Normen
AVG §54;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §54;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 19. Mai 1992 trug der Magistrat Graz der beschwerdeführenden Partei gemäß § 4 Abs. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 (NSchG 1976) auf, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die ohne behördliche Bewilligung auf dem Grundstück Nr. 222/1, EZ 121, KG X, außerhalb der geschlossenen Ortschaft errichtete Plakatwand im Ausmaß von 3,4 m Länge und ca. 2,90 m Höhe, die wegen ihrer baulichen Eigenart ein untrennbares Ganzes im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG darstelle, zu entfernen.
Nach der Begründung habe die stellvertretende Bezirksnaturschutzbeauftragte bei einer örtlichen Erhebung im Juni 1988 festgestellt, daß an der rechten Seite der A-Straße (stadtauswärts gesehen) kurz vor der Abzweigung F-Weg eine Plakattafel auf unverbautem Wiesengelände stehe. Die Plakattafel sei ca. 3 m vom Straßenrand entfernt und im rechten Winkel zur A-Straße ausgerichtet. Die Werbeanlage stehe auf freiem Wiesengelände ca. 10 m vor der Abzweigung F-Weg. Auf der der Werbeanlage gegenüberliegenden Straßenseite ziehe sich ein ausgedehntes Wiesengelände nach Süden bis zur W-Straße hin. Schräg gegenüber der Plakattafel (südwestlich) befinde sich das Anwesen A-Straße 161; der Abstand des Hauses von der Reklametafel betrage ca. 25 m. Im Westen befinde sich linkerhand vom F-Weg das Anwesen A-Straße 160/162, das ca. 50 m von der Werbeanlage entfernt sei. Somit könne von einem Naheverhältnis der Plakattafel zu den genannten Gebäuden nicht gesprochen werden. In nördlicher Richtung werde der Aufstellungsort von weiterem Freiland umgeben. Es handle sich dabei um Wiesen mit Strauchwerk und Wälder, die in nördlicher Richtung anstiegen und sich längs des F-Weges weiterzögen. Man finde in diesem Gebiet nur eingestreute Verbauung. Der Aufstellungsort sei somit zu einer natürlich verbliebenen Landschaft zu zählen, weshalb die Entfernung der Werbeanlage erforderlich sei.
Die beschwerdeführende Partei (als Errichterin der Werbeanlage) habe dazu ein Privatgutachten des Architekten Dipl.Ing. Otto W. vorgelegt, aus dem sich im wesentlichen ergebe, daß sich die beanstandete Werbetafel direkt am Rande eines "sich darstellenden geschlossenen Ortsbildes" befinde. Überdies sei in unmittelbarer Nähe ein Aufstellungsort von Müll-Containern aller Art, welche vom Westen her den unteren Teil der Werbetafel teilweise abdeckten, wogegen von Osten her diese Müllsammelstelle durch die Werbetafel teilweie abgeschirmt werde. Außerdem gebe es in diesem Bereich auch noch andere Plakattafeln, sodaß von der gegenständlichen Anlage kein Störungseffekt ausginge.
Unter Berufung auf das Gutachten der stellvertretenden Bezirksnaturschutzbeauftragten sowie auf Lageplan und Fotos ging der Magistrat davon aus, daß sich die beanstandete Werbetafel außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des Naturschutzgesetzes befinde. Da die Werbetafel ca. 25 bis 30 m vom letzten Gebäude einer geschlossenen Ortschaft entfernt aufgestellt worden sei, könne sie nicht mehr als innerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegen angesehen werden. Die auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Plakattafeln sowie auch die Müll-Container hätten keinerlei Einfluß auf das gegenständliche Verfahren.
Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung. Danach stehe die Plakattafel innerhalb geschlossener Ortschaft, da großräumig gesehen ein deutlicher Siedlungszusammenhang bestehe. Man verweise auf das vorgelegte Privatgutachten und beantrage einen Lokalaugenschein, bei dem sich die Behauptungen sofort feststellen ließen.
Die Fachstelle Naturschutz der belangten Behörde stimmte dem Gutachten der Naturschutzbeauftragten vollinhaltlich zu. Nördlich der aufgestellten Werbetafel erstreckten sich verbuschende Wiesen und auch Wälder. In diesem Gebiet könne man aber nur von einer zerstreuten Verbauung sprechen. Nach Süden zu, auf der gegenüberliegenden Straßenseite, erstrecke sich ein weitläufiges Wiesengelände. Somit handle es sich auch dabei um einen natürlich verbliebenen Landschaftsraum, der der freien Landschaft zuzurechnen sei. Südwestlich der Plakattafel befinde sich ein Gebäude, das von dieser ca. 25 m entfernt sei. Der Abstand des zur Anlage nächststehenden westlichen Gebäude betrage ca. 50 m. Die Werbetafel trete somit aus dem Schatten beider Gebäude hervor, weshalb man von keinem Naheverhältnis zu diesen Gebäuden sprechen könne.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge gegeben und der Bescheid des Magistrates bestätigt.
Nach Wiedergabe des § 4 Abs. 1 und 7 NSchG 1976 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertrat auch die belangte Behörde die Auffassung, daß der Standort der gegenständlichen Werbeeinrichtung außerhalb geschlossener Ortschaft gelegen sei. Sie stützte sich dabei im wesentlichen auf die Ausführungen der Fachstelle Naturschutz und hob hervor, daß sich auch aus dem Privatgutachten der beschwerdeführenden Partei die von der Behörde erster Instanz getätigten Feststellungen ableiten ließen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird zunächst in Abrede gestellt, daß sich die Werbeanlage außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befinde.In diesem Zusammenhang rügt die beschwerdeführende Partei, daß die belangte Behörde ihre Entscheidung auf der Grundlage eines Gutachtens aus dem Jahre 1988 bzw. 1991 getroffen habe. Trotz eines Antrages vom 4. Juni 1993 sei kein Ortsaugenschein durchgeführt worden. Hätte sich die belangte Behörde selbst an Ort und Stelle von den örtlichen Gegebenheiten überzeugt, so wäre festgestellt worden, daß südlich der Werbeanlage keine Wiese, sondern eine Golfanlage mit "verbauten Abschlagflächen (Driving Range)" errichtet worden sei.
Nach § 4 Abs. 1 NSchG 1976 dürfen Ankündigungen (Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen) außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden. Die Zustimmung des Grundeigentümers (Verfügungsberechtigten) ist nachzuweisen.
Nichtbewilligte Ankündigungen sind nach § 4 Abs. 7 leg. cit. binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde von demjenigen zu entfernen, der sie veranlaßt hat oder, wenn dieser nicht mehr herangezogen werden kann, vom Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten), wenn dieser dazu sein Einverständnis erteilte. Können beide nicht herangezogen werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Entfernung durchzuführen.
Eine "geschlossene Ortschaft" im Sinne des § 4 Abs. 1 NSchG 1976 liegt insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteiles überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Es kommt dabei nicht auf den Ausblick in die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes der Ankündigungstafel an (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. Juni 1994, Zl. 92/10/0391). Für die Beurteilung der Frage, ob eine geschlossene Ortschaft, die sich von der verbliebenen natürlichen Landschaft abhebt, vorliegt, ist eine großflächige Betrachtungsweise geboten. Ob sich der fragliche Bereich in oder außerhalb des Bereiches von Ortstafeln befindet, ist ohne Belang (vgl. das Erkenntnis vom 26. Februar 1996, Zl. 91/10/0080).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann die Auffassung der belangten Behörde, daß die gegenständliche Werbeanlage außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die belangte Behörde konnte sich bei ihrer Entscheidung sowohl auf das Gutachten der stellvertretenden Bezirksnaturschutzbeauftragten als auch auf den im Akt erliegenden Katasterplan des Stadtvermessungsamtes des Magistrates Graz stützen. Auch dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Privatgutachten ist zu entnehmen, daß sich die Werbeanlage "direkt am Rand des sich darstellenden geschlossenen Ortsbildes" bzw. "genau am Beginn bzw. Ende eines geschlossenen Ortsteiles im Sinne des § 4 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes 1976" befinde.
Werbeeinrichtungen, die außerhalb des letzten Gebäudes, das zu einer geschlossenen Ortschaft zählt, aufgestellt sind, liegen außerhalb der geschlossenen Ortschaft. Von diesem Grundsatz ist jedoch insofern eine Ausnahme denkbar, als eine Werbeeinrichtung an einem Gebäude selbst angebracht ist oder sich in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu einem Gebäude befindet, daß die Werbeeinrichtung sozusagen nicht aus dem Schatten des Gebäudes hervortritt (vgl. auch dazu das bereits genannte Erkenntnis vom 26. Februar 1996).
Von einem solchen "Naheverhältnis" kann im Beschwerdefall allerdings nicht gesprochen werden, da nach den Feststellungen der belangten Behörde, denen die Beschwerde nicht entgegentritt, die Werbeanlage ca. 25 m bzw. 50 m von den nächststehenden Gebäuden entfernt ist.
Soweit die beschwerdeführende Partei die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen der Unterlassung des von ihr begehrten Ortsaugenscheines begehrt, ist sie darauf zu verweisen, daß auf die Durchführung eines Ortsaugenscheines grundsätzlich kein Anspruch besteht. Das Unterbleiben eines solchen Ortsaugenscheines stellt für sich allein keinen Verfahrensmangel dar. Der bloße Hinweis der beschwerdeführenden Partei, im Süden der Plakatwand befinde sich ein Golfplatz, läßt nicht erkennen, daß dieser im Zusammenhang mit dem Begriff der geschlossenen Ortschaft eine maßgebliche Verbauung bewirke. Die Wesentlichkeit des gerügten Verfahrensmangels wurde daher nicht dargetan.
Als unzutreffend erweist sich auch der Vorwurf, die belangte Behörde hätte sich nicht mit dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hat vielmehr in der Begründung ihres Bescheides darauf verwiesen, daß sich auch aus diesem Gutachten die von der Behörde erster Instanz getätigten Feststellungen ableiten lassen.
Wenn die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde schließlich vorwirft, diese übersehe, daß das Naturschutzgesetz 1976 ganz wesentlich auf optische Beeinträchtigungen abstelle, so ist ihr zu erwidern, daß dieser Umstand für einen Entfernungsauftrag nach § 4 Abs. 7 NSchG 1976 nicht entscheidend ist.
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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