Normen
FrG 1997 §36 Abs2 Z5;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z5;
FrG 1997 §37 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 19. August 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 5 iVm §§ 37 und 39
Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer halte sich nach seinem Vorbringen seit Februar 1991 ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Es seien ihm laufend Sichtvermerke bzw. Aufenthaltsbewilligungen und zuletzt eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck bis 28. Juli 1999 erteilt worden. Im Verwaltungsverfahren habe er weiters vorgebracht, verheiratet und Vater von zwei Kindern im Alter von fünf (offenbar gemeint: Jahren) und 19 Monaten zu sein. Er wäre seit vier Jahren als Schlosser bei einer Firma in Linz beschäftigt. Auch beide Eltern würden in Linz leben. Der Vater hätte einen Schädelgrundbruch erlitten. Die Mutter wäre aufgrund einer Wirbelsäulenerkrankung und Polyarthrose pflegebedürftig. Beide Eltern wären auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen.
Am 6. März 1996 sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Linz wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden. Am 9. Oktober 1997 sei er vom Landesgericht Eisenstadt wegen gerichtlich strafbarer Schlepperei gemäß § 81 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, (gewerbsmäßige Förderung der gemeinsamen rechtswidrigen Ein- oder Ausreise von mehr als fünf Fremden) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil sei am 27. August 1998 in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe bis 18. September 1999 aufgeschoben worden.
Aufgrund der geschilderten persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers werde durch das Aufenthaltsverbot in nicht unbeachtlicher Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Dem Beschwerdeführer sei eine der Aufenthaltsdauer seit 1991 entsprechende Integration zuzubilligen, dies insbesondere in beruflicher Hinsicht, weil er ständig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Dem sei jedoch gegenüberzustellen, dass der Beschwerdeführer insgesamt 27 Personen geschleppt habe. Vom Gericht sei bei der Strafzumessung als erschwerend bewertet worden, dass der Beschwerdeführer in führender Position in der Schlepperorganisation tätig gewesen sei, die Notlage der Emigranten skrupellos ausgenützt und deren illegale Verbringung nach Deutschland aus reiner Gewinnsucht gefördert habe. In Anbetracht der skrupellosen Ausnützung der Notlage der 27 vom Beschwerdeführer gewerbsmäßig geschleppten Personen sei der Zeitraum des Wohlverhaltens seit Tatbegehung zu kurz, um eine bleibende positive Änderung feststellen zu können. Es sei daher nicht nur die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 leg. cit. dringend geboten. Ebenso müsse die Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgehen. Da das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers doch schwer wiegender Art sei, habe nicht mit einer bloßen Ermahnung das Auslangen gefunden werden können. Aufgrund der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Gewerbsmäßigkeit und der relativ hohen Zahl der geschleppten Personen habe auch im Rahmen des eingeräumten Ermessens nicht von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden können.
2. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 13. Oktober 1999, B 1548/99, die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. In der Beschwerde bleibt die (sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergebende) Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten und die deswegen erfolgte Verurteilung die Tatbestände des § 36 Abs. 2 Z. 1 und 5 FrG verwirklicht habe, unbekämpft. Aufgrund der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen besteht gegen diese Beurteilung kein Einwand.
1.2. Im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch das Schlepperunwesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0287) ist auch die Ansicht der belangten Behörde, es sei im Beschwerdefall die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
2. Mit dem erkennbar gegen die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 FrG gerichteten Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
2.1. Den in der Beschwerde geltend gemachten inländischen Aufenthalt von Eltern, Gattin und zwei Kindern sowie die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde ohnehin berücksichtigt und daher - zutreffend - einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen "nicht unbeachtlichen" Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen.
Der Beschwerdeführer lässt die Ausführungen der belangten Behörde, dass er in führender Position in einer Schlepperorganisation tätig gewesen sei und gewerbsmäßig, somit in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung der Schlepperei eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), 27 Personen unter Ausnützung von deren Notlage geschleppt habe, unbekämpft. Da er durch dieses Verhalten das aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) und der Verhinderung strafbarer Handlungen (Art. 8 Abs. 2 EMRK) besonders große öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Schlepperunwesens (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998) in gravierender Weise beeinträchtigt hat, bestehen weder gegen die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig, noch gegen das für den Beschwerdeführer negative Ergebnis der Abwägung gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. Bedenken.
2.2. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der - laut Beschwerdevorbringen dreijährige - Zeitraum seit Begehung der strafbaren Handlung zu kurz sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen als weggefallen oder entscheidend gemindert anzusehen, begegnet keinem Einwand.
Soweit der Beschwerdeführer auf seine regelmäßigen Zahlungen entsprechend der vom Strafgericht auferlegten Verpflichtung verweist, gelingt es ihm nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, hat ihm doch die belangte Behörde nicht zum Vorwurf gemacht, die vom Gericht erteilte Auflage zu missachten.
Dem Einwand, die Eltern des Beschwerdeführers seien erkrankt und auf dessen Pflege angewiesen, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit nicht dartut, dass die Pflege seiner Eltern nicht auch von einer anderen Person übernommen werden könnte.
3. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte.
4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 18. Jänner 2000
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