Normen
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1965 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §11;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1965 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §11;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid der Wiener Landesregierung vom 9. November 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Mai 1992 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß den §§ 10 und 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 (StbG), abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall kein Verleihungshindernis im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 bis 8 StbG gegeben sei. Sie hat aber im Rahmen des von ihr daraufhin gemäß § 11 leg. cit. auszuübenden freien Ermessens ihre Entscheidung zu Ungunsten des Beschwerdeführers getroffen. Nach dieser Gesetzesstelle hatte sie sich hiebei von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten der Partei leiten zu lassen.
Die belangte Behörde hat festgestellt, daß der im Jahre 1971 geborene und seit 8. November 1976 in Wien seinen ordentlichen Wohnsitz aufweisende Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bosnien-Herzegowinas, vom Bezirkspolizeikommissariat Neubau zu Pst 571/92 wegen § 103 Abs. 2 KFG, zu Cst 3853/92 wegen § 24 Abs. 1 StVO und zu Pst 3548/92 wegen § 5 Abs. 1 StVO rechtskräftig verurteilt und ihm im Zusammenhang mit der letztgenannten Bestrafung die Lenkerberechtigung für vier Wochen entzogen worden sei. Sie hat die Auffassung vertreten, daß das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers angesichts dreier Verwaltungsübertretungen "aus dem Straßenverkehrsbereich", wobei insbesondere das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand zu berücksichtigen sei, als nicht so einwandfrei erscheine, daß vom Ermessen positiv Gebrauch zu machen sei. Dies gelte umso mehr, als bei der Beurteilung dieses Gesamtverhaltens im Sinne des § 11 StbG nicht auf eine daraus erkennbare Gefährdung oder schädliche Neigung abgestellt werden müsse (Hinweis auf Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II, Seite 204). Im Entziehungsbescheid vom 23. Oktober 1992 sei sogar eine negative Prognose für das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers im Straßenverkehr abgeleitet worden. Überdies würde eine Einbürgerung eines Bewerbers, der gegen eine gesellschaftlich und rechtspolitisch besonders bedeutsame Norm (§ 5 Abs. 1 StVO) verstoßen habe, auf Grund der Signalwirkung, daß ein solches für die Allgemeinheit besonders gefährliches Verhalten bei der Aufnahme in den Staatenverband nicht relevant sei, die Wirkung dieser Norm und ihre Schutzwirkung eklatant abschwächen, also somit den öffentlichen Interessen zuwiderlaufen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es der belangten Behörde nicht verwehrt, Umstände, die bereits bei Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen gemäß § 10 StbG zu beurteilen waren, im Rahmen der Ausübung des freien Ermessens gemäß § 11 leg. cit. heranzuziehen (vgl. unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 92/01/0093, und vom 7. Oktober 1993, Zl. 93/01/0250). Von einem auf diese Art "beschränkt eingeräumten Ermessen" der belangten Behörde kann demnach keine Rede sein. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Begehung der den erwähnten Bestrafungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, die sich seiner eigenen Behauptung nach (wofür im übrigen die betreffenden Aktenzahlen sprechen) "auf das Jahr 1992 beziehen", wobei den vorgelegten Verwaltungsakten ausdrücklich zu entnehmen ist, daß jene nach § 5 Abs. 1 StVO, auf die es vor allem ankommt, erst am 9. Oktober 1992 gesetzt worden ist. Das bedeutet, daß seit ihrer Begehung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides noch kein so langer Zeitraum verstrichen ist, daß sie nicht mehr zu beachten gewesen wären. Vielmehr kann der belangten Behörde - bei der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Prüfung, ob sie von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat oder nicht (vgl. unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1994, Zl. 93/01/0615) - nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie dem Umstand, daß sich der Beschwerdeführer, noch vor relativ kurzer Zeit, über diverse, mit dem Betrieb bzw. Lenken eines Kraftfahrzeuges im Zusammenhang stehende gesetzliche Bestimmungen hinweggesetzt hat und es sich insbesondere bei der Übertretung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand um einen schwerwiegenden, die Sicherheit anderer Straßenverkehrsteilnehmer im besonderen Maße gefährdenden Verstoß gegen straßenpolizeiliche Vorschriften handelte, maßgebliche Bedeutung beigemessen hat. Diese strafbaren Handlungen fielen zu Recht jedenfalls schon bei Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers entscheidend ins Gewicht, ungeachtet dessen, daß der Beschwerdeführer - wie er ins Treffen führt - während seines mehr als 17jährigen Aufenthaltes in Österreich nach außenhin sonst nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist, sowie der bei ihm "für eine Einbürgerung sprechenden Umstände", wofür er "etwa das Vorliegen besonderer Bindungen zu Österreich" zufolge seines (und seiner Familie) Aufenthaltes in Österreich seit seiner Kindheit und seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer mit seinem Bruder gegründeten Handelsgesellschaft anführt. Die belangte Behörde hatte den von ihr im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegenden Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, weshalb es irrelevant ist, ob dem Beschwerdeführer "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft schon seit 1986 hätte verliehen werden können". Daß dem Beschwerdeführer auf Grund des Vorfalles vom 9. Oktober 1992 die ihm erteilte Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 KFG (nur) auf die Dauer von vier Wochen entzogen und über ihn deswegen (lediglich) die Mindeststrafe in Höhe von S 8.000,-- gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO verhängt wurde, vermag an der Begehung dieser Straftat und deren Wertung nichts zu ändern. Eine Verpflichtung, "sich mit dieser Tat im einzelnen auseinanderzusetzen, insbesondere Feststellungen dahingehend zu treffen, welchen Grad der Alkoholisierung der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt aufgewiesen habe bzw. welches Ausmaß an Alkohol während welcher Zeit konsumiert wurde", bestand für die belangte Behörde nicht, abgesehen davon, daß nach der Aktenlage die beiden Messungen seines Atemluftalkoholgehaltes 0,67 und 0,70 mg/l ergeben haben, demnach also eine beträchtliche Alkoholisierung des Beschwerdeführers vorgelegen wäre. Mag auch die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht besonders eingehend sein, so ist daraus doch unverkennbar zu ersehen, von welchen grundsätzlichen Überlegungen sich die belangte Behörde hat bestimmen lassen, und es kann keineswegs im Sinne des Beschwerdevorbringens gesagt werden, daß dem Verwaltungsgerichtshof dadurch eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG nicht möglich gewesen wäre.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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