Normen
StbG 1985 §10 Abs3 impl;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10a idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs3 impl;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10a idF 1998/I/124;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 13. Dezember 1999 wies die Wiener Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. April 1997 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ab. Der am 5. April 1975 geborene Beschwerdeführer sei usbekischer Staatsbürger und lebe "seit 1991" in Österreich. Er sei ledig und seit August 1999 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft im Sinne des § 10 Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 - StbG, BGBl. Nr. 311, idF der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124, liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren das Vorliegen eines der in § 10 Abs. 5 StbG beispielsweise aufgezählten besonders berücksichtigungswürdigen Gründe nicht geltend gemacht und die Verleihungsbehörde habe in seiner Person auch keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund feststellen können, der eine vorzeitige Einbürgerung rechtfertigen könnte.
Selbst der besonders berücksichtigungswürdige Grund einer nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration käme nicht zum Tragen, weil der Bewerber erst seit etwa drei Monaten im Berufsleben stehe und es daher abzuwarten gelte, ob sich aus diesem Berufseinstieg eine nachhaltige berufliche Integration, zum Ausdruck kommend durch längere Firmenzugehörigkeit, positive Dienstbeschreibung, Zusage der Weiterbeschäftigung, Befreiungsschein etc., entwickeln werde.
Unter Hinweis auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes stellte sich die belangte Behörde auf den Standpunkt, dass sich die Situation des Beschwerdeführers in einem für den Bereich der Staatsbürgerschaft relevanten Bereich nicht von der üblichen Situation, in der sich ein Fremder nach einem gleich langen inländischen Aufenthalt bei üblicherweise zu erwartenden Integrationsbemühungen befände, deutlich abhebe. Auch lägen keine ähnlichen oder vergleichbaren Voraussetzungen für das Bestehen eines Rechtsanspruches auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124 - StbG, haben folgenden Wortlaut:
"§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn
1. er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat;
...
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
...
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 kann abgesehen werden
1. aus besonders berücksichtigungswürdigem Grund, sofern es sich um einen Minderjährigen, der seit mindestens vier Jahren, oder um einen Fremden handelt, der seit mindestens sechs Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat, es sei denn, es wäre in Abs. 5 hinsichtlich dieser Wohnsitzdauer anderes vorgesehen;
...
(5) Als besonders berücksichtigungswürdiger Grund (Abs. 4 Z. 1) gilt insbesondere
...
3. der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration
...
§ 10a. Voraussetzungen jeglicher Verleihung sind unter Bedachtnahme auf die Lebensumstände des Fremden jedenfalls entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache.
§ 11. Die Behörde hat sich unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Fremden bei der Ausübung des ihr in § 10 eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration des Fremden leiten zu lassen."
§ 10 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung vor der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 hatte folgenden Wortlaut:
"Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 kann abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt."
Da der Beschwerdeführer unbestritten seinen Hauptwohnsitz erst "seit 1991" (aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich in Verbindung der Angaben des Beschwerdeführers mit einer Meldungsauskunft konkret der 26. November 1991) im Bundesgebiet hat, erfüllt er die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht. Davon könnte sachverhaltsbezogen nur dann abgesehen werden, wenn ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund gemäß § 10 Abs. 4 Z. 1 iVm § 10 Abs. 5 StbG vorläge.
Bei der Frage, ob ein besonders berücksichtungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt, handelt es sich um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung (vgl. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 3 StbG idF vor der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, die auf Grund des insoweit nicht geänderten Gesetzeswortlautes ("kann abgesehen werden") und der gleich gebliebenen Gesetzessystematik auch hier maßgeblich ist, etwa das Erkenntnis vom 28. Jänner 1998, Zl. 96/01/1140).
Was unter einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund zu verstehen ist, wurde im StbG idF vor der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 nicht ausdrücklich erwähnt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde u.a. ein hohes Ausmaß an Integration als geeignet angesehen, einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft darzustellen, dies allerdings nur, wenn sich der Fall des Einbürgerungswerbers auf Grund konkreter Umstände in einem für die Verleihung der Staatsbürgerschaft relevanten Bereich von der üblichen Situation, in der sich ein Fremder nach einem gleich langen inländischen Aufenthalt bei üblicherweise zu erwartenden Integrationsbemühungen befindet, sehr deutlich abhebt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. März 1998, Zl. 97/01/0291, und vom 22. April 1998, Zl. 97/01/0763). In der geltenden Fassung des Staatsbürgerschaftsgesetzes ist in § 10 Abs. 5 eine demonstrative Aufzählung enthalten, was unter einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund zu verstehen ist. Ein solcher liegt nach der - vorliegend sachverhaltsbezogen nur in Betracht kommenden - Z. 3 dieser Bestimmung bei "Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration" vor. Damit ist jedenfalls klargestellt, dass der Fremde seine Integration zu behaupten und zu beweisen hat und die Behörde insoweit - wie bisher (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 97/01/0291) - nicht von sich aus Ermittlungen zu führen hat.
Nach den Erläuterungen zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 (RV 1283 BlgNR 20. GP, S 6, 8; AB 1320 BlgNR 20. GP, S 1f) wird der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration dann als erbracht gelten, wenn der Fremde sowohl beschäftigungsrechtlich (z.B. Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) als auch fremdenrechtlich (z.B. unbefristete weitere Niederlassungsbewilligung) eine bis auf weiteres gesicherte Position in Österreich hat und hier persönlich nachhaltig verankert ist (z.B. Familie lebt mit dem Fremden in Österreich, Kinder besuchen die Schule usw. - vgl. RV, aaO, S 8). Dass es bei der Frage des Ausmaßes der persönlichen Integration eines Fremden auch auf in diesem Beispiel nicht genannte Umstände ankommen soll, ergibt sich ebenfalls aus den zitierten Erläuterungen. Danach verfolgt nämlich die Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 das Ziel, die Integration des Fremden als das für die Verleihung der Staatsbürgerschaft maßgebliche Kriterium zu verankern. Hiebei solle dem Integrationsmerkmal "Deutschkenntnisse" besonderes Gewicht zukommen (vgl. RV, aaO, S 6, AB, aaO, S 1, "den persönlichen Umständen des Staatsbürgerschaftswerbers entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache" als Voraussetzung bei "jeglicher" Verleihung bzw. Erstreckung der Verleihung).
Der Umstand, dass den Lebensverhältnissen entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 10a StbG Voraussetzung jeglicher Staatsbürgerschaftsverleihung sind, spricht nicht dagegen, besonders gute Deutschkenntnisse als Indiz für ein einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund für die Staatsbürgerschaftsverleihung darstellendes Integrationsausmaß des Fremden heranzuziehen.
"Nachhaltige persönliche und berufliche Integration" gemäß § 10 Abs. 5 Z. 3 StbG bedeutet sohin auch nach der geltenden Rechtslage, dass bei einer Gesamtbetrachtung der dafür maßgeblichen Umstände jedenfalls ein solches Integrationsausmaß vorliegt, dass sich der Fall des Einbürgerungswerbers von der üblichen Situation, in der sich ein Fremder nach einem gleich langen inländischen Aufenthalt bei üblicherweise zu erwartenden Integrationsbemühungen befindet, deutlich abhebt. Die "nachhaltige persönliche und berufliche Integration" muss also deutlich über dem Ausmaß liegen, das von einem Fremden nach einem gleich langen inländischen Aufenthalt üblicherweise erwartet werden kann.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst mangelnde Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde. Sollte der Beschwerdeführer damit bloß mangelndes Parteiengehör meinen, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Aus dem Akt ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer erstmals am 16. Mai 1997 vorgehalten wurde, dass sein Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mangels eines ununterbrochenen zehnjährigen Wohnsitzes im Gebiet der Republik Österreich und eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes, der eine vorzeitige Verleihung der Staatsbürgerschaft rechtfertigen würde, derzeit nicht positiv abgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer brachte hiegegen jedoch nur vor, er lebe seit November 1991 ununterbrochen in Österreich und sei derzeit Schüler. Diese Umstände waren aus den vormaligen Bestätigungen des Schulbesuchs und der polizeilichen Meldung bereits bekannt. Er verzichtete angesichts des zum Einvernahmezeitpunkt vorliegenden Sachverhaltes "auf Bescheiderlassung und werde zum gegebenen Zeitpunkt unaufgefordert" auf sein Ansuchen "zurückkommen".
Am 7. September 1999 ersuchte der Beschwerdeführer um Weiterbearbeitung seines Ansuchens. An seinen persönlichen Verhältnissen und denen seiner Familie habe sich geändert, dass er seit 2. August 1999 als kaufmännischer Angestellter berufstätig sei. Über weiteren gleich wie der Vorhalt vom 16. Mai 1997 gestalteten Vorhalt anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 11. Oktober 1999 brachte der Beschwerdeführer keine über den bisherigen Sachverhalt hinausgehenden Gründe vor, welche aus seiner Sicht besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 10 Abs. 4 StbG seien.
Insofern der Beschwerdeführer zu dieser Verfahrensrüge ausführt, die belangte Behörde habe nach weiteren besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu forschen gehabt, ist er auf die obigen Ausführungen zum "Nachweis" hinzuweisen, wonach die belangte Behörde nicht verpflichtet war, von sich aus Ermittlungen darüber anzustellen, ob allenfalls noch weitere, vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführte Gründe vorlägen.
Mit dem weiteren Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund für die vorzeitige Verleihung der Staatsbürgerschaft darzutun.
Bei den in § 10 Abs. 5 StbG genannten Tatbeständen handelt es sich - wie gesagt - um demonstrativ im Gesetz aufgezählte Fälle besonders berücksichtigungswürdiger Gründe. Der Sachverhalt ist daher zunächst an diesen Tatbeständen zu messen, und im Falle, dass keiner dieser Tatbestände erfüllt ist, in seiner Gesamtheit dahingehend zu beurteilen, ob etwa ein anderer, nicht genannter besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.
Der Beschwerdeführer zielt mit seinem Vorbringen insbesondere auf den in § 10 Abs. 5 Z. 3 StbG genannten Grund ("Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration").
Nach dem klaren und durch die Erläuterungen bestärkten Gesetzeswortlaut müssen kumulativ sowohl die persönliche als auch die berufliche Integration nachhaltig sein. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde hervorgehobenen, in einem Aktenvermerk bestätigten sehr guten Deutschkenntnisse (welche somit offenbar über die gemäß § 10 a StbG als Voraussetzung jeder Verleihung notwendigen entsprechenden Kenntnisse der deutschen Sprache hinausgehen), die Unbescholtenheit und der Umstand, dass den Eltern und auch der Schwester des Beschwerdeführers die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bereits mit Bescheid zugesichert worden sei, zeigen auf, dass der Beschwerdeführer persönlich in Österreich nachhaltig verankert ist.
Im Hinblick auf die berufliche Integration ist dem Beschwerdeführer zunächst dahingehend zu folgen, dass ein Schulbesuch nach Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht zum Zwecke des Erwerbs von Fähigkeiten zur Ausübung eines bestimmtes Berufes, und eine (begonnene) Berufsausübung in Verwertung der Ausbildung im Zusammenhang zu sehen sind.
Der Beschwerdeführer hat aber im Hinblick auf seine berufliche Integration nicht dargetan, was er in den Jahren 1991 bis 1995 getan hat, obwohl er sich (nach Abschluss einer "höheren Schule" in seiner Heimat) bereits im erwerbsfähigen Alter befand. Wenngleich die belangte Behörde offenbar vom erfolgreichen Abschluss der vom Beschwerdeführer in Österreich von 1995 bis 1999 besuchten Handelsakademie ausgeht, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den erfolgreichen Abschluss der Handelsakademie bisher nicht behauptet hat. Insbesondere fehlt aber eine Behauptung des Beschwerdeführers, er verfüge über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein bzw. eine unbefristete weitere Niederlassungsbewilligung (also über eine bis auf Weiteres sowohl beschäftigungsrechtlich als auch fremdenrechtlich gesicherte Position in Österreich).
Überdies beträgt die Zeit des Besuches der Handelsakademie und der nachfolgenden Berufsausübung (zusammengerechnet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) von Februar 1995 bis Dezember 1999 erst ca. 4 Jahre und 10 Monate (bei einer Gesamtaufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich von ca. 8 Jahren), sodass alleine aus zeitlicher Sicht gesehen eine nachhaltige berufliche Integration (noch) nicht vorliegt.
Der vorliegende Sachverhalt lässt auch nicht erkennen, dass etwa ein anderer, in § 10 Abs. 5 StbG nicht genannter Tatbestand erfüllt wäre. Denn dass sich der Beschwerdeführer ansonsten in besonderer Weise hervorgetan hätte, welche seine außergewöhnliche Integration erkennen ließe, zeigt er nicht auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. September 2000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)