VwGH 94/20/0855

VwGH94/20/085524.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des G in M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 7. November 1994, Zl. Wa-222/94, betreffend Entziehung des Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1967 §6 Abs1 Z2;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §20;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
WaffG 1986 §6 Abs1;
WaffG 1967 §6 Abs1 Z2;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §20;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
WaffG 1986 §6 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der damit vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15. September 1994 gemäß § 20 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z. 2 Waffengesetz (BGBl. Nr. 443/1986) den am 18. Jänner 1993 für zwei Faustfeuerwaffen ausgestellten Waffenpaß Nr. 094414.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Nacht vom 22. auf den 23. Juli 1994 seine Faustfeuerwaffe der Marke "Rossi 87 STS, Kal. 38 spezial, Nr. W 175092" im Kofferraum des PKW's mit dem polizeilichen Kennzeichen W XXX HC verwahrt. Dieses Fahrzeug der Marke Mercedes 500 SL, Baujahr 1992, sei in W N, Straße 103, vor einer Tankstelle abgestellt gewesen. Ein Schlüssel des abgestellten PKW sei in dieser Tankstelle verwahrt worden. Durch Einbruch in die vorerwähnte Tankstelle sei ein unbekannter Täter unter anderem auch in den Besitz des Fahrzeugschlüssels gelangt und habe dann das unbeaufsichtigt abgestellte Fahrzeug gestohlen. Aufgrund dieses (unbestrittenen) Sachverhaltes folgerte die belangte Behörde, daß der Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verläßlichkeit nicht mehr besitze.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf Verleihung eines Waffenpasses bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 16 Waffengesetz" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG hat die Behörde spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit eines Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde vom Fortbestand der Verläßlichkeit ausgehen kann und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus § 6 leg. cit. Eine Person ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

...

2. mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese

sorgfältig verwahren wird; ... (§ 6 Abs. 1 WaffG)

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verläßlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. für viele andere die hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 1992, Zl. 92/01/0593, sowie vom 29. November 1994, Zl. 94/20/0036, und die jeweils dort zitierte Judikatur).

Ausgehend von dieser Rechtslage ist die belangte Behörde bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Beschwerdeführers von dem unwidersprochen gebliebenen Sachverhalt ausgegangen, der dadurch gekennzeichnet ist, daß dem Beschwerdeführer die in seinem unbeaufsichtigten (und versperrten) PKW verwahrte Faustfeuerwaffe gestohlen wurde. Allein aus diesem Umstand ergibt sich aber bereits die Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Annahme, dem Beschwerdeführer mangle die waffenrechtliche Verläßlichkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe selbst in einem versperrten PKW keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG dar (vgl. für viele andere die hg. Erkenntnisse vom 29. November 1989, Zl. 89/01/0332, vom 30. Mai 1990, Zl. 90/01/0031, und vom 8. Juli 1992, Zl. 92/01/0593).

Die in der Beschwerde gegen diese Rechtsauffassung vorgebrachten Argumente sind teils rechtlich unerheblich, teils nicht überzeugend. Der Beschwerdeführer übersieht, daß die ins Treffen geführte sicherheitstechnische Sonderausstattung seines Fahrzeuges nach den konkreten Umständen des dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Sachverhaltes weder zum Einsatz kam noch den verübten Diebstahl (des Fahrzeuges und der Faustfeuerwaffe) verhindern konnte und schon aus diesem Grunde für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit unerheblich ist. Der unbekannte Täter mußte nämlich weder in das Fahrzeug gewaltsam einbrechen noch Sicherheitseinrichtungen überwinden, um in den Besitz des Fahrzeuges und die darin befindliche Faustfeuerwaffe des Beschwerdeführers zu gelangen, weil dieser Täter durch den vorhergehenden Tankstelleneinbruch bereits in den Besitz des dort befindlichen Fahrzeugschlüssels gelangt war. Damit gehen die für die Einholung eines Sachverständigengutachtens in der Beschwerde vorgebrachten Fragestellungen, ob der PKW des Beschwerdeführers überhaupt gestohlen werden könne bzw. ob zufolge eines derart mit Sicherheitseinrichtungen ausgestatteten Fahrzeuges der unbefugte Zugriff auf eine darin verwahrte Waffe "beinahe denkunmöglich" sei, aber an der Wirklichkeit der konkreten Fallgestaltung bzw. dem tatsächlich vorgefallenen (unstrittigen) Sachverhalt völlig vorbei. Der Beschwerdeführer geht über das Faktum, daß sich der Fahrzeugschlüssel in der Tankstelle befunden hat und dort dem Zugriff des unbekannten Täters ungesichert ausgesetzt war, in seinen Beschwerdeausführungen völlig hinweg.

Des weiteren ist dem Beschwerdeführer aber auch zu entgegen, daß allein die Ausrüstung seines Fahrzeuges mit Sicherheitseinrichtungen gegen Diebstahl bzw. einer Alarmanlage am Vorliegen einer nicht sorgfältigen Verwahrung seiner Faustfeuerwaffe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG noch nichts zu ändern vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1991, Zl. 91/01/0110). Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie dem Beschwerdeführer schon allein aufgrund des unbestritten gebliebenen Sachverhaltes die waffenrechtliche Verläßlichkeit abgesprochen hat. Bei diesem Ergebnis kann den in der Beschwerde erhobenen Rügen, die belangte Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt ergänzungsbedürftig gelassen und vom Beschwerdeführer beantragte, aber nicht aufgenommene Beweise einer vorgreifenden Würdigung unterzogen, Wesentlichkeit nicht mehr zukommen.

Insoweit der Beschwerdeführer sich auf "guten Glauben" beruft und künftiges Wohlverhalten verspricht, übersieht er, daß die Beurteilung der im Einzelfall gewählten Verwahrungsart nur von OBJEKTIVEN Momenten abhängt und mit Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde auch dann vorzugehen ist, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der im § 6 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Ist ein solcher Schluß aber zu ziehen, so hat die Behörde die ausgestellte Urkunde zu entziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1993, Zl. 92/01/0234). Im übrigen ist anläßlich der Überprüfung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit gemäß § 20 WaffG keine Prognose über ein künftiges waffenrechtliches Wohlverhalten des Beschwerdeführers anzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1990, Zl. 90/01/0112).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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