Normen
NatSchG Tir 1997 §43 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §6 litb;
VwGG §47 Abs5;
NatSchG Tir 1997 §43 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §6 litb;
VwGG §47 Abs5;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinen die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 33/1997, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens betreffenden Teilen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft) und das Land Tirol haben dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je S 7.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer (unter anderem) schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T-Baurecycling Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, dass zumindest Anfang November 1998 auf der Gp 1032 KG P. auf einer Fläche von ca. 2000 m2 ein Bodenaustausch (Entfernung der Schotterschicht und Ersetzung durch ein Lehm-, Sand-, Kies-Humusgemisch) durchgeführt wurde, ohne dass eine dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 6 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 33/1997 (NSchG), vorlag, da es sich dabei um einen maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen gehandelt habe. Er habe hiedurch die Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 1 lit. a iVm § 6 lit. b NSchG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit demselben Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 3 lit. f iVm § 31c Abs. 1 WRG 1959 schuldig erkannt; insoweit wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2000, 200/07/0085, verwiesen.
Begründend wurde festgestellt, es sei auf einer 2000 bis 3000 m2 großen Fläche der Humus abgeschoben und Schotter bis zu einer Tiefe von 3 bis 4 m entnommen worden. Der Humus sei auf angrenzenden Flächen gelagert worden. Anschließend sei der Bereich bis auf eine Höhe von ca. 1 m unter dem ursprünglichen Geländeniveau mit Aushubmaterial, Mutterboden und dem an Ort und Stelle entnommenen Humus aufgefüllt worden. Es sei erwiesen, dass es sich bei Schotter um einen Rohstoff für die Bauindustrie handle. Der Tatbestand des maschinellen Abbaus sei verwirklicht, weil die Schotterentnahme mittels eines Baggers erfolgt sei. Die nach § 6 lit. b NSchG erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung liege nicht vor. Der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, der Zweck der Maßnahme habe darin bestanden, die Nutzung des landwirtschaftlichen Kulturgrundes zu erleichtern und die Benützbarkeit zu verbessern, sei entgegenzuhalten, dass es sich bei der Fläche schon vor der Durchführung der Maßnahme um eine ebene landwirtschaftliche Fläche gehandelt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Soweit die Übertretung nach dem NSchG in Rede steht, bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Begriff des "maschinellen Abbaus von mineralischen Rohstoffen" in § 6 lit. b NSchG und das dazu ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1999, 97/17/0200, vor, er habe bereits im Verwaltungsverfahren darauf verwiesen, dass der Zweck der Maßnahme ausschließlich gewesen sei, den mit Steinen und Schotter versetzten Grund durch hochwertigen Humus zu ersetzen, um das Wachstum landwirtschaftlicher Kulturpflanzen zu fördern und den gefahrlosen Gebrauch von landwirtschaftlichen Geräten zu ermöglichen. Es habe sich nicht um eine "ertragsorientierte Abschöpfung des Bodenmaterials" gehandelt. Die belangte Behörde habe weder Feststellungen über die weitere Verwendung des entnommenen Materials noch über die Vereinbarungen zwischen der T-Baurecycling GmbH und den Grundeigentümer getroffen. Der Auffassung der belangten Behörde, angesichts einer Schotterentnahme durch einen Bagger auf einer Fläche von 2000 bis 3000 m2 und einer Tiefe von 3 bis 4 m könne nicht von einer reinen Kultivierungsmaßnahme gesprochen werden, werde entgegengehalten, dass es unter anderem darum gegangen sei, stärkere Niveauunterschiede im Gelände einzuebnen. Die Aushubtiefe schwanke entsprechend dem Gelände, erreiche aber keineswegs auf der ganzen Fläche die von der Behörde angenommene Tiefe.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 43 Abs. 1 NSchG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 25 Abs. 3 und 26 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt.
Nach § 6 lit. b NSchG bedarf, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist, außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung und die Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen und von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen sowie der maschinelle Abbau von mineralischen Rohstoffen einer Bewilligung.
Die belangte Behörde hat die Annahme der Bewilligungsbedürftigkeit ausschließlich auf § 6 lit. b NSchG gestützt; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher nicht zu untersuchen, ob die vom Beschwerdeführer zu vertretende Maßnahme nach anderen Vorschriften einer Bewilligung bedurft hätte.
Zum Begriff "maschineller Abbau von mineralischen Rohstoffen" wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, dass darunter allgemein die Gewinnung nutzbarer Mineralien verstanden werde, die im Wirtschaftskreislauf weiter verwendet werden sollen. Begrifflich erschöpfe sich der Abbau nicht in der bloßen Entnahme (Entfernung) von Mineralien aus ihrer natürlichen Lage. Unter Abbau sei etwas anderes als bloßes Ausbaggern zu verstehen. Von Abbau könne nur dann gesprochen werden, wenn die Nutzung der gewonnenen Rohstoffe den Zweck der Maßnahme bilde (vgl. die Erkenntnisse vom 25. Jänner 1999, 97/17/0200, und vom 20. September 1999, 99/10/0072).
Die Annahme der Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 1 iVm § 6 lit. b NSchG hätte somit die Feststellung vorausgesetzt, dass mineralische Rohstoffe zum Zweck der Verwertung im Wirtschaftskreislauf entnommen wurden. Solche Feststellungen - und damit eine Begründung, inwiefern die Maßnahmen dem Begriff des "maschinellen Abbaus mineralischer Rohstoffe" zuzuordnen wären - fehlen. Die oben wiedergegebenen Darlegungen des angefochtenen Bescheides stellen der Beweiswürdigung zuzuordnende Überlegungen dar, aus denen die belangte Behörde der Verantwortung des Beschwerdeführers, die Maßnahmen hätten der Verbesserung der Benützbarkeit der Fläche als landwirtschaftlichen Kulturgrund gedient, nicht folgte; für sich allein können sie Feststellungen über den mit der Entnahme des Materials verbundenen Hauptzweck, dieses im Wirtschaftskreislauf zu verwerten, nicht ersetzen. In diese Richtung gehende Feststellungen und eine diese Feststellungen tragende Beweiswürdigung sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Dieser ist daher rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; er war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Bei der Entscheidung ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2000, 2000/07/0085, Bedacht zu nehmen, mit dem jener Teil des angefochtenen Bescheides, der die Bestrafung des Beschwerdeführers nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 betroffen hatte, aufgehoben worden war. Mit diesem Erkenntnis war die Kostenentscheidung der vorliegenden Entscheidung vorbehalten worden. Der Entscheidung über den Aufwandersatz ist zugrundezulegen, dass die belangte Behörde sowohl im Vollziehungsbereich des Bundes (WRG 1959) als auch jenem des Landes (NSchG) tätig geworden ist. Der erkennende Senat hält an seiner zu § 47 Abs. 5 VwGG ergangenen Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 26. April 1993, 92/10/0456) fest, wonach die Frage, für welchen Rechtsträger der Unabhängige Verwaltungssenat handelt, nach dem Gegenstand des Verfahrens und den in diesem Verfahren zu vollziehenden Rechtsvorschriften zu beantworten ist (vgl. hiezu auch die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1998, 98/17/0011, und 98/17/0052, jeweils mwH).
Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die (gesondert verzeichnete) Umsatzsteuer vom Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand erfasst ist.
Wien, am 21. März 2001
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