VwGH 97/17/0200

VwGH97/17/020025.1.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der W AG, vertreten durch Dr. H und Dr. E, Rechtsanwälte in S, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. April 1997, Zl. U-13.027/3, betreffend Naturschutzabgabe, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG Tir 1991 §19 Abs3;
NatSchG Tir 1991 §19 Abs4;
NatSchG Tir 1991 §6 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1991 §7 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1991 §8 litb;
NatSchG Tir 1991 §19 Abs3;
NatSchG Tir 1991 §19 Abs4;
NatSchG Tir 1991 §6 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1991 §7 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1991 §8 litb;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Amt der Tiroler Landesregierung erließ an die Beschwerdeführerin den nachstehenden Bescheid vom 23. August 1996:

"Mit Bescheid der Landesregierung vom 28.3.1995, Zl. U-216/22, wurde Ihnen eine naturschutzrechtliche Bewilligung für das im Betreff angeführte Vorhaben erteilt. Gemäß § 19 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991, LGBl. Nr. 29/1991, unterliegen Vorhaben der bezeichneten Art der Naturschutzabgabe.

Mit dem Bescheid vom 28. März 1995 hatte die Tiroler Landesregierung der Beschwerdeführerin gemäß §§ 7 Abs. 1 lit. b, c und d, Abs. 3 lit. a, 8 lit. a, b und e, 27 Abs. 2 lit. a und c Z. 2, Abs. 4 und 6 sowie § 40 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991, LGBl. Nr. 29 (TNSchG), und §§ 4 und 6 der Verordnung der Landesregierung vom 9. Mai 1972 über die Erklärung von Teilen der Kufsteiner und der Langkampfener Innauen zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 32/1972, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Innkraftwerkes mit einer Ausbauwassermenge von 425 m3/s nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehenen und einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplanes sowie der beschriebenen Projektänderungen bei Einhaltung der im Bescheid angeführten Nebenbestimmungen erteilt.

In der gegen den Abgabenbescheid vom 23. August 1996 erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, der maschinelle Abbau von mineralischen Rohstoffen falle als Vorhaben nach § 6 Abs. 1 lit. b TNSchG unter die allgemeine Bewilligungspflicht, während die Vorhaben der Beschwerdeführerin als Vorhaben gemäß § 7 Abs. 1 lit. b TNSchG ("Ausbaggern") bewilligt worden seien. Da jedoch "Ausbaggern" gemäß § 7 Abs. 1 lit. b TNSchG nicht zu den abgabepflichtigen Vorhaben des § 19 Abs. 3 TNSchG zähle, sei die Vorschreibung einer Naturschutzabgabe nicht gerechtfertigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt abgeändert:

"Die (Beschwerdeführerin) wird gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 3 lit. a und Abs. 4 Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 29/1991, iVm §§ 72, 73 und 160 Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/1994, verpflichtet, für den mit Bescheid der Landesregierung vom 28.3.1995, Zl. U-11.216/122, genehmigten maschinellen Abbau mineralischer Rohstoffe im Zusammenhang mit der Errichtung des Innkraftwerkes eine Naturschutzabgabe im Betrag von S 1,790,000,-- (= Abbaumenge von 716.000 m3 X S 2,50,-- je Kubikmeter) zu entrichten, wobei die Abgabe in 5 Teilbeträgen zu je S 358.000,-- fällig am 1.6.1997, 1.12.1997, 1.6.1998, 1.12.1998 und 1.6.1999, jeweils auf das Konto Nr. 200 001 957 bei der Landes-Hypothekenbank Tirol, Innsbruck, zu entrichten ist."

Dies mit der Begründung, es sei richtig, daß im Spruch des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides für die Errichtung des Innkraftwerkes vom 28. März 1995 der § 6 Abs. 1 lit. b TNSchG nicht ausdrücklich als Bewillligungstatbestand angeführt sei. Fest stehe allerdings und dies werde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, daß im Zusammenhang mit der Herstellung des Innkraftwerkes im Rahmen der Unterwassereintiefung mineralische Rohstoffe aus dem Inn, einem fließenden natürlichen Gewässer, entnommen worden seien. Da die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Innkraftwerkes nach Maßgabe der Projektunterlagen erteilt worden sei und diese die Entnahme mineralischer Rohstoffe ausdrücklich vorsehen, sei von der naturschutzrechtlichen Bewilligung auch der im Zusammenhang mit der Unterwassereintiefung erfolgende Abbau mineralischer Rohstoffe mitumfaßt. Die Beschwerdeführerin sei sohin Inhaberin einer rechtskräftigen naturschutzrechtlichen Bewilligung zum Abbau mineralischer Rohstoffe in der im Einreichoperat vorgesehenen Form bzw. im dort festgelegten Umfang. Die Beschwerdeführerin vertrete nun die Auffassung, daß durch die Nichtanführung des § 6 Abs. 1 lit. b TNSchG im naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid eine Abgabepflicht nach § 19 TNSchG nicht gegeben sei. Diese Rechtsansicht sei verfehlt. Nach § 19 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 TNSchG entstehe der Abgabenanspruch für den Abbau mineralischer Rohstoffe dann, wenn dafür die naturschutzrechtliche Bewilligung rechtskräftig erteilt worden sei. Ohne Relevanz sei, unter welchem naturschutzrechtliche Bewilligungstatbestand der rechtskräftig genehmigte Abbau falle. Eine Abgabepflicht bestehe daher insbesondere auch dann, wenn sich für den maschinellen Abbau mineralischer Rohstoffe nach einer anderen Bestimmung des TNSchG als § 6 eine Bewilligungspflicht ergebe und sohin die Subsidiärnorm des § 6 Abs. 1 lit. b TNSchG nicht zum Tragen komme. Da im Beschwerdefall der Abbau mineralischer Rohstoffe im Bereich eines fließenden natürlichen Gewässers erfolge, sei diese Maßnahme dem § 7 Abs. 1 lit. b TNSchG zu unterstellen und deshalb eine Anführung des § 6 Abs. 1 lit. b TNSchG im Spruch des Bescheides unterblieben. Ungeachtet dessen sei aber die Beschwerdeführerin auf Grund des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides Inhaberin einer Bewilligung zum Abbau mineralischer Rohstoffe und dies ergebe für sie daher die Abgabepflicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht, für die ausgebaggerten Materialien keine Naturschutzabgabe entrichten zu müssen, verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde stützte die Abgabenvorschreibung in ihrem Bescheid vom 22. April 1997 auf § 19 Abs. 1, Abs. 3 lit. a und Abs. 4 TNSchG 1991 (Kundmachung der Landesregierung vom 18. März 1991 über die Wiederverlautbarung des TNSchG), LGBl. Nr. 29/1991 iVm der Tiroler Landesabgabenordnung.

Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1997, G 21/97 u.a., fest, daß das Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 29, verfassungswidrig war. Der Beschwerdefall war kein Anlaßfall und der Verfassungsgerichtshof hat auch nicht ausgesprochen, daß das TNSchG 1991 über die Anlaßfälle hinaus in den anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei. Das TNSchG 1991 war nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat somit bei der Entscheidung von der von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsgrundlage auszugehen. Das Tiroler Naturschutzgesetz 1991 lautet auszugsweise:

"§ 6

Allgemeine Bewilligungspflicht

(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach § 45 Abs. 1 als Gesetz geltenden Vorschriften eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

...

b) die Errichtung und die Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen und von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen sowie der maschinelle Abbau von mineralischen Rohstoffen;

...

§ 7

Schutz der Gewässer außerhalb geschlossener Ortschaften

(1) Im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2000 m2 bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung:

...

b) das Ausbaggern;

...

§ 8

Auwälder

In Auwäldern bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung:

...

b) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

...

§ 19

Naturschutzabgabe

(1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs. 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen.

...

(3) Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist der Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung für eines der in den lit. a bis f genannten Vorhaben verpflichtet. Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:

a) für den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen 2,50 Schilling je Kubikmeter;

...

(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides. Die Abgabe wird mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig. Der Abgabepflichtige hat den Beginn der Ausführung des Vorhabens dem Amt der Landesregierung innerhalb einer Woche anzuzeigen."

Voraussetzung für die Vorschreibung einer Naturschutzabgabe nach § 19 TNSchG ist somit, daß es sich um ein im § 19 Abs. 3 TNSchG genanntes Vorhaben handelt und dafür eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Wurde keine solche Bewilligung erteilt, sondern wurde ein im § 19 Abs. 3 TNSchG genanntes Vorhaben bewilligungswidrig ausgeführt, dann ist eine Abgabe nach § 19 TNSchG nicht vorzuschreiben. Dies ergibt sich auch aus § 19 Abs. 4 TNSchG, wonach der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides entsteht.

Mit Bewilligungsbescheid vom 28. März 1995 erteilte die Tiroler Landesregierung die Bewilligung zum Ausbaggern im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern (§ 7 Abs. 1 lit. a TNSchG), nicht aber zum maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen (§ 6 Abs. 1 lit. a TNSchG). Die belangte Behörde vertritt nun die Auffassung, es sei ohne Relevanz, unter welchem naturschutzrechtlichen Bewilligungstatbestand der rechtskräftig genehmigte Abbau falle. Die Abgabepflicht bestehe daher insbesondere auch dann, wenn sich für den maschinellen Abbau mineralischer Rohstoffe nach einer anderen Bestimmung des TNSchG als § 6 eine Bewilligungspflicht ergebe und sohin die Subsidiärnorm des § 6 Abs. 1 lit. b TNSchG nicht zum Tragen komme. Der Abbau mineralischer Rohstoffe sei im Beschwerdefall dem § 7 Abs. 1 lit. b TNSchG zu unterstellen gewesen und deshalb sei eine Anführung des § 6 Abs. 1 lit. b TNSchG im Spruch des Bescheides unterblieben.

Im angefochtenen Bescheid wird somit die Ansicht vertreten, § 7 Abs. 1 lit. a TNSchG inkludiere den "maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen" und eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 6 Abs. 1 lit. b TNSchG sei daher nicht erforderlich. In der Gegenschrift wird argumentiert, es sei gegen den Sinn des Gesetzes, aus dem Umstand, daß die Bewilligung auf die Spezialtatbestände des § 7 TNSchG und nicht auf die allgemeinen Bewilligungstatbestände des § 6 TNSchG gestützt würden, abzuleiten, eine Naturschutzabgabe könne deswegen nicht vorgeschrieben werden.

§ 7 TNSchG stelle eine Spezialnorm im Verhältnis zu den Tatbeständen des § 6 TNSchG dar.

Nach § 19 Abs. 3 lit. a TNSchG ist zur Entrichtung der Naturschutzabgabe (nur) der Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung für den "maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen" verpflichtet.

Unter "maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen" wird allgemein die Gewinnung nutzbarer Mineralien verstanden, die im Wirtschaftskreislauf weiterverwendet werden sollen. Begrifflich erschöpft sich der "Abbau" nicht in der bloßen Entnahme (Entfernung) von Mineralien aus ihrer natürlichen Lage.

Zum besonderen Schutz der Gewässer und des Auwaldes ist nicht nur der Abbau, sondern schon jedes "Ausbaggern" nach § 7 Abs. 1 lit. b TNSchG und jede "Geländeabtragung" nach § 8 lit. b TNSchG bewilligungspflichtig. Diese Sonderregelungen gegenüber der allgemeinen Bewilligungspflicht des § 6 Abs.1 lit. b TNSchG - maschineller Abbau mineralischer Rohstoffe - haben naturschutzrechtlich nicht zur Voraussetzung, daß die Materialien weiter verwendet werden, weil schon der Eingriff "Ausbaggern" naturschutzrechtlich relevant ist und es dabei nicht auf den Zweck dieses Eingriffes ankommt. Auch beim "Ausbaggern" und "Geländeabtragen" werden die Materialien aus der natürlichen Lage herausgenommen. Beim "Ausbaggern" stellt sich anders als beim "Abbau" aber nicht die Frage der "Abbauwürdigkeit", sondern unabhängig von der Art und Beschaffenheit wird das Material aus allen möglichen Gründen entfernt, im Beschwerdefall zum Beispiel um die Grundlage für die Errichtung eines Kraftwerkes zu schaffen. Gerade in den Fällen, in denen das Material überhaupt nicht abbauwürdig ist, zeigt sich, daß die Bewilligung "Ausbaggern" und die Bewilligung "Abbau" keineswegs gleichzusetzen sind, sondern unterschiedliche Eingriffe in die Natur umschreiben. Von "Abbau" kann jedenfalls nur dann gesprochen werden, wenn die Nutzung der gewonnenen Rohstoffe den Zweck der Maßnahme bildet. Daß unter "Abbau" etwas anderes als "Ausbaggern" verstanden wird, ist auch daraus abzuleiten, daß das bloße Ausbaggern außerhalb des im § 7 TNSchG umschriebenen Bereiches keinen naturschutzrechtlich relevanten Eingriff darstellt.

Es erscheint sachgerecht, in den Fällen der bloßen Ausbaggerung und der Geländeabtragungen diese Vorhaben nicht mit einer Naturschutzabgabe zu belasten, jedoch dann eine solche Abgabe zu erheben, wenn das Vorhaben auf die Verwertung der Materialien gerichtet ist.

Eine Bewilligung nach § 6 Abs.1 lit. b TNSchG hat die Beschwerdeführerin nicht. Der Gesetzgeber des TNSchG hat im § 19 Abs. 3 lit. a nur den im § 6 Abs.1 lit. b TNSchG umschriebenen Ausdruck verwendet und damit festgelegt, für welches bestimmte Vorhaben er Naturschutzabgabe vorsieht. Die Tatbestände "Ausbaggern" und "Geländeabtragungen" einerseits und "maschineller Abbau von mineralischen Rohstoffen" andererseits sind nicht beliebig austauschbare Tatbestände und die Vorhaben "Ausbaggern" und "Geländeabtragungen" sind andere Vorhaben als der "maschinelle Abbau von mineralischen Rohstoffen". Im übrigen ist die belangte Behörde selbst insoweit inkonsequent, als sie zwar die Ausbaggerungen, nicht aber die insoweit gleichzusetzenden Geländeabtragungen in Auwäldern bei der Abgabenvorschreibung als abgabepflichtiges Vorhaben beurteilte. Da die Beschwerdeführerin keine Inhaberin der Bewilligung für den "maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen" ist, fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Abgabenvorschreibung nach § 19 TNSchG.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. Jänner 1999

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