Normen
WaffG 1986 §20 Abs1 impl;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2 impl;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1986 §20 Abs1 impl;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2 impl;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 26. Jänner 2000 entzog die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 3 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, (WaffG) den für ihn am 17. Juli 1975 für zwei Faustfeuerwaffen ausgestellten Waffenpass, weil er nicht mehr die im § 8 Abs. 1 WaffG geforderte Verlässlichkeit besitze. Er habe eine genehmigungspflichtige Schusswaffe (eine Faustfeuerwaffe der Marke Arminius, HW 3, Kaliber 22 Magnum, Waffennummer 883696), die in der Zeit vom 26. Februar 1999 bis 27. Mai 1999 von einer unbekannten Person gestohlen worden sei, in einem Rucksack, welcher im Jagdwagen des Beschwerdeführers gelegen sei, verwahrt gehabt. Das Fahrzeug sei zwar in einer versperrten Garage gestanden, es hätten jedoch verschiedene Arbeiter "Zugang" zum Garagenschlüssel gehabt. Darüber hinaus sei - so der erstinstanzliche Bescheid weiter - "ha. bekannt", dass der Beschwerdeführer 1998 in Anwesenheit von E N mit einer Faustfeuerwaffe Kaliber 38 spezial hantiert und Zielübungen gemacht habe. Dabei habe sich ein Schuss gelöst, der ca. einen halben Meter in Brusthöhe an E N vorbeigegangen sei.
Dem hielt der Beschwerdeführer - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch relevant - in der Berufung gegen diesen Bescheid (im Wesentlichen sein Vorbringen im Verfahren erster Instanz wiederholend) entgegen, er sei nicht nur Jagdaufseher und führe ohne irgendeine Beanstandung seit 25 Jahren das vom B gepachtete Jagdrevier, sondern sei auch 30 Jahre bei den Austrian Airlines als Flugkapitän tätig gewesen. Gerade daraus lasse sich jedenfalls seine Verlässlichkeit "herleiten" und es könne vorausgesetzt werden, dass er keinesfalls Waffen unvorsichtig und leichtfertig verwende. Er habe auch, als er das Fehlen der Waffe bemerkt habe, umgehend am 27. Mai 1999 Anzeige bei der Gendarmerie erstattet, woraus sich ebenfalls seine Verlässlichkeit ableiten lasse. Die Behörde habe es unterlassen, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, dass sein Jagdhaus am 23. Februar 1999 einem Brand "zum Opfer gefallen" sei. Er habe in der Folge alle funktionsfähigen Waffen bei der Gendarmerie "abgeliefert", sich lediglich die gegenständliche Waffe behalten, weil er diese als Jagdaufseher zur Ausübung seines Dienstes benötige. Aus seinen Stellungnahmen ergebe sich, dass er diese Waffe in einen Rucksack gelegt, diesen mit einem Vorhängeschloss versperrt und anschließend in sein (danach) versperrtes Jagdfahrzeug gestellt habe, das in einer versperrten Garage gestanden sei. Die Waffe sei somit durch drei verschiedene Schlösser in drei verschiedenen Verhältnissen (gemeint: Behältnissen) gesichert gewesen. Den Garagenschlüssel habe er dem mit der Wiedererrichtung des Hauses beauftragen Baumeister H (im Folgenden: Baumeister) übergeben, da dieser den Zugang zu Wasseranschlüssen etc. benötigt habe. Arbeiter, die mit Verputzarbeiten beauftragt gewesen seien, hätten sämtliche an der Örtlichkeit befindlichen Schlösser aufzubrechen versucht, darunter auch die Garage. In der Folge sei auch das versperrte Auto geöffnet und der ebenfalls versperrte Rucksack mit der Waffe gestohlen worden. Die Angaben des E N in seiner Niederschrift vom 22. September 1999 träfen nicht zu. Richtig sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1996 aus dem Revolver Kaliber 28 spezial keinen einzigen scharfen Schuss abgegeben habe und zu keinem Zeitpunkt mit einer geladenen oder ungeladenen Waffe dermaßen unvorsichtig umgehen würde, dass sich ein Schuss unbeabsichtigt lösen und einen halben Meter neben einer Person "einschlagen" könne.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid "mit der Maßgabe, dass sich die Entziehung des Waffenpasses auf § 8 Abs. 1 Z. 1 und 2 Waffengesetz 1996 stützt."
Zunächst verwies die belangte Behörde auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides, die "im Ergebnis" auch für die Berufungsentscheidung "maßgebend" gewesen seien. Den wiedergegebenen Berufungsausführungen und der weiters geäußerten Ansicht, drei verschiedene Schlösser stellten ein größeres Hindernis dar als ein versperrter Waffenkasten, hielt die belangte Behörde das "aktenkundige Erhebungsergebnis" entgegen. Demnach sei nicht nur der die Garage sperrende Schlüssel infolge seiner Deponierung in einem Blumenkasten verschiedenen Arbeitern und Zulieferern zur freien Verfügung gestanden, sondern es seien auch die Schlüssel der Jagdwagen auf einem in der Scheune frei zugänglich angebrachten Schlüsselbrett deponiert gewesen. Selbst wenn der PKW daher abgesperrt gewesen sein sollte, wäre er von Unbefugten jederzeit und ohne wesentliche Hindernisse zu öffnen gewesen. Da auch bei der kriminalpolizeilichen Besichtigung des betreffenden PKW's keinerlei Spuren eines gewaltsamen Eindringens vorgefunden worden seien, erscheine es naheliegend, dass der/die Täter entweder einen so deponierten Schlüssel verwendet hätten oder das Fahrzeug gar nicht abgesperrt gewesen sei. Für letztere Annahme spreche, dass das Fahrzeug auch bei den durchgeführten Branderhebungen unversperrt vorgefunden worden sei.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einem, wenn auch versperrten PKW stellte keine sorgfältige Verwahrung dar. Das gelte selbst dann, wenn sich die Waffe außerdem in einem versperrten Behältnis (z.B. Aktenkoffer) befände. Unter den dargestellten Umständen - ein größerer Personenkreis habe Zugang zum Garagenschlüssel gehabt, die PKW-Schlüssel seien auf einem Schlüsselbrett vor dem Zugriff Dritter nicht gesichert gewesen - könne nicht davon gesprochen werden, der Berufungswerber hätte den von einer zum Besitz einer Waffe berechtigten Person anzuwendenden Sorgfaltsgrad walten lassen, um seine Waffe vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen.
Die Aussage des E N, wonach der Beschwerdeführer mit der ursprünglich ungeladenen Faustfeuerwaffe hantiert, die Waffe im Zuge des Wegräumens jedoch wieder geladen, später nochmals mit der Waffe Zielübungen gemacht und sich ein Schuss gelöst habe, der etwa einen halben Meter in Brusthöhe an N vorbeigegangen sei, beurteilte die belangte Behörde als schlüssig und nachvollziehbar. Es ergebe sich keine Veranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal keine Gründe vorlägen, die eine wahrheitswidrige Aussage des Zeugen erklärbar machten. Solche Gründe seien vom Beschwerdeführer, der lediglich erklärt habe, seit 1996 aus diesem Revolver keinen scharfen Schuss abgegeben zu haben, ohne auf den Vorfall näher einzugehen, auch nicht releviert worden. Seine Ausführungen könnten daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Wer eine Faustfeuerwaffe derart leichtfertig handhabe, dass sich dabei ein Schuss lösen könne und ein Unbeteiligter offenbar nur durch Zufall keinen ernsthaften körperlichen Schaden davon trage, lasse die - angesichts der den Schusswaffen anhaftenden besonderen Gefahren - erforderliche Sorgfalt und Vorsicht vermissen.
Aus den angeführten Umständen - so die belangte Behörde abschließend - sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft mit Waffen sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren bzw. sie nicht leichtfertig verwenden werde. Der Beschwerdeführer gelte sohin nicht mehr als verlässlich im Sinne des Waffengesetzes, weshalb ihm der erteilte Waffenpass zu entziehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde die waffenrechtlichen Urkunden zu entziehen (Abs. 3 leg.cit.). Unter welchen Voraussetzungen die Behörde vom Fortbestand der (waffenrechtlichen) Verlässlichkeit auszugehen hat und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus § 8 WaffG. Nach § 8 Abs. 1 leg.cit. ist ein Mensch als verlässlich anzusehen, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er 1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird oder 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird oder 3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Bei der Auslegung des Kriteriums der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. u.a. jüngst das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0391, mwN). Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein auch nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach eine Annahme im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG rechtfertigt. Ist ein solcher Schluss zu ziehen, so hat die Behörde die ausgestellte Urkunde zu entziehen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 21. September 2000 mwN).
Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2000, Zl. 2000/20/0155). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe selbst in einem versperrten PKW keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 zweite Alternative WaffG dar (vgl. zum inhaltsgleichen § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG 1986 z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 95/20/0014, mwN). Versperrte Fahrzeuge - selbst wenn sie mit einer Alarmanlage ausgerüstet sind - bieten im Allgemeinen nicht die nötige Sicherheit dafür, dass die darin befindlichen Waffen nicht in die Hände unberufener Personen gelangen (hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1996, Zl. 95/20/0156 mwN). Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Waffe von aussen sichtbar ist (hg. Erkenntnis vom 9. September 1981, Zl. 81/01/0102). Ob die Waffe im Handschuhfach oder sonstwo im Wagen aufbewahrt wird, ist ebenso belanglos wie der Umstand, dass sich die Faustfeuerwaffe in einem (versperrten) Behälter (z.B. in einer Tasche) befunden hat (vgl. hiezu Gaisbauer, Die waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung, Teil II, ÖJZ 1989, Seite 70 ff, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung unter FN 154 f). Dem folgt auch die neuere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. das bereits zitierte Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 95/20/0014, betreffend das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe im Handschuhfach eines unversperrten PKW;
Erkenntnis vom 24. Jänner 1995, Zl. 94/20/0855, betreffend das Zurücklassen einer Waffe im Kofferraum eines versperrten PKW;
Erkenntnis vom 30. Mai 1990, Zl. 90/01/0031, betreffend das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einem versperrten Aktenkoffer im versperrten PKW; Erkenntnisse vom 10. Oktober 1995, Zl. 94/20/0848, und vom 29. November 1989, Zl. 89/01/0332, betreffend jeweils das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe im versperrten Handschuhfach eines unversperrten PKW; Erkenntnis vom 19. Oktober 1988, Zl. 88/01/0232 betreffend das Zurücklassen einer Waffe im Aktenkoffer im Kofferraum eines PKW).
Ausgehend von dieser Rechtslage ist eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer macht nur neuerlich geltend, er habe, nachdem das Jagdhaus abgebrannt war, die Waffe in einem mit einem Vorhängeschloss versperrten Rucksack deponiert, diesen in sein Jagdfahrzeug, welches gleichfalls versperrt gewesen sei, gestellt und das Fahrzeug in der versperrten Garage geparkt. Da die Waffe mit drei verschiedenen Schlössern gesichert gewesen sei, habe er keinerlei Befürchtung gehabt, dass sie nicht ordnungsgemäß bzw. dem Waffengesetz entsprechend verwahrt sei. In der Folge habe er dem mit den Bauarbeiten beschäftigten Baumeister den Schlüssel zur Scheune, der auch die Garage sperrte, ausgehändigt. Zumal der Baumeister ebenfalls über einen Waffenpass verfüge, ihm der Umgang mit Waffen nicht fremd sei und er genauestens über die Verwahrung von Waffen bescheid wisse, habe der Beschwerdeführer auch hier keine Bedenken gesehen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls davon ausgehen können, dass der Schlüssel, welchen er treuhändig übergeben habe, "in sicheren Händen" sei.
Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, obwohl er dazu Gelegenheit gehabt hätte, im Verwaltungsverfahren nicht behauptet hat, der Baumeister verfüge über einen Waffenpass. Dieses erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen verstößt sohin gegen das Neuerungsverbot und ist vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis nach § 41 Abs. 1 VwGG außer Betracht zu lassen. Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation die von der belangten Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegte Sachverhaltsannahme völlig unberücksichtigt, dass der (auch) die Garage sperrende Schlüssel "infolge seiner Deponierung in einem Blumenkasten" verschiedenen Arbeitern und Zulieferern zur freien Verfügung stand und sich die Schlüssel der Jagdwagen auf einem in der Scheune frei zugänglich angebrachten Schlüsselbrett befanden. Selbst wenn man daher im Sinne des Standpunktes des Beschwerdeführers davon ausgeht, die Garage und der PKW seien versperrt gewesen, so stellt dies dann, wenn die Schlüssel für Dritte ohne weiteres zugänglich sind, keine ausreichende Sicherung der Waffe gegen den Zugriff Unbefugter dar. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen vor fremdem Zugriff (durch Gewalt gegen Sachen) ist nämlich entscheidend, inwieweit eine entsprechende Einbruchs- oder Aufbruchssicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1999, Zl. 99/20/0158). Dem entsprechend wurde ein abgesperrter Kleiderschrank, bei dem der Schlüssel im Schloss steckte, in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einem unversperrten Behältnis gleichgehalten (Erkenntnis vom 17. Juni 1981, Zlen. 81/01/0032, 0033; vgl. auch das Erkenntnis vom 7. Mai 1998, Zl. 98/20/0083). In diesem Sinne wurde auch die Verwahrung einer Faustfeuerwaffe in einer versperrten Truhe, deren Schlüssel sich in einer Schatulle befand, die ohne gewaltsame Überwindung einer Sperrvorrichtung geöffnet werden konnte, als (selbst gegenüber Mitbewohnern) nicht ausreichend angesehen (hg. Erkenntnis vom 17. März 1982, Zl. 1270/80). Auch im vorliegenden Fall bestand nach dem festgestellten Sachverhalt (für einen Zeitraum von etwa drei Monaten) in Wahrheit kein wirksames Hindernis gegen den Zugriff auf die Waffe durch unbefugte Dritte.
Der Beschwerdeführer überließ dem Baumeister den Schlüssel zur Scheune, insbesondere um bei den Bauarbeiten den Zugang zum dort befindlichen Wasseranschluss zu ermöglichen. Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung musste der Beschwerdeführer daher voraussehen, dass der Baumeister den Schlüssel an seine Arbeiter oder - wie geschehen - an Arbeiter von Subunternehmen weitergeben werde, weil nicht angenommen werden konnte, der Baumeister werde während der gesamten Bauarbeiten dort anwesend sein. Der Beschwerdeführer musste daher - entgegen seiner Meinung in der Beschwerde - die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass auch andere Personen den Schlüssel für die Scheune verwenden würden, sie damit auch Zugang zur Garage hätten und ihnen der ungehinderte Zugriff auf die PKW-Schlüssel möglich sei. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, er habe den Baumeister auf die im PKW deponierte Waffe und deshalb auf die Einhaltung besonderer Sorgfalt in Ansehung der Schlüssel hingewiesen. Vielmehr blieb das gegenteilige Erhebungsergebnis, wie es sich aus Seite 4 der Anzeige des Gendarmeriepostens L (Blatt 12 der Verwaltungsakten) ergibt, vom Beschwerdeführer unwidersprochen. Entgegen der Meinung in der Beschwerde kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe dem Baumeister den Schlüssel "treuhändig", also unter Überbindung besonderer (Sorgfalts)Pflichten überlassen.
Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, wenn sie die vom Beschwerdeführer vorgenommene Verwahrung der Faustfeuerwaffe in Übereinstimmung mit der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als sorgfaltswidrig qualifizierte, ohne dass es darauf ankommt, ob der Rucksack - wie vom Beschwerdeführer behauptet - durch ein Vorhängeschloss versperrt war. Ausgehend davon, dass das Versperren der Garage und des Fahrzeuges - wie erwähnt - keine tauglichen Sicherungen vor einem unbefugten Zugriff darstellten, reicht die Verwahrung einer Waffe in einem durch ein Vorhängeschloss versperrten Rucksack nicht aus (vgl. die schon zitierten hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1990 und vom 19. Oktober 1988). Vielmehr sei dazu bemerkt, dass ein Vorhängeschloss an einem Rucksack entgegen seinem beabsichtigten Sicherungszweck die Aufmerksamkeit potentieller Diebe wecken könnte, weil es einen Rückschluss auf dessen (möglicherweise) wertvollen Inhalt zulässt.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Verwahrung der gegenständlichen Faustfeuerwaffe durch den Beschwerdeführer dem einem Waffenbesitzer auferlegten (strengen) Sorgfaltsmaßstab nicht entsprach und sich deshalb gerade das Sicherheitsrisiko verwirklichte, dem durch eine ordnungsgemäße Verwahrung entgegengewirkt werden soll, nämlich dass Unbefugten der Zugriff auf eine Waffe ermöglicht wird.
Zum Vorfall mit E N gesteht der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde zu, über Aufforderung einen Schuss mit einer Platzpatrone (Theatermunition) abgegeben zu haben, der allerdings keinesfalls einen halben Meter neben E N vorbeigegangen sei. Er sei gerne bereit dazu eine eidesstättige Erklärung abzugeben.
Zunächst ist dem Beschwerdeführer dazu entgegenzuhalten, dass er nunmehr erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine inhaltliche Gegendarstellung vorbringt, während er im Verwaltungsverfahren die Angaben des E N lediglich pauschal bestritt, nur betonte, aus diesem Revolver keinen scharfen Schuss abgegeben zu haben, und in der Berufung hervorhob, dass er mit einer geladenen oder ungeladenen Waffe niemals derart unvorsichtig umgehen würde, dass sich ein Schuss unbeabsichtigt lösen könnte. Diese Beschwerdeausführungen, mit denen offenbar die von der belangten Behörde auf die Aussage dieses Zeugen gestützten Feststellungen bekämpft werden sollen, sind - soweit sie nicht ohnehin als unzulässige Neuerungen zu qualifizieren wären - nicht geeignet, die von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung gezogenen Schlussfolgerungen als nicht nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Die freie Beweiswürdigung der Behörde unterliegt aber nur hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit bzw. ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und allgemeinem menschlichen Erfahrungsgut der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof. Hingegen ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob die Beweiswürdigung im Einzelfall zu einem richtigen Ergebnis geführt hat ( vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Seite 685 ff, abgedruckte Judikatur, insbesondere E. 265). Gemessen an diesem Maßstab sind aber die von der belangten Behörde zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen nicht zu beanstanden.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch einen Verfahrensmangel wegen der Unterlassung der Einvernahme des Postenkommandanten des Gendarmeriepostens L geltend macht, wird dessen Relevanz nicht dargetan. Es ist nicht erkennbar, zu welchem Beweisthema dieser Zeuge entscheidungswesentliche Angaben hätte machen können. Der bloße Hinweis, "um über die Vorgangsweisen des ursprünglichen Meldungslegers der Anzeige, nämlich Insp. R, informiert zu sein" ist zu allgemein gehalten, um daraus ein relevantes Beweisthema zu erkennen.
Wenn die Beschwerde schließlich nur pauschal behauptet, es seien wesentliche Verfahrensvorschriften nicht eingehalten und nicht einmal annähernd ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, unterlässt es der Beschwerdeführer hier ebenfalls, einen konkreten, auf seine Relevanz überprüfbaren Verstoß gegen Verfahrensvorschriften darzutun. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist sohin nicht erkennbar.
Der Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass es jedenfalls einen unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe (im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 2 erste Alternative WaffG) darstellt, wenn jemand in der irrtümlichen Meinung, die Waffe sei nicht geladen, (in einem geschlossenen Raum) derart Zielübungen macht, dass sich ein Schuss löst, ist die Beschwerde gar nicht entgegengetreten. Dieser Auffassung ist auch beizupflichten (vgl. dazu nur die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0391, und vom 17. September 1986, Zl. 85/01/0085, denen eine Selbstverletzung durch einen gelösten Schuss beim Reinigen der Waffe zugrundelag, sowie das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 92/01/0485, betreffend einen Vorfall, bei dem sich ein Schuss beim Herausziehen der nicht gesicherten Waffe aus der Hosentasche löste und den dortigen Beschwerdeführer verletzte).
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat daher die belangte Behörde zutreffend aus der mangelnden Verwahrung der gestohlenen Waffe einerseits und aus dem unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe andererseits gefolgert, dass beim Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht mehr anzunehmen ist. Daran kann auch nichts ändern, dass die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers über viele Jahre gegeben war und nicht bezweifelt wurde. Die vorliegenden (gravierenden) Sorgfaltsverletzungen berechtigten die belangte Behörde vielmehr zur Schlussfolgerung, es liege eine Tatsache vor, die eine Annahme im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG rechtfertige. Unter diesen Umständen bedarf die Frage, ob aus dem Verhalten des Beschwerdeführers auch auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach der Z 1 leg. cit. geschlossen werden könnte, keiner Erörterung mehr. Auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit ist sohin nicht gegeben.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grund des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen, zumal die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten lässt, und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegensteht.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.
Wien, am 14. Dezember 2000
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