Stunden 15 Minuten

   

13.11.96 (Beschränkung gefährlicher Stoffe):

   

Beginn der Dienstreise

4.45 Uhr

 

Arbeitsbeginn

5.15 Uhr

Studium der Arbeitsunterlagen und Rechtsvergleich mit bisheriger innerstaatlicher Regelung, Entwurf einer Punktation

Flug nach Brüssel:

7.20 Uhr

Besprechung und Erarbeitung der Österr. Position; Erarbeitung der Auswirkungen einer Neuregelung auf die Österr. Wirtschaft

Sitzungsvorbereitung

 

Besprechung der Österr. Position und Besprechung mit anderen Delgationen und den Wirtschaftsvertretern

Sitzung

10.00-18.30

Ratsgruppensitzung

Beginn der Rückreise

18.30

Auswertung des Sitzungsergebnisses

Flug nach Wien

19.50

Besprechung der erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen

Arbeitsende

23.15

Erstellung des Reiseberichtsentwurfes

Ende der Dienstreise

23.15

 

Dauer der Dienstreise

 

18 Stunden 30 Minuten

Dauer der Tätigkeit

 

18 Stunden 00 Minuten

   
   

3.12.96 (Wasch- und Reinigungsmittel):

   

Beginn der Dienstreise

4.45 Uhr

 

Arbeitsbeginn

5.00 Uhr

Studium der Arbeitsunterlagen und der Studien betreffend Prüfmethoden; Rechtsvergleich mit bisheriger innerstaatlicher Regelung; Entwurf einer Punktation

Flug nach Brüssel

6.45 Uhr

Besprechung und Erarbeitung der Österr. Position mit dem Österr. Delegationsleiter; Erarbeitung der Auswirkungen der Studie

Sitzungsvorbereitung

 

Besprechung der Österr. Position mit anderen Delegatoinen und den Wirtschaftsvertretern

Sitzung

10.00-18.45

Ratsgruppensitzung

Beginn der Rückreise

18.45

Auswertung des Sitzungsergebnisses

Flug nach Wien

19.50

Besprechung der erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen

Arbeitsende

23.15

Erstellung des Reiseberichtsentwurfes

Ende der Dienstreise

23.15

 

Dauer der Dienstreise

 

18 Stunden 30 Minuten

Dauer der Tätigkeiten

 

18 Stunden 15 Minuten

   
   

11.-13.12.96 (Beschränkung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen,

Anpassung an den technischen Fortschritt):

   

11.12.: Beginn der Dienstreise

15.20 Uhr

 

Arbeitsbeginn

8.00 Uhr

Dienstbeginn in Wien, normale Diensttätigkeit bis zum Antritt der Dienstreise um 16.40 Uhr

Flug nach Brüssel

17.20 Uhr

Studium der Arbeitsunterlagen und Rechtsvergleich mit bisheriger innerstaatlicher Regelung; Entwurf einer Punktation für die Arbeitssitzung Besprechung und Erarbeitung der Österr. Position mit dem Österr. Delegationsleiter; Erarbeitung der Auswirkungen einer Neuregelung auf die Österr. Wirtschaft

Arbeitsende 11.12.:

20.15 Uhr

siehe oben

Ankunft Hotel

20.45 Uhr

 

12.12.: Sitzungsvorbereitung

8.00 Uhr

Besprechung der Österr. Position mit anderen Delegationen und den Wirtschaftsvertretern

Sitzung

10.00- 18.00

Ratsgruppensitzung in Brüssel, Auswertung der Sitzungsergebnisse

Arbeitszeit am 12.12.:

8.00-18.00

10 Stunden

13.12.

8.00 Uhr

Vorbesprechung wegen Abstimmverhalten mit dem Delegationsleiter und anderen Delegationen

Sitzung

9.00- 17.30

Ratsgruppensitzung

Arbeitsende

19.30

Besprechung der erforderlichen Maßnahmen mit dem Österr. Delegationsleiter, Auswertung des Sitzungsergebnisses

Flug nach Wien

19.50

keine Tätigkeit

Arbeitsende

19.30

 

Ende der Dienstreise

23.15

 

Dauer der Inanspruchnahme

 

54 Stunden 35 Minuten

Dauer der Dienstreise

 

31 Stunden 55 Minuten

davon Dauer der Tätigkeiten während 25 Stunden 5 Minuten (Rest Dienst

der Dienstreise

 

in Wien

   
   

16.1.97 (Wasch- und Reinigungsmittel):

   

Beginn der Dienstreise

4.45 Uhr

 

Arbeitsbeginn

6.00 Uhr

Studium der Arbeitsunterlagen; Entwurf einer Punktation für die Arbeitsgruppensitzung

Flug nach Brüssel:

6.45 Uhr

Besprechung und Erarbeitung der Österr. Position mit dem Österr. Delegationsleiter; Erarbeitung der Auswirkungen der Studie

Sitzungsvorbereitung

 

Besprechung der Österr. Position mit anderen Delegationen und den Wirtschaftsvertretern

Sitzung

10.00-16.15

Ratsgruppensitzung

Beginn der Rückreise

16.15

Auswertung des Sitzungsergebnisses

Flug nach Wien

19.50

Besprechung der erforderlichen Möglichkeiten für andere Prüfmethoden

Arbeitsende

22.30

Erstellung des Reiseberichtsentwurfes

Ende der Dienstreise

22.30

 

Dauer der Dienstreise

 

17 Stunden 45 Minuten

davon Dauer der Tätigkeiten während 16 Stunden 30 Minuten

der Dienstreise

   
   

28.1.-30.1.97 (Risikomanagement zu RL 76/769/EWG):

   

28.1.: Beginn der Dienstreise

15.20 Uhr

 

Arbeitsbeginn

8.00 Uhr

Dienstbeginn in Wien, normale

  

Diensttätigkeit bis zum Antritt der Dienstreise um 16.40 Uhr

Flug nach Brüssel:

17.20 Uhr

Studium der Arbeitsunterlagen und Rechtsvergleich mit bisheriger innerstaatlicher Regelung; Entwurf einer Punktation für die Arbeitssitzung; Besprechung und Erarbeitung der Österr. Position mit dem Österr. Delegationsleiter; Erarbeitung der Auswirkungen einer Neuregelung auf die Österr. Wirtschaft

Arbeitsende 28.1.:

20.15 Uhr

siehe oben

Ankunft Hotel

20.45 Uhr

 

29.1.: Sitzungsvorbereitung

8.00 Uhr

Besprechung der Österr. Position mit anderen Delegationen und den Wirtschaftsvertretern

Sitzung

10.00- 18.45

Ratsgruppensitzung in Brüssel

Arbeitszeit am 29.1.:

8.00-18.00

10 Stunden 45 Minuten

30.1.

8.00 Uhr

Vorbesprechung wegen Abstimmverhalten mit dem Delegationsleiter und anderen Delegationen

Sitzung

9.30-18.15

Ratsgruppensitzung

Flug nach Wien

19.50

Besprechung der erforderlichen Maßnahmen mit dem Österr. Delegationsleiter, Auswertung des Sitzungsergebnisses

Arbeitsende

22.30

siehe oben; Beginn des Reiseberichtsentwurfes

Ende der Dienstreise

23.15

 

Dauer der Inanspruchnahme

 

54 Stunden 35 Minuten

Dauer der Dienstreise

 

31 Stunden 55 Minuten

davon Dauer der Tätigkeiten während 28 Stunden 50 Minuten (Rest Dienst

der Dienstreise

 

in Wien)"

      

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die umgehende Auszahlung der geltend gemachten Überstunden sowie die bescheidmäßige Feststellung, dass sämtliche im Zusammenhang mit den Dienstreisen angefallenen Zeiten als Arbeitszeiten im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie anzusehen und, soweit sie über die Normalarbeitszeit von täglich acht Stunden hinaus gingen, als Überstunden abzugelten seien.

Mit Schreiben vom 3. November 1997 teilte die Präsidialabteilung der belangten Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass ihm für die Dauer der Reisebewegungen außerhalb der Normaldienstzeit für die Dienstreisen nach Brüssel am 7. November 1996 von 6 Uhr bis 8 Uhr und von 18.30 Uhr bis

23.15 Uhr, am 13. November 1996 von 5.15 Uhr bis 8 Uhr und von 18.30 Uhr bis 23.15 Uhr, am 3. Dezember 1996 von 5 Uhr bis 8 Uhr und von 18.45 Uhr bis 23.15 Uhr, am 16. Jänner 1997 von 6 Uhr bis 8 Uhr und von 16.15 Uhr bis 22.30 Uhr, am 13. Dezember 1996 von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr und am 30. Jänner 1997 von 18.15 Uhr bis 22.30 Uhr keine Überstundenvergütung gemäß § 16 GehG in Verbindung mit § 49 BDG 1979 gebühre. Mit den Dienstreiseaufträgen für die gegenständlichen Dienstreisen seien seitens des Dienstgebervertreters keine besonderen Dienstanweisungen hinsichtlich einer Dienstleistung während der Reisezeit erteilt worden. Da keine besonderen Dienstanweisungen zur Dienstleistung erteilt worden seien, beschränke sich die Verfügung des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer darauf, dass sich der Arbeitnehmer in einem Verkehrsmittel aufhalte und während des Aufenthaltes in dem Verkehrsmittel über seine Zeit nach Belieben verfügen, lesen oder im Rahmen der Möglichkeiten auch eine private Arbeit verrichten könne. Die Dienstreiseaufträge hätten daher nicht darin bestanden, während der Reisebewegung Dienst zu leisten oder sich für Arbeitsleistungen bereit zu halten, sondern darin, ab einem bestimmten Zeitpunkt die Reise anzutreten, um an den Sitzungsort (Brüssel) zu gelangen, um dort an den Ratsgruppensitzungen teilzunehmen. Für die auf der Dienstreise außerhalb der Normalarbeitszeit (acht Stunden) verbrachte Reisezeit bestehe kein Anspruch auf Überstundenvergütung, weil es sich dabei um keine Dienstleistungen, sondern nur um eine Beeinträchtigung der Freizeit handle. In diesem Zusammenhang werde auch auf den Dienstplan der Zentralleitung verwiesen, wo ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass bei Dienstreisen nur dann ein Zeitguthaben anfallen könne, wenn über den täglichen Normaldienstplan hinaus Dienst verrichtet werde. Die vom Beschwerdeführer gewählte Dienstzeit entspreche dem Normaldienstplan 8 Uhr bis 16 Uhr. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass es zu einer einschränkenden Auslegung des Begriffes Arbeitszeit - definiert in der Arbeitszeitrichtlinie der EU - durch den Dienstgeber komme, nahm die belangte Behörde zusammengefasst dahingehend Stellung, dass durch die gegenständliche Richtlinie eine inhaltliche Änderung in der maßgebenden innerstaatlichen Gesetzeslage nicht bewirkt worden sei. Die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe, werde nämlich nur dann zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit seiner Tätigkeit nachgehe oder Aufgaben wahrnehme.

Für die Monate November 1996, Dezember 1996 und Jänner 1997 seien dem Beschwerdeführer jeweils acht Überstunden, die nicht durch Freizeitausgleich abgegolten werden könnten, vom anordnungsbefugten Sektionsleiter angeordnet worden. Gemäß § 49 Abs. 1 BDG 1979 habe der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Voraussetzung für das Vorliegen einer Überstunde sei, dass über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst versehen werde und dass diese Dienstleistung entweder angeordnet sei oder dass die Voraussetzungen der Z. 1 bis 4 des § 49 Abs. 1 BDG 1979 erfüllt seien. Der Beschwerdeführer führe in seinem Schreiben an, dass die mit dem Dienstreiseauftrag verbundenen Überstunden als angeordnet gälten und vom Dienstgeber in der Zeitverwaltung auch als angeordnete Überstunden ausgewiesen, von den Gesamtstunden abgezogen und als finanziell abgerechnet anerkannt worden seien. Hiezu werde mitgeteilt, dass durch die Eintragung der acht Überstunden in der jeweiligen Monatsabrechnung (bereits zu Monatsbeginn) vom Arbeitszeitsystem die acht Stunden ohne Berücksichtigung der Wertigkeit der Zeit abgezogen würden. Bei den vom Beschwerdeführer in der Arbeitszeitverwaltung eingetragenen Zeiten im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Dienstreisen handle es sich jedoch nicht ausschließlich um Dienstzeiten, sondern auch um Reisezeiten außerhalb der Normaldienstzeit, weshalb die Überstundenvergütung bis dato nicht zur Auszahlung gelangt sei. Die vom Beschwerdeführer eingetragenen Zeiten hinsichtlich Dienstbeginn und Dienstende widersprächen sowohl dem Dienstplan der Zentralleitung als auch den einschlägigen Rechtsvorschriften im BDG 1979. Aus den Einladungen und Protokollen zu den gegenständlichen Ratsgruppensitzungen sei ersichtlich, dass das federführende Ressort, das daher auch mit der Vertretung der österreichischen Position in den Ratsgruppensitzungen betraut sei, das (damalige) Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie sei. Wie aus den Protokollen des Beschwerdeführers ersichtlich, seien ihm vom genannten Ressort keine Unterlagen für die Ratsgruppensitzungen zur Verfügung gestellt worden, und er habe regelmäßig Vorbehalte seitens des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des Einvernehmens zur österreichischen Position angemeldet. Dies sei insofern verwunderlich, als er in seiner Stellungnahme vom 9. September 1997 immer wieder darauf hinweise, dass er während der Reisezeiten außerhalb der Normaldienstzeit Unterlagen studiert und die österreichische Position besprochen habe.

Zu diesem Schreiben nahm der Beschwerdeführer mit 22. Dezember 1997 Stellung. Er führte dabei zu den einzelnen Dienstreisen aus:

1. Sitzung am 7. November 1996 (Asbest)

Das Telefax der DG (Generaldirektion) III vom 23. Oktober 1996, betreffend Sitzung am 7. November 1996, sei erst am 30. Oktober 1996 im Referat des Beschwerdeführers eingelangt. Aus der Einladung seien nur der Zeitpunkt und Ort der Sitzung sowie der Gegenstand ersichtlich gewesen. Mit einem am 31. Oktober 1996 erledigten Akt sei u.a. um Dienstreiseauftrag ersucht worden (genehmigt am 31. Oktober 1996) und zwecks Teilnahmenominierung, Einvernehmensherstellung und Überlassung der Arbeitsunterlagen per Fax an das "Umweltministerium" herangetreten worden. Erst am 6. November 1996 (Eingang um 15.38 Uhr) sei die im Wege des "Umweltministeriums" an die Kommission übermittelte Nominierung per Fax dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt worden. Eine Überlassung der Arbeitsunterlagen im Sinne des Fax vom 31. Oktober 1996 sei nicht erfolgt. Erst ab 6. November 1996 um 15.38 Uhr sei für den Beschwerdeführer festgestanden, dass er mit der Sache überhaupt betraut worden sei, dass die Flugbestellung rechtens gewesen sei und dass er zu dieser Sitzung als Delegierter bestellt worden sei, ohne dass er vom konkreten Inhalt noch etwas erfahren habe. In der Zwischenzeit hätte er sich alle Unterlagen betreffend Asbestregelungen und die Produktions- und Anwendungsbereiche der österreichischen Industrie beschafft sowie die Auswirkungen eines Verbotes von Asbest erhoben. Erst am Flughafen in Wien seien ihm am 7. November 1996 um 6 Uhr vom Vertreter des "Umweltministeriums" die angeforderten Sitzungsunterlagen übergeben worden, sodass erst ab diesem Zeitpunkt festgestanden sei, was konkret in der Sitzung zur Behandlung gelangen werde und er mit dem Studium der Sitzungsunterlagen habe beginnen können. Zur eigentlichen Sitzungsvorbereitung (Erarbeitung einer österreichischen Position, Einvernehmensherstellung zwischen Umwelt- und Wirtschaftsministerium) seien dem Beschwerdeführer nur vier Stunden, nämlich der Zeitraum zwischen 6 Uhr und 10 Uhr (Sitzungsbeginn) zur Verfügung gestanden. Nach Sitzungsende (18.30 Uhr) bis zum Eintreffen am Flughafen Wien seien von ihm mit dem österreichischen Delegationsleiter die Weiterverfolgungsmaßnahmen und die Auswirkung eines Totalverbotes im Sinne des französischen Antrages auf die österreichische Wirtschaft eingehend besprochen und bis zum Ende der Dienstreise ein Entwurf des Sitzungsberichtes begonnen worden.

Sitzung am 13. November 1996 (Beschränkung gefährlicher Stoffe)

Das Telefax der Ständigen Vertretung Österreichs vom 30. Oktober 1996, betreffend die Sitzung am 13. November 1996, sei erst am 8. November 1996 (10 Tage Aktenlauf) im Referat des Beschwerdeführers eingelangt. Darin sei weiters ausgeführt worden, dass die Arbeitsunterlagen auf Grund ihres Umfanges (ca. 60 Seiten) nur an das "Umweltministerium" und an das einen "BMGK" direkt geschickt worden seien. Mit Akt vom 8. November 1996 sei u. a. um einen Dienstreiseauftrag ersucht sowie zwecks Teilnahmenominierung, Einvernehmensherstellung und Überlassung der Arbeitsunterlagen an das "Umweltministerium" herangetreten und mit Dienstzettel an eine andere Abteilung des "Wirtschaftsministeriums" zwecks Unterstützung und Beschleunigung der Nominierung und Überlassung der Sitzungsunterlagen herangetreten worden. In der Zwischenzeit habe sich der Beschwerdeführer alle Unterlagen betreffend die bisherigen Regelungen für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen verschafft. Erst am 11. November 1996 sei der Rücklauf des Aktes in das Referat des Beschwerdeführers erfolgt. Am 12. November 1996 (Nachmittag) seien die wesentlichen Teile der Sitzungsunterlagen persönlich vom Umweltministerium abgeholt worden. Die vollständigen Sitzungsunterlagen habe der Beschwerdeführer erst vor Abflug bzw. erst vor Sitzungsbeginn bzw. während der Sitzung erhalten (am 13. November 1996). Die wesentlichen Sitzungsunterlagen hätten aus dem Richtlinienentwurf betreffend Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen sowie einem 47 Seiten umfassenden englischen Text bestanden. Zur Sitzungsvorbereitung sei daher nur die Dienstreisezeit am 13. November 1996 zur Verfügung gestanden.

Sitzung am 3. Dezember 1996 (Wasch- und Reinigungsmittel)

Das Telefax der Ständigen Vertretung vom 20. November 1996, betreffend Sitzung am 3. Dezember 1996, sei am 22. November 1996 im Referat des Beschwerdeführers eingelangt. Aus der Einladung seien nur der Zeitpunkt und Ort der Sitzung sowie der Gegenstand ersichtlich gewesen. Mit Akt vom 22. November 1996 sei um Dienstreiseauftrag ersucht und zwecks Teilnahmenominierung, Einvernehmensherstellung und Überlassung der Arbeitsunterlagen per Fax an das Umweltministerium herangetreten worden. Erst am 29. November 1996 (Eingang im Referat um 15.33 Uhr) sei die im Wege des "Umweltministeriums" an die Kommission übermittelte Nominierung per Fax dem "Wirtschaftsministerium" übermittelt worden. Eine Überlassung der Arbeitsunterlagen sei nicht erfolgt. Der Rücklauf des Aktes in das Referat sei erst am 26. November 1996 erfolgt. Erst am 2. Dezember 1996 seien dem Beschwerdeführer vom Vertreter des "Umweltministeriums" die per Fax vom 22. November 1996 angeforderten Sitzungsunterlagen übergeben worden. Die Sitzungsunterlagen umfassten ca. 70 Seiten englischen Text und hätten wenige Stunden vor Sitzungsbeginn in Brüssel erst einmal übersetzt und gelesen werden müssen, um überhaupt mit dem Sitzungsgegenstand vertraut zu werden. Nach Sitzungsende (18.45 Uhr) bis zum Eintreffen am Flughafen Wien seien vom Beschwerdeführer mit dem österreichischen Delegationsleiter der Dänische Vorschlag, die Weiterverfolgungsmaßnahmen und die Auswirkung auf die österreichische Wirtschaft eingehend besprochen worden; bis zum Ende der Dienstreise sei ein Entwurf des Sitzungsberichtes begonnen worden.

Sitzung am 12. und 13. Dezember 1996 (gefährliche Stoffe und Zubereitungen)

Das Telefax der Ständigen Vertretung Österreichs vom 25. November 1996, betreffend die Sitzung am 12. und 13. Dezember 1996, sei erst am 28. November 1996 im Referat eingelangt. Mit Akt vom 29. November 1996 sei um Dienstreiseauftrag ersucht worden und zwecks Teilnahmenominierung, Einvernehmensherstellung und Überlassung der Arbeitsunterlagen per Fax vom 29. November 1996 an das "Umweltministerium" herangetreten worden. Erst am 5. Dezember 1996 (16.09 Uhr) sei dem Beschwerdeführer das Fax des "Umweltministeriums" betreffend die Nominierung übermittelt worden; eine Überlassung der Sitzungsunterlagen sei nicht erfolgt. Am 11. Dezember 1996 zu Mittag seien die wesentlichen Teile der Sitzungsunterlagen von der DG III dem Referat zur Verfügung gestellt worden. Die vollständigen Sitzungsunterlagen habe der Beschwerdeführer erst kurz vor Abflug bzw. erst vor Sitzungsbeginn bzw. während der Sitzung erhalten. Die Vorgangsweise des "Umweltministeriums" sei erst vor Sitzungsbeginn deutlich geworden, da der Delegationsleiter einen nicht mit dem "Wirtschaftsministerium" akkordierten Antrag auf Verschärfung der Verpackungspflichten der Kommission vorgelegt, eine Kopie des Antrages für den Vertreter des "Wirtschaftsministeriums" aber verweigert habe. Erst während des Fluges bis zur Ankunft in Brüssel (Arbeitsende 20.15 Uhr) habe der Beschwerdeführer die Sitzungsunterlagen durcharbeiten und mit dem Vertreter des Umweltministeriums die Vorgangsweise in der Sitzung durchbesprechen können. Am nächsten Tag (8 Uhr) sei der restliche Teil der noch offenen Fragen vor Sitzungsbeginn geklärt worden. Die Ratsgruppensitzung habe am 12. Dezember um 18 Uhr geendet. Vor Beginn der Sitzung am 13. Dezember seien vor Sitzungsbeginn um 8 Uhr die abgeänderten Kommissionsvorschläge sowie die von Österreich und Deutschland in der Sitzung zu beantragende deutsche Sprachfassung für die Abstimmung ausgearbeitet worden. Die Sitzung habe am 13. Dezember 1996 um

17.30 Uhr geendet, wobei mit dem Vertreter des Umweltministeriums bis zur Abreise (19.30 Uhr, Abflug 20.10 Uhr) noch die auf Grund des Beschlusses über die Änderungsrichtlinie erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen sowie die Auswirkungen der Kommissionserklärung besprochen worden seien.

Sitzung am 16. Jänner 1997 (Wasch- und Reinigungsmittel)

Das Telefax der DG III vom 13. Dezember 1996 betreffend Sitzung am 16. Jänner 1997 sei erst am 8. Jänner 1997 im Referat eingelangt. Aus der Einladung seien nur der Zeitpunkt und Ort der Sitzung sowie der Gegenstand ersichtlich gewesen. Mit am 8. Jänner 1997 erledigtem Akt sei um Dienstreiseauftrag ersucht und zwecks Teilnahmenominierung, Einvernehmensherstellung und Überlassung der Arbeitsunterlagen an das "Umweltministerium" herangetreten worden. Erst am 14. Jänner 1997, 16.44 Uhr, sei die im Wege des "Umweltministeriums" an die Kommission übermittelte Nominierung per Fax dem "Wirtschaftsministerium" übermittelt worden. Eine Überlassung der Arbeitsunterlagen sei nicht erfolgt. Am 15. Jänner 1997 nachmittags habe der Beschwerdeführer die Sitzungsunterlagen (25 Seiten englischer Text) erhalten. Erst am 16. Jänner 1997 (Beginn 6 Uhr) auf dem Weg nach Brüssel habe der Beschwerdeführer mit der Sitzungsvorbereitung beginnen und mit dem Vertreter des Umweltministeriums eine Vorbesprechung abhalten können. Nach Sitzungsende (16.15 Uhr bis 22.30 Uhr) seien vom Beschwerdeführer mit dem österreichischen Delegationsleiter die Weiterverfolgungsmaßnahmen und die Auswirkung auf die österreichische Wirtschaft eingehend besprochen und bis 22.30 Uhr ein Entwurf des Sitzungsberichtes begonnen worden.

Sitzung am 29. und 30. Jänner 1997 (Seminar Risikomanagement)

Das Telefax der DG III vom 18. Dezember 1996, betreffend das Seminar am 29. und 30. Jänner 1997, sei erst am 7. November 1996 im Referat des Beschwerdeführers eingelangt. Darin sei weiters ausgeführt worden, dass die Arbeitsunterlagen auf Grund ihres Umfanges (ca. 60 Seiten) mit separater Post übersandt würden. Mit am 9. Jänner 1997 erledigtem Akt sei u.a. um Dienstreiseauftrag ersucht und zwecks Teilnahmenominierung und Überlassung der Seminarunterlagen per Fax an das "Umweltministerium" herangetreten worden. Am 28. Jänner 1997 seien die Seminarunterlagen persönlich vom "Umweltministerium" abgeholt worden. Eine Sitzungsvorbesprechung und Erarbeitung einer österreichischen Position sei vom "Umweltministerium" erst auf dem Flug nach Brüssel um 17.20 Uhr eingeleitet worden; erst im Zuge des Seminars sei die Nachnominierung durch das "Umweltministerium" erfolgt. Die wesentlichen Sitzungsunterlagen hätten aus dem "working paper on risk management" bestanden, einem 47 Seiten umfassenden englischen Text. Zur Sitzungsvorbereitung sei daher nur die Dienstreisezeit am 28. Jänner 1997 zur Verfügung gestanden. Vor Sitzungsbeginn am 29. Jänner seien ab 8 Uhr mit dem Vertreter des "Umweltministeriums" die Sitzungsunterlagen durchbesprochen und eine österreichische Linie vereinbart worden. Nach Ende der Ratsgruppensitzung am 30. Jänner um 18.15 Uhr seien mit dem Vertreter des "Umweltministeriums" die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen durchbesprochen und bis 22.30 Uhr mit der Punktation des Reiseberichtes begonnen worden.

In einer weiteren Stellungnahme vom 24. Februar 1998 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die vorbereitenden Tätigkeiten für die Ratsgruppensitzungen durch viel zu späte Auftragserteilung bzw. verspätete oder unvollständige Vorlage der Sitzungsdokumente durch das federführende Ministerium erst im Zuge der Reisebewegung (nur außerhalb der im Dienstfall vorgesehenen Blockzeit von 8 Uhr bis 16 Uhr) hätten durchgeführt werden können. Dies sei nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten. Es wäre vielmehr Aufgabe der Dienstaufsicht gewesen, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Aufgabenbewältigung im Rahmen der Normaldienstzeit hätte durchgeführt werden können. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer in seinen Reiseberichten immer wieder auf diese Situation hingewiesen habe. Für die vorbereitenden Tätigkeiten und daraus folgende Handlungen ergebe sich der Dienstauftrag zur Arbeitsleistung bereits ex lege aus der Zuteilung zur Bearbeitung des jeweiligen Falles bzw. dem Auftrag zur Nominierung. Richtig sei die Feststellung der Dienstbehörde, dass das federführende Ressort in Sachen Chemikalien das "Umweltministerium" sei und dass dieses Ministerium mit dem "Wirtschaftsministerium" das Einvernehmen herzustellen hätte. Allerdings verwechsle die Dienstbehörde die Begriffe Einvernehmen und Erarbeitung der österreichischen Position. Erst wenn die österreichische Position auf Beamtenebene erarbeitet worden sei, könne das Einvernehmen gemäß § 14 des Chemikaliengesetzes bzw. § 5 des Bundesministeriengesetzes 1986 zwischen den beteiligten Bundesministern hergestellt bzw. den Informationsrechten gegenüber dem Nationalrat, den Ländern und den Interessenvertretungen nachgekommen werden. Erst auf Grund dieser Ergebnisse könne die verbindliche österreichische Position im Sinne des Art. 146 EU-Vertrag erstellt werden. Wenn das "Umweltministerium" permanent gegen diese Bestimmungen verstoße, könne daraus von der Dienstbehörde nicht der Schluss gezogen werden, dass auch der Beschwerdeführer seinen aufgetragenen dienstlichen Aufgaben hinsichtlich der Ratsgruppenarbeit und der darauf gerichteten Einflussnahme im Sinne des "Wirtschaftsministeriums" und der Wirtschaft auf die vom "Umweltministerium" in Brüssel vertretene österreichische Position nicht nachkommen solle. Da diese Aufgaben vom Beschwerdeführer gesetzesentsprechend wahrgenommen würden, lägen für diese Zeiten, auch wenn sie auf Grund des Zeitdrucks nur während einer Reisebewegung anfielen, Zeiten der dienstlichen Arbeitsverrichtung und somit Dienstzeiten vor. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass die streitgegenständlichen Zeiten auch von seinen Vorgesetzten aus den dargelegten Gründen als Arbeitszeit angesehen worden seien und den von den Vorgesetzten genehmigten und zur Abrechnung weitergeleiteten Überstundenabrechnungen zugrunde lägen. Im Übrigen seien vom Beschwerdeführer für diesen Zeitraum lediglich auftragsgemäß je acht Stunden pro Monat - das sind insgesamt 24 und nicht, wie die Dienstbehörde vermeine, 45 - als Überstunden beantragt worden. Für weitere 16 Stunden sei vom Dienstvorgesetzten Zeitausgleich gewährt worden. Wären diese Zeiten vom Dienstvorgesetzten nicht als Zeiten der Dienstverrichtung angesehen worden, hätte er gemäß § 45 BDG 1979 weder die Überstundenabrechnungen ausfertigen und genehmigen noch einen Zeitausgleich dafür gewähren dürfen. Es werde daher die zeugenschaftliche Einvernahme der Dienstvorgesetzten über ihre Gründe für die Anerkennung der streitgegenständlichen Zeiten als Dienstzeit in den von ihnen genehmigten Abrechnungen beantragt. Unter Berufung auf die Arbeitszeitrichtlinie der EU meinte der Beschwerdeführer weiters, dass nicht nur die von ihm beantragten Zeiten der reinen Dienstverrichtung, sondern zumindest auch die zusätzlich angefallenen 12 Stunden 35 Minuten reiner Dienstreisezeiten als Arbeitszeit anzusehen seien.

Am 27. Februar 1998 erklärte der Vorgesetzte des Beschwerdeführers, Sektionsleiter Mag. S., schriftlich, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers, die streitgegenständlichen Zeiten seien einvernehmlich von seinen Vorgesetzten als Arbeitszeit angesehen worden, nicht beigetreten werden könne. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer im Zuge der Übermittlung des Schreibens des Präsidiums vom 13. Mai 1997 die Weisung erteilt worden, die Abrechnung der Überstunden entsprechend den Vorgaben des Dienstplanes zu korrigieren und hinkünftig die Eintragung von Dienstzeiten auf Basis des Dienstplanes vorzunehmen.

In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 27. März 1998, dessen Spruch lautet:

"Ihrem Antrag vom 9.9.1997 auf Auszahlung einer Überstundenvergütung für 60 Stunden 15 Minuten für die Tage 7.11.1996, 13.11.1996, 3.12.1996, 11. bis 13.12.1996, 16.1.1997 und 28. bis 30.1.1997 wird gemäß § 16 Absatz 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, iVm § 49 Absatz 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, mit der Maßgabe stattgegeben, dass Ihnen die Vergütung für die an diesen Tagen geleisteten 11,5 Überstunden ausbezahlt wird. Das Mehrbegehren für 48 Stunden 45 Minuten wird gemäß § 49 Absatz 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, iVm § 16 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, abgewiesen.

Ihr Antrag, dass sämtliche im Zusammenhang mit den Dienstreisen vom 7.11.1996, 13.11.1996, 3.12.1996, 11. bis 13.12.1996, 16.1.1997 und 28. bis 30.1.1997 angefallenen Zeiten als Arbeitszeiten im Sinne der RL 93/104/EG anzusehen und, sofern sie über die Normalarbeitszeit von täglich 8 Stunden hinausgehen, als Überstunde auszuzahlen sind, wird gleichfalls gemäß § 49 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333, iVm § 16 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, abgewiesen."

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer (ausgehend von dem von ihm gewählten Normaldienstplan 8 bis 16 Uhr) im Zuge der gegenständlichen Dienstreisen durch seine Teilnahme an den Ratsgruppensitzungen folgende Arbeitszeiten erbracht habe, wobei sich das jeweilige Sitzungsende auf seine Angaben stütze: am 7. November 1996 von 8 Uhr bis 18.30 Uhr, am 13. November 1996 von 8 Uhr bis 18.30 Uhr, am 3. Dezember 1996 von 8 Uhr bis 18.45 Uhr, am 11. Dezember 1996 von 8 Uhr bis 16 Uhr (Beginn der Anreise nach Brüssel), am 12. Dezember 1996 von 8 Uhr bis 18 Uhr, am 13. Dezember 1996 von 8 Uhr bis 17.30 Uhr, am 16. Jänner 1997 von 8 Uhr bis 16.15 Uhr, am 28. Jänner 1997 von 8 Uhr bis 16 Uhr (Beginn der Anreise nach Brüssel), am 29. Jänner 1997 von 8 Uhr bis 18.45 Uhr und am 30. Jänner 1997 von 8 Uhr bis 18.15 Uhr. Im November 1996 betrage die an obigen Tagen erbrachte zeitliche Mehrleistung fünf Stunden. Für den gesamten Monat November 1996 sei vom anordnungsbefugten Sektionsleiter die Leistung von acht Überstunden angeordnet und in diesem Ausmaß finanziell abgegolten worden. Im Dezember 1996 betrage die an obigen Tagen erbrachte zeitliche Mehrleistung sechs Stunden 15 Minuten, für Jänner 1997 seien es fünf Stunden 15 Minuten, insgesamt 11 Stunden 30 Minuten. Für beide Monate sei die Leistung von je acht Überstunden angeordnet, finanziell aber nicht abgegolten worden.

Da dem Beschwerdeführer für November 1996 acht Überstunden angeordnet und finanziell abgegolten worden seien, finde die an den gegenständlichen Tagen im November erbrachte zeitliche Mehrleistung von fünf Stunden darin ihre Deckung. Da die an den gegenständlichen Tagen im Dezember 1996 und Jänner 1997 erbrachte zeitliche Mehrleistung von insgesamt 11 Stunden 30 Minuten, die nicht durch Freizeitausgleich abgegolten werden könne, in den jeweils acht Überstunden, die vom anordnungsbefugten Sektionsleiter angeordnet, jedoch nicht finanziell abgegolten worden seien, ihre Deckung fänden, seien sie dem Beschwerdeführer im spruchgemäßen Ausmaß zuzuerkennen gewesen.

Die darüber hinaus geforderten 48 Stunden 45 Minuten seien weder vom Vorgesetzten angeordnet noch seien die Voraussetzungen der Z. 1 bis 4 des § 49 Abs. 1 BDG 1979 erfüllt gewesen, da die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten, jedoch die gemäß Z. 4 leg. cit. einzuhaltende Frist der schriftlichen Meldung von nicht angeordneten Überstunden binnen einer Woche vom Beschwerdeführer in keinem der gegenständlichen Fälle eingehalten worden sei; vielmehr seien die Überstunden erstmals mit Antrag vom 9. September 1997 eingefordert worden.

Die anspruchsbegründende Anordnung von Überstunden, die auf Grund einer Weisung des berechtigten Vorgesetzten erfolge, könne auch schlüssig erteilt werden, wobei das Wort Überstunde in der Anordnung nicht enthalten sein müsse. Im Beschwerdefall beziehe sich die Dienstanweisung zur Dienstleistung durch den Vorgesetzten lediglich auf die Teilnahme an den gegenständlichen Ratsgruppensitzungen. Darüber hinausgehende Dienstleistungen an den gegenständlichen Tagen seien vom Vorgesetzten nicht für notwendig erachtet und diesbezüglich auch nicht konkludent eine besondere Dienstanweisung erteilt worden. Terminarbeit per se bedeute nicht, dass damit stillschweigend Überstunden angeordnet würden, sondern dass diese Arbeiten möglichst in der Normalarbeitszeit zu erledigen seien (Hinweis auf VwSlg. Nr. 9623/A). Daher sei spruchgemäß zu entscheiden und das Mehrbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.

Der darüber hinausgehende Antrag, dass sämtliche im Zusammenhang mit diesen Dienstreisen angefallenen Zeiten als Arbeitszeiten im Sinne der Richtlinie 93/104/EG (im Folgenden EU-Arbeitszeitrichtlinie genannt) anzusehen und, sofern sie täglich mehr als acht Stunden betrügen, auch finanziell abzugelten seien, sei wörtlich als Antrag auf bescheidmäßige Feststellung formuliert und wäre als solcher zurückzuweisen. Auf Grund des Antragsinhaltes sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Auszahlung dieser Reisezeiten als Überstunden und somit eine Leistung begehre, was die bescheidmäßige inhaltliche Erledigung zulasse. Art. 2 Z. 1 der EU-Arbeitszeitrichtlinie definiere Arbeitszeit als Zeit, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeite, wobei der Begriff Arbeit dadurch charakterisiert sei, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und seine Tätigkeit ausübe oder Aufgaben wahrnehme. Während der Reisebewegung, die anlässlich einer Dienstreise durchgeführt werde, befinde sich der Arbeitnehmer unzweifelhaft in der Verfügung des Arbeitgebers. Diese Zeit werde allerdings nur dann zur Arbeitszeit, wenn als weiteres Tatbestandsmerkmal hinzutrete, dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit seiner Tätigkeit nachgehe oder Aufgaben wahrnehme. Der Begriff "seiner Tätigkeit nachgehe" stelle auf die mit der Verwendung des Arbeitnehmers auf seinem Arbeitsplatz regelmäßig verbundenen dienstlichen Aufgaben ab. Dagegen umfasse die zweite Tatbestandsalternative der Aufgabenwahrnehmung in deutlicher Abgrenzung zur Vollarbeit andere Aufgaben, zu deren Erfüllung der Arbeitnehmer ebenfalls für den Arbeitgeber tätig werden müsse, wenn auch in extensiverer Form als bei der Vollarbeit. Da Arbeitnehmer grundsätzlich während einer Reisebewegung - ausgenommen den Fall, dass ausdrücklich etwas anderes angeordnet werde - weder ihrer Tätigkeit nachgingen noch Aufgaben im obigen Sinn wahrnähmen, sei die Zeit der Reisebewegung außerhalb der Normaldienstzeit als solche nicht als Arbeitszeit im Sinn der EU-Arbeitszeitrichtlinie anzusehen.

Da die, wie vom Beschwerdeführer behauptet, während der Dienstreisezeit erbrachte Tätigkeit für den Dienstgeber bereits im Erstbegehren als Dienstzeit eingefordert worden sei, der Beschwerdeführer hier somit nur von der "reinen Dienstreisezeit" ausgehe, in der er dem Arbeitgeber lediglich zur Verfügung gestanden sei, aber die zusätzlichen Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt seien und er nach eigenen Angaben keiner Tätigkeit nachgegangen sei oder dienstliche Aufgaben wahrgenommen habe, könne auch unter Berücksichtigung der EU-Arbeitszeitrichtlinie nicht vom Anfall einer Überstunde ausgegangen werden. Die Richtlinie bewirke auch keine Änderung der innerstaatlichen Rechtslage. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts begründe die anlässlich einer Dienstreise durchgeführte Reisebewegung außerhalb der Normaldienstzeit grundsätzlich keine Überstundenleistung. Eine Ausnahme sei nur dann gegeben, wenn wiederum die Voraussetzungen des § 49 BDG 1979 gegeben seien, und somit Vollarbeit vorliege. Da aber die Leistung von Vollarbeit vom Beschwerdeführer für die streitgegenständlichen 12,5 Stunden nicht einmal behauptet werde, sondern nur die Vergütung der "reinen Reisezeit" verlangt werde, sei der Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

I. Rechtslage

Der im Beschwerdefall strittige Anspruch ist zeitraumbezogen, d. h. nach der bei Leistungserbringung geltenden Rechtslage, zu beurteilen, die sich wie folgt darstellt:

1. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979)

Absatz 1 des § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (Stammfassung), sein Absatz 2 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 873/1992 lauten:

"§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wenn

1. der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und

4. der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) Überstunden sind je nach Anordnung

  1. 1. im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
  2. 2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
  3. 3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten."

    2. Gehaltsgesetz 1956 (GehG)

    Gemäß § 16 Abs. 1 GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 873/1992 gebührt dem Beamten für Überstunden, 1. die nicht in Freizeit oder 2. gemäß § 49 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 im Verhältnis 1: 1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

    3. EU-Arbeitszeitrichtlinie

    Artikel 1 der Richtlinie 93/104/EG des Rates der Europäischen Union vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 307/18 vom 13. 12. 1993, (Arbeitszeitrichtlinie) lautet:

    "Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung.

(2) Gegenstand dieser Richtlinie sind

a) die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, der Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen, und die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie

b) bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus.

(3) Diese Richtlinie findet unbeschadet des Artikels 17 Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG, mit Ausnahme des Strassen-, Luft-, See- und Schienenverkehrs, der Binnenschifffahrt, der Seefischerei, anderer Tätigkeiten auf See sowie der Tätigkeiten der Ärzte in der Ausbildung.

(4) Die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG finden unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Vorschriften in der vorliegenden Richtlinie auf die in Absatz 2 genannten Bereiche voll Anwendung."

Artikel 2 Z. 1 leg. cit. definiert Arbeitszeit im Sinne dieser Richtlinie als "jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt".

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, dass die ihm angeordneten und von ihm tatsächlich erbrachten Überstunden bezahlt werden.

2.1. In Ausführung des Beschwerdepunktes wiederholt er im Wesentlichen sein in den Stellungnahmen im Zuge des Verwaltungsverfahrens erstattetes Vorbringen. Ergänzend bringt er vor, dass er in der Planung und Ausführung der Dienstreise bzw. der Reisebewegungen in keiner Form frei gewesen sei. Die gesamte Reise sei angeordnet gewesen, sodass nicht von einem plötzlichen Dienstbeginn um 8 Uhr (zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich beispielsweise am 7. November 1996, am 13. November 1996, am 3. Dezember 1996 und am 16. Jänner 1997 auf Reiseflughöhe auf dem Weg nach Brüssel befunden habe) ausgegangen werden könne. Auf Grund des Akteninhaltes hätten zumindest die Arbeitszeiten im Sinne der Aufstellungen des Beschwerdeführers festgestellt werden müssen. Die Behörde habe den Sachverhalt in einem die Aufhebung begründenden Maße falsch festgestellt. Es hätte jedenfalls noch die Feststellung getroffen werden müssen, dass sämtliche Arbeitszeiten im Sinne der Aufstellung des Beschwerdeführers angeordnet gewesen seien. Dies ergebe sich auch zwanglos aus den vorgelegten Arbeitszeitnachweisen und Monatsabrechnungen, die von der vorgesetzten Dienststelle des Beschwerdeführers ausgestellt worden seien.

Die Behörde meine, dass offenbar ausschließlich die körperliche Anwesenheit bei Ratsgruppensitzungen erforderlich sei, eine geistige inhaltliche Auseinandersetzung mit der Materie jedoch nicht notwendig erscheine. Für die vorbereitenden Tätigkeiten und daraus folgende Handlungen ergebe sich der Dienstauftrag zur Arbeitsleistung bereits ex lege aus der Zuteilung zur Bearbeitung des jeweiligen Falles bzw. dem Auftrag zur Nominierung. Sowohl aus den Stellungnahmen vom 9. September bzw. 22. Dezember 1997 als auch aus den dazu angeschlossenen Anlagen (diverse Aktenteile) sei klar ersichtlich, welche Tätigkeiten in den streitgegenständlichen Zeiten vom Beschwerdeführer ausgeübt worden und warum diese Tätigkeiten gerade nicht in der Blockzeit angefallen seien. Auf diese Punkte gehe die Dienstbehörde überhaupt nicht ein. Hätte die Dienstbehörde die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens berücksichtigt, so wären die streitgegenständlichen Zeiten auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Überstunden, weil die abgerechneten Zeiten nicht bloße Reisezeiten ("über seine Zeit nach Belieben verfügen"), sondern Zeiten einer tatsächlichen Dienstverrichtung (Übersetzungsarbeiten, Studium und Ausarbeitung der Ratsgruppendokumente, Besprechungen mit anderen Delegationen zur Abstimmungspositionierung, etc.) gewesen seien, welcher auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Dienstleistung anzusehen seien, bzw. weil die Reisebewegung direkt von der Dienststelle (Wirtschaftsministerium) ausgegangen sei (Ende der Arbeitszeit sei hier das Eintreffen in der Unterkunft - Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1990, Zl. 89/12/0241, und vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0039). Zeiten der reinen Reisebewegung, also Zeiten, in denen keine Arbeitsleistung erbracht worden sei, seien vom Beschwerdeführer nicht als Arbeitszeit verrechnet worden.

Selbst wenn festgestellt werden sollte, dass keine Anordnung vorgelegen sei, so diene "die Formvorschrift der Z. 4 des § 49 Abs. 1 GehaltsG" (richtig: BDG 1979) nur zur Beweissicherung. Ein förmlicher Antrag sei hiezu nicht vonnöten. Die schriftlichen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers seien innerhalb der geforderten Frist bei der Dienstbehörde eingelangt und hätten als Grundlage für die Arbeitszeitabrechnungen gedient. Somit seien auch "die Voraussetzungen der Z. 4 des § 49 Abs. 1 GehG" (richtig: BDG 1979) erfüllt.

Ebenfalls unrichtig sei die Feststellung, dass im November 1996 acht Überstunden finanziell abgegolten worden seien. Im fraglichen Zeitraum seien dem Beschwerdeführer bis dato keine Überstunden ersetzt worden.

Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 1998 beantragte zeugenschaftliche Einvernahme seiner Dienstvorgesetzten hätte zweifelsfrei ergeben, dass die Überstunden angeordnet gewesen seien; die Unterlassung der Einvernahme stelle einen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides jedenfalls rechtfertigenden Verfahrensfehler dar.

Was die EU-Arbeitszeitrichtlinie betreffe, so sei ihr keinesfalls zu entnehmen, dass die ausgeübten Tätigkeiten bzw. die wahrgenommenen Aufgaben auch angeordnet sein müssten. In diesem Zusammenhang übersehe die belangte Behörde, dass es ihr genauso wie dem Verwaltungsgerichtshof versagt sei, Richtlinien auszulegen; in diesem Zusammenhang werde auf die obligatorische Vorlageverpflichtung bzw. Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens verwiesen.

Die Behörde übersehe, dass laut nunmehr ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Reisezeit prinzipiell Arbeitszeit sei (Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0156, vom 26. November 1990, Zl. 89/12/0241, u.a.). Gesondert sei noch darauf zu verweisen, dass beispielsweise am 7. November 1996 dem Beschwerdeführer in der Früh in Wien Unterlagen übergeben worden seien, die er am Vormittag in Brüssel benötigt habe, sodass jedenfalls von zwei dienstlichen Einsätzen an verschiedenen Orten gesprochen werden müsse. Ähnliches gelte für den 13. November 1996, den 3. Dezember 1996 und 12. Dezember 1996 sowie den 16. Jänner 1997 und den 29. Jänner 1997. 2.2. Dieses Vorbringen ist teilweise berechtigt.

2.2.1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält - entgegen der Verpflichtung des § 59 Abs. 1 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG keine entsprechende Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen. So enthält § 16 GehG in der zitierten Stammfassung BGBl. Nr. 54/1956 Regelungen über Reisegebühren, nicht aber über den hier strittigen Anspruch auf Überstunden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach die Notwendigkeit der zutreffenden Angabe der Rechtslage betont (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 98/12/0111, uva).

2.2.2. Die belangte Behörde hat - wie sich unter Heranziehung der Begründung für die Auslegung des zum Teil unklaren Spruches ergibt - mit dem angefochtenen Bescheid über zwei Anträge des Beschwerdeführers abgesprochen.

Der erste Absatz des angefochtenen Bescheides betrifft den Antrag des Beschwerdeführers auf "Auszahlung" einer Überstundenvergütung für 60 Stunden 15 Minuten für Leistungen, die er im Zusammenhang mit Dienstreisen nach Brüssel (Teilnahme an Ratsgruppensitzungen bzw. an einem Seminar) an bestimmten Tagen im November und Dezember 1996 sowie im Jänner 1997 (in der Folge als strittiger Zeitraum bezeichnet) nach seinem Vorbringen außerhalb der Normaldienstzeit erbracht hat. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um außerhalb der Normaldienstzeit liegende Zeiten der Teilnahme an den obgenannten Veranstaltungen sowie um damit im Zusammenhang stehende (unmittelbar) vorangehende bzw. nachfolgende Zeiten, die er nach seinem Vorbringen für deren Vorbereitung bzw. Nachbereitung aufgewendet hat. Diesem Antrag hat die belangte Behörde teilweise stattgegeben und die "Ausbezahlung" einer Vergütung für von im strittigen Zeitraum geleisteten Überstunden im Ausmaß von 11,5 (im Dezember 1996 und Jänner 1997 geleisteten) Stunden im ersten Absatz des angefochtenen Bescheides zuerkannt. Es handelt sich dabei ausschließlich um Zeiten der Teilnahme an den obgenannten Veranstaltungen. Nur zu diesen Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer auf Grund von Dienstanweisungen des Vorgesetzten verpflichtet gewesen. Zwar fänden diese Mehrleistungen in der für diese Monate jeweils im Ausmaß von acht Stunden erteilten Überstundenanordnung ihre Deckung; sie seien aber mangels finanzieller Abgeltung der angeordneten Überstunden zuzuerkennen gewesen. Hingegen hat die belangte Behörde im zweiten Satz des ersten Absatzes des angefochtenen Bescheides das Mehrbegehren des Beschwerdeführers (auf Überstundenvergütung) für 48 Stunden und 45 Minuten abgewiesen. Aus der Begründung ergibt sich, dass sie für einen Großteil dieser Zeit (nämlich 43 Stunden und 45 Minuten), die nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausschließlich für die Vor- bzw. Nachbereitung während der Reisezeit (außerhalb der Normaldienstzeit) aufgewendet wurde, den Anspruch auf Überstundenvergütung verneint hat. Die geltend gemachten Mehrleistungen während der Reisebewegung seien weder aufgrund einer ausdrücklich noch einer schlüssig erteilten Weisung des zuständigen Vorgesetzten erfolgt; auch lägen die Voraussetzungen nach § 49 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 nicht vor, weil es bereits an einer Voraussetzung (zeitgerechte Meldung nach Z. 4) fehle. Die auf die im letzten Satz des ersten Absatzes des Spruches genannten 48 Stunden und 45 Minuten fehlenden fünf Stunden (Teilnahme an Sitzungen im November 1996) wurden zwar nach der Begründung als Überstunden gewertet. Sie fänden aber in der bereits ausbezahlten Vergütung für die auch für diesen Monat angeordneten acht Überstunden ihre Deckung.

Der zweite Absatz des angefochtenen Bescheides bezieht sich in Verbindung mit der in der Stellungnahme vom 24. Februar 1998 erfolgten Konkretisierung des ursprünglichen Antrags auf zusätzlich geltend gemachte Mehrleistungen (im Ausmaß von 12,5 Stunden) während der Zeit der Reisebewegungen, in denen der Beschwerdeführer auch nach seinem (ergänzendem) Vorbringen keine Leistungen erbracht hat ("reine" Dienstreisezeiten). Die Abweisung des als Antrag auf Auszahlung gedeuteten zusätzlichen (zweiten) Begehrens erfolgte im Ergebnis mit der Begründung, dass sich der Beschwerdeführer zur Geltendmachung dieses Anspruches nicht auf die EU-Arbeitszeitrichtlinie berufen könne. Nach der ständigen Rechtsprechung zur (unveränderten) innerstaatlichen Rechtslage begründe die anlässlich einer Dienstreise durchgeführte Reisebewegung außerhalb der Normaldienstzeit keine Überstundenleistung; die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Bejahung von Überstunden seien nicht gegeben.

2.2.3. Was den zweiten Absatz des angefochtenen Bescheides betrifft, lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie nichts für seine Auffassung gewinnen, dass außerhalb der Normaldienstzeiten zugebrachte "reine" Dienstreisezeiten als Überstunden abzugelten sind. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Definition von Arbeitszeit in dieser Richtlinie erübrigt sich im Beschwerdefall schon deshalb, weil der Beschwerdeführer ausschließlich besoldungsrechtliche Ansprüche geltend macht. Diese sind aber vom Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie offenkundig nicht erfasst. Schon aus Artikel 1 leg. cit. geht hervor, dass Gegenstand der Richtlinie Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer sind, und zwar betreffend tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten, Mindestjahresurlaub, Ruhepausen und wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie bestimmte Aspekte der Nacht- und Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus. Auf lohn- und gehaltsrechtliche Fragen bezieht sich die Richtlinie nicht, was auch ihrer primärrechtlichen Grundlage, dem Art. 118a (jetzt Art. 137) EG-Vertrag entspricht, der - im Kapitel "Sozialvorschriften" - die Erlassung von Richtlinien unter anderem zur "Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer" vorsieht. Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 12. November 1996, C- 84/94 (Vereinigtes Königreich gegen Rat der Europäischen Union - Nichtigkeitsklage) klargestellt, dass Art. 118a (jetzt Art. 137) EG-Vertrag die zutreffende Grundlage für die Arbeitszeitrichtlinie darstellt, da ihr wesentliches Ziel der Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer sei (in diesem Sinn bereits das hg Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 99/12/0301).

Da somit feststeht, dass der besoldungsrechtliche Streit des Beschwerdefalles nicht unter den Anwendungsbereich der EU-Arbeitszeitrichtlinie fällt, war auch der Anregung des Beschwerdeführers, den Europäischen Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen anzurufen, nicht näher zu treten.

Es trifft daher zu, dass sich die besoldungsrechtliche innerstaatliche Rechtslage in der hier strittigen Zeit nicht durch das Gemeinschaftsrecht geändert hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht für die auf Dienstreisen verbrachte Zeit kein Anspruch auf Überstundenvergütung, weil es sich dabei um keine Dienstleistungen, sondern um eine Beeinträchtigung der Freizeit handelt. Eine Vergütung für die Reisezeit ist derzeit im GehG überhaupt nicht vorgesehen. Der Grundsatz, wonach für die auf Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit zugebrachte Zeit (Reisezeit), in der ein Dienst nicht versehen wird, keine Überstundenvergütung beansprucht werden kann, gilt allerdings nicht für eine Reisebewegung, die sich als eine Verbindung zwischen zwei dienstlichen Einsätzen des Beamten an verschiedenen Orten darstellt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 26. November 1990, Zl. 89/12/0241, sowie vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0094, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, lässt sich für seine Position nichts gewinnen. Mit dem Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0156, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht über Ansprüche eines Beamten oder Arbeitnehmers auf Vergütung für geleistete Arbeit, sondern über die Beitragsverpflichtung des Arbeitgebers zur Sozialversicherung abgesprochen; die vom Beschwerdeführer unterstellte allgemeine Aussage, dass Reisezeit Arbeitszeit (im lohnrechtlichen Sinn) sei, enthält dieses Erkenntnis gerade nicht.

In den weiteren vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnissen wird "reine" Reisezeit nur unter der oben als Ausnahme angeführten Voraussetzung, dass die Reisebewegung als Verbindung zwischen zwei dienstlichen Einsätzen des Beamten an verschiedenen Orten zu bewerten ist, als einen Anspruch auf Überstundenvergütung begründende Dienstzeit anerkannt. Dies trifft aber für keine der Dienstreisen des Beschwerdeführers zu, da er seinen Dienst in allen Fällen erst in Brüssel bzw. im Zug der Reise anzutreten hatte; daran vermag für sich allein - das heißt, sofern damit nicht die Anordnung zur sofortigen Dienstleistung verknüpft ist - weder die Übergabe von dienstlichen Unterlagen am Flughafen noch der Antritt der Reise am Vortag im Anschluss an den (zur Gänze) in Wien geleisteten Dienst etwas zu ändern.

Die Abweisung des Zweitantrages des Beschwerdeführers, den die belangte Behörde zutreffend als Antrag auf Auszahlung der als "reine Reisezeit auf Dienstreisen angefallenen, über den Normaldienstplan hinausgehenden Zeiten als Überstunden" gedeutet hat, ist daher (im zweiten Absatz des angefochtenen Bescheides) zu Recht erfolgt. Die Beschwerde war demnach, soweit sie sich gegen den zweiten Absatz des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.2.4. Soweit sich die (ursprüngliche) Begründung für den im Antrag vom 9. September 1997 geltend gemachten (ersten) Anspruch, über den die belangte Behörde im ersten Absatz des angefochtenen Bescheides abgesprochen hat, gleichfalls auf die EU-Arbeitszeitrichtlinie beruft und (auch) für dessen Entstehen (ungeachtet der vom Beschwerdeführer geltendgemachten Tätigkeiten, die er nach seinem Vorbringen in dieser Zeit erbracht hat) das bloße Zurverfügungstehen des Beschwerdeführers während der Zeit seiner Dienstreise als ausreichend ansieht, gilt das unter 2.2.3. Ausgeführte sinngemäß.

Der Beschwerdeführer hat aber diesen Anspruch (soweit er abgewiesen wurde) jedenfalls auch darauf gestützt, dass er während der fraglichen Zeiten (außerhalb seiner im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden) Leistungen erbracht und somit Dienst verrichtet habe (vorwiegend Vor- und Nachbereitung von Sitzungen sowie die Teilnahme an einer Sitzung im Ausmaß von fünf Stunden im November 1996). Dass dies nicht der Fall gewesen wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt, im Fall der Sitzungsteilnahme vielmehr ausdrücklich bejaht. Zu prüfen bleibt, ob ihre Auffassung zutrifft, dass für die Vor- und Nachbereitung weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Anordnung von Überstunden vorliegt und im Beschwerdefall auch nicht die Voraussetzungen nach § 49 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 erfüllt wurden bzw. die Teilnahme an Sitzungen im November 1996 (im Ausmaß von fünf Stunden über die Normalarbeitszeit hinaus) eine "Deckung" in den für diesen Monat ausbezahlten Überstunden, die auf einer ausdrücklichen Anordnung des Vorgesetzten zu zeitlichen Mehrleistungen im Ausmaß von acht Überstunden beruhten, findet.

2.2.4.1. Die Wertung der während der Hin- und Rückreise erbrachten Leistungen (Vor - und Nachbereitung) als Überstunden nach § 49 Abs. 1 zweiter Satz Z. 1 bis 4 BDG 1979 scheidet schon deshalb aus, weil der Beschwerdeführer jedenfalls eine dafür vom Gesetz geforderte Voraussetzung, nämlich deren zeitgerechte Meldung als Überstunden (nach Z. 4), nicht erfüllt hat. Eine systematische Betrachtung der gesetzlichen Bestimmung zeigt nämlich, dass die Pflicht zur Meldung der Tatsache der zeitlichen Mehrdienstleistung unter Angabe aller hiefür relevanten Gründe bei dem zur Anordnung der Überstunden berechtigten Beamten besteht (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1992, Zl. 86/12/0283). Nur dadurch wird eine zeitnahe Überprüfung des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen ermöglicht. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Eintragung im elektronischen Arbeitszeitnachweis, die lediglich die Angabe von Beginn und Ende der Dienstzeit enthält, stellt keine Meldung im Sinne des § 49 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 dar. Vor allem enthält sie keine Begründung für die Erforderlichkeit der angeführten Mehrdienstleistung; es geht aus ihr auch nicht hervor, dass es sich dabei um keine angeordneten, sondern um - allenfalls diesen - gleichzuhaltende Überstunden handelt. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausging, dass der Beschwerdeführer die in § 49 Abs. 1 zweiter Satz Z. 4 BDG 1979 geforderte Frist für deren schriftliche Meldung nicht eingehalten hat.

2.2.4.2. Was das Vorliegen einer ausdrücklichen Überstundenanordnung für die strittigen Leistungen der Vor- und Nachbereitung nach § 49 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 betrifft, ist festzuhalten, dass eine solche Anordnung für das gesamte strittige Ausmaß von 43 Stunden und 45 Minuten nach den vorgelegten Verwaltungsakten nicht erfolgt ist. Mit seinem im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag auf Einvernahme seines Vorgesetzten, dass diese Zeiten auch von diesem als Überstunden "angesehen" worden seien (Rückschluss aus der Genehmigung und Weiterleitung der Überstundenabrechnung), wurde keine ausdrückliche, sondern allenfalls die "Anerkennung" einer konkludenten Anordnung behauptet. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner in der Beschwerde erhobenen Verfahrensrüge (Unterlassung der Einvernahme des Vorgesetzten) geltend machen sollte, dass diese Einvernahme eine ausdrückliche Anordnung der strittigen Zeiten als Überstunden ergeben hätte (in der Beschwerde ist ausschließlich von deren Anordnung die Rede), läge daher eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung vor.

Dennoch ist die Beschwerde schon deshalb berechtigt, weil die belangte Behörde die Bedeutung der in den strittigen Monaten dem Beschwerdeführer unbestritten ausdrücklich angeordneten, nicht in Freizeitausgleich abzugeltenden Überstunden (jeweils acht pro Monat) für die hier strittigen Leistungen, für die sie ihm nach dem ersten Absatz des angefochtenen Bescheides keinen Anspruch auf Überstundenvergütung zuerkannt hat, nicht gesehen (so für die Monate Dezember 1996 und Jänner 1997) oder auf Grund einer nicht mängelfrei getroffenen Feststellung (so für den Monat November 1996) verneint hat.

Die jeweils monatlich erteilten Überstundenanordnungen, die (soweit sie in den Verwaltungsakten aufliegen) um den Zehnten des betreffenden Monats ergingen, enthalten weder eine Festlegung, für welche näher bezeichneten (konkreten) Tätigkeiten sie angeordnet wurden, noch eine zeitliche Vorgabe, wann sie innerhalb des betreffenden Monats zu leisten seien. Vor dem Hintergrund der in Art. 20 Abs. 1 B-VG aufgestellten Schranken für das Vorliegen einer wirksamen Weisung kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass damit gleichsam ein unbegrenzter Freibrief erteilt wurde: eine derartige Überstundenanordnung deckt also nur notwendige Leistungen ab, die der angewiesene Beamte während seiner Normalarbeitszeit nicht erbringen kann. An welchem Tag innerhalb des Monats, wo und für welche notwendigen Arbeiten der Beamte von dieser Überstundenanordnung Gebrauch macht, bleibt ihm bei einer derartigen Überstundenanordnung (nach Maßgabe der oben aufgezeigten Grenzen) unter der nachprüfenden Kontrolle seiner Vorgesetzten überlassen. Ob ein derartig weiter Gestaltungsspielraum einer solchen (wirksamen) Überstundenanordnung (Einzelanordnung), der die Grenze zu einer pauschalierten Überstunde verwischt, rechtmäßig ist, ist im Beschwerdefall nicht zu klären, weil der besoldungsrechtliche Anspruch strittig ist und ein solcher auch bei einer auf Grund einer rechtswidrigen, aber rechtswirksamen Überstundenanordnung erbrachten Mehrleistung besteht.

Da die belangte Behörde keinerlei Feststellung dahingehend getroffen hat, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe während seiner Dienstreisen Leistungen in Form von Vor- und Nachbereitungen zu Sitzungen erbracht, nicht zutrifft, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass diese Arbeiten auch tatsächlich erbracht wurden. Dass die Vorbereitung für eine Sitzung, an der der Beamte teilzunehmen hat, notwendig ist, versteht sich von selbst. Besondere Umstände, die (ausnahmsweise) eine andere Betrachtungsweise indizierten, hat die belangte Behörde nicht aufgezeigt. Da der Beschwerdeführer in den Protokollen zu den im strittigen Zeitraum stattgefundenen Sitzungen darauf hingewiesen hat, dass ihm die jeweiligen Sitzungsunterlagen vom federführenden Ressort nicht vor dem Beginn seiner jeweiligen Dienstreise (trotz Anforderung) ausgefolgt worden seien, kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ihm jedenfalls die Vorbereitung auf diese Sitzungen in der diesen vorangehenden Normalarbeitszeit nicht möglich war.

Im Beschwerdefall kann daher nicht vorab ausgeschlossen werden, dass diese Arbeiten bis zum Ausmaß der angeordneten acht (Monats)Überstunden ihre Deckung finden und insoweit einen Anspruch auf Überstundenvergütung begründen können, sofern diese angeordneten Überstunden nicht durch andere Mehrdienstleistungen in diesem Monat "konsumiert" wurden.

Dies gilt jedenfalls für die Monate Dezember 1996 und Jänner 1997, in denen dem Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Bescheid eine Vergütung für die angeordneten Überstunden nicht ausbezahlt wurde und er sie daher in diesen Monaten offenkundig auch nicht durch andere Mehrdienstleistungen "konsumiert" hat. Durch den ersten Absatz des angefochtenen Bescheides, mit dem für diese beiden Monate insgesamt nur 11,5 Überstunden (die auf die in diesen beiden Monaten insgesamt 16 angeordneten Überstunden "angerechnet" wurden) anerkannt wurden, das Mehrbegehren jedoch abgewiesen wurde, könnte - was auf Grund einer fehlerhaften Rechtsauffassung der belangten Behörde bisher ungeprüft blieb - in den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vergütungsanspruch eingegriffen worden sein.

Die Auszahlung der im November 1996 geleisteten im Ausmaß von fünf Stunden anerkannten Überstunden (Sitzungsteilnahme) wurde im angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgelehnt, dass diese Überstunden in den angeordneten acht Überstunden für dieses Monat, die bereits ausgezahlt worden seien, ihre Deckung fänden. Dies wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde bestritten. Da er im Zuge des Verwaltungsverfahrens nach den vorgelegten Verwaltungsakten nie mit dieser Begründung für die (teilweise) Abweisung seines Begehrens konfrontiert worden ist, er daher keine Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen und diesem Umstand - wie oben für die Monate Dezember 1996 und Jänner 1997 dargelegt - (abgesehen von der anerkannten Sitzungsteilnahme allenfalls auch für Vor- und Nachbereitungen) rechtserhebliche Bedeutung zukommt, ist der angefochtene Bescheid auch diesbezüglich rechtswidrig. Dass dem Beschwerdeführer tatsächlich für den Monat November 1996 eine Vergütung für acht Überstunden ausbezahlt wurde, lässt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnehmen.

2.2.4.3. Darüber hinaus könnten die vom Beschwerdeführer behaupteten Leistungen, allenfalls auch nur in einem geringeren als von ihm geltend gemachten Ausmaß, einen Vergütungsanspruch auslösen, weil ihnen eine konkludente Überstundenanordnung zugrunde liegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nämlich eine anspruchsbegründende Anordnung von Überstunden nicht nur ausdrücklich unter Verwendung des Wortes "Anordnung" oder "Überstunde" erfolgen. Sie liegt vielmehr auch dann in einer den Anspruch auf Vergütung rechtfertigenden Weise vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt ihrer Erteilung (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststand, dass die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 8. April 1992, Zl. 86/12/0283, und vom 21. April 1999, Zl. 94/12/0110).

Wie bereits unter 2.2.4.2. ausgeführt umfasst die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Sitzung im Regelfall auch die zu einer entsprechenden Vorbereitung. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die erforderliche Vorbereitung regelmäßig und typisch in der Normalarbeitszeit stattfindet. Daher kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Sitzung auch eine konkludente Überstundenanordnung für die Vorbereitung umfasst. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer jedoch schon in den seinen Vorgesetzten vorgelegten Sitzungsprotokollen immer wieder darauf hingewiesen, dass ihm die entsprechenden Sitzungsunterlagen üblicherweise erst unmittelbar vor Reiseantritt vom federführenden Bundesministerium zur Verfügung gestellt worden seien. Dieser besondere Umstand indiziert aber, dass im Beschwerdefall ausnahmsweise mit der Anordnung zur Teilnahme an einer Sitzung auch die konkludente Anordnung für Überstunden zum Zweck der Vorbereitung verbunden war. In diesem Zusammenhang ist auch die vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassung der Einvernahme seines Vorgesetzten erheblich, soweit sie auf das Vorliegen einer konkludenten Überstundenanordnung abzielt. Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers wurde zwar von der Dienstbehörde um Stellungnahme ersucht und hat eine solche auch abgegeben, die allerdings nach der Aktenlage dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten wurde. Die belangte Behörde nimmt im angefochtenen Bescheid auf diese Stellungnahme nicht ausdrücklich bezug, verwertet sie aber im Ergebnis, wenn sie feststellt, dass über die Teilnahme an den gegenständlichen Ratsgruppensitzungen hinausgehende Dienstleistungen an den strittigen Tagen "von Ihrem Vorgesetzten nicht für notwendig erachtet wurden". Diese (vom Beschwerdeführer bestrittene) Feststellung beruht nicht auf einem dem Gesetz entsprechendem Verwaltungsverfahren.

Festzuhalten ist, dass die jeweiligen ausdrücklichen Überstundenanordnungen (von acht Überstunden im Monat), soweit sie in den Akten aufliegen, keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass es sich dabei um eine Obergrenze für Mehrdienstleistungen handle, die keinesfalls überschritten werden dürfe. Diese ausdrücklichen Überstundenanordnungen stehen daher einer darüber hinausgehenden konkludenten Anordnung von Überstunden für den betreffenden Monat nicht entgegen.

Im fortgesetzten Verfahren könnte auch dem Umstand, welche Initiativen der Beschwerdeführer (insbesondere gegenüber dem federführenden Bundesministerium) ergriffen hat, um früher an die benötigten Informationen zu kommen, die ihm eine Vorbereitung in der Normalarbeitszeit ermöglicht hätten, eine Rolle spielen. Ebenso scheint auch klärungsbedürftig, ob jede Veranstaltung (insbesondere auch die Veranstaltung vom 28. bis 30. Jänner 1997) nach den auf der Tagesordnung stehenden Themen eine so intensive Vorbereitung erforderte, dass diese in der auch in die Zeit der Anreise fallenden Normalarbeitszeit nicht hätte bewältigt werden können. Die unumgängliche Notwendigkeit im Zuge der Rückreise (statt an den folgenden Tagen innerhalb der Normalarbeitszeit) Nachbesprechungen abzuhalten und Sitzungsprotokolle zu verfassen, ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Dies könnte dazu führen, dass dem Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum allenfalls nur ein Teil der von ihm geltend gemachten Überstundenabgeltung, sofern sie das nach 2.2.4.2. zu berücksichtigende Ausmaß übersteigt, gebührt.

3. Aus diesen Gründen war daher der erste Absatz des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben; im Übrigen (d.h. soweit dies den zweiten Absatz des angefochtenen Bescheides betrifft) war die Beschwerde jedoch gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, 49 Abs. 1 und § 50 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Die im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 25. Juni 2003

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