Normen
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3;
StbG 1985 §10;
StbG 1985 §11;
StVO 1960 §5;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3;
StbG 1985 §10;
StbG 1985 §11;
StVO 1960 §5;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 24. Jänner 2000 wies die Vorarlberger Landesregierung (die belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der Staatsbürgerschaft "gemäß §§ 10, 11a, 12, 13 und 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/1998" ab.
Die am 23. Dezember 1971 geborene Beschwerdeführerin sei eigenberechtigt und besitze die bosnische Staatsangehörigkeit. Ihr Hauptwohnsitz befinde sich seit 25. Oktober 1991 ununterbrochen in Österreich. Sie habe den Beruf einer Zahntechnikerin erlernt und sei seit März 1993 bei einem Zahnarzt in Hard als Assistentin beschäftigt.
Von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sei die Beschwerdeführerin wie folgt bestraft worden:
"mit Bescheid vom 22.10.1997, ..., wegen einer Übertretung nach § 52 lit. a Z 1 und § 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von S 400,--;
mit Bescheid vom 22.10.1997, ..., wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von S 10.000,--."
Mit Bescheid vom 18. November 1997, ..., sei der Beschwerdeführerin auf Grund des Verfahrens (gemeint wohl: Fahrens) in alkoholbeeinträchtigtem Zustand die Lenkerberechtigung für die Dauer von 4 Wochen entzogen worden.
Die belangte Behörde stützt ihren abweislichen Bescheid darauf, dass ein Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht bestehe, weil keine der Voraussetzungen für die einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft begründenden Tatbestände der §§ 11a, 12, 13 und 14 StbG vorlägen.
Für eine Verleihung der Staatsbürgerschaft in Ausübung des Ermessens käme lediglich der Tatbestand des § 10 Abs. 4 Z 1 StbG in Frage. Als dafür vorliegenden besonders berücksichtigungswürdigen Grund habe die Beschwerdeführerin lediglich die nachhaltige persönliche und berufliche Integration vorgebracht.
Die belangte Behörde vertritt die Rechtsansicht, dass zur nachhaltigen persönlichen Integration eine entsprechende Gesetzestreue hinzugerechnet werden müsse. Auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 eine gravierende Verwaltungsübertretung begangen habe, liege keine nachhaltige persönliche Integration vor.
Aber auch wenn ein berücksichtigungswürdiger Grund gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 StbG vorläge, könne nach Ansicht der belangten Behörde nach Abwägung folgender Gesichtspunkte eine Ermessensübung im Sinn des § 11 StbG nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgen:
Die Beschwerdeführerin halte sich seit 25. Oktober 1991 in Österreich auf. Die Erhebungen würden auf Zeichen der Integration hinweisen. Andererseits sei die mangelnde Rechtstreue der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Insbesondere die Übertretung der Bestimmung des § 5 StVO würde eine schwer wiegende Übertretung einer Vorschrift darstellen, die zum Schutz von Leib und Leben Dritter erlassen wurde. Unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Wohles und der öffentlichen Interessen würde die mangelnde Rechtstreue schwerer wiegen als die beginnende Integration.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, worin sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) in der Fassung der Staatsbürgerschaftsnovelle 1998, BGBl. I Nr. 124, lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn
1. er seit mindestens 10 Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat;
...
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann abgesehen werden
1. aus besonders berücksichtigungswürdigem Grund, sofern es sich ... oder um einen Fremden handelt, der seit mindestens sechs Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat, ...;
...
(5) Als besonders berücksichtigungswürdiger Grund (Abs. 4 Z 1) gilt insbesondere
...
3. der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration oder
...
§ 11. Die Behörde hat sich unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Fremden bei der Ausübung des ihr in § 10 eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration des Fremden leiten zu lassen."
Die belangte Behörde sieht die hier im Einzelnen nicht wiederzugebenden Einbürgerungserfordernisse des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 StbG als erfüllt an. Unstrittig fehlt es am Erfordernis des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG, für dessen Erfüllung die Beschwerdeführerin seit mindestens 10 Jahren ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet haben müsste. Ein Absehen von der zuletzt genannten Voraussetzung ist möglich, wenn der Hauptwohnsitz eines Fremden seit mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet gelegen ist und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt. Als solcher ist insbesondere der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration anzusehen (§ 10 Abs. 5 Z 3 StbG). Dass die Beschwerdeführerin 1997 verwaltungsbehördlich wegen eines - wenngleich gravierenden - Verkehrsdeliktes bestraft worden ist, schließt entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine derartige Integration nicht aus. Auf die hg. Erkenntnisse vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/01/0227, und vom 15. November 2000, Zl. 2000/01/0344, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Dadurch, dass die belangte Behörde von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend die persönliche und berufliche Integration der Beschwerdeführerin verneint, dessen ungeachtet aber auch eine Ermessensentscheidung gemäß § 11 getroffen hat, wird die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt, wenn bei richtiger rechtlicher Beurteilung von einer persönlichen und beruflichen Integration auszugehen wäre und die Abweisung des Verleihungsansuchens bei Ausübung des der belangten Behörde eingeräumten Ermessens innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0072).
Da die belangte Behörde für den Fall des Vorliegens der persönlichen und beruflichen Integration ihren abweislichen Bescheid in Ausübung des Ermessens ebenfalls begründet hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof somit lediglich zu prüfen, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. März 1998, Zl. 97/01/0662). Wenn die belangte Behörde die Übertretung der Bestimmungen des § 5 StVO als schwer wiegende Übertretung einer Vorschrift sieht, die zum Schutz von Leib und Leben Dritter erlassen wurde, und unter dem von § 11 StbG vorgegebenen Gesichtspunkt des allgemeinen Wohles und der öffentlichen Interessen die damit erkennbare mangelnde Rechtstreue für schwerer wiegend sieht als die bisherige Integration der Beschwerdeführerin, kann der belangten Behörde kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden. Eine in der Beschwerde vorgebrachte Verpflichtung, "sich mit dieser Tat im Einzelnen auseinander zu setzen, etwa Feststellungen zu treffen, welchen Grad der Alkoholisierung die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt aufgewiesen habe bzw. welches Ausmaß an Alkohol während welcher Zeit konsumiert wurde, oder betreffend die zur Zeit der Tat herrschenden Straßen und Verkehrsverhältnisse", bestand für die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 93/01/1517). Mag auch die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht besonders eingehend sein, so ist daraus doch unverkennbar zu ersehen, von welchen grundsätzlichen Überlegungen sich die belangte Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung hat bestimmen lassen.
Soweit die Beschwerde im Spruch des angefochtenen Bescheides den gemäß § 59 AVG anzuführenden § 11 StbG vermisst, wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach das Fehlen der Zitierung der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Bescheid für sich allein noch keinen zur Aufhebung des Bescheides führenden Verfahrensmangel bildet (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 209ff zu § 59 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 30. Jänner 2001
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