Normen
NatSchG Tir 1997 §18 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §18 Abs3;
NatSchG Tir 1997 §18 Abs4;
NatSchG Tir 1997 §6 litb;
NatSchG Tir 1997 §7 Abs1 lita;
VwRallg;
NatSchG Tir 1997 §18 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §18 Abs3;
NatSchG Tir 1997 §18 Abs4;
NatSchG Tir 1997 §6 litb;
NatSchG Tir 1997 §7 Abs1 lita;
VwRallg;
Spruch:
Spruchabschnitt II und der 2. Satz des Spruchabschnittes III des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 1995 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 7 Abs. 1 lit. b, c und d, Abs. 3 lit. a, 8 lit. a, b und e, 27 Abs. 2 lit. a und c Z. 2, Abs. 4 und 6 sowie 40 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991, LGBl. Nr. 29, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Innkraftwerkes Langkampfen nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehenen und einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplanes und der Nebenbestimmungen erteilt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 1995 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 7 Abs. 1 lit. f und Abs. 3 lit. a, 27 Abs. 2 lit. a Z. 1 und Abs. 4 und 40 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Kiesfalle "Thaler" befristet bis 30. April 2000 erteilt.
In der Begründung heißt es, zum Schutz der in der Bauumleitung und im Unterwasser des Kraftwerkes vorgesehenen Eintiefung der Innsohle vor Auflandungen sei die Anlage einer Kiesfalle im Oberwasserbereich des Hauptbauwerkes erforderlich. Es sei hiefür ein ca. 400 m langer Flussabschnitt zwischen der Querung der TAL und dem rechtsufrigen Anwesen "Thaler" ausgewählt worden. Bei einem vorgesehenen Kiesfalleninhalt von ca. 130.000 m3 könne unter Berücksichtigung des natürlichen Kiesrückhaltes in der Kirchbichler Innschleife (mindestens 20.000 bis 30.000 m3/Jahr) die in einem mittleren Jahr anfallende Geschiebemenge von ca. 140.000 m3 sicher zurückgehalten werden. Der Betrieb der Kiesfalle sei wegen der Wassertiefe von im Mittel 8,6 m mitttels Saugbaggerung geplant.
In der Begründung des Bescheides findet sich weiters der Hinweis, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung der Kiesfalle lediglich deren Errichtung gestatte. Die Räumung der errichteten Kiesfalle sei als maschineller Abbau von mineralischen Rohstoffen sowie der damit verbundenen Ausbaggerungsarbeiten im Gewässerbereich naturschutzrechtlich gesondert bewilligungspflichtig.
In der Folge wurde der beschwerdeführenden Partei zweimal eine befristete Bewilligung zur Räumung der Kiesfalle erteilt.
Mit Eingabe vom 14. Juli 1998 beantragte die beschwerdeführende Partei die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Kiesfalle Thaler auch nach Kraftwerksfertigstellung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 12. März 1999 entschied die belangte Behörde über diesen Antrag wie folgt:
"Die Tiroler Landesregierung entscheidet über den Antrag der T AG ... auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der Kiesfalle Thaler und die Räumung derselben gemäß §§ 6 lit. b, 7 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 2 lit. a Z. 1 und 2, 27 Abs. 2 lit. a Z. 2, Abs. 5 und 40 Abs. 2 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33 idF LGBl. Nr. 78/1998, wie folgt:
Spruch:
I.
Der T AG wird die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Kiesfalle Thaler nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen erteilt.
II.
Der T AG wird die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Räumung der Kiesfalle Thaler (maschineller Abbau von mineralischen Rohstoffen) im Ausmaß von 700.000 m3 (140.000 m3 im Mitteljahr) mittels Saugbaggerung erteilt.
III.
Die unter I. erteilte Bewilligung wird bis zum 31. Dezember 2089 befristet.
Die unter II. erteilte Bewilligung wird bis zum 31. Dezember 2004 befristet."
In der Begründung heißt es, zur Vermeidung von Geschiebeablagerungen in der Innumleitungsstrecke und der Unterwassereintiefungsstrecke während der Errichtung des Innkraftwerkes Langkampfen sei im Winter 1995/96 etwa 500 m flussaufwärts der Kraftwerks- und Wehranlage die Kiesfalle Thaler errichtet worden. Auch nach der Inbetriebnahme des Kraftwerkes im Winter 98/99 werde eine Geschiebebewirtschaftung des Inn erforderlich sein. Durch die Geschiebeentnahme könne die Verlandung der eingetieften Unterwasserstrecke zwischen dem Kraftwerk Langkampfen und der Stadtbrücke Kufstein verhindert werden. Die Kiesfalle solle daher auch nach Inbetriebnahme des Kraftwerkes in Funktion bleiben. Beim ausgeführten Kiesfalleninhalt von 130.000 m3 könne unter Berücksichtigung des natürlichen Rückhaltes in der flussaufwärts liegenden Innschleife Kirchbichl die im Mitteljahr anfallende Geschiebemenge von 140.000 m3 zurückgehalten werden. Für die Zwischenlagerung und die Entwässerung des entnommenen Materials solle der rechtsufrig gelegene Materialumschlagplatz Thaler genützt werden. Die Kiesfalle befinde sich zwischen Flusskilometer 224,215 und 223,795. Die Sicherung des Beginnes und des Endes der Kiesfalle erfolge durch massive Steinrampen. In der rechtsufrig angrenzenden Innaufweitung sei auch die Anlegestelle für das Saugbaggerschiff vorgesehen. Am linken und am rechten Innufer seien knapp über Stauziel Pfähle vorgesehen, die während des Baggerbetriebes die Positionierung des Baggerschiffes mittels Stahlseilen ermöglichten. Zur bereits ausgeführten, oberhalb der Wehranlage linksufrig gelegenen Ausstiegsstelle für Bootsfahrer werde aus Sicherheitsgründen etwa 80 m flussaufwärts des Kiesfallenbeginnes eine zusätzliche Anlegestelle errichtet. Am unterwasserseitigen Ende der Kiesfalle werde rechtsufrig zwischen dem Umgehungsgerinne Süd und der Bundesstraße 171 der etwa 200 m lange und 50 m breite Materialumschlagplatz "Thaler" errichtet. Dieser Platz werde westseitig durch einen bepflanzten, etwa 4 m hohen Schutzdamm und nord- sowie südseitig durch einen Busch- bzw. Gehölzstreifen eingegrenzt. Die Zufahrt erfolge von der auf dem Begleitdamm führenden Straße über eine kleine, das Umgehungsgerinne querende Brücke. Das in der Kiesfalle abgelagerte Material werde durch ein Saugbaggerschiff aufgenommen und über eine Pumpleitung auf den Materialumschlagplatz Thaler gefördert. Dort gelange das Wasser-Material-Gemisch in ein Schöpfrad, das die Trennung in Wasser und Sand/Kies vornehme. Das Wasser werde über eine Rohrleitung in den ARA-Ableitungskanal geführt und im Unterwasser des Kraftwerkes Langkampfen in den Inn geleitet. Das Sand-Kies-Gemisch werde auf der Zwischendeponie gelagert und mittels LKW abtransportiert. Aus den seit 1951 aufgezeichneten Stauraumspülungen am Oberliegerkraftwerk Kirchbichl ließen sich folgende Geschiebemengen ermitteln:
Durchschnittlich zwei Stauraumspülungen pro Jahr. 140.000 m3 Geschiebetransport im Mitteljahr.
Maximale Geschiebefracht seit 1951: 410.000 m3 pro Jahr (1965).
Im Erwägungsteil führt die belangte Behörde nach Anführung der §§ 6 und 7 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 aus, im Gegenstandsfall sei die Errichtung von Anlagen in Gewässern im Uferschutzbereich, die Herstellung von Aufschüttungen mit einer Fläche von mehr als 5.000 m2 sowie letztlich die maschinelle Entnahme von mineralischen Rohstoffen beabsichtigt. Die Bewilligungspflicht ergebe sich daher aus den Bestimmungen der §§ 6 und 7 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997. Die Kiesfalle Thaler stehe in einem engen funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit dem Kraftwerk Langkampfen, das vom Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde bewilligt worden sei. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, dass durch die beantragten Maßnahmen und Anlagen Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt würden. Die Beeinträchtigungen bestünden darin, dass teilweise die im "Stammbereich" des Innkraftwerkes Langkampfen vorgeschriebenen landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen nicht umgesetzt werden könnten. Diese Beeinträchtigungen würden teilweise durch Ausgleichsflächen kompensiert. Es würden jedoch weiterhin geringfügige Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen verbleiben. Da aber die öffentlichen Interessen an der Erhaltung einer gesicherten Stromversorgung das öffentliche Interesse am Naturschutz überwögen, habe die beantragte Bewilligung erteilt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Beantragt wird die Aufhebung der Wortfolge "(maschineller Abbau von mineralischen Rohstoffen) im Ausmaß von 700.000 m3 (140.000 m3 im Mitteljahr)" im Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, bei der Kiesfalle handle es sich nicht um eine eigenständige Anlage, sondern um einen Teil des Kraftwerkes, welches mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 1995 bzw. vom 5. September 1995 genehmigt worden sei. Es ergäbe sich lediglich die Notwendigkeit zur Verlängerung der bis 30. April 2000 befristeten Bewilligung. Es liege kein "Abbau mineralischer Rohstoffe" vor, sondern eine bloße Abbaggerung, welche nicht auf die Verwertung der Aushubmaterialien gerichtet sei. Ein Abbau mineralischer Rohstoffe setze nämlich nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1999, 97/17/0200, eine Nutzung der dabei gewonnenen Rohstoffe als Zweck der Maßnahme voraus. Eine solche Nutzung werde aber im vorliegenden Fall nicht bezweckt. Der angefochtene Bescheid entspreche auch nicht dem Antrag der beschwerdeführenden Partei. Beantragt worden sei weder ein Abbau mineralischer Rohstoffe noch eine mengenmäßige Maximalgrenze von 700.000 m3. Die amtswegige Einfügung dieser mengenmäßigen Begrenzung habe nur dann einen Sinn, wenn damit in Wahrheit ein neuer Abgabentatbestand geschaffen werde. Eine mengenmäßige Begrenzung sei weder beantragt gewesen, noch finde sie im durchgeführten Verfahren eine Deckung. Sie sei darüber hinaus auch nicht praktikabel, weil dadurch etwa eine betriebstechnisch notwendige Räumung urplötzlich und willkürlich dann abgebrochen werden müsste, wenn die Grenze von 700.000 m3 erreicht oder überschritten würde. Einziger Zweck der Kiesfalle sei die Erfüllung und Gewährleistung der Betriebssicherheit, nicht aber die Nutzung mineralischer Rohstoffe.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei bekämpft den angefochtenen Bescheid nach zwei Richtungen. Zum einen vertritt sie die Auffassung, Bestand und Betrieb der Kiesfalle stelle keinen Abbau mineralischer Rohstoffe dar und bedürfe daher keiner Bewilligung nach § 6 Abs. 1 lit. b des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33 (TNSchG 1997), sondern einer solchen nach § 7 Abs. 1 lit. a leg. cit.; zum anderen hält sie die mengenmäßige Beschränkung der Räumung der Kiesfalle auf 700.000 m3 für rechtswidrig.
Die §§ 6 und 7 TNSchG 1997 lauten auszugsweise:
"§ 6
Allgemeine Bewilligungspflicht
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
...
b) Die Errichtung und die Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen und von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen sowie der maschinelle Abbau von mineralischen Rohstoffen;
...
§ 7
Schutz der Gewässer
(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m2 folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
- a) das Ausbaggern;
- b) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;
..."
Weder im Antrag auf Bewilligung des Weiterbestandes der Kiesfalle noch in den diesem Antrag angeschlossenen Unterlagen findet sich eine Beschränkung der Räumung der Kiesfalle auf 700.000 m3. Auch der Begründung des angefochtenen Bescheides lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen diese Beschränkung erfolgte.
In der Gegenschrift meint die belangte Behörde, diese Beschränkung ergäbe sich daraus, dass die Bewilligung zur Räumung der Kiesfalle auf fünf Jahre beschränkt worden sei und im Mitteljahr 140.000 m3 geräumt werden sollten.
Der in den Projektsunterlagen angegebene Wert von 140.000 m3 Räumgut bezieht sich auf das "Mitteljahr"; dies bedeutet, dass es sich dabei nur um einen Durchschnittswert handelt, der sowohl nach unten als auch nach oben überschritten werden kann. Eine bloße Multiplikation der Jahre des Befristungszeitraumes mit dem Mittelwert kann daher die mengenmäßige Beschränkung auf 700.000 m3 nicht rechtfertigen. Bei einer solchen Beschränkung könnte im Falle einer Überschreitung der Mitteljahreswerte tatsächlich der in der Beschwerde angesprochene Fall eintreten, dass trotz Räumungsnotwendigkeit die Räumung eingestellt werden müsste, weil die bewilligte Räumungsmenge erreicht ist.
Mangels entsprechender Begründung für diese Beschränkung erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Dass für Bestand und Betrieb der Kiesfalle eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht gegeben ist, wird von der beschwerdeführenden Partei nicht in Abrede gestellt. Strittig ist aber, welchem Tatbestand des TNSchG 1997 die Räumung der Kiesfalle zu unterstellen ist. Die Beantwortung dieser Frage ist deswegen von entscheidender Bedeutung, weil es von ihr abhängt, ob mit der Räumung der Kiesfalle auch eine Abgabenverpflichtung verbunden ist oder nicht.
Nach § 18 TNSchG 1997 ist für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs. 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde, eine Naturschutzabgabe zu entrichten.
Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist nach § 18 Abs. 3 leg. cit. der Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung für eines der in lit. a bis e genannten Vorhaben verpflichtet. Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt nach § 18 Abs. 3 lit. a TNSchG 1997 für den maschinellen Abbau von mineralischen
Rohstoffen 2,50 Schilling je m3.
Nach § 18 Abs. 4 TNSchG 1997 entsteht der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides. Die Abgabe wird mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 1999, 97/17/0200, zur gleich lautenden Bestimmung des § 19 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 ausgeführt hat, ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Naturschutzabgabe, dass es sich um ein im § 19 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 genanntes Vorhaben handelt und dafür eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Der naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheid ist demnach eine Art "Grundlagenbescheid" für den Abgabenfestsetzungsbescheid. Stützt sich der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid (auch) auf den Tatbestand "maschineller Abbau von mineralischen Rohstoffen", dann ist für das Vorhaben auch eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Wurde hingegen lediglich eine naturschutzbehördliche Bewilligung nach § 7 Abs. 1 lit. b TNSchG 1997 (Bewilligung zum Ausbaggern) erteilt, dann fällt keine Naturschutzabgabe an.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom 25. Jänner 1999, 97/17/0200, weiters ausgeführt hat, wird unter "maschinellem Abbau von mineralischen Rohstoffen" allgemein die Gewinnung nutzbarer Mineralien verstanden, die im Wirtschaftskreislauf weiter verwendet werden sollen. Begrifflich erschöpft sich der "Abbau" nicht in der bloßen Entnahme (Entfernung) von Mineralien aus ihrer natürlichen Lage. Unter "Abbau" ist etwas anderes als (bloßes) "Ausbaggern" zu verstehen.
Im angefochtenen Bescheid fehlt eine Begründung dafür, warum die Maßnahmen der beschwerdeführenden Partei, insbesondere die Räumung der Kiesfalle, dem Begriff des "maschinellen Abbaus mineralischer Rohstoffe" in oben angeführtem Sinn zuzuordnen sind.
Auch aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Aufzuheben war der gesamte Spruchabschnitt II und nicht nur die angefochtene Wortfolge, da diese vom übrigen Bescheidinhalt nicht trennbar ist.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Mit der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG sind alle Stempelgebühren für die Beschwerde und die Beilagen abgedeckt. Über den Betrag von S 2.500,-- hinausgehende Stempelgebührenersätze waren daher nicht zuzuerkennen.
Wien, am 20. September 1999
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