VwGH 94/13/0199

VwGH94/13/01999.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache des T in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I) vom 7. Oktober 1993, GZ. 6/1 - 1116/91-01, betreffend Einkommensteuer 1986 sowie Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1987, den Beschluß gefaßt:

Normen

BAO §303;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
BAO §303;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der an den Beschwerdeführer (infolge einer Abänderung nach § 295 Abs. 1 BAO neu) ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1986 vom 7. Juni 1990 wies im Spruch einen Gesamtbetrag der Einkünfte von S 8.205,-- (darin negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Kommanditbeteiligung in Höhe von S 264.025,--) aus, wobei sich nach Abzug von Sonderausgaben (ausgewiesener Gesamtbetrag S 26.500,--) ein Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1972 (ident mit dem zu versteuernden Einkommen) von "0" ergab (insgesamt führte der Bescheid wegen anzurechnender Lohnsteuer zu einer Gutschrift von S 2.954,--).

In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid 1986 eingebrachten Berufung vom 3. Juli 1990 vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, "aufgrund einer Tangentenänderung" sei am 7. Juni 1990 der Einkommensteuerbescheid 1985 mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von negativ S 1,335.476,-- ergangen. Für diesen Verlust aus seiner Beteiligung als Kommanditist sei seiner Ansicht nach die Vortragsfähigkeit (im Sinn des § 18 Abs. 1 Z. 4 EStG 1972) gegeben. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärungen für das Jahr 1986 habe er eine Mietzinsrücklage gemäß § 28 EStG 1972 in Anspruch genommen, weil er damals über die "Verlustsituation in der KG" noch keine Hinweise gehabt habe. Er verzichte nunmehr auf die Bildung der Mietzinsrücklage in Höhe von S 456.171,--, "ersuche diese bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuschlagen und einen Verlustvortrag von S 437.876,-- zu berücksichtigen" (eine dazu in der Berufung dargestellte Berechnung dieser Änderung kommt wiederum zu einem zu versteuernden Einkommen von "0").

Im Berufungsschriftsatz vom 3. Juli 1990 wurde unter einem auch ein Antrag auf "Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1987 vom 24. Oktober 1989" gestellt. Auch in diesem Jahr sei eine Mietzinsrücklage gemäß § 28 EStG 1972 in Höhe von S 851.356,-- gebildet worden, "weil damals nicht bekannt war, daß die Beteiligung aus der KG den obgenannten Verlust ausweist". Der Beschwerdeführer stelle daher für das Jahr 1987 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und ersuche, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung den "Rücklagenbetrag zuzuschlagen" und den restlichen Verlustvortrag in Höhe von S 897.600,-- zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 1990 wies die Finanzbehörde erster Instanz den Antrag auf Wiederaufnahme Einkommensteuerverfahrens 1987 ab (es seien im Antrag keine Gründe vorgebracht worden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigten; außerdem stehe mangels ordnungsgemäßer Buchführung ein Verlustvortrag nicht zu). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1990 Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den Einkommensteuerbescheid 1986 und der gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1987 gerichteten Berufung keine Folge. In der Begründung wird dazu im wesentlichen ausgeführt, daß wegen fehlender Ordnungsmäßigkeit der Buchführung der für den Beschwerdeführer festgestellte Verlust in den "Streitjahren 1986 und 1987" nicht vortragsfähig sei, womit auch dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu entsprechen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 13. Juni 1994, B 1994/93-3, ablehnte.

In der über nachträglichen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer "in seinem Recht auf ordnungsgemäße Ermittlung des Einkommens, insbesondere in seinem Recht auf Zuerkennung eines Verlustvortrages gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 EStG 1972. Weiters verletzt der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in seinem Recht, daß über die Ausgleichs- und Vortragsfähigkeit von Verlusten gemäß § 23a EStG 1972 bereits im Feststellungsbescheid und nicht erst im Veranlagungsverfahren abzusprechen ist. Überdies verletzt der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in seinem Recht darauf, die für das Kalenderjahr 1987 gebildete Mietzinsrücklage, wie in der Steuererklärung beantragt, aufzulösen".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Aus Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ergibt sich, daß nur ein Bescheid, der den Beschwerdeführer in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, mit einer seine Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein kann. Eine Beschwerde ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann. Nur der, dessen Rechtstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, kann eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 412 f). Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. Dolp, a.a.O., 242).

Betreffend Einkommensteuer 1986 ist festzuhalten, daß das subjektiv-öffentliche Recht des Beschwerdeführers, nicht zu Unrecht zu einer Abgabenleistung herangezogen zu werden, durch den angefochenen Bescheid deswegen nicht verletzt sein konnte, weil es zu keiner Festsetzung einer Abgabe (Einkommensteuer) kam. Auch eine Aufhebung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof könnte zu keiner Verbesserung der Rechtstellung des Beschwerdeführers führen (selbst bei Zuerkennung des im Beschwerdepunkt angesprochenen Verlustvortrages würde sich keine Änderung in der Höhe des Einkommens ergeben; ein Abspruch über die Ausgleichs- und Vortragsfähigkeit gemäß § 23a EStG 1972 erfolgte im übrigen im angefochtenen Bescheid nicht). Der Beschwerde mangelt es somit bezüglich Einkommensteuer 1986 an der Beschwer.

Mit der geltend gemachten Rechtsverletzung, "die für das Kalenderjahr 1987 gebildete Mietzinsrücklage" sei aufzulösen, wird eine Rechtsverletzungsmöglichkeit in bezug auf die Ablehnung der Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1987 nicht aufgezeigt. Eine derartige (materiell-rechtliche) Auflösung hätte nicht Gegenstand eines die Verfahrenswiederaufnahme nach § 303 BAO bewilligenden Bescheides sein können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß der Wiederaufnahmeantrag vom 3. Juli 1990 schon wegen fehlender Angaben zu seiner Rechtzeitigkeit zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. z.B. Ritz, Bundesabgabenordnung, 683).

Da der Beschwerdeführer insgesamt durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte, mangelt es insoweit an seiner Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde war demnach gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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