VwGH 2001/13/0271

VwGH2001/13/027131.5.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., in der Beschwerdesache des LP in W, vertreten durch Mag. Martin Paar, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. Juni 2001, Zl. RV/138 - 10/01, betreffend Abrechnung, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 20. Jänner 1999, 98/13/0177, wurde ein vom Beschwerdeführer angestrengtes Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt und der Bund dazu verhalten, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss und eine ihm zugegangene Buchungsmitteilung beantragte der Beschwerdeführer mit Anbringen vom 23. Februar 2000, "die Gutschrift von öS 18750,- zu annullieren", da sie rechtswidrig erfolgt sei. Im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1999, 98/13/0177, sei der Bund zum Ersatz eines Betrages von S 6.250,-- verhalten worden, von einem Betrag von S 18.750,-- sei in diesem Beschluss nicht die Rede und eine "etwaige Aufrechnung mit meiner Steuerschuld" sei gemäß § 1441 ABGB gesetzwidrig.

Nachdem der Beschwerdeführer mit einem an die belangte Behörde gerichteten Anbringen vom 28. August 2000 von dieser die Entscheidung über seinen Antrag vom 23. Februar 2000 begehrt hatte, erließ das Finanzamt am 29. Jänner 2001 einen Abrechnungsbescheid, mit dem es feststellte, dass "die Gutschrift von S 18.750,- zum Teil von S 12.500,- zu Unrecht erfolgt" sei. Es sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwischenzeitig eine "berichtigte Aufrechnungserklärung" zugestellt worden; die Bestimmung des § 1441 ABGB sei hier nicht anwendbar.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung räumte der Beschwerdeführer die Rückbuchung des Betrages von S 12.500,-- ein, beschwerte sich aber darüber, dass der Differenzbetrag von S 6.250,-- "gesetzwidrigerweise noch immer auf meinem Konto gutgeschrieben" sei. § 1441 ABGB gelte "nicht nur für den Steuerzahler, sondern auch für die Abgabenbehörde". Die Erlassung eines "berichtigten" Abrechnungsbescheides werde beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Mai 2001 wies das Finanzamt die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abrechnungsbescheid als unbegründet ab. Angesichts der Zustellung der berichtigten Aufrechnungerklärung an den vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verbleibe ein "aufgerechneter Betrag" von S 6.250,--; einer Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1441 ABGB stehe entgegen, dass die Aufrechnung nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der Abgabenbehörde veranlasst worden sei.

Der Beschwerdeführer begehrte die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte sein Berufungsvorbringen, dass der Differenzbetrag von S 6.250,-- "gesetzwidrigerweise noch immer auf meinem Konto gutgeschrieben" sei. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1441 ABGB könne nicht davon abhängen, von wem die Aufrechnung verlangt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Auffassung des Beschwerdeführers, der mit berichtigter Aufrechnungserklärung in Höhe von S 6.250,-- festgestellte Aufwandersatzbetrag sei seinem Abgabenkonto zu Unrecht gutgeschrieben worden, könne nicht geteilt werden. Auch im Bereich des öffentlichen Rechtes seien die Vorschriften der §§ 1438ff ABGB über die Aufrechnung grundsätzlich anwendbar. Mit der Erklärung der Aufrechnung durch den Bund sei es zum Untergang der einander gegenüber gestandenen Forderungen gekommen. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Bestimmung des § 1441 Satz 2 ABGB stelle eine nur zu Gunsten des Staates bestehende Sonderregelung dar, die den Fiskus an der Aufrechnung nicht hindern könne. Ob das Finanzamt zur Erlassung des bekämpften Abrechnungsbescheides noch zuständig gewesen sei, könne auf sich beruhen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Bescheidaufhebung mit der Erklärung begehrt, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben einer unzulässigen Aufrechnung als verletzt ansieht, wobei die Unzulässigkeit der Aufrechnung in der Beschwerde aus dem Umstand abgeleitet wird, dass die Forderung des Beschwerdeführers auf Aufwandersatz, gegen welche vom Bund mit der offenen Abgabenforderung aufgerechnet worden war, mit dem gesetzlichen Pfandrecht des Rechtsanwaltes nach § 19a RAO belastet gewesen sei.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Aus dieser Vorschrift leitet der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass nur derjenige beschwerdeberechtigt ist, der durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann, während das Fehlen der Möglichkeit einer durch den Bescheid - unabhängig von seiner Gesetzmäßigkeit - bewirkten Rechtsverletzung die Beschwerdelegitimation ausschließt (siehe die hg. Beschlüsse etwa vom 24. Februar 2005, 2000/15/0216, vom 27. April 2000, 99/15/0166, und vom 9. April 1997, 94/13/0199, 0210). Zu einer theoretisch-abstrakten Gesetzmäßigkeitsprüfung von Bescheiden ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen, sodass die Berechtigung einer Partei zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde voraussetzt, dass die Aufhebung des angefochtenen Bescheides eine Verbesserung der Rechtsposition der Partei herbeiführen kann (siehe die hg. Beschlüsse etwa vom 22. Oktober 2002, 96/14/0059, 97/14/0091, vom 22. September 1999, 97/15/0084, und vom 2. August 1995, 91/13/0161).

Dies ist im Beschwerdefall zu verneinen, weil die vom Beschwerdeführer mit der Bekämpfung des angefochtenen Bescheides angestrebte Beseitigung der Entlastung seines Abgabenkontos um die Gutschrift von S 6.250,-- seine Rechtposition gegenüber dem Abgabengläubiger nicht verbessern könnte. Selbst wenn der Bund - aus welchen Gründen auch immer - nicht dazu berechtigt gewesen wäre, der Aufwandersatzforderung des Beschwerdeführers aufrechnungsweise die offenen Abgabenforderungen entgegenzuhalten, konnte es kein Recht des Beschwerdeführers verletzen, wenn die Abgabenbehörde ungeachtet der - für diesen (hypothetischen) Fall zu erkennenden - rechtlichen Unwirksamkeit der Aufrechnungserklärung des Bundes auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers dennoch die - zu Gunsten des Beschwerdeführers wirkenden - Konsequenzen der Aufrechnung verbucht hatte. Für den im Hinblick auf einen Abrechnungsbescheid allein relevanten Stand des Abgabenkontos des Beschwerdeführers könnte sich das Erreichen des mit der vorliegenden Beschwerde von ihm verfolgten Zieles nur nachteilig auswirken.

Die Beschwerde war deshalb mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 31. Mai 2006

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