VwGH 2001/01/0325

VwGH2001/01/032518.2.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des A in T, geboren 1960, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz und Dr. Gabriele Vana-Kowarzik, Rechtsanwältinnen in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. Juni 2001, Zl. 222.426/1-II/04/01, betreffend §§ 7 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §57;
AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §57;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Ausspruches gemäß § 8 AsylG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist ein aus dem Kosovo stammender, der bosnischen Volksgruppe angehörender jugoslawischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Er gelangte am 9. Februar 2001 in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27. März 2001 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er sei während des NATO-Bombardements drei Monate bei der serbischen Armee im Kosovo "mobilisiert" gewesen. Nach dem Krieg hätten seine Probleme mit den Albanern begonnen und er habe sich nach Novi Sad (in Serbien) begeben. Dort sei er ein Jahr geblieben und habe als Bäcker gearbeitet. Im Juni 2000 sei er mit seiner Familie in seinen im Kosovo gelegenen Heimatort Donja Rapca zurückgekehrt, wo sich aber in der Folge immer wieder Schwierigkeiten mit der albanischen Bevölkerung ergeben hätten. Die Albaner würden den Beschwerdeführer und seine Familie nicht akzeptieren, weil er in der serbischen Armee gedient habe, man erhalte keine medizinische Behandlung (näher begründete der Beschwerdeführer dies mit dem Unterbleiben einer von ihm benötigten Zahnbehandlung, was er auf seine Volksgruppenzugehörigkeit zurückführte) und man könne sich "nicht frei bewegen". Im Herbst 2000 sei es "wie auch an vielen anderen Orten" im Heimatort des Beschwerdeführers zu einer Auseinandersetzung zwischen den Volksgruppen der Serben und der Bosnier gekommen, bei der eine Handgranate in ein Lokal geworfen worden sei. Erst vor zwei Wochen seien in Dragas wieder zwei Handgranaten geworfen worden. Es habe für den Beschwerdeführer letztlich keine andere Wahl gegeben, als aus dem Kosovo wegzugehen. Außerdem habe er Probleme in Serbien gehabt, seine Kinder seien wegen ihrer bosnischen Volksgruppenzugehörigkeit von den serbischen Mitschülern misshandelt und beschimpft worden. Sie hätten deswegen "sogar gerauft". Mehr sei ihnen nicht passiert, jedoch habe "die gesamte Situation" des Beschwerdeführers und seiner Familie ihn veranlasst, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Für die Albaner sei er ein Serbe, für die Serben ein Albaner. Im Falle einer Rückkehr hätte er wieder Angst vor den albanischen und serbischen Mitbürgern.

Mit Bescheid vom 24. April 2001 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I) und stellte gemäß § 8 AsylG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die Bundesrepublik Jugoslawien" zulässig sei (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben, die das Bundesasylamt sowohl hinsichtlich der Vorkommnisse im Kosovo als auch jener in Serbien als glaubhaft würdigte, sei eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu verneinen. Einerseits könnten die vom Beschwerdeführer angeführten Probleme bei der Zahnbehandlung nicht auf seine Volksgruppenzugehörigkeit zurückgeführt werden, andererseits reichten die Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen in der Schule, die er in Bezug auf seine Kinder geschildert habe, für eine Asylgewährung nicht aus. In der Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers "in die Bundesrepublik Jugoslawien" führte das Bundesasylamt aus, "der Prüfungsrahmen des § 57 Abs. 2 FrG" werde "auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt". Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 FrG sei bereits "unter Spruchpunkt I geprüft und verneint" worden; das Bundesasylamt habe somit zu klären, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, "in der Bundesrepublik Jugoslawien" einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer zu erdulden hatte, hätten weder das Ausmaß einer unmenschlichen Behandlung erreicht noch seien sie von staatlichen Stellen ausgegangen. Es bestünden daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Bedrohung im Sinne des § 57 FrG "in der Bundesrepublik Jugoslawien".

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in der er darauf hinwies, dass er der bosnischen Volksgruppe im Kosovo angehöre. Es sei "amtsbekannt, dass Angehörige der bosnischen Volksgruppe in der Gegend, aus der der Berufungswerber stammt, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werden".

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung "gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen". Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer als aus dem Kosovo stammendem Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien könne Asyl nur dann gewährt werden, wenn er weder im Kosovo noch in der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) genügenden Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung zu finden vermöchte. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer seinen Asylantrag hauptsächlich mit der Lage im Kosovo begründet, hinsichtlich des Herkunftsstaates "BR Jugoslawien (ohne Kosovo)" fänden sich im Vorbringen des Beschwerdeführers konkret lediglich Hinweise auf Vorkommnisse, die keinesfalls die für eine Asylgewährung erforderliche Intensität erreichten. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr "jedenfalls in seinen einen Herkunftsstaat, die BR Jugoslawien (ohne Kosovo), etwa auch nach Novi Sad, dort keiner asylrelevanten Verfolgung (und auch keiner existentiellen wirtschaftlichen Not) ausgesetzt wäre". In Bezug auf den Refoulement-Schutz führte die belangte Behörde aus, der erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamtes habe in seinem Punkt II ein Refoulement des Beschwerdeführers nur in die Bundesrepublik Jugoslawien, nicht aber auch in den Kosovo für zulässig erklärt, sodass der Beschwerdeführer durch die Bestätigung des Spruchteiles II "der in seiner Berufung einzig vorgebrachten Gefahr, in der Gegend, aus der der Berufungswerber stammt, aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt zu werden, nicht ausgesetzt" sei.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Behörde erster Instanz hat ihrer Entscheidung die Angaben des Beschwerdeführers sowohl im Hinblick auf den Kosovo als auch auf seinen Aufenthalt in Novi Sad (Serbien) zugrunde gelegt, dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz abgesprochen und die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers "in die Bundesrepublik Jugoslawien" festgestellt. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid im Asylteil damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr "jedenfalls" in der BR Jugoslawien (ohne Kosovo) keiner asylrelevanten Verfolgung (und auch keiner existentiellen wirtschaftlichen Not) ausgesetzt wäre. Die Refoulement-Prüfung hat die belangte Behörde ausschließlich im Hinblick auf die Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) vorgenommen, wobei sie davon ausging, dass die Behörde erster Instanz die Abschiebung des Beschwerdeführers nur in die Bundesrepublik Jugoslawien, nicht aber auch in den Kosovo für zulässig erklärt habe, und der Beschwerdeführer dort "der in seiner Berufung einzig vorgebrachten Gefahr" (nämlich in seiner Heimatregion im Kosovo aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt zu werden) nicht ausgesetzt sei.

Zunächst ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Lage bestimmter Minderheiten im Kosovo entsprechend der im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt gegebenen Berichtslage (vgl. dazu auch die im hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2002, Zl. 2001/01/0140, im Einzelnen angeführten Berichte) eine eingehende Auseinandersetzung mit der Situation des Beschwerdeführers im Kosovo notwendig gewesen wäre, um das Vorliegen der von ihm behaupteten Verfolgungsgefahr im Kosovo beurteilen zu können, was auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert hätte. Die belangte Behörde scheint dies richtig erkannt zu haben, da sie die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers - anders als die Behörde erster Instanz - nicht mehr auf das gänzliche Fehlen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr sowohl im Kosovo als auch in der Bundesrepublik Jugoslawien stützte, sondern ausschließlich darauf, dass der Beschwerdeführer "jedenfalls" in der BR Jugoslawien (ohne Kosovo) keiner asylrelevanten Verfolgung (und auch keiner existentiellen wirtschaftlichen Not) ausgesetzt wäre. Die belangte Behörde ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der dem jugoslawischen Staat für den Kosovo fehlenden Gebietshoheit und der dort eingerichteten, nunmehr die Staatsgewalt ausübenden Verwaltung durch Organe der Vereinten Nationen (UNMIK, unterstützt durch KFOR) für aus dem Kosovo stammende Asylwerber einerseits der Kosovo selbst als Bezugsobjekt der zu prüfenden asylrechtlichen Verfolgung anzusehen ist, andererseits aber - im Hinblick auf die für diese Personengruppe nach wie vor gegebene jugoslawische Staatsbürgerschaft - auch die Bundesrepublik Jugoslawien (ohne den Kosovo) als Herkunftsstaat im Sinn der §§ 7 und 8 AsylG iVm § 1 Z 4 leg. cit. betrachtet werden muss und insoweit daher zwei Herkunftsstaaten vorliegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/01/0162, vom 7. September 2000, Zl. 2000/01/0116, und Zl. 2000/01/0122, vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0126, und vom 6. März 2001, Zl. 2000/01/0402).

Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall dahingestellt ließ, ob der Beschwerdeführer im Kosovo in asylrelevanter Weise verfolgt werde, hat sie als Gebiet für die Prüfung der Voraussetzungen der Asylgewährung und des Refoulement-Schutzes somit nur die Bundesrepublik Jugoslawien ohne Kosovo in Betracht gezogen. Ausgehend von dem Konzept zweier Herkunftsstaaten (dem Kosovo einerseits und der Bundesrepublik Jugoslawien ohne den Kosovo andererseits), welches der Verwaltungsgerichtshof seit Institutionalisierung der UN-Verwaltung anwendet und von dem abzurücken kein Anlass besteht, wäre der angefochtene Bescheid im Ergebnis dann nicht zu beanstanden, wenn dem Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Jugoslawien ohne Kosovo keine asyl- oder abschiebungsrelevanten Gefahren drohten und die Abschiebung des Beschwerdeführers nur in diesen Teil des Staatsgebietes der Bundesrepublik Jugoslawien für zulässig erklärt worden wäre.

Der Beschwerdeführer hat vor seiner Einreise nach Österreich (vom Juni 2000 bis Februar 2001) im Kosovo gelebt und sich davor ca. ein Jahr in Serbien aufgehalten, wo er als Bäcker gearbeitet hat. Bei den von ihm in Bezug auf den zuletzt genannten Aufenthalt geschilderten Vorkommnissen (Raufereien und Beschimpfungen seiner Kinder wegen deren Volkszugehörigkeit) hat schon die Behörde erster Instanz das Vorliegen asylrelevanter Intensität der behaupteten Verfolgung verneint. In seiner Berufung ist der Beschwerdeführer den in Bezug auf Jugoslawien ohne Kosovo getroffenen Feststellungen nicht entgegen getreten und machte ausschließlich geltend, dass er als Angehöriger der bosnischen Volksgruppe in der Gegend, aus der er stamme (somit im Kosovo) asylrelevante Verfolgung befürchte. Es kann der belangten Behörde daher im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) verneinte. Auch wenn der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in das Bundesgebiet im Kosovo gelebt hat, so folgt daraus, dass er im Hinblick auf das Fehlen der Verfolgungsgefahr in seinem (weiteren) Herkunftsstaat Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv "nicht als eine Person angesehen werden (kann), der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist" (vgl. das oben zitierte Erkenntnis vom 21. Dezember 2000 mwN). Der angefochtene Bescheid ist daher im Asylteil im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insoweit sich die Beschwerde gegen den Ausspruch gemäß § 7 AsylG richtete, war sie daher als unbegründet abzuweisen.

Die belangte Behörde hat jedoch den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 8 AsylG mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird die Berufung "gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen". Die belangte Behörde hat damit den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, wonach das Refoulement "in die Bundesrepublik Jugoslawien" zulässig sei, bestätigt und ist dabei davon ausgegangen, dass dieser Bescheid ein Refoulement in den Kosovo nicht für zulässig erkläre. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ergibt sich aus der angeführten Fassung des erstinstanzlichen Spruches jedoch nicht, dass ein Refoulement "nur" in die Bundesrepublik Jugoslawien, "nicht aber auch in den Kosovo" für zulässig erklärt worden sei.

Zwar fehlt es dem jugoslawischen Staat im Kosovo an der Gebietshoheit, dennoch gehört der Kosovo nach wie vor de jure der Bundesrepublik Jugoslawien an, weshalb die aus dem Kosovo stammenden Einwohner weiterhin auch die jugoslawische Staatsbürgerschaft besitzen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/01/0162, und vom 3. Mai 2000, Zl. 99/01/0359). Ist der Kosovo weiterhin Teil der Bundesrepublik Jugoslawien, so erlaubt ein Bescheid, mit dem die Abschiebung eines Asylwerbers in diesen Staat für zulässig erklärt wurde, grundsätzlich auch die Abschiebung in das gesamte Staatsgebiet.

Für die Auslegung eines unklaren Spruches könnte zwar die Begründung des Bescheides herangezogen werden, doch darf ein klarer Spruch aus der Begründung nicht umgedeutet oder ergänzt werden (vgl. die bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 419, angeführte Rechtsprechung). Selbst wenn man den Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides in Bezug auf die Frage, ob der angeführte Staat "Bundesrepublik Jugoslawien" auch das - de jure weiterhin diesem Staat angehörende - Gebiet des Kosovo umfasst, als unklar ansehen würde, so ist die Begründung dieses Bescheids nicht geeignet, diese Unklarheit auszuräumen. Das Bundesasylamt hat nämlich in seiner Begründung zu Spruchpunkt I das Fehlen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht nur für das außerhalb des Kosovo gelegene Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien angenommen, sondern ausdrücklich auch die Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer angeführten Probleme bei der Zahnbehandlung im Kosovo verneint. Im Rahmen der Begründung ihrer Refoulement-Entscheidung führt die erstinstanzliche Behörde aus, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 FrG sei bereits "unter Spruchpunkt I geprüft und verneint" worden. Da die Prüfung der Verfolgungsgefahr im Asylteil des erstinstanzlichen Bescheids sich nicht nur auf die Bundesrepublik Jugoslawien ohne Kosovo bezog, kann auch der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht entnommen werden, dass die erstinstanzliche Behörde eine Abschiebung des Beschwerdeführers nicht in das gesamte Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien für zulässig erklärt hat. Da die belangte Behörde somit unzutreffend davon ausgegangen ist, die Behörde erster Instanz habe das Refoulement des Beschwerdeführers nur in die Bundesrepublik Jugoslawien ohne Kosovo für zulässig erklärt und eine entsprechende Klarstellung im Spruch unterlassen hat, muss nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass aufgrund des angefochtenen Bescheides eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die gesamte Bundesrepublik Jugoslawien (einschließlich des Kosovo) zulässig wäre.

(Jedenfalls) in Bezug auf den Kosovo fehlt es im angefochtenen Bescheid aber an einer Prüfung der Voraussetzungen für die Verweigerung des Abschiebungsschutzes. Da die belangte Behörde damit in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer nach der von ihr mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Entscheidung des Bundesasylamtes nur in die Bundesrepublik Jugoslawien ohne Kosovo abgeschoben werden kann, von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Ausspruches nach § 8 AsylG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 18. Februar 2003

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