VwGH 2000/01/0116

VwGH2000/01/01167.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Pelant und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des TR in S, geboren am 15. Dezember 1951, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. März 2000, Zl. 210.838/0-III/07/99, betreffend Feststellung gemäß § 8 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §8;
AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §8;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist jugoslawischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er reiste am 12. März 1999 in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am 29. März 1999 die Gewährung von Asyl.

Mit Bescheid vom 23. Juni 1999 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.); zugleich sprach es aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach BR Jugoslawien" gemäß § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, und zwar erkennbar lediglich gegen seinen Spruchpunkt II., erhob der Beschwerdeführer Berufung. Der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) wies diese Berufung mit Bescheid vom 2. März 2000 gemäß § 8 AsylG ab. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der wegen des Krieges aus dem Kosovo geflüchtete Beschwerdeführer infolge völlig geänderter Umstände keine staatliche Verfolgung durch serbische Gerichte oder Verwaltungsbehörden oder Sicherheitskräfte mehr zu befürchten habe, weshalb es ihm als Angehörigem der Volksgruppe der Kosovo-Albaner zumutbar sei, in das Gebiet des Kosovo zurückzukehren. Da die Provinz Kosovo nicht mehr von Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien, sondern ausschließlich von UNMIK kontrolliert und gemeinsam mit KFOR verwaltet werde und zudem sämtliche, die kosovo-albanische Bevölkerung diskriminierenden Bestimmungen außer Kraft gesetzt worden seien, ergebe sich, dass keine stichhaltigen Gründe mehr bestünden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Kosovo eine ethnisch motivierte, der Bundesrepublik Jugoslawien zurechenbare Verfolgung zu befürchten hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn "aus einem der Gründe des § 42 Abs. 2 VwGG" aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift -, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist, wie schon eingangs dargelegt, aus dem Kosovo nach Österreich geflüchtet und gehört der albanischen Volksgruppe an. In seinem Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/01/0162, hat der Verwaltungsgerichtshof für aus dem Kosovo stammende Asylwerber ausgesprochen, dass der Kosovo selbst Bezugsobjekt (auch) der Non-refoulement-Prüfung nach § 8 AsylG ist. Zugleich ist gemäß dem genannten Erkenntnis bezüglich dieses Personenkreises im Hinblick auf die regelmäßig nach wie vor gegebene jugoslawische Staatsbürgerschaft auch die Bundesrepublik Jugoslawien (ohne den Kosovo) als "Herkunftsstaat" im Sinn des § 1 Z. 4 AsylG anzusehen.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die gegen den Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides erhobene Berufung des Beschwerdeführers spruchgemäß schlichtweg nach § 8 AsylG abgewiesen. Der normative Inhalt ihrer Entscheidung gleicht daher jenem des Spruchpunktes II. des erstinstanzlichen Bescheides, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach BR Jugoslawien" gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Dieser Ausspruch erfasst eindeutig nicht bloß den Kosovo, sondern unterschiedslos unter Einschluss dieses Territoriums die gesamte Bundesrepublik Jugoslawien. Dies ungeachtet dessen, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides deutlich erkennen lässt, dass die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers lediglich bezogen auf den Kosovo geprüft worden ist, ohne auf die Situation in der restlichen Bundesrepublik Jugoslawien einzugehen. Der gegenständlichen Ausspruch wird damit der oben dargestellten Judikatur betreffend die im vorliegenden Zusammenhang gebotene eigenständige Betrachtung des Kosovo nicht gerecht. Das verletzt den Beschwerdeführer in Rechten, weil der allein rechtskraftfähige Spruch des bekämpften Bescheides seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung auch in ein Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb des Kosovo ermöglicht, ohne dass insoweit eine inhaltliche Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme stattgefunden hätte.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. September 2000

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