VwGH 96/01/1140

VwGH96/01/114028.1.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der Jelena Bozic in Wien, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in Wien I, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. Oktober 1996, Zl. MA 61/IV - B 594/96, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

StbG 1985 §10 Abs3;
StbG 1985 §10 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Wiener Landesregierung hat mit Bescheid vom 1. Oktober 1996 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 1995 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 (StbG), abgewiesen.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der unbestrittenen Feststellung der belangten Behörde befindet sich die Beschwerdeführerin, eine kroatische Staatsangehörige, erst seit 14. September 1988 (mit Unterbrechungen) in Österreich. Sie erfüllt somit die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht, weil sie noch nicht seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat. Von dieser Voraussetzung kann aber gemäß § 10 Abs. 3 StbG abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. Jänner 1998, Zl. 97/01/0999) handelt es sich bei der Beurteilung der Frage, ob ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG vorliegt, um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung, weshalb eine nach § 11 StbG vorzunehmende Ermessensentscheidung erst dann in Betracht kommt, wenn - zusätzlich zu den weiters erforderlichen Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8 StbG - jene nach § 10 Abs. 3 StbG gegeben ist. Die belangte Behörde hat den Antrag bereits aufgrund des Fehlens der zwingenden Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 3 StbG abgewiesen. Da es sich hiebei um keine Ermessensentscheidung handelt, geht das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe das Ermessen nicht richtig ausgeübt und nicht ausreichend begründet, ins Leere.

Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, daß sich ihre Eltern seit 18 Jahren und ihre Geschwister seit 6 bzw. 8 Jahren in Österreich aufhielten; einem Bruder sei die Verleihung der Staatsbürgerschaft bereits zugesichert worden.

Dem ist zu entgegnen, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst die österreichische Staatsbürgerschaft von Familienmitgliedern, welche in mehreren Bestimmungen des StbG Berücksichtigung findet (so in den §§ 7, 7a, 11a, 16, 17 und 25 Abs. 2), nicht als besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG angesehen werden kann (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis zur Zl. 97/01/0999).

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß sie seit 1989 mit einer Unterbrechung durch den Karenzurlaub "durchgehend" beschäftigt sei - aus der beim Akt erliegenden Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse ergibt sich die Richtigkeit der behördlichen Feststellung, daß die Beschwerdeführerin zwischen den wechselnden Dienstverhältnissen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit aufweist - , ist auszuführen, daß die Sicherung des Unterhaltes - im Regelfall durch eine unselbständige Erwerbetätigkeit - gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG eine zwingende Verleihungsvoraussetzung und daher keinen "besonders berücksichtigungswürdigen Grund" darstellt.

Soweit die Beschwerdeführerin die behördliche Feststellung, ihre Deutschkenntnisse seien nur durchschnittlich, bekämpft, ist ihr zu entgegnen, daß weder gute Deutschkenntnisse noch der in der Beschwerde ebenfalls geltend gemachte Umstand, daß die in Österreich geborene Tochter der Beschwerdeführerin im Inland den Kindergarten besuche, rechtfertigen können, von dem grundsätzlichen Einbürgerungserfordernis des mindestens zehnjährigen inländischen Wohnsitzes abzusehen.

Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit somit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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