Normen
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 16. Mai 1997 hat die Oberösterreichische Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. November 1995 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die Anträge auf Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf die Gattin und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 (StbG) abgewiesen.
Der am 11. Juni 1962 geborene, als Konventionsflüchtling anerkannte Beschwerdeführer sei rumänischer Staatsbürger und habe seit 15. September 1989 ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG liege nicht vor. Weder die Flüchtlingseigenschaft noch die Berufstätigkeit und die Unbescholtenheit stellten einen derartigen Grund dar. Auch die Tatsache, daß der Beschwerdeführer ein Grundstück in Österreich erworben habe, könne nicht zur vorzeitigen Einbürgerung führen. Die Behörde sei nach Abwägung aller Gesichtspunkte der Auffassung, daß eine Ermessensübung im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG nicht zugunsten des Verleihungswerbers erfolgen könne.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Da der Beschwerdeführer unbestritten seinen Hauptwohnsitz erst seit 15. September 1989 im Bundesgebiet hat, erfüllt er die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht. Von dieser Voraussetzung kann aber gemäß § 10 Abs. 3 StbG abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Beurteilung der Frage, ob ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" vorliegt, um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung, weshalb - entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ansicht - eine nach § 11 StbG vorzunehmende Ermessensentscheidung erst dann in Betracht kommt, wenn - zusätzlich zu den weiters erforderlichen Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8 StbG - jene nach § 10 Abs. 3 StbG gegeben ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Jänner 1998, Zl. 96/01/1140).
Aufgrund des Wortlautes des § 10 Abs. 3 StbG kommt eine Ausnahme vom grundsätzlichen Einbürgerungserfordernis des mindestens zehnjährigen Wohnsitzes nicht schon dann in Betracht, wenn ein berücksichtigungswürdiger Grund gegeben ist, sondern ist hiefür ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund erforderlich. Ein solcher kann nur gegeben sein, wenn sich der Fall des Einbürgerungswerbers aufgrund konkreter Umstände in einem für die Verleihung der Staatsbürgerschaft relevanten Bereich von der üblichen Situation, in der sich ein Fremder nach einem gleich langen inländischen Aufenthalt bei üblicherweise zu erwartenden Integrationsbemühungen befindet, sehr deutlich abhebt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. März 1998, Zl. 97/01/0291).
Die Flüchtlingseigenschaft stellt für sich allein keinen derartigen Grund dar (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 95/01/0251).
Die Berufstätigkeit stellt schon im Hinblick darauf keinen "besonders berücksichtigungswürdigen Grund" dar, weil die dadurch bewirkte Sicherung des Unterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG eine zwingende Verleihungsvoraussetzung darstellt (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 11. März 1998).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellen auch die Unbescholtenheit, die Geburt von Kindern im Inland und der Liegenschaftsbesitz im Inland keine Umstände dar, die es im Sinne der zitierten Judikatur gerechtfertigt erscheinen ließen, vom grundsätzlichen Einbürgerungserfordernis des mindestens zehnjährigen inländischen Wohnsitzes abzusehen.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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