VwGH 2001/07/0037

VwGH2001/07/003725.7.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde 1.) des Ing. MP, 2.) der MP, 3.) des Dr. JP, 4.) der EP, 5.) des Ing. AB,

  1. 6.) des Dr. Dipl. Ing. JA, 7.) der FA, 8.) des RH, 9). des Dr. TT,
  2. 10.) der Dr. ET, 11.) des AS, 12.) der KS, 13.) des Dipl.-Ing. HG,
  3. 14.) der BG, 15.) der MS, 16.) des GS, 17.) des EJ, 18.) der SB und 19.) des Dr. GB, alle in Graz, alle vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Martina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. Jänner 2001, Zl. 3- 30.40-441-01/11, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1.) G Gesellschaft für Wohnungsbau und Siedlungswesen mbH, Graz; 2.) B GmbH, Wien; und

    3.) W GmbH, Linz, alle vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in 8016 Graz, Schlögelgasse 1), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §41 idF 1998/I/158;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §52;
AVG §54;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1 litb;
WRG 1959 §107 Abs1 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;
WRG 1959 §38;
AVG §37;
AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §41 idF 1998/I/158;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §52;
AVG §54;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1 litb;
WRG 1959 §107 Abs1 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;
WRG 1959 §38;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 908,41 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligten Parteien beantragten beim Magistrat G als zuständiger Wasserrechtsbehörde erster Instanz die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von Wohnungsanlagen auf näher bezeichneten Grundstücken der KG A, die im Hochwasserabflussbereich des S-Baches und innerhalb des engeren Schongebietes zum Schutz der Wasserwerke G liegen.

Die Behörde erster Instanz erteilte mit Bescheid vom 11. Mai 2000 den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung für die beantragten Baumaßnahmen unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen. Neben der Errichtung von Wohnanlagen im Hochwasserabflussgebiet des S-Baches war Gegenstand dieser wasserrechtlichen Bewilligung die Errichtung einer Hochwasserentlastungsmulde und eines Retentionsbeckens, Grabungen im engeren Schongebiet des Wasserwerkes G und die Versickerung der Dachwässer. Den Einwendungen der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auftretenden Beschwerdeführer (das waren die 1.- bis 14.,- sowie die 16.- und 17.-Beschwerdeführer) wurde nicht stattgegeben, dies mit der Begründung, dass auf Grundlage der schlüssigen Gutachten der beigezogenen Sachverständigen nicht zu erwarten sei, dass fremde Rechte durch die geplanten Maßnahmen verletzt würden.

Diese Beschwerdeführer, die teils Oberlieger und teils Unterlieger der geplanten Anlage sind, erhoben gegen diesen Bescheid Berufung und machten im Wesentlichen die Beeinträchtigung ihrer Brunnen, die Verschlechterung der Hochwassersituation im Bereich des S-Baches sowie die Beeinträchtigung der zukünftigen (widmungskonformen) Nutzung ihrer bachaufwärts gelegenen Liegenschaften geltend. Weiters wurde die Verletzung des Parteiengehörs wegen der Verweigerung einer Fristerstreckung zur Beibringung eines Gegengutachtens gerügt und Befürchtungen hinsichtlich Beeinträchtigungen durch die geplante Erhöhung der Überstromkante im Ausmaß von 15 cm im Bereich des beantragten Projekts sowie hinsichtlich der Hausbrunnen einiger Nachbarn durch die Installierung eines Sickerschlitzes in der geplanten Hochwasserverteilungsmulde geäußert.

Die 15.-Beschwerdeführerin (mit Schriftsatz vom 10. November 2000) und die 18.- und 19.-Beschwerdeführer (mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2000), jeweils Oberlieger der gegenständlichen Anlage, beantragten als "übergangene Parteien" die Zustellung des Bescheides erster Instanz und erhoben unter einem Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid. Gemeinsam mit den anderen Beschwerdeführern legten sie zur Untermauerung ihres Standpunktes eine gutachterliche Stellungnahme Dris. M. vor. Nach einem Hinweis auf eine im Verfahren erster Instanz erstattete Äußerung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes vom 10. Februar 2000, wonach gegen die Verbauung dann kein Einwand bestehe, wenn "in Zukunft abflussverschärfende Maßnahmen (Siedlungstätigkeit, Bodenversiegelung, Fließretentionsverlust usw.) im Einzugsgebiet des S-Baches zu vermeiden seien, da sonst eine größere Abflussspitze als die angenommene zu erwarten sei", wird im vorgelegten Privatgutachten ausgeführt, damit würden die zukünftigen Nutzungen einer Vielzahl von Liegenschaften, darunter der der 18.- und 19.-Beschwerdeführer, maßgeblich beeinträchtigt, was eindeutig einen maßgeblichen Eingriff in bestehende Rechte - hier der widmungskonformen Verbauung der Liegenschaften - darstelle. Die Auswirkungen einer widmungskonformen Verbauung der im Einzugsbereich des S-Baches liegenden Grundstücke hätten daher im Projekt berücksichtigt werden müssen. Weiters sei durch die vorgesehene Maßnahme der Ufererhöhung am rechten S-Bachufer entlang des geplanten Radweges zu erwarten, dass die Überflutungshöhe im Ausuferungsbereich bachab eines künftigen 30- bzw. 100jährlichen Hochwassers mit rd. 20,5 m3/s wesentlich höher sei als derzeit mit 19 m3. Durch die Realisierung des Vorhabens sei eine maßgebliche unzulässige Verschlechterung der Situation einer Vielzahl von Anrainern entlang des S-Baches und entlang der Abströmbereiche ausufernder Hochwässer zu erwarten bzw. zu besorgen. Damit gehe eine Verletzung des Grundeigentums in Folge der Änderung der Hochwasserabfuhr im Unterliegerbereich des S-Baches einher. Durch die im Projekt vorgesehene Maßnahme erfolge ein Verlust an Retentionsraum, wobei Ersatzmaßnahmen nicht vorgesehen seien. Weiters sei zu besorgen, dass durch den Eintrag von Schadstoffen über die geplante Versickerung auf Rasenflächen und im Sickerschlitz eine Einschränkung bestehender Rechte zur Nutzung von Hausbrunnen und eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches des Grundwassers eintrete.

Dazu erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige ein Gutachten, worin er unter Berücksichtigung der von den mitbeteiligten Parteien vorgenommenen Projektsänderungen und von ihm vorgeschlagener abgeänderter Auflagen zur Auffassung gelangte, es würden weder bestehende Rechte verletzt noch die öffentlichen Interessen beeinträchtigt. So führte er unter anderem aus, eine Erhöhung der Beaufschlagung des S-Baches sei nicht gegeben, weil die ursprünglich vorgeschriebene und in den Berufungen gerügte Anhebung des Uferbordes nun entfalle. Die Ausuferungssituation am S-Bach bleibe im derzeitigen Zustand erhalten, weshalb keine zusätzlichen Hochwassergefahren und -schäden für die Liegenschaften bachabwärts zu besorgen seien. Ersatzmaßnahmen für den geringen Verlust an Retentionsraum seien nicht erforderlich, weil keine merkbaren Auswirkungen und auch keinesfalls eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer zu erkennen sei. Bezüglich der Oberlieger werde unter Berücksichtigung des gesamten Umfeldes und unter Beachtung der bisherigen Summationseffekte eine Beeinträchtigung ausgeschlossen. Die durch den Privatgutachter aufgezeigte vorausschauende Summenwirkung bezüglich künftiger Verbauungen und Versiegelungen der Liegenschaften der Oberlieger könne bei der Beurteilung der gegenständlichen Maßnahme nicht angesetzt werden. Auch eine Gefährdung von Hausbrunnen sei nicht zu erwarten, da von dem ursprünglich vorgesehenen Versickerungsschlitz in der Hochwasserverteilungsmulde Abstand genommen werde.

Dazu übermittelten die Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme Dris. M. vom 5. Dezember 2000. Darin verwies er ergänzend zu seinem Erstgutachten darauf, dass es unbestritten sei, dass im vorliegenden Fall eine Erhöhung der Abflussmenge vorliege. Im gegenständlichen Fall werde eine Abflusserhöhung - trotz der retendierenden Wirkung des Teiches und des Muldensystems - durch das Abpumpen der anfallenden Dachwässer aus der Verteil- und Retentionsmulde in den S-Bach in der Größenordnung von max. 30 l/s ermittelt. Diese 30 l/s bedeuteten umgelegt auf die Abflussmenge eines 100-jährlichen Hochwassers eine Veränderung (Erhöhung des Abflusses) um rd. 1‰ (1,1‰ bei 30- jährlichem Hochwasser). Das Vorhaben allein betrachtet bewirke zwar keine nennenswerte Änderung des Hochwasserabflussgeschehens, jedoch seien im gegenständlichen Fall alle gleichartigen Einflüsse, nämlich die bestehende und mögliche zukünftige Versiegelung von Flächen, dahingehend zu betrachten, ob durch den Summationseffekt nachteilige Folgen infolge einer veränderten Hochwassersituation vorlägen. Im direkten Einzugsbereich des S-Baches sei - abzüglich der durch das Kanalnetz abgeführten Mengen -

von einer Summenwirkung und einer Abflussverschärfung (durch die Dachwässer errichteter und zukünftiger Gebäude) von einigen Prozenten auszugehen. Die Summenwirkung im Zusammenhang mit dem Hochwasserabfluss sei nicht nur zu besorgen, sondern erreicht und gegeben.

Zum Hochwasserschutz verwies der Privatgutachter auf die Notwendigkeit des Erhalts des rechten Uferbordes; zum Schadstoffeintrag ins Grundwasser führte er aus, ein solcher sei durch die Projektsänderung nun nicht mehr zu besorgen. Weiters wies er auf eine Einengung des S-Baches durch das Bestehen einer Stützmauer hin, qualifizierte diese als Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 und regte die Beseitigung dieser allenfalls konsenslos errichteten Stützmauer an, deren Existenz eine Reduktion des Abflussquerschnitts des Baches nach sich ziehe. Zusammenfassend führte der Privatgutachter aus, als Folge des Summeneffektes der bestehenden, geplanten und zukünftig möglichen Versiegelung von Flächen im Einzugsbereich des S-Baches sei eine wesentliche Beeinträchtigung des natürlichen Abflussgeschehens bei Hochwasser zu besorgen. Das gegenständliche Vorhaben trage dazu mit rd. 1 ‰ Abflusserhöhung durch die Ableitung der Dachwässer bei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung teilweise Folge gegeben, die Auflagen 17 und 18 entsprechend dem Gutachten abgeändert (Erhaltung und somit keine Erhöhung des bestehenden rechten Uferbordes; Lage und Höhe der Ausbildung der Überlaufkante des Retentionsteiches), die Auflagen 24, 25 und 26 ersatzlos gestrichen und die in Entsprechung des Berufungsvorbringens vorgenommenen geringfügigen Projektsänderungen (Entfall des Sickerschlitzes, Errichtung eines Pumpenschachtes) bewilligt. Im Übrigen wurden die Berufungen (u.a.) der Beschwerdeführer abgewiesen.

Begründet wurde die Entscheidung der belangten Behörde im Wesentlichen damit, dass durch die Realisierung des vorliegenden Projekts unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keine Gefährdung fremder Rechte und öffentlicher Interessen zu besorgen sei. Um die Sicherheit für die Grundeigentümer zu erhöhen und alle denkbaren Gefahren möglichst auszuschließen, seien im Sinne des Berufungsvorbringens die geringfügigen Projektsmodifikationen vorgenommen worden und es könne daher erwartet werden, dass durch Realisierung des vorliegenden Projektes unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keine zusätzlichen Hochwassergefahren oder -schäden für die Nachbarliegenschaften entstehen würden und eine Verletzung des Grundeigentums Dritter nicht gegeben sei. Das Privatgutachten Dris. M. hätte das Gutachten des Amtsachverständigen nicht widerlegen können. Auch für die oberliegenden Beschwerdeführer sei keine Verletzung des Grundeigentums erkennbar; die Hochwassersituation werde durch das gegenständliche Projekt nicht verändert und eine Verbauung der bachaufwärts gelegenen Grundstücke sei weiterhin möglich.

Zum vorgelegten Privatgutachten führte die belangte Behörde aus, dieses gehe unzutreffenderweise davon aus, dass die Erhöhung des rechten Ufers des S-Baches nach wie vor Projektsinhalt sei. Dies treffe aber durch die Abänderung der Auflage 18 nicht mehr zu. Stattdessen werde durch die Neuaufnahme des rechten Uferbordes unter Aufsicht der wasserrechtlichen Bauaufsicht der Istzustand des Geländes genau erfasst, damit tatsächlich im Zusammenhang mit der Ausuferung des S-Baches durch die gegenständliche Baumaßnahme keine Änderung eintrete und somit die Wasserführung im S-Bach bei Hochwasserereignissen nicht verändert werde.

Zu der von den Beschwerdeführern in der Berufung ins Treffen geführten Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes, wonach in Zukunft abflussverschärfende Maßnahmen (Siedlungstätigkeit, Bodenversiegelung, Flussretentionsverlust) im Bereich der Oberlieger zur Hintanhaltung einer größeren Abflussspitze vermieden werden sollten, führte die belangte Behörde aus, dass dieser Stellungnahme keine "bindende Kraft" beschieden sei und sie auch keinen Ablehnungsgrund aus Sicht öffentlicher Interessen darstelle. Die Einleitung von 30 l/s in den S-Bach durch das gegenständliche Projekt verursache (laut Privat- wie Amtsachverständigengutachten) bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis eine Abflusserhöhung von einem Promille, weswegen zwar von einer Beeinflussung, nicht aber von einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes ausgegangen werden könne. Es sei nicht von der vorausschauenden Summenwirkung sondern von der tatsächlichen Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses in Zusammenhang mit bereits bestehenden baulichen Anlagen (Summationseffekt) als Entscheidungsgrundlage auszugehen. Zur in der Stellungnahme Dris. M. aufgezeigten Einengung des S-Baches im bereits bestehenden Istzustand sei festzustellen, dass für das Verfahren entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Istzustand als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen sei. Sollte sich diese aufgezeigte Einengung als widerrechtlich herausstellen, so könnten erforderliche Aufträge durch die zuständige Wasserrechtsbehörde erteilt werden, zumal das Gewässerbett des Baches durch das gegenständliche Vorhaben in keiner Weise verändert werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift vorgelegt, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 3, sowie 105 Abs. 1 lit. b WRG

1959 lauten:

"§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen

zuständige Wasserrechtsbehörde ... durch Bescheid besondere

Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. ...

...

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

...

(3) Als Hochwasserabflussgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter bestimmten Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

...

b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist; ..."

Die gegenständliche Anlage liegt unbestritten innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussgebietes des S-Baches bzw. im engeren Schongebiet zum Schutz des Wasserwerkes G; daraus ergibt sich eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht der gegenständlichen Anlage nach § 38 WRG 1959 bzw. nach § 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark zum Schutze des Grundwasserwerkes G, LGBl. Nr. 139/1971.

Eine Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 kann nur erteilt werden, wenn durch die Anlage weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch fremde Rechte verletzt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. November 1993, Zl. 93/07/0085, und vom 21. Februar 2002, Zl. 2001/07/0159).

Gemäß §§ 12 Abs. 2 in Verbindung mit 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 haben diejenigen Personen Parteistellung, deren Rechte (Grundeigentum) durch das verfahrensgegenständliche Projekt berührt werden. Das Recht zur Erhebung von Einwendungen und damit die Parteistellung im Verfahren nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 kommt nur den Inhabern bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1998, Zl. 97/07/0005), wobei es für die Parteistellung ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass eine Beeinträchtigung der im § 12 Abs. 2 leg. cit. angeführten Rechte (hier: des Grundeigentums) denkmöglich ist.

Der Bewilligungstatbestand des § 38 WRG 1959 soll zusätzliche Hochwassergefahren oder -schäden verhindern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl. 98/07/0042). Eine Verletzung des Grundeigentums käme im vorliegenden Fall daher nur dann in Betracht, wenn eine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, wobei als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1994, Zl. 92/07/0076, vom 25. Juni 2001, Zl. 2000/07/0012, und das bereits zitierte Erkenntnis vom 21. Februar 2002.)

Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit führen die Beschwerdeführer in der Beschwerde (unter Punkt III 1. a bis d) aus, die dem Projektsgegenstand zu Grunde liegende Forderung nach einer Vermeidung zukünftiger abflussverschärfender Maßnahmen im Einzugsbereich des S-Baches (der Oberlieger) sei weder untersucht noch berücksichtigt worden, die Einleitung von 30 l/s in den S-Bach stelle eine negative Einwirkung dar, auf welche daher jedenfalls einzugehen wäre; auch die möglichen zukünftigen Summationseffekte seien zu berücksichtigen und es führe schon die bestehende Situation unter konkreter Bezugnahme auf das beantragte Projekt zu einer "beträchtlichen Beeinträchtigung" des Hochwasserabflusses.

Mit einem Teil dieses Vorbringens beziehen sich die Beschwerdeführer auf das im Verwaltungsverfahren von den Eigentümern der im Einzugsbereich des S-Baches situierten, dem verfahrensgegenständlichen Projekt oberliegenden Grundstücke (das sind nach ihren eigenen Angaben jedenfalls die 15.- bis 19.- Beschwerdeführer) in den Mittelpunkt ihrer Einwendungen gestellte Argument, wonach - unter Bezugnahme auf die bereits zitierte Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes vom 10. Februar 2000 - durch die Bewilligung des gegenständlichen Projekts eine zukünftige widmungsgemäße Verwendung ihrer oberliegenden Liegenschaften (Verbauung, Versiegelung) nicht mehr oder nur mehr stark eingeschränkt möglich sein werde. Dadurch sei auch die Frage der zukünftigen Verwendung der betroffenen Liegenschaften zum Inhalt des gegenständlichen Verfahrens geworden; die Unmöglichkeit bzw. eingeschränkte Möglichkeit der widmungsgemäßen Nutzung ihrer (Bau)grundstücke verschaffe ihnen einen Rechtsanspruch auf Untersagung der beantragten Bewilligung.

Mit diesem, allein auf Aspekte zukünftiger baulicher Nutzung konzentrierten Vorbringen machen die Beschwerdeführer aber keine Einwendungen geltend, die eine Beeinträchtigung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte (des Grundeigentums) im vorhin dargestellten Sinn aufzeigt. Ihr diesbezügliches Vorbringen geht zudem von einem Missverständnis hinsichtlich der von ihnen ins Treffen geführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Summationseffekt" und zur Relevanz des "Istzustandes" bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit einer Anlage aus.

Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich mit hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 93/07/0082, mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist für das Auslösen einer Bewilligungspflicht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 der jeweilige Ist-Zustand eines Gewässers maßgeblich. Eine Versagung der Bewilligung kommt danach nur dann in Betracht, wenn die Anlage für sich allein oder zusammen mit anderen bereits bestehenden baulichen Anlagen (Summationseffekt) eine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1995, Zl. 94/07/0136, und vom 29. Oktober 1996, Zl. 94/07/0021). Das WRG 1959 bietet keine Grundlage für die Versagung einer beantragten Bewilligung aus präventiven Gründen; vielmehr ist eine auf § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959 gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn eine konkrete Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes vorliegt (vgl. das hg. Erk. vom 17. Jänner 1984, Zl. 83/07/0224, und vom 31. März 1992, Zl. 92/07/0019).

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass ein allenfalls in der Zukunft vorliegender Umstand erhöhter Bebauung und Versiegelung von im Einzugbereich des S-Baches liegenden Grundstücken für die Bewilligungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Anlage nicht maßgeblich sein kann. Sollte es durch die zukünftige widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaften der Oberlieger zu Beeinträchtigungen der Hochwasserabflusssituation kommen, so wäre dies in (eigenen) wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 38 WRG 1959 abzuklären, soweit diese Maßnahmen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussgebietes gesetzt werden. Es müssten dann im Rahmen dieser Verfahren - so wie im gegenständlichen - allenfalls erforderliche Ausgleichsmaßnahmen angeordnet werden, um eine Beeinträchtigung des Grundeigentums der Unterlieger hintan zu halten. Fiktive künftige und daher völlig unbestimmbare Momente, wie die Verbauung und Versiegelung der Liegenschaften im Oberlauf des S-Baches, darf die Behörde ihrer in der konkret vorliegenden Situation zu treffenden Entscheidung hingegen nicht zu Grunde legen.

Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, das verfahrensgegenständliche Projekt verändere auch bei Berücksichtigung (nur) der vorhandenen Bebauung den Hochwasserabfluss negativ. Damit beziehen sich die Beschwerdeführer offenbar auf den Teil des Gutachtens ihres Privatsachverständigen vom 5. Dezember 2000, wonach

"eine Abflusserhöhung - trotz der retendierenden Wirkung des Teiches und des Muldensystemes - durch das Abpumpen der anfallenden Dachwässer aus der Verteil- und Retentionsmulde in den S-Bach in der Größenordnung von max. 30 l/s ermittelt (worden sei). Diese 30 l/s bedeuten, umgelegt auf die Abflussmenge eines hundertjährlichen Hochwassers eine Veränderung (Erhöhung des Abflusses) um rd. 1 ‰ (1,1 ‰ bei 30jährlichem Hochwasser). Das gegenständliche Vorhaben allein bewirkt hier zwar keine nennenswerte Änderung des Hochwasserabflussgeschehens (30 l/s entsprechen einer Änderung von 1 - 1,1‰ bei 30jährlichem Hochwasser), jedoch sind im gegenständlichen Fall alle gleichartigen Einflüsse, nämlich die bestehende und mögliche zukünftige Versiegelung von Flächen, dahingehend zu betrachten, ob durch den Summationseffekt nachteilige Folgen infolge einer veränderten Hochwassersituation vorliegen."

Damit zielt der von den Beschwerdeführern beigezogene Sachverständige aber neuerlich auf die Berücksichtigung von unbestimmten künftigen Faktoren ab, die aus den oben dargestellten Gründen bei der Beurteilung des gegenständlichen Projektes unmaßgeblich sind.

Dass die obgenannte Einleitung im Ausmaß von maximal 30 l/s entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes führt, stellen zudem der Privatgutachter (arg.: "bewirkt hier zwar keine nennenswerte Änderung des Hochwasserabflussgeschehens") und der Amtssachverständige sogar einhellig fest. Eine "Beeinflussung" der Hochwasserabfuhr muss, um rechtlich relevant zu sein (§ 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959), erheblich sein, was laut einhelliger Analyse beider Gutachter im vorliegenden Fall gerade nicht zutrifft. Insofern gehen die Beschwerdeführer fehl, wenn sie meinen, dass auf "jedwede negative Einwirkung" abzustellen sei (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2001, Zl. 2001/07/0034); nachteilige Auswirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichen, sind rechtlich nicht relevant. Die Erheblichkeit muss zudem in fachlichen Gutachten ausdrücklich nachgewiesen sein (vgl. weiters zum Begriff der "Erheblichkeit" die hg. Erkenntnisse vom 17. Jänner 1984, Zl. 83/07/0224, und vom 29. Juni 1995, Zl. 94/07/0136).

Unter dem Aspekt der Verletzung von Verfahrensvorschriften- und weiterer Inhaltsmängel machen die Beschwerdeführer (unter Punkt III 2. a - g der Beschwerde) geltend, es hätte eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müssen, hinsichtlich der übergangenen Parteien liege eine Verkürzung des Rechtsweges vor, das Recht auf Parteiengehör sei verletzt worden, auf die Beeinträchtigung der Nachbarbrunnen sei nicht eingegangen worden, es habe diesbezüglich keine Untersuchung des Unterbodens bis zum Grundwasserkörper stattgefunden, das Gutachten des Amtssachverständigen sei sachlich nicht nachzuvollziehen und es fehlten Spiegellagenberechnungen für den flussabwärts gelegenen Bereich.

Die Beschwerdeführer irren, wenn sie meinen, dass "gemäß § 107 Abs. 1 iVm § 38 und § 103 Abs. 1 WRG 1959 über einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist." Damit übersehen sie, dass der in § 107 Abs. 1 WRG 1959 (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl I Nr. 109/2001) vorgesehenen Verpflichtung, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, durch § 82 Abs. 7 AVG (in der Fassung der AVG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 158/1998), derogiert wurde. Es bestand daher für die Wasserrechtsbehörden keine Verpflichtung (mehr), eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass das Institut einer "öffentlichen Erörterung", auf das die Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 107 WRG 1959 weiters verweisen, dem WRG 1959 grundsätzlich fremd ist; für ein Großverfahren nach den §§ 44a ff AVG, in dessen Rahmen eine solche (fakultative) öffentliche Erörterung vorgesehen wäre, fehlen aber im vorliegenden Fall bereits die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen ("voraussichtlich mehr als 100 Beteiligte"). Auch auf die Durchführung eines Ortsaugenscheins fehlt den Beschwerdeführern schließlich ein durchsetzbarer Rechtsanspruch (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1997, Zl. 93/10/0185). Das Unterbleiben eines Ortsaugenscheins mit den Parteien stellt für sich allein keinen Verfahrensmangel dar; abgesehen davon legen die Beschwerdeführer die Relevanz dieses angeblichen Verfahrensmangels nicht dar.

Zur Rüge der Verkürzung des Rechtsweges der übergangenen Parteien ist zu bemerken, dass drei der Beschwerdeführer (die 15.- , 18.-, und 19.-Beschwerdeführer) erst während des Berufungsverfahrens ihre Parteistellung geltend machten und unter einem ebenfalls Berufung gegen den Bescheid erster Instanz erhoben. Die Berufungsbehörde behandelte alle Berufungswerber, darunter auch alle Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof, insofern gleich, als sie ihre Berufungen aus den näher dargestellten Gründen abwies. In einem Mehrparteienverfahren kann eine Partei ungeachtet des § 63 Abs. 5 AVG gegen einen Bescheid, der - wie hier - durch Zustellung an andere Parteien als bereits erlassen angesehen werden muss, Berufung erheben, bevor er ihr zugestellt worden ist (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 24. März 1992, Zl. 91/08/0141, und vom 19. November 1987, Zl. 86/08/0150). Einen Anspruch auf gesonderten Abspruch über nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Behörde erster Instanz erstattete Einwendungen bzw. auf Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens kommt einer übergangenen Partei, die alle ihre Einwendungen nachträglich in der Berufung erheben kann, aber nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/06/0250).

Die Einräumung einer unangemessen kurzen Frist zur Einholung eines Privatgutachtens im erstinstanzlichen Verfahren und die Nichtentsprechung des dort gestellten Fristerstreckungsantrages wird als weiterer Verfahrensmangel von den Beschwerdeführern geltend gemacht. Dadurch und durch den Umstand, dass den Beschwerdeführern zahlreiche "Berechnungen und Unterlagen" nicht vorgelegen seien, seien die Beschwerdeführer rechtswidrig in ihrem Parteiengehör verkürzt worden. Damit zeigen die Beschwerdeführer aber schon deshalb keinen Verfahrensmangel auf, weil sie jedenfalls im zweitinstanzlichen Verfahren ausreichend Möglichkeit zur fachlich begründeten Einflussnahme auf das Verfahren hatten; diese Möglichkeit wurde von den Beschwerdeführern schließlich auch durch Vorlage des Privatgutachtens Dris. M. genützt. Was die Überlassung von Unterlagen betrifft, so sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihnen die Möglichkeit der Einsichtnahme in alle projektsrelevanten Unterlagen während des Verfahrens im Rahmen der Akteneinsicht bei der Behörde offen stand und zusätzlich seitens des Projektanten der mitbeteiligten Parteien ausdrücklich die Bereitschaft der Weitergabe weiterer Unterlagen bekundet wurde. Von der Möglichkeit der Akteneinsicht wurde nach dem Akteninhalt (vgl. den Aktenvermerk vom 11. August 2000) durch den (damaligen) Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ebenso Gebrauch gemacht wie - nach den unwidersprochen gebliebenen Behauptungen der belangten Behörde - von der Kontaktaufnahme des von den Beschwerdeführern herangezogenen Privatgutachters mit dem Projektanten. Die Beschwerdeführer verschweigen auch das hinsichtlich der Erstellung eines Gegengutachtens erstattete Schreiben an die belangte Behörde vom 4. August 2000, in dem sie für die Vorlage dieses Gutachtens eine Frist bis zum 20. September 2000 begehrten, welche ihnen auch eingeräumt wurde. Auch diese Verfahrensrüge, deren Relevanz ebenfalls nicht dargelegt wurde, geht daher ins Leere.

Hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten Beeinträchtigung der Brunnen bzw. des Grundwasserkörpers durch das vorliegende Projekt ist zu bemerken, dass von beiden Gutachtern übereinstimmend die Auffassung vertreten wurde, dass durch den Entfall des Sickerschlitzes (Projektsergänzung vom 19. Oktober 2000) ein Schadstoffeintrag ins Grundwasser nicht mehr zu erwarten sei. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist daher ebenso wenig zu folgen wie dem Vorbringen, es fehlten dazu im angefochtenen Bescheid entsprechende Ausführungen. Zur geltend gemachten Einengung des S-Baches ist zu bemerken, dass diese Einengung - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - bereits bei der Aufnahme des Ist-Zustandes berücksichtigt wurde.

Auch die weitere Rüge der Beschwerdeführer, es wären zum vorliegenden Projekt keine Spiegellagenberechnungen im flussabwärts gelegenen Bereich durchgeführt worden, zeigt keine Unvollständigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die Ausuferungssituation in diesem Bereich nach dem (ergänzten) Projekt, wonach die Überströmung des rechten Uferbordes im bisherigen Ausmaß erhalten bleibt, nicht verändert wird und sich daher eine Spiegellagenberechnung im Unterlauf erübrigt.

Schließlich wenden sich die Beschwerdeführer gegen das Gutachten des Amtssachverständigen und die von der belangten Behörde in Hinblick auf das vorgelegte Privatsachverständigengutachten getroffene Beweiswürdigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, dh., ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, u.a.). Diesem Prüfungsmaßstab hält die von der belangten Behörde getroffene Beweiswürdigung stand.

Vorauszuschicken ist, dass das Gutachten des Amtssachverständigen - entgegen der allgemein gehaltenen Kritik der Beschwerdeführer in der Beschwerde - alle für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der Anlage wesentlichen Fragen behandelt hat. Dem zum Teil sehr pauschal gehaltenen und in der Beschwerde an verschiedenen Stellen auftauchenden Vorwurf, das Gutachten des Amtssachverständigen sei in fast allen wesentlichen Punkten unrichtig und/oder unvollständig, kann nicht gefolgt werden.

Die belangte Behörde legte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung dar, warum sie das Gutachten des Amtssachverständigen dem des Privatgutachters vorzog (vgl. zur Begründungspflicht in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, Zl. 92/07/0076). So ging der Privatgutachter in seinem ersten Gutachten zum einen davon aus, dass es im Zuge des Projekts zu einer Erhöhung des rechten Uferbords des S-Baches komme, was aber durch die Neuformulierung der Auflage 18 nicht mehr zutrifft. Diesem Punkt kommt bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Projekts entscheidende Bedeutung zu. Dass die belangte Behörde dem diesbezüglich von unrichtigen Voraussetzungen ausgehenden Privatsachverständigengutachten nicht folgte, erweist sich daher nicht als unschlüssig. Zum anderen wurde dem Privatgutachten in weiten Teilen nicht die vom Gesetz (und der Judikatur) vorgegebene Betrachtungsweise (Relevanz des "Ist-Zustandes", siehe oben) zu Grunde gelegt; in der Vernachlässigung dieser Darstellungen liegt daher ebenfalls keine unschlüssige Beweiswürdigung.

Zweifel an der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung entstehen auch vor dem Hintergrund nicht, dass der Privatgutachter den entscheidenden Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach im Zusammenspiel mit den anderen Ausgleichsmaßnahmen (Retentionsteich, Hochwasserverteilungsmulde, Entfall der Erhöhung des rechten Uferbordes) keine zusätzlichen Hochwassergefahren für die Nachbarliegenschaften und damit keine Verletzung des Grundeigentums entstehen - lässt man die Bezugnahmen zur vorausschauenden Summenwirkung außer Acht - nicht widersprochen hat (vgl. das oben wiedergegebene Zitat des Privatgutachtens vom 5. Dezember 2000). Ebenso verhält es sich mit dem Entfall der Erhöhung des rechten Uferbordes (vgl. Seite 4 der Ergänzung des Privatgutachtens - in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Amtssachverständigen: "Ausschließlich mit dem Erhalt des rechten Uferbordes ist Gewähr geleistet, dass die Ausuferungssituation für Unterlieger unverändert bleibt."). Die belangte Behörde hat auch auf Grund dieser Beurteilung die Auflage 18 im beschriebenen Sinn (und in Entsprechung des Berufungsvorbringens) geändert. Gleiches gilt für die Überlaufkante des Retentionsteiches in die Hochwasserentlastungsmulde (vgl. die geänderte Auflage 17). Den Beschwerdeführern gelingt es somit nicht, eine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Bewertung der ihr vorliegenden Gutachten aufzuzeigen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. Juli 2002

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