VwGH 2001/18/0258

VwGH2001/18/025824.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des R in T, geboren 1963, vertreten durch Mag. Dominik Maringer, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Salzburgerstraße 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 16. August 2001, Zl. St 52-4/01, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs2 Z5;
StPO §260;
StPO §458;
VwGG §41 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z5;
StPO §260;
StPO §458;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 16. August 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen iranischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 5 iVm §§ 37 und 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei nach seinen eigenen Angaben am 8. Oktober 1999 zusammen mit seiner Gattin und seiner 1997 geborenen Tochter mit Hilfe eines Schleppers über Ungarn nach Österreich eingereist. Dem Schlepper habe er insgesamt $ 10.000,-- bezahlen müssen. Noch am Tag der Einreise habe er einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. August 2000 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen worden sei. Unter einem sei die Zurückweisung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran für zulässig erklärt worden. Das Verfahren über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung sei noch anhängig. Der Beschwerdeführer sei gemäß § 19 Abs. 2 Asylgesetz 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Am 19. Jänner 2001 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der ausbeuterischen Schlepperei nach § 104a Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Gemäß § 20 Abs. 1 StGB sei auf Abschöpfung eines Betrages von DM 1.200,-- erkannt worden.

Nach dem Spruch dieses Urteils habe der Beschwerdeführer in der Zeit von etwa Oktober 2000 bis Anfang Jänner 2001 in Traiskirchen und anderen Orten in Österreich in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten A. bei mindestens sechs Fahrten bislang mindestens 37 unbekannten Fremden dadurch, dass er sie zum Zweck ihrer Ausbeutung in einem anderen Staat in verschiedenen Fahrzeugen von Traiskirchen über den Grenzübergang Walserberg nach Deutschland geführt habe, die rechtswidrige Einreise in einen anderen Staat verschafft, wobei er die Tat gewerbsmäßig begangen habe.

Aus fremdenpolizeilicher Sicht habe der Beschwerdeführer somit in mindestens sechs Fällen den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 5 FrG verwirklicht.

Schon auf Grund der mindestens sechsmal erfolgten Schleppervorgänge und im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch das Schlepperunwesen sei die Annahme gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde (§ 36 Abs. 1 FrG). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass er lediglich aus Entgegenkommen gegenüber einem Bekannten gehandelt hätte könne daran nichts ändern. Auch ein nur bedingter Tatvorsatz (der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, durch sein Handeln den Tatbestand gerichtlich strafbarer Schlepperei zu erfüllen) reiche für eine Bestrafung aus. Dem Argument des Beschwerdeführers, seine Bereicherungsabsicht wäre "in keinem ausgeprägten Maße zu erkennen", sei entgegenzuhalten, dass er nach den rechtskräftigen Feststellungen des Gerichtes gewerbsmäßig gehandelt habe.

Da sich auch die Gattin und die etwa vierjährige Tochter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhielten und der Beschwerdeführer überdies nunmehr einer Erwerbstätigkeit nachgehe, werde durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Diese Maßnahme sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG). Die oftmalige Wiederholung des strafbaren Verhaltens begründe die Befürchtung, der Beschwerdeführer könne auch künftig in ähnlicher Weise straffällig werden.

Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie seien nicht unbedeutend, wögen jedoch nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme (§ 37 Abs. 2 FrG). Immerhin halte sich der Beschwerdeführer seit noch nicht einmal zwei Jahren im Bundesgebiet auf und habe schon nach einem Jahr mit den Schlepperfahrten begonnen. Erst in letzter Zeit stehe er in einem legalen Beschäftigungsverhältnis. Diesen persönlichen Interessen stehe aus der Sicht der zu wahrenden öffentlichen Ordnung und des zu bekämpfenden Schlepperunwesens der Umstand gegenüber, dass der Beschwerdeführer mindestens 37 Fremde nach Deutschland gebracht habe. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots wögen schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer immerhin bei mindestens sechs Fahrten mindestens 37 Fremde geschleppt habe, sei die Behörde der Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente, die sein Verschulden in einem milderen Licht erscheinen lassen sollten, nicht ausreichten, um von dem der Behörde bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen. Hiebei sei die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch das Schlepperunwesen zu berücksichtigen.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits ein Jahr nach seiner Einreise die gerichtlich strafbaren Handlungen begangen habe und er dabei in sechs Fällen gewerbsmäßig vorgegangen sei, seien Charaktereigenschaften zu Tage getreten, die nicht erkennen ließen, wann die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt hätten, weggefallen sein würden. Die Erstbehörde habe das Aufenthaltsverbot daher zu Recht unbefristet erlassen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wegen ausbeuterischer Schlepperei gemäß § 104a Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall StGB idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 34/2000 rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Nach dem von der belangten Behörde in Übereinstimmung mit der bei den Akten erliegenden Urteilsausfertigung festgestellten Spruch dieses Urteils steht bindend fest (vgl. zum Umfang der Bindung eines rechtskräftigen Schuldspruches das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133, mwN), dass der Beschwerdeführer von Oktober 2000 bis Anfang Jänner 2001 gemeinsam mit einem Mittäter bei mindestens sechs Fahrten mindestens 37 Fremde zum Zweck ihrer Ausbeutung nach Deutschland gebracht hat, wobei er gewerbsmäßig gehandelt hat.

Schlepperei begeht gemäß § 104 Abs. 1 FrG in der für die Beurteilung durch die belangte Behörde maßgeblichen Fassung der mit 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 34/2000 (vgl. zur Maßgeblichkeit dieser Rechtslage das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2001/18/0128), wer die rechtswidrige Einreise eines Fremden in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, dass dies gegen einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil für ihn oder einen anderen geschieht. Gemäß § 104 Abs. 3 FrG ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer Schlepperei gewerbsmäßig (§ 70 StGB) oder als Mitglied einer Bande begeht.

Da das auf Grund des Urteilsspruchs bindend feststehende Verhalten des Beschwerdeführers (auch) das Tatbild des § 104 Abs. 1 und Abs. 3 erster Fall FrG erfüllt, begegnet die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 5 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die belangte Behörde lediglich die Tatsache der strafrechtlichen Verurteilung herangezogen habe, ohne auf die näheren Umstände, wie es zu dieser Verurteilung gekommen sei, einzugehen. Sie habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer lediglich aus Gefälligkeit bzw. als Hilfestellung gegenüber einem damaligen Freund gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich bei Fahrten zwischen Wien, Traiskirchen und Vöcklabruck mitgewirkt bzw. Personen nach Salzburg gebracht. Über den eigentlichen Zweck der Transporte habe er keine Kenntnis gehabt. Ausdrücklich sei darauf hinzuweisen, dass er diese Personen nicht über die Grenze nach Deutschland gebracht habe. Er sei daher an der eigentlichen Schleppung über die Staatsgrenze nicht beteiligt gewesen. Als er seinen Freund A. über den Zweck der Transporte befragt und sich dabei herausgestellt habe, dass die beförderten Personen im Rahmen eines organisierten Schlepperdienstes nach Deutschland verbracht worden seien, habe der Beschwerdeführer sofort jeden weiteren Hilfsdienst abgelehnt. Er habe von A. lediglich eine verhältnismäßig geringe Vergütung in der Höhe von S 1.500,-- und DM 200,-- für eine in Salzburg durchgeführte Reparatur an einem Fahrzeug erhalten. Der Beschwerdeführer habe daher zu Beginn der ersten Transporte nicht gewusst, dass es sich dabei um organisierte Schlepperei handle. Als ihm dieser Umstand bewusst geworden sei, habe er jede weitere Beteiligung abgelehnt. In weiterer Folge habe er auch an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt. Vom Gericht sei ihm nur bedingter Tatvorsatz vorgeworfen worden, weil er keinen eindeutigen Tatvorsatz hinsichtlich der Schlepperei im eigentlichen Sinn gehabt habe. Es sei auch nur der oben angeführte geringfügige Betrag abgeschöpft worden. Weiters sei nur das unterste Strafausmaß, nämlich sechs Monate bedingt, zugemessen worden. Aus all diesen Umständen sei ersichtlich, dass das Handeln des Beschwerdeführers lediglich auf einer Gefälligkeit gegenüber einem Bekannten beruht habe und eine unmittelbare Bereicherungsabsicht auf der Grundlage geplanter und organisierter Schlepperei nicht gegeben gewesen sei. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde daher nicht die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG, zumal der Beschwerdeführer bis zur genannten Verurteilung unbescholten gewesen sei und über ein seinen und seiner Familie Unterhalt sicherndes Einkommen verfüge.

2.2. Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem bindenden Urteilsspruch in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit A. 37 Fremden die rechtswidrige Einreise nach Deutschland verschafft hat. Es war somit auch die Verbringung dieser Personen nach Deutschland zumindest vom bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers umfasst. Der Beschwerdeführer hat an mindestens sechs Schlepperfahrten mitgewirkt, wobei er gewerbsmäßig, also in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), gehandelt hat. Daraus ergibt sich, dass der Unrechtsgehalt der Tat des Beschwerdeführers nicht so gering ist, wie es die Beschwerde darzustellen versucht. Im Übrigen ergibt sich aus der bei den Akten erliegenden Urteilsausfertigung die Richtigkeit der behördlichen Feststellung, dass das Gericht einen Betrag von DM 1.200,-- und nicht nur die in der Beschwerde vorgebrachten Beträge von S 1.500,-- und DM 200,-- abgeschöpft hat. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der vorliegenden um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers (in Österreich) handelt, kann auf Grund der mehrfachen gewerbsmäßigen Tatbegehung während mehrerer Monate die Ansicht der belangten Behörde, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die vorgebrachten Umstände, dass der Beschwerdeführer nunmehr einer Arbeit nachgehe und an der Aufklärung der Straftat mitgewirkt habe, führen zu keiner entscheidenden Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung. Soweit der Beschwerdeführer auf das relativ geringe Strafausmaß und die bedingte Strafnachsicht verweist ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde die Frage des Gerechtfertigtseins des Aufenthaltsverbotes unabhängig von den die Strafbemessung und die bedingte Nachsicht der Strafe begründenden Erwägungen des Gerichtes und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen hatte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zlen. 99/18/0015, 0033).

Die Ansicht der belangten Behörde, die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, ist daher unbedenklich.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer seit 8. Oktober 1999 - als Asylwerber - in Österreich aufhält. Ebenso hat sie den inländischen Aufenthalt der Ehefrau und des Kindes des Beschwerdeführers sowie dessen Berufstätigkeit berücksichtigt. Die aus der (kurzen) Aufenthaltsdauer (allenfalls) ableitbare Integration wird in ihrer sozialen Komponente dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehreren Monaten an mindestens sechs Schlepperfahrten in gewerbsmäßiger Weise beteiligt war. Die vorgebrachten Umstände, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bereits gute Deutschkenntnisse und viele Kontakte in Österreich hätten, führen zu keiner ausschlaggebenden Verstärkung der persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Diesen persönlichen Interessen kommt auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer von noch nicht einmal zwei Jahren kein allzu großes Gewicht zu.

Dem steht die aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Da der Beschwerdeführer durch die gewerbsmäßige Schleppung von 37 Personen das aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) und der Verhinderung strafbarer Handlungen (Art. 8 Abs. 2 EMRK) besonders große öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Schlepperunwesens (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/18/0428) in gravierender Weise beeinträchtigt hat, bestehen weder gegen die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig, noch gegen das für den Beschwerdeführer negative Ergebnis der Abwägung gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. Bedenken.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Tochter habe eine Gehirnhautentzündung überstanden, er sei jedoch noch sehr besorgt wegen eines Rückfalls bzw. einer Folgeerkrankung, macht er keine konkreten, gegen das Aufenthaltsverbot sprechenden Umstände geltend, zumal er nicht dartut, dass wegen dieser Sorge seine Anwesenheit in Österreich erforderlich sei.

Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer könne auf Grund der Diskriminierung von Christen und Angehörigen der armenischen Minderheit nicht in seine Heimat zurückkehren, ist entgegenzuhalten, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder dass er (allenfalls) abgeschoben wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0456). In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass im Fall der Abweisung seines Asylantrages von der Asylbehörde gemäß § 8 Asylgesetz 1997 auch über die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Iran zu entscheiden sein wird.

4. Für die belangte Behörde bestand auch keine Veranlassung, von ihrem Ermessen im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, zeigt doch die Beschwerde mit dem oben 2.1. wiedergegebenen - auch zur Frage der Ermessensübung erstatteten - Vorbringen keine Umstände auf, die für eine derartige Ermessensübung sprächen. Auch aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit den Verwaltungsakten sind solche Umstände nicht ersichtlich.

5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbots und führt dazu ins Treffen, dass eine allfällige Änderung seiner charakterlichen Verfassung für die Behörde wohl kaum feststellbar wäre. Dies würde zu dem Ergebnis führen, dass das vorliegende Aufenthaltsverbot auf "ewige Zeiten" gelte, was durch die Bestimmungen des Fremdengesetzes nicht gedeckt sei.

5.2. Gemäß § 39 Abs. 1 FrG kann das Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z. 1 und Z. 5 leg. cit. unbefristet, in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz FrG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. etwa das bereits zitierte Erkenntnis, Zlen. 99/18/0015, 0033).

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts des gesamten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere des Umstandes, dass er bereits ein Jahr nach seiner Einreise in sechs Fällen gewerbsmäßig an der Schlepperei mitwirkte, die Auffassung vertrat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Bekämpfung des Schlepperunwesens, nicht vorhergesehen werden könne, und das Aufenthaltsverbot daher unbefristet erließ.

Gemäß § 44 FrG ist das Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Der Umstand, dass bei dieser Entscheidung auch - anhand des bisherigen Verhaltens des Fremden - zu beurteilen ist, ob sich die innere Einstellung geändert hat, spricht nicht von vornherein gegen die (vom Gesetz in bestimmten Fällen ausdrücklich vorgesehene) Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes.

6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. April 2002

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