Normen
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-SchulV BGBl II 208/202 §5 Abs1, §7 Abs3, §7 Ab4, §7 Abs6, Anlage B Z4.2
VfGG §7 Abs1, §57 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2020:V436.2020
Spruch:
I. 1. §5 Abs1 in Verbindung mit Anlage B, Z4.2 sowie §7 Abs3, 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl II Nr 208/2020, waren gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
3. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
4. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
II. Der Bund (Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung) ist schuldig, den antragstellenden Parteien die mit € 3.379,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B‑VG, begehren die Antragsteller, §5 Abs1 in Verbindung mit Anlage B, Z4.2, §7 Abs3, 4 und 6 sowie §35 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C‑SchVO), BGBl II 208/2020, in eventu §§4 bis 20 sowie Anlage A und B der C‑SchVO, BGBl II 208/2020, in eventu die C-SchVO, BGBl II 208/2020, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
1. Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl II 208/2020, lautete wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"208. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO)
Aufgrund der §§6, 10, 21b, 23, 29, 39, 58 bis 63c und 68a bis 81 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl Nr 242/1962, §§18 bis 21, 23, 25, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 472/1986, des §72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl I Nr 33/1997, §§5 Abs3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, §119 des Forstgesetzes 1975 sowie §16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl Nr 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl I Nr 23/2020, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:
Geltungsbereich
§1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz (im Folgenden: SchOG), BGBl Nr 242/1962, sowie in ArtV Z2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl Nr 323/1975, und im land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl Nr 175/1966 sowie im Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 geregelten öffentlichen und privaten Schulen, mit Ausnahme der Berufsschulen.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anordnung ortsungebundenen Unterrichts
§2. (1) Der Unterricht findet abweichend von §10 und §43 Abs1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 472/1986 und von §§11, 12 und 43 SchUG‑BKV für alle Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen im Geltungsbereich des §1, ausgenommen jene gemäß Abs2, vom 16. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 als ortsungebundener Unterricht statt.
(2) Der Unterricht findet für alle Schülerinnen und Schüler der Vorschulstufe sowie der ersten bis achten Schulstufe vom 18. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 als ortsungebundener Unterricht statt.
Elektronische Kommunikation
§3. Elektronische Kommunikation im Sinne dieser Verordnung umfasst digitale und analoge Kommunikation.
(1) Digitale Kommunikation ist die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere dem Internet, insbesondere der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung.
(2) Analoge Kommunikation ist die direkte Kommunikation mit Tonübertragung (Telefonie).
(3) Zu Zwecken der Unterrichtsgestaltung, einschließlich der Individuellen Lernbegleitung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten dürfen Schulverwaltung, Schulleitungen und Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten verarbeiten.
Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht
§4. Ausgenommen vom ortsungebunden Unterricht sind die in Anlage A genannten Schularten, Schulen, Schulstufen, Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen.
Schutzmaßnahmen bei Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht (Präsenzunterricht)
§5.(1) Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie gemäß Anlage B, und die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden für Schulen sowie der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern und Studierenden, die einer Risikogruppe angehören oder die mit Angehörigen einer Risikogruppe im selben Haushalt leben, kann die Schulleitung auf Antrag ortsungebundenen Unterricht sowie Leistungsfeststellungen mittels elektronischer Kommunikation anordnen. Der Antrag ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer behördlichen Anordnung über die Quarantäne zu begründen.
(3) Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen sind Pflichtverletzungen.
Unterrichtsgestaltung bei ortsungebundenem Unterricht
§6. (1) Die Unterrichts- und Erziehungsarbeit und die Kommunikation zwischen Schülerinnen und Schülern, Studierenden, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und der Schulleitung erfolgt mittels elektronischer Kommunikation, insbesondere die Aufbereitung des Lehrstoffes, durch das Erteilen von schriftlichen Arbeitsaufträgen, den Einsatz von Lernplattformen und die direkte Kommunikation durch zumindest Tonübertragungen oder Ton- und Videoübertragungen. Der Unterricht ist so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit zu Rückfragen an die Lehrkräfte in mündlicher oder schriftlicher Form haben.
(2) Eine elektronische Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern oder Studierenden durch Tonübertragung oder Ton- und Videoübertragung muss grundsätzlich klassen- oder gruppenöffentlich für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Gruppe sein.
(3) Schülerinnen und Schüler und die Studierenden sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Lehrkraft angeordnet wird, es der Schülerin oder dem Schüler technisch möglich ist und keine Gründe gemäß §45 Abs1 SchUG vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin oder den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.
Unterrichtsorganisation bei zeitweiliger Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht (Präsenzunterricht)
§7. (1) Gemäß Anlage A können Schülerinnen und Schüler oder Studierende von Schulen, Klassen oder Teile von diesen vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden. Dies kann abweichend von §8a des Schulorganisationsgesetzes, vom 4. Abschnitt und §63a oder §64 des Schulunterrichtsgesetzes, des 4. Abschnitts des SchUG-BKV und §8a des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ganz, zeitweilig oder teilweise durch die Schulleitung nach den Grundsätzen und im Ausmaß der nachfolgenden Absätze angeordnet werden.
(2) Die Unterrichtsorganisation hat nach dem Abstandsgebot zu erfolgen. Jederzeit ist zumindest ein Meter Abstand zwischen zwei Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.
(3) Klassen müssen in annähernd zwei gleiche, feststehende, Gruppen zwischen welchen kein Wechseln stattfinden darf, geteilt werden. Bei 18 oder weniger Schülerinnen und Schülern je Klasse hat die Teilung zu entfallen, wenn die Hygienerichtlinie nach Anlage B eingehalten werden kann.
(4) Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb abwechselnd im Präsenzunterricht in der Schule zu unterrichten, wobei in der Summe zweier aufeinander folgenden Schulwochen alle Unterrichtseinheiten des lehrplanmäßigen Stundenplans einer Woche stattfinden sollen und die Zahl der Tage des Präsenzunterrichts für beide Gruppen möglichst gleich sein soll. Aus zwingenden organisatorischen Gründen können einzelne Stunden bzw Gegenstände als ortsungebundener Unterricht gehalten werden.
(5) Geblockter Unterricht kann bis zum Höchstausmaß der Stundenanzahl durchgeführt werden, die sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Stundenplan bis zum Ende des Unterrichtsjahres ergeben hätte.
(6) An Schultagen, an welchen für eine Gruppe gemäß Abs3 kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sie sich für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht. Dieser ist auf die Erfüllung von erteilten Arbeitsaufträgen zu beschränken.
(7) Die Schulleitung kann Ergänzungsunterricht während des Schultages bis zum Höchstausmaß der Wochenstundenanzahl des anzuwendenden Lehrplanes anordnen.
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation
§8. (1) Die mündlichen Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden in den einzelnen Gegenständen können abweichend von §18 Abs1 und 10, §20 Abs1 bis 4, §23 und §23a SchUG und §§19 bis 23a SchUG-BKV, mittels elektronischer Kommunikation festgestellt und beurteilt werden. Bei Schülerinnen und Schülern oder Studierenden, die einer Risikogruppe angehören oder die mit Angehörigen einer Risikogruppe im selben Haushalt leben, kann die Schulleitung auf Antrag von schriftlichen Leistungsfeststellungen absehen und Leistungsfeststellungen auf andere Art anordnen.
(2) Schulverwaltung, Schulleitung und Lehrpersonen dürfen zum Zweck der Leistungsfeststellung und –beurteilung alle für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs1 erforderlichen Informationen elektronisch verarbeiten.
Grundsätze der Leistungsbeurteilung
§9. (1) Die Bestimmungen des §2 Abs8, §3 Abs1 litc sublitaa, §7 sowie aus §20 Abs1 der letzte Nebensatz des ersten Satzes der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind auf die Leistungsbeurteilung des Schuljahres 2019/20 nicht anzuwenden. Die von den Schülerinnen und Schülern von 16. März bis zur Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht gemäß Anlage A erbrachten Leistungen sind ausschließlich als Mitarbeit gemäß §4 Abs1 LBVO zu werten. Von Schülerinnen und Schülern mittels elektronischer Kommunikation übermittelte Daten können als Aufzeichnungen gemäß §4 Abs3 LBVO herangezogen werden.
(2) Abweichend von §20 Abs6 SchUG hat die Klassenkonferenz am Montag oder Dienstag der letzten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 stattzufinden. Für Entscheidungen gemäß §13 Abs3 kann eine Konferenz bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 stattfinden.
(3) Abweichend von §19a Abs1 kann eine Schülerin oder ein Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 ohne Vorliegen einer Frühwarnung durch eine Individuelle Lernbegleitung gefördert werden.
Elektronische Konferenzen
§10. (1) Zu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien kann auf elektronischem Wege eingeladen und diese können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.
(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind abweichend von den §20 Abs6, §63a Abs7 und §64 Abs11 SchUG und §58 Abs6 SchUG-BKV beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.
(3) Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.
Ende des Unterrichtsjahres für Freigegenstände und unverbindlicheÜbungen
§11. Abweichend von §2 Abs2 Z1 Schulzeitgesetz 1985 endet das Unterrichtsjahr 2019/20 für Freigegenstände und unverbindliche Übungen am 17. Mai 2020.
Aufsteigen nach fremdsprachigem Schulbesuch im Ausland
§12. Der Entscheidung gemäß §25 Abs9 SchUG ist der zu Beginn des fremdsprachigen Schulbesuches im Ausland geplante Zeitraum zugrunde zu legen, wenn der Schulbesuch im Ausland aufgrund der COVID-19 Pandemie vorzeitig beendet wurde.
Deutschfördermaßnahmen
§13. (1) Zur Feststellung des Sprachstandes und der erforderlichen Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Deutschförderklasse gemäß §8h Abs2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl Nr 242/1962 besuchen, sind die standardisierten Testverfahren abweichend von §18 Abs14 SchUG auf Antrag eines Erziehungsberechtigten oder einer Lehrkraft innerhalb der letzten vier Wochen des Unterrichtsjahres durchzuführen. Bei Schülerinnen und Schülern, bei welchen am Ende des Schuljahres 2019/20 keine Testung stattfand, muss in den ersten zwei Wochen des Schuljahres 2020/21 eine solche durchgeführt werden.
(2) Die Testung zur Feststellung des Sprachstandes gemäß §4 Abs2a des Schulunterrichtsgesetzes für das Schuljahr 2020/21 ist innerhalb der letzten vier Wochen des Unterrichtsjahres 2019/20 durchzuführen.
(3) Wenn die Testung zur Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der im Sommersemester 2020 in einem Deutschförderkurs war, ein Ergebnis gemäß §18 Abs14 Z1 oder 2 SchUG ergibt, so entscheidet die Klassen- oder Schulkonferenz über die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe und den Vermerk über die Berechtigung zum Aufsteigen.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses kann nach durchgeführtem Ergänzungsunterricht bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres 2020/21 eine neuerliche Testung stattfinden.
Verlegung vorgezogener Teilprüfungen
§14. Abweichend von §36 Abs3 und 3a und §64 SchUG kann die Schulleitung vorgezogene Teilprüfungen abschließender Prüfungen vom Schuljahr 2019/20 auf den Haupttermin des Schuljahres 2020/21 verlegen.
2. Abschnitt
Regelungen für die Volksschule und Sonderschule (1. bis 4. Schulstufe)Unterrichtsmittel, Lehrstoff
§15. (1) Für Schülerinnen und Schüler auf der 1. bis 4. Schulstufe sind bei Bedarf ergänzend zum Unterricht mittels elektronischer Kommunikation geeignete Unterrichtsmittel in gedruckter Form zur Abholung am Schulstandort zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von §63a Abs2 SchUG ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrperson Lehrstoff vom Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.
(3) Der Lehrplan der Volksschule wird aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl Nr 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 23/2020, insbesondere dessen §§6 und 10, sowie des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl Nr 420/1990, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 18. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt.
Schultag
§16. (1) Abweichend von §§3 und 9 Schulzeitgesetz 1985 darf die letzte Unterrichtsstunde eines Schultages bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 nicht nach 11.30 Uhr beginnen. Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen darf nicht vor dem Ende der letzten Unterrichtseinheit beginnen.
(2) Abweichend von den §§3 und 9 Schulzeitgesetz 1985 und §63a SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.
(3) Wenn Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenem Unterricht Betreuung benötigen, so sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer der individuellen Lernzeit ganztägigen Schulformen entsprechenden Lernbegleitung zu unterstützten. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen nicht am Unterricht der anderen Gruppe gemäß §7 Abs4 teil.
Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20
§17. Abweichend von den Bestimmungen der §§20 Abs1 bis 5, 22 und 25 Abs2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Schulkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend Bedarf der Vermerk der Zustimmung der Schulkonferenz.
3. Abschnitt
Regelungen für die Neue Mittelschule, die Sonderschule (5. bis 9. Schulstufe) und die Polytechnische Schule
Lehrplan, Lehrstoff und Unterrichtsmittel
§18. (1) Für Schülerinnen und Schüler auf der 5. bis 9. Schulstufe sind bei Bedarf ergänzend zum Unterricht mittels elektronischer Kommunikation geeignete Unterrichtsmittel in gedruckter Form zur Abholung am Schulstandort zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von §63a Abs2 SchUG ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrkraft Lehrstoff vom Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.
(3) Die Lehrpläne der (neuen) Mittelschule, mit Ausnahme jener unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, und der Polytechnischen Schule werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl Nr 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 23/2020, insbesondere dessen §§6, 21b und 29, sowie des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl Nr 420/1990, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 18. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt.
Schultag
§19. (1) Abweichend von den §§3 und 9 Schulzeitgesetz 1985 darf, ausgenommen an der Polytechnischen Schule, die letzte Unterrichtsstunde eines Schultages bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 nicht nach 13.30 Uhr zu beginnen. Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen darf nicht vor dem Ende der letzten Unterrichtseinheit beginnen.
(2) Abweichend von §§3 und 9 Schulzeitgesetz 1985, §§63a und 64 SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.
(3) Wenn Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenem Unterricht Betreuung benötigen, so sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer der individuellen Lernzeit ganztägiger Schulformen entsprechenden Lernbegleitung zu unterstützten. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen nicht am Unterricht der anderen Gruppe gemäß §7 Abs4 teil.
Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20
§20. Abweichend von den Bestimmungen der §§20 Abs1 bis 5, 22 und 25 Abs2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Klassenkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend Bedarf der Vermerk der Zustimmung der Klassenkonferenz.
4. Abschnitt
Allgemeine bildende höhere Schule
Lehrplan, Lehrstoff und Unterrichtsmittel
§21. (1) Für Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8. Schulstufe sind bei Bedarf ergänzend zum Unterricht mittels elektronischer Kommunikation geeignete Unterrichtsmittel in gedruckter Form zur Abholung am Schulstandort zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Schulleitung wird ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrkraft Lehrstoff in Abweichung von verordneten Lehrplänen außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht vom Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.
(3) Die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, mit Ausnahme jener unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung sowie von Schulversuchen mit besonderer Berücksichtigung des Sports, werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl Nr 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 23/2020, insbesondere dessen §§6 und 39, sowie des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl Nr 420/1990, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 18. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt. Semester- und Feststellungsprüfungen sind zulässig.
Schultag
§22. (1) Abweichend von §3 Schulzeitgesetz 1985 darf die letzte Unterrichtsstunde bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 bis einschließlich der 8. Schulstufe nicht nach 13.30 Uhr zu beginnen. Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen darf nicht vor dem Ende der letzten Unterrichtseinheit beginnen.
(2) Abweichend von §3 Schulzeitgesetz 1985 und §64 SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.
(3) Wenn Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe im ortsungebundenen Unterricht Betreuung benötigen, so sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer der individuellen Lernzeit ganztägiger Schulformen entsprechenden Lernbegleitung zu unterstützten. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen nicht am Unterricht der anderen Gruppe gemäß §7 Abs4 teil.
Semesterprüfungen
§23. Auf die Semesterprüfungen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden:
1. Wiederholungen von Semesterprüfungen sind zumindest zwei Wochen nach der zuletzt abgelegten Prüfung anzuberaumen.
2. Im Rahmen des ortsungebundenen Unterrichts sind die mündlichen Semesterprüfungen unter Einsatz digitaler Kommunikation gemäß §8 durchzuführen. Diese mündlichen Semesterprüfungen haben höchstens 30 Minuten jedoch nicht länger als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, zu dauern.
3. Semesterprüfungen aus dem Sommersemester 2018/19 müssen, bei mehr als gesamt zwei Nicht genügend in Semesterprüfungen der Wintersemester 2019/20 und dem Sommersemester 2020 können diese bis spätestens 30. November 2020 stattfinden. Bis zur Ablegung der Semesterprüfung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teil.
4. An einem Tag dürfen für eine Schülerin oder einen Schüler mehr als zwei Semesterprüfungen durchgeführt werden.
Nachtragsprüfungen
§24. Für Nachtragsprüfungen betreffend das Wintersemester 2019/20 darf der Termin nicht nach den für die Wiederholungsprüfungen vorgesehenen Tagen des nächsten Schuljahres liegen.
Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20
§25. Abweichend von den Bestimmungen der §§20 Abs1 bis 5, 22 und 25 Abs2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Klassenkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend Bedarf der Vermerk die Zustimmung der Klassenkonferenz.
Aufnahmsprüfungen
§26. Abweichend von §3a Abs6 und §9 Abs2 der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl II Nr 217/2006, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 12/2019 finden Aufnahmsprüfungen im Schuljahr 2019/20 am Mittwoch und Donnerstag der letzten Woche des Unterrichtsjahres statt. Ausgenommen davon sind Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, wenn die Bestimmungen der Hygienerichtlinie eingehalten werden.
6. Abschnitt
Regelungen für berufsbildende mittlere und höhere Schulen
Lehrplan und Lehrstoff
§27. (1) Die Schulleitung wird ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrkraft Lehrstoff in Abweichung von verordneten Lehrplänen außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht vom Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.
(2) Die Lehrpläne der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl Nr 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 23/2020, insbesondere dessen §§6, 55a, 58 bis 64, 66a und 73 bis 81, §5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des Forstgesetzes 1975 sowie des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl Nr 420/1990, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 4. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt. Ausgenommen davon sind Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, wenn die Bestimmungen der Hygienerichtlinie eingehalten werden. Semesterprüfungen und Feststellungsprüfungen sind zulässig.
Schultag
§28. Abweichend von §3 Schulzeitgesetz 1985 und §64 SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.
Semesterprüfungen
§29. Auf die Semesterprüfungen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden:
1. Wiederholungen von Semesterprüfungen sind zumindest zwei Wochen nach der zuletzt abgelegten Prüfung anzuberaumen.
2. Im Rahmen des ortsungebundenen Unterrichts sind die mündlichen Semesterprüfungen unter Einsatz digitaler Kommunikation gemäß §8 durchzuführen. Diese mündlichen Semesterprüfungen haben höchstens 30 Minuten jedoch nicht länger als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, zu dauern.
3. Semesterprüfungen aus dem Sommersemester 2018/19 müssen, bei mehr als gesamt zwei Nicht genügend in Semesterprüfungen der Wintersemester 2019/20 und dem Sommersemester 2020 können diese bis spätestens 30. November 2020 stattfinden. Bis zur Ablegung der Semesterprüfung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teil.
4. An einem Tag dürfen für eine Schülerin oder einen Schüler mehr als zwei Semesterprüfungen durchgeführt werden.
Nachtragsprüfungen
§30. Für Nachtragsprüfungen betreffend das Wintersemester 2019/20 darf der Termin nicht nach den für die Wiederholungsprüfungen vorgesehenen Tagen des nächsten Schuljahres liegen.
Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20
§31. Abweichend von den Bestimmungen der §§20 Abs1 bis 5, 22 und 25 Abs2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nichtgenügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Schulkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend Bedarf der Vermerk die Zustimmung der Schulkonferenz.
Aufnahmsprüfungen
§32. Abweichend von §3a Abs6 und §9 Abs2 der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl II Nr 217/2006, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 12/2019 finden Aufnahmsprüfungen im Schuljahr 2019/20 am Mittwoch und Donnerstag der letzten Woche des Unterrichtsjahres statt. Ausgenommen davon sind Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, wenn die Bestimmungen der Hygienerichtlinie eingehalten werden.
Letzte Schulstufen an berufsbildenden mittleren Schulen
§33. (1) Für die letzte Schulstufe von berufsbildenden mittleren Schulen endet das Unterrichtsjahr 2019/20 mit Ausnahme der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen zum sich am 16. März 2020 aus der jeweiligen Verordnung der Schulbehörde über Termine der abschließenden Prüfung aufgrund des Schulzeitgesetzes 1985 ergebenden Zeitpunkt. Für die letzte Schulstufe von höheren Schulen gemäß §1 Abs1 endet das Unterrichtsjahr 2019/20 am 3. Mai 2020. Die Schülerinnen und Schüler bleiben Schülerinnen und Schüler der Schule bis zum Sonntag vor Beginn der Klausurprüfung.
(2) Für Schülerinnen und Schüler der letzten Schulstufe berufsbildender mittlerer Schulen hat ab 4. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres lehrplanmäßiger Unterricht, in der Schule stattzufinden. Das Unterrichtsjahr für Freigegenstände und unverbindliche Übungen endet am 4. Mai 2020.
(3) Die Lehrpläne der Abschlussklassen der berufsbildenden mittleren Schulen, werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl Nr 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 23/2020, insbesondere dessen §§6, 55a und 58 bis 64, sowie des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl Nr 420/1990, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 4. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt.
Entfall von Vorprüfungen
§34. Die Vorprüfungen gemäß §§42 und 52 der Prüfungsordnung BMHS zum Haupttermin 2020/21 entfallen. Bei der Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung ist die Leistungsbeurteilung der letzten Schulstufe (bei Schulen, an welchen ein Semesterzeugnis gemäß §22a SchUG auszustellen ist, der letzten beiden Semester), in der die entsprechenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurden, heranzuziehen.
7. Abschnitt
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§35. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
Anlage A
Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht
1. Schülerinnen und Schüler abschließender Klassen mittlerer und höherer Schulen
Schülerinnen und Schüler abschließender Klassen sind in Gegenständen, in welchen Unterricht gemäß der Verordnung über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20, BGBl II Nr 167/2020, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 198/2020, stattfindet, ab 4. Mai 2020 vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, mit Ausnahme von Schülerinnen und Schüler von jenen Schulen, an welchen am 4. und 5. Mai 2020 die organisatorischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Hygienemaßnahmen noch geschaffen werden müssen.
2. Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Sonderschulen (bis einschließlich 4. Schulstufe)
2.1 Die Schülerinnen und Schüler sind ab 18. Mai von der Schulleitung im Ausmaß gemäß §7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.
2.2 Schülerinnen und Schüler können von der Schulleitung für die Ablegung der freiwilligen Fahrradprüfung, als Teil der unverbindlichen Übung Verkehrserziehung oder als schulbezogene Veranstaltung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
3. Schülerinnen und Schüler an (Neuen) Mittelschulen und an Sonderschulen (ab der 5. Schulstufe)
Die Schülerinnen und Schüler sind ab 18. Mai von der Schulleitung gemäß §7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.
4. Schülerinnen und Schüler an Polytechnischen Schulen
4.1 Die Schülerinnen und Schüler sind ab 3. Juni von der Schulleitung gemäß §7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.
4.2 Zur Durchführung der Berufs(wahl)entscheidung kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausnehmen.
5. Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden höheren Schulen
5.1 Die Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8 Schulstufe sind ab 18. Mai von der Schulleitung gemäß §7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.
5.2 Die Schülerinnen und Schüler der 9. bis vorletzten Schulstufe sind ab 3. Juni von der Schulleitung gemäß §7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.
6. Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden mittleren undhöheren Schulen
6.1 Die Schülerinnen und Schüler der 9. bis vorletzten Schulstufe sind ab 3. Juni von der Schulleitung gemäß §7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.
6.2 Schülerinnen und Schüler von Klassen, deren Hauptferien länger als neun Wochen dauern, sowie die abschließenden Klassen der Forstfachschule können ab 18. Mai von der Schulleitung gemäß §7 vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
Anlage B
Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienerichtlinie)
1. Abstandsgebot (Mindestabstand)
Es ist grundsätzlich auf dem gesamten Schulgelände immer ein Abstand von zumindest einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.
2. Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes
2.1 Zeitversetzter Unterrichtstag
Insbesondere das Eintreffen in der Schule, Beginn und Ende der Unterrichtseinheiten, der Pausen, die Mittagsverpflegung, das Abholen oder Verlassen der Schule oä. von Schülerinnen und Schülern der verschiedenen Klassen kann erforderlichenfalls zeitversetzt gestaltet werden, um eine Durchmischung der Schülerinnen und Schüler zu verhindern.
2.2 Auflagen für das Bewegen im Schulgebäude
Zur Einhaltung des Abstandsgebotes kann die Schulleitung ergänzend oder abweichend von der Schul- oder Hausordnung Regelungen für das Betreten und Verlassen des Schulgeländes und der Schulgebäude sowie die Bewegung auf allgemeinen Flächen im Schulgebäude treffen (zB Einbahnregelungen).
2.3 Getrennte und konstante Räumlichkeiten
Nur die Lehrpersonen sollen zwischen den Klassenräumen wechseln; davon ausgenommen ist Unterricht in erforderlichen Funktionsräumen (Werkstätten, Labors, Teilung in Sprachgruppen uä.).
2.4 Vermeidung von direktem Körperkontakt
Jede Art von direktem Körperkontakt ist, außer in medizinisch erforderlichen Fällen, zu vermeiden.
3. Vermeidung von Personenansammlungen
Versammlungen sind nicht zulässig. Dies umfasst auch Schülerversammlungen im Rahmen der Schülermitverwaltung.
4. Atemhygiene
4.1 Die Zimmer sind mindestens einmal stündlich für eine Dauer von fünf Minuten durchzulüften.
4.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS)
Alle Personen im Schulgebäude müssen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Die Unterrichtszeit ist davon ausgenommen."
2. Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl II 208/2020, idF BGBl II 248/2020, lautete auszugsweise wie folgt:
"Schutzmaßnahmen bei Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht (Präsenzunterricht)
§5. (1) Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie gemäß Anlage B, und die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden für Schulen sowie der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern und Studierenden, die einer Risikogruppe angehören oder die mit Angehörigen einer Risikogruppe im selben Haushalt leben, kann die Schulleitung auf Antrag ortsungebundenen Unterricht sowie Leistungsfeststellungen mittels elektronischer Kommunikation anordnen. Der Antrag ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer behördlichen Anordnung über die Quarantäne zu begründen.
(3) Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen sind Pflichtverletzungen.
[…]
Unterrichtsorganisation bei zeitweiliger Ausnahme vomortsungebundenen Unterricht (Präsenzunterricht)
§7. (1) Gemäß Anlage A können Schülerinnen und Schüler oder Studierende von Schulen, Klassen oder Teile von diesen vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden. Dies kann abweichend von §8a des Schulorganisationsgesetzes, vom 4. Abschnitt und §63a oder §64 des Schulunterrichtsgesetzes, des 4. Abschnitts des SchUG-BKV und §8a des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ganz, zeitweilig oder teilweise durch die Schulleitung nach den Grundsätzen und im Ausmaß der nachfolgenden Absätze angeordnet werden.
(2) Die Unterrichtsorganisation hat nach dem Abstandsgebot zu erfolgen. Jederzeit ist zumindest ein Meter Abstand zwischen zwei Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.
(3) Klassen müssen in annähernd zwei gleiche, feststehende, Gruppen zwischen welchen kein Wechseln stattfinden darf, geteilt werden. Bei 18 oder weniger Schülerinnen und Schülern je Klasse hat die Teilung zu entfallen, wenn die Hygienerichtlinie nach Anlage B eingehalten werden kann.
(4) Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb abwechselnd im Präsenzunterricht in der Schule zu unterrichten, wobei in der Summe zweier aufeinander folgenden Schulwochen alle Unterrichtseinheiten des lehrplanmäßigen Stundenplans einer Woche stattfinden sollen und die Zahl der Tage des Präsenzunterrichts für beide Gruppen möglichst gleich sein soll. Aus zwingenden organisatorischen Gründen können einzelne Stunden bzw Gegenstände als ortsungebundener Unterricht gehalten werden.
(5) Geblockter Unterricht kann bis zum Höchstausmaß der Stundenanzahl durchgeführt werden, die sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Stundenplan bis zum Ende des Unterrichtsjahres ergeben hätte.
(6) An Schultagen, an welchen für eine Gruppe gemäß Abs4 kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sie sich für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht. Dieser ist auf die Erfüllung von erteilten Arbeitsaufträgen zu beschränken.
(7) Die Schulleitung kann Ergänzungsunterricht während des Schultages bis zum Höchstausmaß der Wochenstundenanzahl des anzuwendenden Lehrplanes anordnen.
[…]
6. Abschnitt
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§35. (1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 248/2020 treten wie folgt in bzw außer Kraft:
1. Die Promulgationsklausel, die §1, §7 Abs6 und 8, §8 Abs1, §9 Abs1 und 3, §13 Abs1 und 2, §14, §16 Abs1, §17, §18 Abs3 (Anm: von der Novelle nicht betroffen), §19 Abs1, §20, §22 Abs1, §25, die Überschrift des 5. Abschnitts, die §27 Abs2, §31 und die Überschrift des 6. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ausnahme von §7 Abs6 und 8 mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft;
2. die Anlage A, 2., 5. und 6. Teil sowie Anlage B, 2. bis 4. Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
3. §7 sowie die Anlagen A und B treten mit Ende des Schuljahres 2019/20 außer Kraft.
[…]
Anlage B
Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienerichtlinie)
1. Abstandsgebot (Mindestabstand)
Es ist grundsätzlich auf dem gesamten Schulgelände immer ein Abstand von zumindest einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.
2. Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes
2.1 Zeitversetzter Unterrichtstag
Insbesondere das Eintreffen in der Schule, Beginn und Ende der Unterrichtseinheiten, der Pausen, die Mittagsverpflegung, das Abholen oder Verlassen der Schule oä. von Schülerinnen und Schülern der verschiedenen Klassen kann erforderlichenfalls zeitversetzt gestaltet werden, um eine Durchmischung der Schülerinnen und Schüler zu verhindern.
2.3 Getrennte und konstante Räumlichkeiten
Nur die Lehrpersonen sollen zwischen den Klassenräumen wechseln; davon ausgenommen ist Unterricht in erforderlichen Funktionsräumen (Werkstätten, Labors, Teilung in Sprachgruppen uä.).
3. Vermeidung von Personenansammlungen
Versammlungen sind nach Maßgabe der auf Veranstaltungen und Versammlungen gemäß der §§1 und 2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 23/2020 und des §15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 23/2020 anzuwendenden Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung zulässig.
4. Atemhygiene
4.1 Die Zimmer sind mindestens einmal stündlich für eine Dauer von fünf Minuten durchzulüften.
4.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS)
Alle Personen im Schulgebäude können eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen."
3. §45 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21 ), BGBl II 384/2020, lautete wie folgt:
"Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften
§45. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl II Nr 208/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl II Nr 248/2020, tritt abweichend von §35 der genannten Verordnung wie folgt außer Kraft:
1. §17 letzter Satz, §20 letzter Satz, §24, §25 letzter Satz, §30 sowie §31 letzter Satz mit Ablauf des 30. September 2020;
2. §13 Abs1 zweiter und dritter Satz sowie Abs4 mit Ablauf des 31. Oktober 2020;
3. §23 Z3 und 4 sowie §29 Z3 und 4 mit Ablauf des 30. November 2020;
4. §14, §15 Abs2, §21 Abs2, §27 Abs1 und §34 mit dem Ende des Schuljahres 2020/21;
5. im Übrigen mit dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl II Nr 384/2020.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Berufsschulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (COVID-19-Berufsschulverordnung – C‑BSchVO), BGBl II Nr 164/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 194/2020, tritt abweichend von §17 der genannten Verordnung wie folgt außer Kraft:
1. §§12 und 13 mit dem Ende des Schuljahres 2020/21;
2. im Übrigen mit dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl II Nr 384/2020."
4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl 472/1986 (WV), idF BGBl I 80/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
"SCHULORDNUNG
Pflichten der Schüler
§43. (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw die Hausordnung einzuhalten. Sie haben weiters Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung Folge zu leisten und Vereinbarungen, die gemäß §19 Abs3a im Rahmen des Frühwarnsystems getroffen wurden, zu erfüllen.
(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
[…]
Gestaltung des Schullebens und Qualitätssicherung
§44. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§13a), über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes auf Grund dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Das Schulforum (§63a) bzw der Schulgemeinschaftsausschuß (§64) kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen. In der Hausordnung können je nach der Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der Schüler sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (zB Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist. Die Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere Zielsetzung nicht beeinträchtigen.
(2) Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (§5 Abs6) kann über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, die von der gemäß Abs1 zu erlassenden Verordnung des zuständigen Bundesministers abweichen oder sie ergänzen. Solche Ergänzungen oder Abweichungen sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
[…]
Mitwirkung der Schule an der Erziehung
§47. (1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.
(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (§49 Abs2) androhen.
(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs1 und §48 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.
[…]
Ausschluß eines Schülers
§49. (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß §47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs1 hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
(3) Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß §20 Abs2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach §47 Abs2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs1 bereits erreicht werden kann.
(6) […]
(7) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§42) wird davon nicht berührt.
(8) Der Ausschluß kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.
(9) Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Abs1 nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Abs3 (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß §8 des Schulpflichtgesetzes 1985.
[…]
Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten
§61. (1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (§2) beizutragen. Weiters haben sie die Schüler bei der Befolgung von Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung bestmöglich zu unterstützen und sie selbst betreffende Vereinbarungen, die gemäß §19 Abs3a im Rahmen des Frühwarnsystems mit ihnen getroffen wurden, zu erfüllen.
(2) Unbeschadet des Vertretungsrechtes der Erziehungsberechtigten gemäß §67 sowie der Tätigkeit eines Elternvereines im Sinne des §63 haben die Erziehungsberechtigten das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (§63a Abs5) bzw durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuß (§64 Abs6). Diese haben folgende Rechte:
1. Mitwirkungsrechte:
a) das Recht auf Anhörung,
b) das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Eltern und Schüler allgemein betreffen,
c) das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
d) das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des §20 Abs6, §25 und §31b sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern; dieses Recht besteht nicht an Schulen, an denen Klassenforen einzurichten sind (§63a Abs1),
e) das Recht auf Stellungnahme bei der Wahl von Unterrichtsmitteln;
2. Mitbestimmungsrechte:
a) das Recht auf Mitentscheidung bei der Androhung des Antrages auf Ausschluß,
b) das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers;
c) das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.
[…]
Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfungvon COVID-19
§82m. (1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung
1. bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,
2. die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen auf die einzelnen Schulstufen oder Semester abzuweichen, Förderunterricht verpflichtend anzuordnen, den Besuch der gegenstandsbezogenen Lernzeit verpflichtend anzuordnen oder Ergänzungsunterricht vorzusehen,
3. den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, für Unterricht und Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln,
4. für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen bei ortsungebundenem Unterricht Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln und
5. die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, die Unterrichtszeit in bestimmten Unterrichtsgegenständen teilweise oder zur Gänze auf Teile des Unterrichtsjahres zusammenzuziehen.
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.
(2) Unter Ergänzungsunterricht sind Unterrichtseinheiten zu verstehen, die zusätzlich zur lehrplanmäßig verordneten Stundentafel abgehalten werden, um im stundenplanmäßigen Unterricht nicht behandelten oder im ortsungebundenen Unterricht angeleitet erarbeiteten Lehrstoff zu behandeln. Ergänzungsunterricht und Förderunterricht können während des gesamten Schuljahres von Lehrkräften oder Lehramtsstudierenden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht kann als freiwillig oder für einzelne Schülerinnen oder Schüler verpflichtend geregelt werden.
(3) Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort."
5. §8 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 betreffend die Schulordnung, BGBl 373/1974, idF BGBl II 256/2020 (im Folgenden: Schulordnung) lautet:
"§8. (1) Im Rahmen des §47 Abs1 des Schulunterrichtsgesetzes sind folgende Erziehungsmittel anzuwenden:
a) bei positivem Verhalten des Schülers:
Ermutigung,
Anerkennung,
Lob,
Dank;
b) bei einem Fehlverhalten des Schülers:
Aufforderung,
Zurechtweisung,
Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten,
beratendes bzw belehrendes Gespräch mit dem Schüler,
beratendes bzw belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten,
Verwarnung.
Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde, angewendet werden.
(2) Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die Antragsteller legen ihre Bedenken wie folgt dar (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"2 Sachverhalt
2.1 Die Antragsteller sind österreichische Staatsbürger. Die Erstantragstellerin besucht die zweite Klasse der Volksschule in 8843 St. Peter am Kammersberg. Die Zweitantragstellerin besucht die erste Klasse der NMS in 8843 St. Peter am Kammersberg. Die Erst- und Zweitantragstellerinnen nehmen den ortsgebundenen Unterricht (Präsenzunterricht) wahr. Der ortsgebundene Unterricht der Zweit- und Drittantragstellerinnen findet folgendermaßen statt: Die Klassen wurden in zwei Gruppen aufgeteilt. Es findet täglich ein Wechsel der Gruppen, die den ortsgebundenen Unterricht besuchen, statt. Die Erst- und Zweitantragstellerinnen besuchen daher jeden zweiten Schultag den ortsgebundenen Unterricht. Bei den Dritt- und Viertantragstellern handelt es sich um die Eltern der Erst- und Zweitantragstellerinnen. Die Dritt- und Viertantragsteller betreten das Schulgebäude zur Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Lehrkräften, bei Sprechstunden und Elternsprechtagen. Der Musikunterricht der Erstantragstellerin findet ebenso im Schulgebäude statt. Hierzu benötigt die Erstantragstellerin die Hilfe der Dritt- oder Viertantragsteller, um ihr Musikinstrument in den Unterrichtsraum zu bringen. Die Dritt- und Viertantragsteller haben daher das Schulgebäude zu betreten.
[…]
3 Zulässigkeit des Individualantrags
3.1 Die angefochtene Verordnung adressiert zwar in erster Linie das Schulpersonal sowie die Schüler und Schülerinnen, die Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie gemäß der Anlage B richten sich jedoch auch an alle Personen, die das Schulgebäude betreten. Durch diese Verordnung sind daher die Erst- und Zweitantragstellerinnen als auch die Dritt- und Viertantragsteller als Eltern und gesetzlichen Vertreter, die aufgrund ihrer Fürsorgepflicht zur Kontaktaufnahme mit dem Lehrpersonal und um Hilfestellungen ihren Kindern gegenüber zu leisten, das Schulgebäude betreten müssen, betroffen.
3.2 Die C-SchVO des Antragsgegners wurde mit 13.05.2020 kundgemacht. Die C‑SchVO wirkt für die Antragsteller unmittelbar, ohne dass ein Bescheid oder ein Urteil erlassen worden wäre.
3.3 Die C-SchVO verletzt die Antragsteller unmittelbar in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf:
i. Gleichheit vor dem Gesetz (Art2 StGG und Art7 Abs1 B‑VG) in dem sie eine gebotene Differenzierung zwischen den zu verhängenden Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19 Folgen hinsichtlich der gebotenen Maßnahmen aufgrund der tatsächlich infizierten Personen in den jeweiligen Schulsprengeln unterlässt und eine sachliche nicht gerechtfertigte und nicht auf den aktuellen Daten und Informationen basierende Regelung trifft (allgemeines Sachlichkeitsgebot). Zudem wurden entgegen dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes die Auswirkungen der Regelungen auf die psychische Gesundheit der Kinder nicht ermittelt. Als österreichische Staatsbürger sind die Antragsteller Grundrechtsträger des Gleichheitssatzes, eines bloßen Staatsbürgerrechts.
ii. Schutz von Leib und Leben, in dem sie das Tragen von einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung im Schulgebäude vorschreibt. Das richtige Tragen, Anfassen und Verstauen des Mund-und Nasen-Schutz ist im täglichen Leben und im Schulbetrieb generell für Menschen – besonders für Kinder - nicht möglich. Das unrichtige Tragen, Anfassen und Verstauen der Mund-und-Nasen-Schutzmaske erhöht das Ansteckungsrisiko des COVID-19 Virus. Generell erhöht das unrichtige Tragen, Anfassen und Verstauen der Mund-und-Nasen-Schutzmaske die Bildung von Viren und Keimen. Die Antragsteller sind daher in ihrer körperlichen Integrität als Träger der Mund-Nasen-Maske sowie als Person im Nahbereich anderer Mund-Nasen-Schutzmasken tragender Personen beeinträchtigt. Außerdem sind die Erst- und Zweitantragstellerin aufgrund der in §5 iVm Anlage B und §7 der Verordnung bekämpften Maßnahmen infolge der fehlenden sozialen Kontakte, in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt.
iii. Darüber hinaus verletzt die Verordnung die Erst- und Zweitantragstellerinnen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht auf Bildung (Art2 1. ZP EMRK), indem die Klassen der Erst- und Zweitantragstellerinnen geteilt wurden, und der lehrplanmäßige Unterricht einer Woche in der Summe zweier aufeinander folgenden Schulwochen stattfindet. Die Erst- und Zweitantragstellerinnen werden somit nur jeden zweiten Schultag, über einen Zeitraum von über einem Jahr unterrichtet.
3.4 Eine aktuelle Betroffenheit der Antragsteller liegt vor, da kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des rechtswidrigen Eingriffes den Antragstellern zur Verfügung steht.
Der Individualantrag ist daher zulässig.
4 Darlegung der gegen die angefochtene Verordnungsbestimmung bestehenden Bedenken
4.1 Verletzung des Gleichheitssatz nach Art2 StGG und Art7 Abs1 B‑VG
Die C-SchVO verletzt den Gleichheitssatz gemäß Art2 StGG und Art7 Abs1 B‑VG. Als österreichische Staatsbürger sind die Antragsteller Grundrechtsträger des Gleichheitssatzes, eines bloßen Staatsbürgerrechts. Eine Verordnung verletzt den Gleichheitssatz, wenn sie auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruht, unsachliche Differenzierungen vornimmt, gebotene Differenzierungen unterlässt oder sachlich nicht gerechtfertigte Regelungen trifft (allgemeines Sachlichkeitsgebot).
4.1.1 Die Basisreproduktionszahl von SARS-CoV-2 liegt bei 3,6 (Worst Case Szenario). Die Basisreproduktionszahl von Masern liegt nach Angaben des Mediziners, Abteilungsleiters der AGES und Beraters des Gesundheitsministers *****************, bei 18. Die Basisreproduktionszahl von Masern ist daher um ein 5-faches höher als die von SARS-CoV-2. Liegt ein Masernfall an Schulen vor, so wird nur die jeweilige Schule, an der sich der Masernfall ereignet hat, für ungefähr 21 Tage geschlossen. Trotz der um 5-fach niedrigeren Reproduktionszahl von SARS-CoV-2 wurden nun mit der C-SchVO Maßnahmen bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 getroffen, die den Schulalltag für ganz Österreich über ein ganzes Schuljahr hinaus beeinträchtigen. Ein derart langer Geltungsbereich der verordneten Maßnahmen ist daher sachlich nicht gerechtfertigt und widerspricht dem Gleichheitssatz.
4.1.2 Die Verordnung differenziert hinsichtlich der anzuwendenden Maßnahmen nicht, auf die jeweiligen Infektionszahlen an den Standorten der jeweiligen Schulen. Der Bezirk Murau in der Steiermark (20 Einwohner pro km2), in dem die Antragsteller ihren Wohnsitz haben, verzeichnet zum Vergleich zu anderen Bezirken eine niedrige Anzahl mit Corona-Infizierten. Im Mai 2020 lag der Stand im Bezirk bei insgesamt 7 mit Corona-Infizierten, wobei davon am 07.05.2020 bereits 5 als genesen galten. Im Bezirk Murau sind daher die überwiegenden Schulsprengel frei von mit Corona-Infizierten. Der Antragsgegner hätte daher hinsichtlich der Notwendigkeit und dem Bereich der anzuwendenden Maßnahmen zu differenzieren gehabt, wie viele am Virus infizierte Personen sich in den jeweiligen Schulsprengeln befinden Die Verordnung unterlässt eine gebotene Differenzierung der anzuwendenden Maßnahmen, da sie nicht zwischen jenen Schulsprengeln die keine oder nur wenige mit Corona Infizierte gegenüber jenen Schulsprengeln mit mehreren mit Corona Infizierten differenziert.
4.1.3 Virusausscheider sind Kinder wie Erwachsene. Von den Ausbrüchen, die die AGES dokumentierte, geht nach den Angaben des Abteilungsleiters der AGES kein einziger auf ein Kind zurück. Zudem konnten nach Angaben der AGES keine Cluster in Schulen und im öffentlichen Bereich nachgewiesen werden.
4.1.4 In der ORF-Sendung 'Im Zentrum' erklärte der Medizin Professor ******************, dass Schulen eigentlich gar keine Rolle bei der Verbreitung des Virus spielen […].
4.1.5 Nicht Kindergärten oder Schulen waren in Österreich die großen Virenherde, sondern die Tiroler Skigebiete. Wie ****** berichtete, lassen sich 57 Prozent der Infektionen allein auf das Tiroler Ski-Mekka Ischgl zurückverfolgen.
4.1.6 Der Nutzen einer generellen Maskenpflicht ist wissenschaftlich nicht belegt. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erarbeitete ein Handbuch über das richtige Tragen und die richtige Handhabe eines Mund-Nasen-Schutzes im Ausmaß von 8 Seiten, das auf der Homepage des Ministeriums zum Download zur Verfügung gestellt wird. Zum richtigen Tragen des Mund-Nasen-Schutzes gab der AGES Abteilungsleiter im Interview mit dem ****** (Mai 2020 Ausgabe) an: 'Es gibt überall Anleitungen, wie man den Mund-Nasen-Schutz richtig anfassen und verstauen soll. Und wissen Sie was? Ich selbst, als Professor für Hygiene, kriege es nicht hin, meine Stoffmaske nach der Busfahrt so zu verstauen, das ich sie nicht an der Außenseite berühre!'
4.1.7 Mit dem Tragen von einem Mund-Nasen-Schutz sind weitere negative Auswirkungen für den Träger verbunden: Bei falschem Gebrauch des Mund-Nasen-Schutzes besteht ein hohes Ansteckungsrisiko des SARS-CoV-2 Virus. Durch das falsche Sicherheitsgefühl wird der gebotene Mindestabstand, der tatsächlich die Übertragung des Virus verhindert, oftmals nicht mehr eingehalten. Ein Tragen, Anfassen und Verstauen der Mund-Nasen-Schutzmaske ist daher ohne das Risiko der zusätzlichen Produktion von Viren und Keimen und der Erhöhung der Ansteckungsgefahr mit dem SARS-CoV-2Virus im Alltag und im Schulalltag nicht möglich.
4.1.8 Das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes erfordert auch die hinreichende Ermittlung der Entscheidungsgrundlage. Aufgrund des oben Geschilderten ist von einer hinreichenden Ermittlung der Entscheidungsgrundlage basierend auf den vorliegenden Daten und Informationen seitens des Antragsgegners nicht auszugehen. §5 iVm Anlage B der angefochtenen Verordnung hinsichtlich des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes für sämtliche Personen im Schulgebäude sowie die gem §7 Abs3, 4 6 der C-SchVO ist aufgrund der oben geschilderten Tatsachen sachlich nicht gerechtfertigt.
4.2 Verletzung des Schutzes von Leib und Leben gem. Art8 EMRK
4.2.1 Die Verordnung verletzt das Recht auf Schutz von Leib und Leben gem. Art8 EMRK. Durch Art8 EMRK ist ebenso die Willenssphäre, also das Recht jedes Menschen auf Selbstbestimmung, geschützt. Der Mensch verfügt selbst über sich; er bestimmt, was mit den ihn betreffenden Informationen, seinem Geistes und Seelenleben sowie mit seinem Körper geschieht. Verletzungen des Körpers, die nicht vom Willen des Betroffenen getragen sind, greifen schon deshalb in den Schutzbereich des Art8 EMRK ein. Dadurch und darüber hinaus gebietet Art8 EMRK die Achtung der gesamten körperlichen-geistigen Integrität. Ungerechtfertigte Eingriffe durch gesundheitsschädliche Emissionen oder medizinische Maßnahmen gleich welcher Art sind verboten.
4.2.2 Das unrichtige Verwenden des Mund-Nasen-Schutzes ist für die tragende Person und auch für Personen im Umfeld der Mund-Nasen-Schutz tragenden Person gefährlich. Einerseits sind die Mund-Nasen-Schutzmasken aufgrund der unrichtigen Verwendung Viren und Keimfänger, andererseits erhöht die unrichtige Verwendung des Mund-Nasen-Schutzes die Ansteckungsgefahr für andere Personen. Eine Verwendung – Tragen, Anfassen, Verstauen – ist ohne die Verwirklichung der angegebenen Risiken nicht im Alltag/Schulalltag für die Normadressaten möglich. Die in §5 iVm der Beilage B angefochtene Maßnahme – Tragen einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung – greift daher in die körperliche Integrität der Antragssteller ein, da mit dieser verordneten Maßnahme gesundheitsschädliche Einwirkungen betreffend die Antragsteller als Träger der Mund-Nasen-Masken und als Personen, die im Schulgebäude mit anderen Mund-Nasen-Masken tragenden Personen in Kontakt kommen einhergehen. Aufgrund der vorliegenden Daten und Informationen (siehe auch Punkt. 4.1.3 bis 4.1.6), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung - Allgemeininteressen der Bevölkerung –erforderlich sind. Da das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes die Ansteckungsgefahr nicht verringert, sondern sogar erhöht, ist die Erlassung der angefochtenen Regelungen in der C‑SchVO nicht gerechtfertigt und keinesfalls verhältnismäßig.
4.2.3 Aufgrund der verordneten Maßnahme – Teilung der Klasse in zwei Gruppen fehlen den Kindern die sozialen Kontakte. Folgen für die Kinderpsyche können nach Meinung der Psychologen Ängste, Lernprobleme, fehlende Entwicklungsschritte sein. Kindern wird ohne Not eine Bedrohungslage vermittelt, die tatsächlich nicht herrscht, was ebenso zu einer psychischen Beeinträchtigung führen kann. Die in den §5 und §7 der Verordnung angefochtenen Maßnahmen beeinträchtigen die psychische Gesundheit der Kinder. Der Eingriff in das Recht auf Schutz von Leib und Leben der Kinder ist aufgrund dessen, dass von den dokumentierten Ausbrüchen kein einziger auf ein Kind zurückgeht, Cluster in Schulen nicht nachgewiesen werden konnten und nach Meinung von Medizinern die Verbreitung des Virus nicht in Zusammenhang mit Schulen steht, nicht erforderlich, nicht gerechtfertigt und nicht verhältnismäßig.
4.3. Recht auf Bildung Art2. 1. ZP EMRK
Die Verordnung verletzt das Recht auf Bildung gem. Art2. 1. ZP EMRK.
4.3.1 Das Recht auf Bildung gemäß Art2. 1. ZP EMRK umfasst nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht nur die Vermittlung von Wissen, sondern den gesamten Prozess, durch den in einer Gesellschaft Erwachsene den Kindern ihre Überzeugungen, ihre Kultur und andere Werte vermitteln, sowie die Förderung der geistigen Erfahrungen und der Charakterbildung der Kinder im Rahmen des Schulsystems und außerhalb schulischer Einrichtungen.
4.3.2 Das Recht auf Bildung 'verlangt seiner Natur nach' die gesetzliche Regelung des gesamten Bildungssystems. Der Staat ist dazu nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Ihm kommt bei der Organisation des Schulwesens, der Festlegung des Unterrichtsplans und seiner Durchführung ein weiterer Ermessensspielraum zu, da die 'Regelung nach Zeit und Ort wechseln kann, abhängig von den Bedürfnissen und Mitteln der Gemeinschaft und der Einzelpersonen'. Gesetzliche Regelungen müssen im öffentlichen Interesse und verhältnismäßig sein, dürfen weder den Wesensgehalt des Grundrechtes verletzen noch gegen die durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Freiheiten verstoßen und müssen das Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu Bildung und die Elternrechte wahren.
4.3.3 Gemäß Art7 Abs3 der C-SChVO müssen Klassen annähernd in zwei gleiche, feststehende, Gruppen, zwischen welchen kein Wechsel stattfinden darf, geteilt werden. Bei 18 oder weniger Schülerinnen und Schülern je Klasse hat die Teilung zu entfallen, wenn die Hygienerichtlinie nach Anlage B eingehalten werden kann.
4.3.4 Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb abwechselnd gem. dem Art7 Abs4 C-SchVO im Präsenzunterricht in der Schule zu unterrichten, wobei in der Summe zweier aufeinander folgenden Schulwochen alle Unterrichtseinheiten des lehrplanmäßigen Stundenplans einer Woche stattfinden sollen und die Zahl der Tage des Präsenzunterrichts für beide Gruppen möglichst gleich sein soll.
Der Art7 Abs3, 4, 6 C-SchVO verletzt das Recht auf Bildung, da die Klasse bei einer Schüleranzahl von über 18 in Gruppen oder wenn generell die Hygienerichtlinie nach Anlage B nicht eingehalten werden kann, aufgeteilt wird und der lehrplanmäßige Stundenplan einer Woche aufgrund dessen nun in der Summe zweier aufeinander folgenden Schulwochen stattfindet. Dieser Eingriff ist bis zum Ablauf des Schuljahres 2020/21 vorgesehen.
4.3.5 Wie bereits in den Punkten 4.1.3 – 4.1.5 ausgeführt wurde, geht nach den Zahlen der AGES von den dokumentierten Ausbrüchen kein einziger auf ein Kind zurück. Ein Cluster in Schulen konnte zudem nicht nachgewiesen werden. Aufgrund dessen ist die Einschränkung des lehrplanmäßigen Unterrichts in Schulen (Halbierung der Unterrichtszeit) bis zum Ablauf des Schuljahres 2020/21 nicht im öffentlichen Interesse, nicht gerechtfertigt und nicht verhältnismäßig. Zum Schutz der Interessen der gesamten Bevölkerung hinsichtlich der Gefahr von Infektionen sind daher die bekämpften Maßnahmen der Verordnung nicht zielführend und notwendig."
2. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat als verordnungserlassende Behörde eine Äußerung erstattet, jedoch keine Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt. In der erstatteten Äußerung wird den Bedenken der Antragsteller wie folgt entgegengetreten:
"[…]
II.
Zu den Prozessvoraussetzungen
Antragslegitimation
3. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden so oder VfGH) über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlass eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
4. Dabei ist von jener Wirkung der Norm auszugehen, durch die sich der Antragsteller beschwert erachtet. Es ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass eine Verordnung in die Rechtssphäre der antragstellenden Person unmittelbar, also direkt und gegenwärtig, eingreift. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller Normadressat der angefochtenen Bestimmung ist und wenn die angefochtene Verordnung den Antragsteller tatsächlich und aktuell betrifft.
5. Die unmittelbare und aktuelle Betroffenheit ist für jede der angefochtenen Bestimmungen zu begründen (vgl in etwa VfGH 18. September 2015, V110/2015; VfSlg 17.266/2004; 17.094/2003; 16.968/2003; 16.042/2000; weiters VfSlg 11.684/1988; 11.347/1987). Die Anfechtung einer gesamten Verordnung ist unzulässig, wenn seinem Vorbringen nach nicht alle Bestimmungen der Verordnung den Antragsteller unmittelbar in seinen Rechten (nachteilig) beeinträchtigen (VfSlg 20.053/2016; 17.094/2003).
6. Gesagtes gilt auch dann, wenn die angefochtene Bestimmung bereits außer Kraft gesetzt wurde. Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, entfaltet eine im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofes bereits außer Kraft getretene Norm für die Rechtssphäre des Antragstellers regelmäßig nicht mehr die eine Antragstellung rechtfertigende unmittelbare Wirkung. Das Ziel eines Verfahrens nach Art139 Abs1 Z3 B‑VG ist es, die rechtswidrige Norm ohne Verzug mit genereller Wirkung aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Die Wirkung der Verordnung ist jedoch mit ihrem Außerkrafttreten im Regelfall weggefallen (VfSlg 18.714/2009; 18.295/2007; 18.151/2007; 16.145/2001; 15.116/1998; 14.033/1995 ua).
7. Da der Prüfungsgegenstand immer durch den Antrag selbst bestimmt ist, gelten die dargestellten Zusammenhänge selbst dann, wenn eine angefochtene Bestimmung durch eine gleichlautende Bestimmung ersetzt wurde, da es für den Austausch des Prüfungsgegenstandes in einem Normprüfungsverfahren vor dem VfGH keine gesetzliche Handhabe gibt (VfSlg 18.295/2007; 16.280/2001; 15.021/1997; 13.794; iZm der Präjudizialität einer Bestimmung VfSlg 18.138/2007).
8. Gemäß §57 Abs1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl Nr 85/1953 muss jeder Antrag, eine Verordnung als verfassungswidrig aufzuheben, das Begehren enthalten, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Es ist daher eine notwendige Prozessvoraussetzung jedes Prüfungsverfahrens nach Art139 Abs1 B‑VG, dass der (Individual-)Antrag sowohl das Begehren auf Aufhebung als auch eine Darlegung der Bedenken enthält, die gegen die Verfassungsmäßigkeit der aufzuhebenden Normen im Einzelnen sprechen. Nach der Judikatur des VfGH genügt es nicht, dass bestimmte Gesetzesstellen mit der Behauptung bekämpft werden, sie verstießen gegen – wenn auch näher bezeichnete – Verfassungsbestimmungen. Vom Antragsteller muss vielmehr einzeln dargelegt werden, aus welchen Gründen den jeweils angefochtenen Normen die behaupteten Verfassungswidrigkeiten anzulasten seien. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der VfGH bei der Beurteilung eines (Individual-)Antrages auf die Behauptungen des Antragstellers beschränkt ist. Wenn – wie im vorliegenden Fall – mehrere Bedenken vorgetragen und verschiedene Bestimmungen (und sei es nur eventualiter) bekämpft werden, ist es auch Sache des Antragstellers, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen (vgl dazu in etwa VfSlg 16.507/2002; 16.711/2002; 13.123/1992, 11.970/1989; 11.610/1988; 8594/1979 ua). Der VfGH erachtet es nicht als seine Aufgabe, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für die Antragsteller zu präzisieren (vgl VfSlg 16.507/2002 mit der dort zitierten Judikatur).
Zur Antragslegitimation betreffend §5 Abs1 iVm Z4.2 der Anlage BC-SchVO idF BGBl II 208/2020 ('Maskenpflicht')
9. Die Antragsteller bringen vor, durch §5 Abs1 'sowie' (gemeint wohl: in Verbindung mit) der Wortfolge 'Alle Personen im Schulgebäude müssen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen' der Z4.2 der Anlage B in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte beeinträchtigt zu sein.
10. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragsteller vom 25. Mai 2020 bezieht sich auf die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (im Folgenden so oder MNS) innerhalb des Schulgebäudes nach §5 Abs1 iVm Z4.2 der Anlage B C-SchVO idF der Verordnung BGBl II Nr 208/2020.
11. Aufgrund der geringen und sinkenden Infektionszahlen sowie der positiven Entwicklung der epidemiologischen Lage betreffend das Neuartige Coronavirus (Severe Acute Respiratory Syndrome Coronavirus-2 bzw SARS-CoV-2) bzw die dadurch ausgelöste Atemwegserkrankung COVID-19 wurde vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (in weiterer Folge so oder BMSGPK) mit 29. Mai 2020 die Möglichkeit einer Lockerung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 bekanntgegeben. Daraufhin wurden seitens des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden so oder BMBWF) die entsprechenden Adaptierungen in Bezug auf das Tragen des MNS im Schulbereich mit Verordnung BGBl II Nr 248/2020 vorgenommen. Durch Novellierung der Anlage B, insb. des 4. Teils betreffend die Atemhygiene, wurde Z4.2 insoweit geändert, als dass ein MNS getragen werden kann, nicht jedoch getragen werden muss. Die Novellierung ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung am 2. Juni 2020, sohin mit 3. Juni 2020, in Kraft getreten.
12. Der gegenständliche Antrag bezieht sich daher auf eine im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH bereits außer Kraft getretene Fassung der Anlage B der C‑SchVO und somit auch auf die nicht mehr in Geltung stehende Wortfolge:
'Alle Personen im Schulgebäude müssen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Die Unterrichtszeit ist davon ausgenommen.'
13. Die Anlage B legt ein Verhalten bei Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht fest. Sie ist daher nur auf Schülerinnen oder Schüler, die gemäß Anlage A vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen sind, anzuwenden. Vom ortsungebundenen Unterricht können nur Schülerinnen und Schüler ausgenommen werden, die Schülerinnen oder Schüler einer Schule, für welche ortsungebundener Unterricht angeordnet wurde, sind. Der ortsungebundene Unterricht aller Schülerinnen und Schüler endet aufgrund seiner zeitlich befristeten Anordnung gemäß §2 der Verordnung jedenfalls mit dem Ende des Schuljahres 2019/20. Der Begriff des Schuljahres ist durch §2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl Nr 77/1985, (im Folgenden so oder SchZG), bestimmt. Die Regelung des §5 Abs1 iVm Teil 4 (Atemhygiene) Z4.2 der Anlage B idF der Verordnung BGBl II Nr 208/2020 entfaltet bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung durch diesen Bedingungsbereich ab dem ersten Montag im September 2020 für die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien, und ab dem zweiten Montag im September 2020 für die Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg keine Rechtswirkung mehr.
14. Den Antragstellern fehlt jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH die erforderliche, aktuelle Betroffenheit durch §5 Abs1 iVm Z4.2 der Anlage B idF BGBl II Nr 208/2020 (Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Schulgebäude). Das Vorbringen der Antragsteller bezieht sich auf eine Fassung der angefochtenen Bestimmung die – wenn sie auch im Antragszeitpunkt in Geltung stand – nunmehr novelliert wurde. Die von den Antragstellern ins Treffen geführten Wirkungen des §5 Abs1 iVm Z4.2 der Anlage B C-SchVO idF der Verordnung BGBl II Nr 208/2020 können durch die Aufhebung der betreffenden Bestimmung in der geltenden Fassung nicht mehr beseitigt werden (vgl hierzu VfSlg 14.033/1995). Damit mangelt es an der Legitimation zu deren Anfechtung (vgl VfSlg 16.280/2001; 14.313/1995; 13.794/1994 und 13.057/1992). Der Antrag ist in diesem Punkt somit aufgrund mangelnder unmittelbarer Betroffenheit als unzulässig zurückzuweisen.
Zu den Eventualanträgen auf Aufhebung der §§4 bis 20 C-SchVO bzw der gesamten Verordnung
15. Die Antragsteller beantragen in eventualiter die gänzliche Aufhebung der §§4 bis 20 sowie der Anlagen A und B der C-SchVO bzw die Aufhebung der gesamten C-SchVO. Sie verabsäumen dabei jedoch, diese Anträge durch ein Vorbringen zur konkreten Betroffenheit durch diese Bestimmungen zu untermauern.
16. Die Erstantragstellerin ist Schülerin einer Volksschule, die Zweitantragstellerin Schülerin einer Neuen Mittelschule. Weder die Erst- oder Zweit- noch die Drittantragstellerin oder der Viertantragsteller sind vom persönlichen oder sachlichen Anwendungsbereich
- der §4 iVm Z1, 4, 5, 6 der Anlage A C-SchVO (Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht betreffend die Schülerinnen und Schüler abschließender Klassen mittlerer und höherer Schulen, Schülerinnen und Schüler an Polytechnischen Schulen, an allgemeinbildenden höheren sowie berufsbildenden mittleren und höheren Schulen),
- des §13 C-SchVO (Deutschfördermaßnahmen) oder
- §14 C-SchVO (Verlegung vorgezogener Teilprüfungen abschließender Prüfungen)
der angefochtenen Verordnung erfasst und können daher nicht unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen sein. Eine unmittelbare Betroffenheit durch §12 C‑SchVO (Aufsteigen nach fremdsprachigem Schulbesuch im Ausland) ist weder dem Antrag selbst noch dem diesem zugrundeliegenden Sachverhalt zu entnehmen. In diesen Punkten ist der verfahrensgegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
17. Die Antragsteller sind auch durch die weiteren Bestimmungen der angefochtenen Verordnung nicht unmittelbar betroffen (vgl in etwa den Abschnitt betreffend die Polytechnische Schule, den 4. Abschnitt betreffend die allgemeinbildende höhere Schule, den 5. Abschnitt betreffend die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, vgl zudem die Ausführungen zu Pkt. 5 f). Eine aktuelle Betroffenheit durch die gesamte Verordnung wird auch nicht vorgebracht, weshalb der entsprechende Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.
Anfechtungsgegenstand und Anfechtungsumfang
18. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH sind die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung so zu ziehen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen vollständig erfasst werden, dabei jedoch der Inhalt des verbleibenden Gesetzesteiles durch die Aufhebung keine völlige Bedeutungsveränderung erfährt (in etwa VfGH 15.10.2016, G183/2016; VfSlg 16.074/2001; 19.322/2000). Der Umfang einer zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmung ist derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Beseitigung einer zulässigerweise geltend gemachten Rechtswidrigkeit unbedingt erforderlich ist.
19. In Zusammenschau mit den von den Antragstellern vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken sind die Evenutalanträge, die §§4 bis 20 sowie die Anlagen A und B der C-SchVO oder die gesamte Verordnung aufzuheben, hinsichtlich des Anfechtungsumfanges jedenfalls zu weit gefasst. Der Anfechtungsumfang ist jeweils weiter gezogen, als zur Beseitigung der vorgebrachten Rechtswidrigkeit notwendig wäre und aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
20. Aus prozessualer Vorsicht wird dennoch im Folgenden auf die gesamte in den Anträgen vorgebrachte Rechtslage eingegangen.
III.
Darstellung der Rechtslage
Inhalt, Aufbau und Zielsetzung der C-SchVO
21. COVID-19 ist eine durch das Neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte und bis zum Ende des Jahres 2019 nicht identifizierte Infektionskrankheit, welche erstmals im Jahr 2019 in der Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben wurde und sich im Januar 2020 zunächst in der Volksrepublik China zur Epidemie entwickelte. Aufgrund der rapiden Zunahme der weltweiten Fallzahlen erklärte die WHO am 11. März 2020 den Ausbruch offiziell zu einer Pandemie. Bis zu diesem Zeitpunkt waren mehr als 118.000 Fälle aus 114 Ländern und insgesamt 4291 Todesfälle gemeldet worden. Mitte März 2020 war die Europäische Region laut Angaben der WHO zum Epizentrum der Pandemie geworden und meldete über 40% der weltweit bestätigten Fälle. Mit Stand vom 28. April 2020 entfielen 63% der weltweiten durch das Virus bedingten Mortalität auf die Europäische Region. Zu den ersten Handlungsempfehlungen der WHO gehörten, neben häufigem Händewaschen und der Einhaltung einer entsprechenden Atemhygiene, das Einhalten von Abständen über einem Meter zu Mitmenschen und das Vermeiden von engen körperlichen Kontakten ('social distancing') (http://www.euro.who.int/de/health-topics/health-emergencies/coronavirus-covid-19/novel-coronavirus-2019-ncov , Zugriff am 10. Juni 2020).
22. Mit BG BGBl I Nr 13/2020 sowie den Art16 bis 21 des 3. Covid-19-Gesetzes (BGBl I Nr 2020/23) wurden als Reaktion auf das sich in Europa als auch weltweit pandemisch ausbreitende Neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2), die damit einhergehende Erkrankung der Atemwege (COVID-19) und der von Ende Februar 2020 bis Mitte März 2020 sprunghaft ansteigenden Fallzahlen, im schulrechtlichen Bereich eine Reihe von Bestimmungen erlassen, die ein situationsadäquate Reaktion des Schulwesens ermöglichen sollten (vgl in etwa die Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 in §§82m des Schulunterrichtsgesetz, BGBl Nr 472/1986, im Folgenden so oder SchUG, die entsprechenden schulorganisationsrechtlichen Grundlagen in §132c SchOG und schulzeitrechtlichen Regelungen in §16e SchZG). Ausführend dazu wurde die rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzte Durchführungsverordnung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO) erlassen.
23. Die C-SchVO gilt für die im SchOG sowie die in ArtV Z2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl Nr 323/1975, und die im land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl Nr 175/1966 sowie im Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 geregelten öffentlichen und privaten Schulen. Auf Berufsschulen ist nur die Anlage B anzuwenden.
24. Die C-SchVO gliedert sich in sechs Abschnitte. Der 1. Abschnitt trifft Allgemeine Bestimmungen zur Unterrichtsorganisation und Unterrichtsgestaltung. Darunter fallen in etwa Regelungen
- zur Durchführung eines ortsungebundenen Unterrichtes und eines Präsenzunterrichtes, insb. zur Unterrichtsgestaltung im ortsungebundenen Unterricht und zur Unterrichtsorganisation des Präsenzunterrichtes,
- zur Verwendung elektronischer Kommunikation zwischen den Mitgliedern der Schulgemeinschaft (ua auch 'e-learning' bzw 'distance learning'),
- zu allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbeurteilung,
- zu Schülerinnen und Schülern in Deutschförderklassen bzw -kursen,
- sowie zur abschließenden Prüfung.
25. Die Abschnitte 2 bis 5 treffen schulartspezifische schulorganisations- und schulunterrichtsrechtliche sowie schulzeitrechtliche Bestimmungen (in etwa betreffend die Unterrichtsmittel, den Lehrstoff, den Schultag etc).
26. Die Anlage A zu dieser Verordnung regelt die Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht. Da sich der sachliche Anwendungsbereich der C-SchVO auf eine Reihe von verschiedenen Schularten und Schulstufen bezieht, differenziert die Anlage A nach Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schularten bzw Schulstufen (Volksschule, Neue Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule, allgemeinbildende höhere sowie berufsbildende mittlere und höhere Schulen) bzw für Schülerinnen und Schüler abschließender Klassen mittlerer und höherer Schulen. Die Anlage B ('Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienerichtlinie)') regelt allgemeine Hygienerichtlinien und gliedert sich in Bestimmungen zum Abstandsgebot, zur Vermeidung von Personenansammlungen sowie zur Atemhygiene.
Ortsungebundener Unterricht und Präsenzunterricht
27. Grundsätzlich konstituiert die C-SchVO den ortsungebundenen Unterricht ('distance learning') als Regelfall und trifft abweichend davon, differenziert nach der jeweiligen Schulart, Ausnahmen betreffend den ortsungebundenen Unterricht ('Präsenzunterricht').
28. Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung vom BMBWF unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort (vgl §82h Abs3 SchUG). §6 C‑SchVO trifft dahingehende Regelungen zur Unterrichtsarbeit und Unterrichtsgestaltung. Der ortsungebundene Unterricht erfolgt in Form einer stetigen (elektronischen) Kommunikation zwischen Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften sowie der Erziehungsberechtigten und der Schulleitung. Die Unterrichtsarbeit im ortsungebundenen Unterricht besteht in der Aufbereitung des Lehrstoffes und dem Erteilen von schriftlichen Arbeitsaufträgen. Dabei sind die direkte Kommunikation zwischen den Schülerinnen und Schüler und den Lehrkräften in Ton- und Ton- oder Videoübertragung sowie die Möglichkeit für schriftliche und mündliche Rückfragen der Schülerinnen und Schüler an die Lehrkräfte zu gewährleisten.
[…]
29. Der Präsenzunterricht erfolgt am Schulstandort unter besonderen organisatorischen Vorkehrungen um das Infektionsrisiko mit dem SARS-CoV-2 Virus möglichst zu minimieren und damit eine weitere Verbreitung hintanzuhalten (Vermeidung von Personenansammlungen, Einhaltung eines Mindestabstands von zumindest einem Meter zwischen den Personen, Reduktion der Personenanzahl im Schulgebäude und am Schulgelände). §7 C‑SchVO ermöglicht der Schulleitung dabei die Organisation eines 'Schichtbetriebes', also eines sich tageweise abwechselnden ortsungebundenen Unterrichts und Präsenzunterrichts für verschiedene Schülergruppen. Dabei ist darauf zu achten, dass innerhalb zweier aufeinander folgenden Schulwochen für eine Klasse bzw Gruppe alle lehrplan- bzw stundenplanmäßigen Unterrichtseinheiten einer Woche abgehalten werden (§7 Abs3 und 4 C-SchVO).
[…]
Schutzmaßnahmen, Rechte und Pflichten nach der C-SchVO
30. Eine wesentliche Aufgabe der österreichischen Schule ist es, für Kinder und Jugendliche ein Umfeld zu schaffen, das deren bestmögliche körperliche und seelische Entwicklung gewährleisten soll, damit diese zu gesunden, gesundheitsbewussten und verantwortungsvollen Menschen heranwachsen können (schulische Gesundheitsbildung und -förderung, vgl Art14 Abs5a B‑VG und §2 Abs1 Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl Nr 242/1962). Schulische Gesundheitsbildung und -förderung beschreibt den Prozess, Schülerinnen und Schülern ein höheres Ausmaß an Selbstbestimmung über ihre Gesundheit zu ermöglichen und sie damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen und ist auch als Unterrichtsprinzip in den Lehrplänen verankert (vgl Grundsatzerlass zum Unterrichtsprinzip Gesundheitserziehung, Rundschreiben Nr 7/1997; ferner §66a SchUG betreffend die Gesundheitsvorsorge der schulbesuchenden Jugend).
31. Die Aufgaben der österreichischen Schule (Art14 Abs5a B‑VG sowie §2 des Bundesgesetzes über die Schulorganisation – Schulorganisationsgesetz (im Folgenden so oder: SchOG), BGBl Nr 242/1962) können nur im partnerschaftlichen Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern erfüllt werden. Daher regelt der mit 'Schulordnung' bezeichnete 9. Abschnitt des SchUG das schulische Zusammenleben und -wirken der Mitglieder der Schulgemeinschaft – Schüler, Erziehungsberechtigte, Lehrkräfte bzw Erzieher und Freizeitpädagogen – durch die Festlegung von einer Reihe von Rechten und Pflichten betreffend die Gestaltung des Schullebens. §43 Abs1 SchUG normiert einen Katalog an Schülerpflichten, die zur Harmonisierung des Zusammenlebens in der Schule und der Sicherung der Unterrichtsarbeit dienen (vgl §17 SchUG). Nähere Bestimmungen zu diesen Pflichten der Schüler trifft die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst betreffend die Schulordnung, BGBl Nr 373/1974, (in weiterer Folge: so oder Schulordnung).
32. Die C-SchVO konkretisiert und adaptiert die Rechte und die Pflichten der einzelnen Mitglieder der Schulgemeinschaft in Zusammenhang mit der COVID‑19‑Pandemie. Darunter fällt das Recht auf und die Pflicht zur Einhaltung gewisser Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2, zur Reduzierung des Infektionsdruckes und der Ausbreitungsgeschwindigkeit sowie zum Schutz von Personen, inbs. Risikogruppen, vor der COVID-19-Erkrankung. Dabei spielt gerade die Schule bzw der Präsenzunterricht, in dem eine große Anzahl von Menschen verschiedenen Alters für längere Zeit in geschlossenen Räumen interagieren, eine wesentliche Rolle.
33. Für die Durchführung des Präsenzunterrichtes legt die C-SchVO neben speziellen schulorganisationsrechtlichen Vorkehrungen (vgl unter Pkt. 29) auch besondere Pflichten der Mitglieder der Schulgemeinschaft, insb. Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte, fest. §5 C-SchVO iVm der Anlage B der C-SchVO sieht daher die verpflichtende Einhaltung bestimmter Hygieneregelungen vor […]
34. Die Anlage B der C-SchVO idF BGBl II Nr 208/2020 sah im Punkt 'Atemhygiene' für alle sich im Schulgebäude aufhaltenden Personen die Verpflichtung zum Tragen eines mechanischen MNS vor. Die Ausnahme dazu bildete die Unterrichtszeit, da in den Klassenräumen aufgrund der schulorganisationsrechtlichen Vorkehrungen eine Reduzierung der sich dort während des Unterrichtes aufhaltenden Personen und damit die Einhaltung des Mindestabstandes sowie regelmäßiges 'Durchlüften' möglich ist. […]
35. Mit Verordnung BGBl II Nr 248/2020 wurden Adaptierungen in Bezug auf das Tragen des MNS im Schulbereich vorgenommen und die Anlage B der C-SchVO novelliert. Aufgrund des Inkrafttretens der Bestimmung mit Ablauf des Tages der Kundmachung besteht somit ab dem 3. Juni 2020 keine Verpflichtung mehr, im Schulgebäude einen MNS zu tragen, wobei die Möglichkeit, einen solchen freiwillig zu verwenden, weiterhin bestehen bleibt. Der 4. Teil der Anlage B in der geltenden Fassung lautet nunmehr:
'4.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) Alle Personen im Schulgebäude können eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen.'
V.
Zu den Bedenken der Antragsteller
Zu Art.2 StGG, Art.7 B‑VG (Allgemeines Sachlichkeitsgebot)
36. Zunächst darf zur Frage der Sachlichkeit, insbesondere zur sachlichen Begründung und Notwendigkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vermeidung von Personenansammlungen und dem Tragen eines mechanischen Mund-Nasen-Schutzes, auf die bereits ergangenen Äußerungen der Bundesregierung in anderen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, insbesondere G180/2020, G195/2020 und G202/2020 sowie G213/2020, verwiesen werden.
Abstellen schulrechtlicher Maßnahmen auf regionale Fallzahlen
37. Die Antragsteller erachten sich durch die C-SchVO, insb. in §5 Abs1 iVm Anlage B der C-SchVO idF BGBl II 208/2020 ('Maskenpflicht') und in §7 Abs3, 4 und 6 C-SchVO (Wechsel zwischen ortsungebundenem Unterricht und Präsenzunterricht) in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und in der Vollziehung verletzt. Die angefochtenen Bestimmungen seien demnach unsachlich. Im Wesentlichen wird vorgebracht, die Verordnung differenziere nicht nach den jeweiligen Infektionszahlen an den konkreten Schulstandorten oder in den einzelnen Schulsprengeln. So sei im Bezirk Murau in der Steiermark eine vergleichsweise niedrige Anzahl von infizierten Personen zu verzeichnen. Eine Differenzierung zwischen Schulsprengeln entsprechend der Anzahl der infizierten Personen wäre daher vorzunehmen gewesen.
38. Schulsprengel sind nur für öffentliche Pflichtschulen vorgesehen. Die Einteilung von Schulsprengeln gehört gem. Art14 Abs3 lita zur äußeren Organisation öffentlicher Pflichtschulen. Damit kommt dem Bundesgesetzgeber in diesem Bereich die Grundsatzgesetzgebung zu, die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung obliegt den Ländern (vgl das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl Nr 163/1955). Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion. Die betreffenden Bestimmungen differenzieren wiederum nach den einzelnen Schularten (Volksschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Sonderschule und Berufsschule). Darüber hinaus ermöglicht §13 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes Ausführungsbestimmungen über den Schulbesuch außerhalb des Wohnsitzsprengels (sprengelfremder Schulbesuch), bundesländerübergreifende Schulsprengel oder besondere schwerpunktbezogene Sprengel (Berechtigungssprengel).
39. Österreichweit gibt es daher eine große Anzahl an Schulsprengeln unterschiedlicher Größe und mit variierenden Einzugsgebieten. Schulsprengel sind somit nicht zwangsläufig deckungsgleich mit Bezirks- oder Gemeindegrenzen. Dementsprechend variiert auch die Einwohnerzahl und die Bevölkerungsdichte sowie letztlich die Anzahl von Schülerinnen und Schülern in den Sprengeln. […]
40. Der Schutz vor Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung einschließlich des überregionalen Gesundheitskrisenmanagements fällt zudem gemäß Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl Nr 76/1986, in den Vollzugsbereich des BMSGPK. Diesem obliegt die Führung des amtlichen Registers der anzeigepflichtigen Krankheiten nach §4 des Epidemiengesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, und die Etablierung des Epidemiologischen Meldesystem (EMS). Dieses stellt die gemeinsame Datenbank aller österreichischen Bezirksverwaltungsbehörden (BVB), aller Landessanitätsdirektionen, des BMSGPK und der AGES dar. Es dient primär den BVB zur Erfüllung der Aufgaben zur Durchführung von Erhebungen über das Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten, zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten und der Erfüllung der Aufgaben der Landeshauptmänner im Rahmen ihrer Koordinierungsfunktion. Der Schulverwaltung stehen diese Daten nicht zur Verfügung.
41. Die Einzugsgebiete von mittleren und höheren Schulen sind erheblich größer als jene von Pflichtschulen. Sie überschreiten auch Bundesländergrenzen und erstrecken sich bei einer erheblichen Zahl von Schulen aufgrund hochspezieller Ausbildungen auf das gesamte Bundesgebiet. Die Kinder und Jugendlichen von Mehrkindfamilien besuchen oftmals unterschiedliche Schulstandorte und unterschiedliche Schularten, wie auch im Fall der Beschwerdeführer.
42. Schulsprengel- oder schulstandortbezogene Datensätze zu Infektionszahlen existieren nicht. Solche Datensätze über die Anzahl von infizierten, erkrankten oder genesenen Personen in einem bestimmten Schulsprengel hätten aufgrund der in den vorstehenden Ziffern dargestellten Sachlage keinerlei fundierte Aussagewerte über die Infektionsdichte oder das Infektionsrisiko in einem Gebiet oder für Schülerinnen und Schüler und deren Familien.
43. Das Abstellen schulrechtlicher Maßnahmen betreffend SARS-CoV-2 auf die Infektionszahlen in den einzelnen Schulsprengeln oder Schulen wäre daher nicht sachlich begründet und nicht zweckmäßig. Ein Abstellen auf eine bestimmte Sprengelgröße würde Schulen ohne Schulsprengel (mittlere und höhere Schulen: AHS, BMS, BHS, luf BSch) überhaupt nicht erfassen, ließe zahlreiche Faktoren außer Acht und wäre somit Willkür.
Zum Vorbringen, Schulen wären bei der Verbreitung von SARS-COV-2 nicht relevant
44. Die Antragsteller führen im verfahrensgegenständlichen Antrag aus, dass von 'den Ausbrüchen, die die AGES dokumentierte' kein einziger auf ein Kind zurückgehe. Diese Argumentation stützt sich auf die mediale Berichterstattung, insb. auf ein Interview von *********************************, Leiter des Geschäftsfeldes für Öffentliche Gesundheit der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), in der Zeitschrift ****** vom 10. Mai 2020. Demnach wären Schulen und Kindergärten nicht 'die großen Virusherde', sondern die Tiroler Skigebiete. Daher wären die getroffenen Maßnahmen sachlich nicht begründet.
45. Die Antragsteller beziehen in ihrer Argumentation vor allem auf die Aussagen von *************************** vom 10. Mai 2020, welcher sich auf die im Rahmen der epidemiologischen Auswertung erstellten Cluster und der Zuordnung der Fälle zu diesen Clustern bezieht.
46. In dem zitierten Interview räumt *************************** aber selbst ein, dass Kinder genauso Viren ausscheiden würden, wie Erwachsene.
47. Den Datenerhebungen des BMSGPK zufolge konnten in der Altersgruppe der 5 bis 14-Jährigen am 9. Juni 2020 bislang 433 Infektionen und in der Altersgruppe der 15 bis 24-Jährigen 1588 Infektionen nachgewiesen werden.
48. Daraus folgt, dass Kinder und Jugendliche mit dem SARS-CoV-2 Virus infiziert werden können und auch an COVID-19 erkranken können. Die C-SchVO dient der Gesundheitsförderung, dem Schutz der Schülerinnen und Schüler und trägt dazu bei, die verfassungsrechtlichen Aufgaben der österreichischen Schule zu erfüllen.
49. Die Antragsteller lassen zudem außer Acht, dass die Schule auch ein Arbeitsplatz für eine Vielzahl an Personen, in etwa Lehrkräfte, Schulleitungen, Erzieher, Freizeitpädagogen und sonstigem schulischen Personal, ist. Dadurch ist eine Verbreitung des SARS-CoV-2 über die am Schulbetrieb beteiligten erwachsenen Personen nicht ausgeschlossen. Der Nationale Bildungsbericht 2018 zeigt zudem ein deutliches Überwiegen von Lehrkräften ab dem 51. Lebensjahr, wobei dies beim Landeslehrpersonal stärker der Fall ist, als im Bundesschulbereich (https://www.bifie.at/wp-content/uploads/2019/03/NBB_2018_Band1_Indikat-or_B.pdf , Zugriff am 9. Juni 2020). Österreichweit wurden im Schuljahr 2018/19 insgesamt 1.135.143 Schülerinnen und Schüler von ca 129.358 Lehrerinnen und Lehrer (inkl. karenzierte Personen) an Österreichs Schulen unterrichtet. Von 108.742 Lehrpersonen (Vollzeitäquivalent) waren in diesem Schuljahr 14.585 Lehrpersonen 45 bis 49 Jahre alt. In der Altersgruppe der 50 bis 54 - Jährigen unterrichteten 17.465 Lehrkräfte, die Altersgruppe der 55 bis 59 - Jährigen überwiegt dabei mit 19.567 Lehrpersonen (https://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/bildung/schulen/lehrpersonen/122120.html , Zugriff am 9. Juni 2020).
SARS-CoV-2, COVID-19 allgemein und im Vergleich mit anderen anzeigepflichtigen Krankheiten (Masern)
50. Die Antragsteller bringen vor, dass die Basisreproduktionszahl von SARS-CoV-2 bei maximal 3,6 liege, wohingegen die Basisreproduktionszahl von Masern 18 betrage und daher um ein vielfaches höher sei, als bei SARS-CoV-2. Dennoch werde bei Auftreten eines Masernfalles nur die betreffende Schule für einen bestimmten Zeitraum geschlossen. Die Maßnahmen betreffend die COVID-19 Pandemie würden hingegen alle Schulen bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 betreffen.
51. In grober Verkennung der Rechtslage übersehen die Antragsteller, dass die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen nach §7 Abs3, 4 und 6 C-SchVO (ortsungebundener Unterricht/Präsenzunterricht) nicht bis Ende des Schuljahres 2020/21, sondern bis Ende des laufenden Schuljahres 2019/20 vorgesehen sind. Mit 3. Juni 2020 besteht für Personen in Schulgebäuden außerdem keine Verpflichtung zum Tragen eines MNS mehr (vgl unter Pkt. 35 f).
52. Die Antragsteller verwechseln auch schulrechtliche Maßnahmen mit Vorkehrungen nach dem Epidemiegesetz 1950. Die Schließung einer Lehranstalt, eines Kindergartens oder einer Schule bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit (in etwa den Masern oder dem Neuartigen Coronavirus, vgl §1 Abs1 Z1 Epidemiegesetz 1950) ist eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügende und von der zuständigen Schulbehörde durchzuführende Maßnahme nach §18 Epidemiegesetz 1950. Mit dem Vollzug des Epidemiegesetzes 1950 ist im Wesentlichen der BMSGPK (vgl §51 Epidemiegesetz 1950) betraut. Demgegenüber ist die Anordnung des ortsungebundenen Unterrichtes eine durch den BMBWF für seinen Wirkungsbereich verordnete schulorganisations- und schulunterrichtsrechtliche Maßnahme.
53. Die Antragsteller verkennen auch die unterschiedliche Sachlage. Mit 10. Juni 2020 steht kein Impfstoff zur Verfügung, der vor einer Infektion mit dem Neuartigen Coronavirus schützt. Wann ein Impfstoff zum Schutz vor COVID-19 verfügbar sein wird, ist derzeit noch nicht zu sagen (vgl Robert Koch Institut, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/COVID-19-Impfen.html , Zugriff am 5. Juni 2020).
54. Masern ist eine hochansteckende Infektionskrankheit mit schwerwiegenden Krankheitsfolgen und wird durch das Masernvirus ausgelöst. Es handelt sich um einen seit Jahrzehnten bekannten und gut erforschten Erreger. Gegen die Masernerkrankung steht in Österreich ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung. Dementsprechend bestehen hinsichtlich des Masernvirus in Österreich hohe Durchimpfungsraten (vgl https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Impfen/Masern---Elimination-und-Durchimpfungsraten/Durchimpfungsraten---Nationaler-Aktionsplan.html ). Mit Stand 20.05.2020 wurden im Jahr 2020 in Österreich 25 Masern-Fälle gemeldet. Im Jahr 2019 wurden insgesamt 151 Masern-Fallmeldungen registriert (Stand 15.01.2020).
55. Allein mit dem Vergleich von Basisreproduktionszahlen ist keine Unsachlichkeit zu belegen. Insbesondere die bislang fehlende wissenschaftliche Aufarbeitung des SARS-COV-2 Ausbruches, das Fehlen eines Impfstoffes, die rasche Verbreitung und die weltweiten Infektionszahlen zeigen zum aktuellen Zeitpunkt den sachlichen Unterschied auf.
Zur sachlichen Rechtfertigung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes
56. Die Antragsteller bringen vor, der Nutzen einer generellen Maskenpflicht sei wissenschaftlich nicht belegt. Die Empfehlungen zur korrekten Verwendung des BMSGPK sowie die Aussagen von *************************** (AGES) würden indizieren, dass mit dem Tragen eines MNS eine Reihe negativer Auswirkungen für den Träger verbunden seien. Dazu würden ein hohes Ansteckungsrisiko, ein falsches Sicherheitsgefühl, die Vernachlässigung des gebotenen Mindestabstandes und die zusätzliche Produktion von Viren und Keimen durch das Anfassen, Tragen und Verstauen des MNS zählen.
57. Zur Frage der Wirkung eines Mund-Nasen-Schutzes darf auf die Äußerungen der Bundesregierung in den genannten Verfahren sowie die Informationen des BMSGPK (vgl https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Mechanische-Schutzvorrichtung-(MNS).html , Zugriff am 9. Juni 2020) verwiesen werden. Daneben bestehen Empfehlungen zum Tragen eines MNS auch von Seiten des Europäisches Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (https://www.ecdc.europa.eu/en/publications-data/using-face-masks-community-reducing-covid-19-transmission , Zugriff am 9. Juni 2020) und der John-Hopkins-Universität (https://www.hopkinsmedicine.org/health/conditions-and-diseases/coronavirus/coronavirus-face-masks-what-you-need-to-know , Zugriff am 9. Juni 2020).
58. Bei der Regelung von Sachverhalten steht es dem Verordnungsgeber frei, auf Durchschnittsbetrachtungen abzustellen (in etwa VfGH 14.06.2018, G57/2018 oder 28.09.2017, G31/2017). Aufgrund der vielen am Schulbetrieb beteiligten Personen unterschiedlichsten Alters (vgl unter Pkt. 49) und des besonderen Charakters der Interaktion in einer Schule in Form von Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist es sachlich gerechtfertigt, die oben ausgeführten Empfehlungen im gesamten Schulbereich umzusetzen. Die etappenweise Wiederaufnahme der Unterrichtsarbeit am Schulstandort in Form eines partiellen Präsenzunterrichtes bedurfte daher, korrespondierend mit den vom BMSGPK, von der AGES sowie von der Österreichische Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin (ÖGHMP) empfohlenen Maßnahmen, eine Adaptierung der Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte.
59. Bei der Nutzung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes zur Erreichung eines Ziels, hier das Ziel des Gesundheitsschutzes und der Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2, ist es wesentlich, welchen Schweregrad die rechtliche Konsequenz erreicht, die eine gesetzliche Maßnahme für die Betroffenen nach sich zieht. Eine Unsachlichkeit liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da diese auf das notwendige Maß reduziert und durch objektive und sachgerechte Anknüpfungspunkte bestimmt wurde.
60. Die Verpflichtung zum Tragen des MNS bestand nur für die ersten zwei Wochen nach der Aufnahme des Präsenzunterrichtes in den Schulgebäuden und konnte infolge der positiven epidemiologischen Entwicklung mit 3. Juni 2020 entfallen. Die Verpflichtung zum Tragen des MNS bestand nur an den einzelnen Tagen des Präsenzunterrichtes, wobei die Zeit des Unterrichts in den Klassenräumen selbst davon ausgenommen war. Im Ergebnis war der MNS daher nur für kurze Zeitspannen zu tragen. Im Lichte dessen war §5 Abs1 iVm Z4.2 der Anlage B der C-SchVO sachlich gerechtfertigt.
Zur sachlichen Rechtfertigung des abwechselnden ortsungebundenen Unterrichts und des Präsenzunterrichts
61. Die Antragsteller führen aus, dass die Teilung der Klassen nicht sachlich wäre und außerdem mit negativen gesundheitlichen Folgen einhergehe. Durch die Teilung der Klassen würden den Kindern die sozialen Kontakte fehlen, was zu psychischen Problemen führend würde. Außerdem würde den Kindern würde 'ohne Not eine Bedrohungslage vermittelt, die nicht herrscht'.
62. Entgegen den Behauptungen der Antragsteller gibt es bislang keinen Beleg dafür, dass die Teilung von Schulklassen zu psychischen Problemen der Schülerinnen und Schüler führen würde. Wenn auch die Klasse als sozialer Bezugsrahmen der Schülerinnen und Schüler eine wesentliche pädagogische Funktion erfüllt, ist die dauerhafte oder temporäre Bildung von Schülergruppen eine im Schulrecht verankerte alltägliche Vorgehensweise im Schulbetrieb (vgl §8a SchOG bzw §§9 ff SchUG). In zahlreichen Unterrichtsgegenständen findet der Unterricht in kleinen Gruppen statt. Als Beispiele dürfen der Unterricht in Fremdsprachen, der Religionsunterricht (insbesondere von Gemeinschaften mit geringen Schülerzahlen), der Unterricht in fachpraktischen Gegenständen im berufsbildenden Schulwesen sowie der Unterricht in Volksschulen mit geringer Schülerzahl (die Untergrenze für Schulstandorte beträgt in den Landesausführungsgesetzen zumeist 10 Schüler) angeführt werden.
63. Das Schuljahr ist zudem durch schulfreie Perioden (schulfreie Tage, Ferien) strukturiert (vgl §2 SchZG). Es gibt und gab in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten keine Hinweise, dass temporäre Teilungen einer Schulklasse zu psychischen Beeinträchtigung der Schülerinnen und Schüler führen kann.
64. Dass den Schülerinnen und Schülern erst durch die Maßnahmen der C-SchVO eine in den Augen der Antragsteller nicht vorhandene Bedrohungslage suggeriert würde, ist eingedenk der europaweiten bzw österreichweiten Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des SARS-CoV-2 Virus bzw zur Vermeidung von COVID-19 Erkrankungen, die nahezu alle Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens betreffen (Betriebsschließungen, Betretungsverbote, Maskenpflicht im Lebensmittelhandel, Grenzkontrollen sowie die regelmäßige umfangreiche und intensive Berichterstattung in allen Medien einschließlich der sozialen Medien), unrichtig.
65. Zur Behauptung der angeblich 'nicht vorhandenen Bedrohungslage', die angesichts des vorhandenen Informations- und Datenmaterials zum SARS-CoV-2 Virus und der COVID-19 Erkrankung unrichtig ist, darf auf die Äußerungen der Bundesregierung in anderen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, insbesondere G180/2020, G195/2020 und G202/2020 und G213/2020, samt Beilagen hingewiesen werden.
66. Schulische Gesundheitsbildung dient unter anderem der Heranbildung einer Gesundheitskompetenz, also der Fähigkeit, Informationen die Gesundheit betreffend zu finden, zu verstehen, zu beurteilen und richtig anzuwenden. Es ist Kindern und Jugendlichen durchaus zumutbar, diese mit Themen betreffend den SARS-CoV-2 und COVID-19 zu konfrontieren, zumal diese tagtäglich mit diesen Themen in Berührung kommen. Belege für eine Gefährdung der psychischen Gesundheit von Schülerinnen und Schülern aufgrund der Konfrontation mit den Maßnahmen der C-SchVO sind darüber hinaus nicht belegt. Demgegenüber sind die Vermeidung von Personenansammlungen und das Einhalten eines Abstandes von mindestens einem Meter wesentliche Schutzmaßnahmen, die wissenschaftlich belegt weltweit zur Eindämmung der Verbreitung des SARS-CoV-2 und zum Schutz vor einer COVID-19-Erkrankung beitragen können (vgl https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Gesundheit-und-Pflege.html , https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/advice-for-public , Zugriff jeweils am 9. Juni 2020). §7 C-SchVO ist daher nicht unsachlich.
Zu den Bedenken betreffend Art8 EMRK (Recht auf Achtung desPrivat- und Familienlebens)
67. Die Antragsteller erachten sich durch die (bereits aufgehobene) Verpflichtung zum Tragen eines MNS während des Aufenthaltes im Schulgebäude oder am Schulgelände in ihrem durch Art8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Durch das Tragen des MNS werde die tragende Person und ihr Umfeld gefährdet, somit greife §5 Abs1 iVm Z4.2 der Anlage B C-SchVO idF BGBl II 208/2020 in die körperliche Integrität der Antragsteller ein.
68. Das Recht auf Achtung des Privatlebens soll dem Einzelnen einen privaten Bereich sichern, in dem er seine Persönlichkeit frei entwickeln und entfalten kann und schützt neben der Privatheit des Lebens auch das Recht auf freie Gestaltung der Lebensführung (in etwa VfSlg 19.665/2012 mwN) sowie die körperliche und geistige Integrität des Menschen (in etwa VfSlg 20.258/2018, VfGH 21. September 2015, E332/2015).
69. Art8 EMRK steht unter einem materiellen Gesetzesvorbehalt. Eingriffe in dieses Grundrecht müssen daher gesetzlich vorgesehen werden, ein bestimmtes, legitimes Ziel verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein (Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne). Staatliche Maßnahmen müssen zur Erreichung dieses Zieles geeignet, erforderlich und angemessen (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) sein. Als legitime Zielsetzungen nennt Art8 EMRK neben der nationalen Sicherheit und dem Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung auch den Schutz der Gesundheit und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
70. Die verfahrensgegenständliche Verpflichtung zum Tragen eines MNS beruht auf §5 Abs1 iVm Z4.2 der Anlage B der C-SchVO idF BGBl II Nr 208/2020, welche eine Durchführungsbestimmung zum Schulunterrichtsgesetz ist und die weder dem Schulunterrichtsgesetz noch einer höherrangigen Verordnung oder einem anderen Gesetz widerspricht.
71. Der Verordnungsgeber verfolgt mit der C-SchVO das Ziel, die Durchführung eines sicheren Schulunterrichtes im Schulgebäude trotz gleichzeitiger Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte in geschlossenen Räumen zu gewährleisten. Darüber hinaus soll mit der Verordnung die pandemische Verbreitung des SARS-CoV-2 Virus und die COVID-19-Erkrankung bestmöglich hintangehalten werden, wobei die Schule aufgrund der betroffenen Personenanzahl eine wesentliche Rolle spielt. Damit werden legitime Eingriffsziele verfolgt.
72. Der MNS trägt nachweisbar zu einer Verringerung der Virusverbreitung in einem Raum bei. So wird die Verwendung eines MNS auch von einer Reihe von wissenschaftlichen und medizinischen (Forschungs-)einrichtungen empfohlen. Das Tragen des MNS wird in der C-SchVO neben dem Abstandsgebot, dem Vermeiden von Personenansammlungen und weiterer organisatorischer Maßnahmen als eine von vielen Vorkehrungen geregelt.
73. Das Tragen eines MNS ist insbesondere in Situationen erforderlich, in denen die Einhaltung des Abstandsgebotes nicht immer eingehalten werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn viele verschiedene Menschen über eine längere Dauer in geschlossenen Räumen zusammenkommen. Dies trifft besonders auf den Präsenzunterricht zu, in denen eine Vielzahl von Kindern und Jugendlichen aus verschiedenen Haushalten von wechselnden Lehrpersonen im Schulgebäude unterrichtet werden.
74. Die korrekte Verwendung des MNS ist für den Fremd- und Eigenschutz von zentraler Bedeutung. Konkrete Nachweise für negative gesundheitliche Folgen durch das temporäre Tragen eines MNS bei gesunden Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen existierten jedoch entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer nicht. Die richtige Verwendung des MNS und die Vermittlung, dass der MNS allein nicht vollständig zu schützen vermag, wird durch eine Vielzahl von altersadäquatem Aufklärungsmaterial in den Schulen kommuniziert, wodurch auch die Vermittlung eines 'falschen Sicherheitsgefühls' hintangehalten wird. (https://www.bmbwf.gv.at/Ministerium/Informationspflicht/corona/ corona_schutz.html sowie https://www.gemeinsamlesen.at/corona , Zugriff am 9. Juni 2020).
75. Die Verpflichtung zum Tragen eines MNS im Schulbereich ist zudem auch verhältnismäßig. Gemessen an dem von diversen wissenschaftlichen Einrichtungen belegten Nutzen der Maßnahme und deren eingeschränkten Gesamtdauer und unter Berücksichtigung des eng gezogenen sachlichen und örtlichen Anwendungsbereiches wurde die Verpflichtung zum Tragen eines MNS letztlich auf ein notwendiges Minimum reduziert. Demgegenüber wiegt das Interesse an der Minimierung des Infektions- und Verbreitungsrisikos im Rahmen des Präsenzunterrichtes entsprechend schwer. Die Maßnahme ist daher verhältnismäßig.
76. Es liegt somit kein ungerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vor.
Zu den Bedenken betreffend Art2 1. ZPEMRK (Recht auf Bildung)
77. Die Antragsteller erachten sich durch §7 C-SchVO, insb. durch die abwechselnde Abhaltung von ortsungebundenem Unterricht und Präsenzunterricht in ihrem Grundrecht auf Bildung nach Art2 1. ZPEMRK verletzt.
78. Art2 1. ZPEMRK bestimmt, dass das Recht auf Bildung niemandem verwehrt werden darf. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten und die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. Nach der ständigen Rsp des VfGH ist den Schutzberechtigten dadurch ein diskriminierungsfreier Zugang zu allen bestehenden Bildungseinrichtung zu gewährleisten (vgl VfSlg 19.955/2015; 19.349/2011; 14.886/1997).
79. Nach der zu diesem Grundrecht ergangenen Rsp des EGMR hat der Staat dort, wo er eine Erziehungs- und Bildungsaufgabe erfüllt, die weltanschauliche Überzeugungen der Eltern zu respektieren (EGMR 18.12.1996, Fall Valsamis, 21.787/93, Z27; EGMR 29.6.2007, Fall Folgerø ua, Appl 15.472/02, Z84; EGMR 3.11.2009, Fall Lautsi, 30.814/06).
80. Der Staat ist nach Art2 1. ZPEMRK jedoch nicht verpflichtet, eine Erziehung gemäß den besonderen (religiösen oder) weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern in staatlichen Bildungseinrichtungen zu gewährleisten. Art2 1. ZPEMRK hindert die Staaten auch nicht daran, in ihrem Unterrichts- und Erziehungswesen Informationen zu verbreiten und Kenntnisse zu vermitteln, die – direkt oder indirekt – weltanschaulicher Natur sind. Er ist jedoch dazu verpflichtet, darüber zu wachen, dass die Informationen sachlich, kritisch und pluralistisch verbreitet werden.
81. Art2 1. ZPEMRK wird verletzt, wenn der Unterricht in einer einseitigen, tendenziösen und damit indoktrinierenden Art und Weise erfolgt, die als Nichtachtung der weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern angesehen werden könnte (Indoktrinierungsverbot; vgl zB EGMR 7.12.1976, Fall Kjeldsen ua, 5095/71 ua, Z53, sowie EGMR, Fall Folgerø ua, Z84).
82. Im Zusammenhang mit Art2 1. ZPEMRK ist zu berücksichtigen, dass dieser ohne ausdrückliche Regelung unter dem Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkung steht, aber – anders als Art.8 EMRK – keine abschließende Aufzählung legitimer Eingriffsziele enthält. Der EGMR betont hier den großen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers der Mitgliedstaaten, der daraus folgt, dass die rechtliche Regelung von Bildungseinrichtungen zeitlich und örtlich variieren kann und in Abhängigkeit von den Bedürfnissen und Ressourcen der Allgemeinheit erfolgen darf (EGMR 10.11.2005, Fall Leyla Sahin, 44.774/98, Z154; EGMR, Fall Folgerø ua, Z84).
83. Weder der ortsungebundene Unterricht, noch der Präsenzunterricht verhindern den Zugang zu Bildungseinrichtungen in einer diskriminierenden Art und Weise. Die abwechselnde Abhaltung von ortsungebundenem Unterricht und Präsenzunterricht stellt eine schulorganisationsrechtliche Vorkehrung dar, welche die Fortführung der Unterrichtsarbeit in allen Schularten und für alle Schulstufen auch im Lichte der aktuellen Gefahrenlage gewährleistet. Der diskriminierungsfreie Zugang zu den öffentlichen Schulen in Österreich wird dadurch nicht beeinträchtigt. Die C-SchVO regelt konkrete Vorkehrungen für den Unterricht und keine Vermittlung von weltanschaulichen Ansichten. Die Regelung des §7 C-SchVO ordnet eindeutig an, dass der Unterricht so zu gestalten ist, dass alle lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände unterrichtet werden und alle Schülerinnen und Schüler gleich viele Unterrichtseinheiten erhalten.
84. Ein Eingriff in die nach Art2 1. ZPEMRK liegt daher nicht vor."
3. Die Bundesministerin für EU und Verfassung hat eine Äußerung erstattet, in der auf die Äußerung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung verwiesen wird. Zudem werden dem Verfassungsgerichtshof fachliche Informationen und Studien über die Wirksamkeit des Mund-Nasen-Schutzes vorgelegt:
"1. [Beilage] Hygienemaßnahmen, ein Informationsblatt der Österreichischen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin vom 10.5.2020 betreffend 'Sinnvolle hygienische Maßnahmen gegen die Übertragung von SARS‑CoV‑2';
2. [Beilage] Hygiene-Tipp: Update zum Sondertipp 2020: Benutzung von Masken bei Lieferengpässen – besser eine textile Maske aus Extraherstellung als überhaupt keine Maske. Informationsblatt der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V. 29. März 2020;
3. [Beilage] Risk Assessment, Update: Coronavirus disease 2019 (COVID-19) in the EU/EEA and the UK – ninth update, 23 April 2020; European Center for Desease Prevention and Control. 23. April 2020;
4. [Beilage] Jenaer Studie zur Maskenpflicht: Mitze/Kosfeld/Rode/Wälde, Maskenpflicht und ihre Wirkung auf die Corona-Pandemie: Was die Welt von Jena lernen kann. 3. Juni 2020;
5. [Beilage] Studie über Abstandsregeln und Mund-Nasen-Schutz: Chu/Akl/Duda/Solo/Yaacoub/Schünemann, Physical distancing, face masks, and eye protection to prevent person-to-person transmission of SARS-CoV-2 and COVID-19: a systematic review and meta-analysis. 1. Juni 2020."
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B‑VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).
1.2. Mit ihrem auf Art139 Abs1 Z3 B‑VG gestützten Hauptantrag begehren die Antragsteller, §5 Abs1 iVm der Anlage B, Z4.2, §7 Abs3, 4 und 6 sowie §35 C-SchVO, idF BGBl II 208/2020, als gesetzwidrig aufzuheben, weil sie die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Schulgebäude und die Teilung von Klassen in zwei Gruppen bzw der abwechselnde Präsenzunterricht in ihren Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B‑VG), auf Privat- und Familienleben (Art8 EMRK) sowie in ihrem Recht auf Bildung (Art2 1. ZPEMRK) verletzen würden.
1.3. Der Antrag ist zulässig, soweit er sich gegen §5 Abs1 iVm Anlage B, Z4.2 sowie §7 Abs3, 4 und 6 C‑SchVO richtet:
1.3.1. Die Erst- und Zweitantragstellerin sind durch die Regelungen über die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Schulgebäude und über die Teilung von Klassen bzw den abwechselnden Präsenzunterricht unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen. Die angefochtenen Bestimmungen betreffen zudem auch die Drittantragstellerin und den Viertantragsteller unmittelbar, die als Eltern und Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen Erst- und Zweitantragstellerin gemäß §61 Abs1 SchUG verpflichtet sind, auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers – sohin auch jene durch die angefochtenen Bestimmungen auferlegten –hinzuwirken.
1.3.2. Im Zeitpunkt der Einbringung ihres Antrages beim Verfassungsgerichtshof, dem 25. Mai 2020, standen die genannten Bestimmungen der C-SchVO in der Fassung BGBl II 208/2020 in Kraft. In der Folge wurde zunächst durch die Verordnung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO) geändert wird, BGBl II 248/2020, die Anlage B, Z4.2 der C-SchVO insoweit novelliert, als das Wort "müssen" durch das Wort "können" ersetzt und die Wortfolge "Die Unterrichtszeit ist davon ausgenommen" aufgehoben wurde. Mit Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C‑SchVO 2020/21 ), BGBl II 384/2020, traten die angefochtenen Bestimmungen zur Gänze außer Kraft. Die angefochtenen Bestimmungen der C‑SchVO, BGBl II 208/2020, sind sohin mit Ablauf des 2. Juni 2020 bzw des 3. September 2020 außer Kraft getreten.
Dass §5 Abs1 iVm Anlage B, Z4.2 sowie §7 Abs3, 4 und 6 C‑SchVO in der im Zeitpunkt der Antragstellung – richtigerweise – angefochtenen Fassung BGBl II 208/2020 in der Folge, wie oben dargestellt, außer Kraft getreten sind, schadet mit Blick auf die mit V411/2020 beginnende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht (VfGH 14.7.2020, V411/2020; 14.7.2020, G202/2020 ua).
1.3.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig, soweit er sich auf §5 Abs1 iVm Anlage B, Z4.2 sowie §7 Abs3, 4 und 6 C‑SchVO bezieht.
1.4. Soweit sich der Antrag aber gegen §35 C-SchVO, BGBl II 208/2020, richtet, erweist er sich als unzulässig:
Gemäß §57 Abs1 VfGG hat der Antrag die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Gesetzwidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind schlüssig und überprüfbar darzulegen (vgl zB VfSlg 13.571/1993, 13.652/1993; VfGH 11.6.2018, V20/2018). Dem Antrag muss mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sein, zu welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Bestimmung in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese These sprechen (VfSlg 14.802/1997, 17.752/2006; VfGH 28.2.2020, V3/2020). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (VfSlg 17.099/2003, 17.102/2003).
Die Antragsteller führen im Hinblick auf §35 C-SchVO, BGBl II 208/2020, lediglich aus, dass nach dieser Bestimmung die Verordnung rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft trete. Darüber hinausgehend wird auf diese Bestimmung im weiteren Antrag nicht mehr ausdrücklich eingegangen.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Soweit zulässig, ist der Antrag begründet.
2.2.1. Die Antragsteller bringen vor, dass §5 Abs1 iVm der Anlage B, Z4.2 sowie §7 Abs3, 4 und 6 C-SchVO, BGBl II 208/2020, gegen Art2 StGG und Art7 Abs1 B‑VG, gegen Art8 EMRK sowie gegen Art2 1. ZPEMRK verstoßen. Sie begründen ihre Bedenken auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass der Verordnungsgeber die Entscheidungsgrundlagen für die angefochtenen Regelungen nicht hinreichend ermittelt habe.
2.2.2. Die C-SchVO, BGBl II 208/2020, stützte sich laut Promulgationsklausel auf mehrere schulrechtliche Bestimmungen des SchOG, des SchUG, des SchUG-BKV, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Forstgesetzes 1975 sowie des Schulzeitgesetzes 1985.
2.2.3. Der Gesetzgeber hat mit dem 3. COVID-19-Gesetz, BGBl I 23/2020, auf die Herausforderungen im Schulwesen auf Grund der COVID-19-Pandemie reagiert und in den schulrechtlichen Bundesgesetzen zusätzliche Verordnungsermächtigungen für den BMBWF geschaffen (siehe §82m SchUG, §132c SchOG, §72b SchUG‑BKV, §42 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz, §16e Schulzeitgesetz 1985). Mit dem 3. COVID-19-Gesetz, BGBl I 23/2020, sollte der BMBWF eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung erhalten, um die erforderlichen Regelungen zur Bewältigung der durch COVID-19 ausgelösten Folgen im Schulwesen erlassen zu können und so die Gewährleistung des Schulunterrichts sicherzustellen (IA 402/A 27. GP , 33 ff.).
2.2.4. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinen Entscheidungen jeweils vom 14. Juli 2020, V363/2020 und V411/2020 erkannt hat, kann der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber nach Art18 Abs2 B‑VG Abwägungs- und Prognosespielräume einräumen und die situationsbezogene Konkretisierung des Gesetzes dem Verordnungsgeber überlassen (vgl VfSlg 15.765/2000). Allerdings müssen dafür die wesentlichen Zielsetzungen, die das Verwaltungshandeln leiten sollen, der Verordnungsermächtigung in ihrem Gesamtzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein. Für die Determinierungsanforderungen, die die Verfassung an den Gesetzgeber stellt (VfSlg 19.899/2014 mwN), kommt es auf die zu regelnde Sache und auf den Regelungszusammenhang an. Der Verfassungsgerichtshof hat auch mehrfach ausgesprochen, dass der Grundsatz der Vorherbestimmung verwaltungsbehördlichen Handelns nicht in Fällen überspannt werden darf, in denen ein rascher Zugriff und die Berücksichtigung vielfältiger örtlicher und zeitlicher Verschiedenheiten für eine sinnvolle und wirksame Regelung wesensnotwendig sind, womit auch eine zweckbezogene Determinierung des Verordnungsgebers durch unbestimmte Gesetzesbegriffe und generalklauselartige Regelungen zulässig sein kann (vgl VfSlg 17.348/2004 mwN). In einschlägigen Konstellationen kann der Normzweck gebieten, dass eine zum Zeitpunkt ihrer Erlassung dringend erforderliche – unter Umständen unter erleichterten Voraussetzungen zustande gekommene – Maßnahme dann rechtswidrig wird und aufzuheben ist, wenn der Grund für die Erlassung fortfällt (siehe VfSlg 15.765/2000).
Überlässt der Gesetzgeber im Hinblick auf bestimmte tatsächliche Entwicklungen dem Verordnungsgeber die Entscheidung, welche aus einer Reihe möglicher, unterschiedlich weit gehender, Rechte intensiv einschränkender Maßnahmen er seiner Prognose zufolge und in Abwägung der betroffenen Interessen für erforderlich hält, hat der Verordnungsgeber seine Entscheidung auf dem in der konkreten Situation zeitlich und sachlich möglichen (vgl VfSlg 15.765/2000) und zumutbaren Informationsstand über die relevanten Umstände, auf die das Gesetz maßgeblich abstellt, und nach Durchführung der gebotenen Interessenabwägung zu treffen. Dabei muss er diese Umstände ermitteln und dies im Verordnungserlassungsverfahren entsprechend festhalten, um eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung zu gewährleisten (VfSlg 11.972/1989, 17.161/2004, 20.095/2016). Determiniert das Gesetz die Verordnung inhaltlich nicht so, dass der Verordnungsinhalt im Wesentlichen aus dem Gesetz folgt, sondern öffnet es die Spielräume für die Verwaltung so weit, dass ganz unterschiedliche Verordnungsinhalte aus dem Gesetz folgen können, muss der Verordnungsgeber die nach dem Gesetz maßgeblichen Umstände entsprechend ermitteln und dies im Verordnungserlassungsverfahren auch nachvollziehbar festhalten, sodass nachgeprüft werden kann, ob die konkrete Verordnungsregelung dem Gesetz in der konkreten Situation entspricht (das ist der Kern der Judikatur, derzufolge das Gesetz in einem Ausmaß bestimmt sein muss, "daß jeglicher Vollziehungsakt am Gesetz auf seine Rechtmäßigkeit hin gemessen werden kann", siehe zB VfSlg 12.133/1989). Insofern unterscheiden sich demokratische Gesetzgebung und generell abstrakte Rechtssetzung durch die Verwaltung im Wege von Verordnungen nach Art18 Abs2 B‑VG. Die Determinierungswirkungen und damit die rechtsstaatliche und demokratische Bestimmung des Verordnungsgebers durch Art18 Abs2 B‑VG zielen auf eine entsprechende Bindung bei der konkreten Verordnungserlassung ab.
2.2.5. Diese Überlegungen lassen sich im vorliegenden Zusammenhang auf die schulrechtlichen Verordnungsermächtigungen übertragen. Regelungen zur Bewältigung der durch COVID‑19 ausgelösten Folgen im Schulwesen müssen unter Unsicherheitsbedingungen getroffen werden. Die Auswirkungen und die Verbreitung von COVID‑19 unterliegen notwendig einer Prognose. Vor dem Hintergrund des Art18 Abs2 B‑VG hat der BMBWF als Verordnungsgeber daher die Wahrnehmung seines durch die schulrechtlichen Verordnungsermächtigungen eingeräumten Entscheidungsspielraums insoweit nachvollziehbar zu machen und offen zu legen, als er im Verordnungserlassungsverfahren dokumentiert, auf welcher Informationsbasis die Verordnungsentscheidung fußt und die gebotene Interessenabwägung erfolgt ist. Die Anforderungen dafür dürfen naturgemäß nicht überspannt werden. Vielmehr kommt es darauf an, was in der konkreten Situation möglich und zumutbar ist. Auch dem vorhandenen Zeitdruck kommt entsprechende Bedeutung zu.
Für die Beurteilung des Verfassungsgerichtshofes sind deshalb der Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Verordnungsbestimmungen und die diesen zugrunde liegenden aktenmäßigen Dokumentationen maßgeblich. Zur Beantwortung der Frage, ob die angefochtenen Verordnungsbestimmungen mit der jeweiligen gesetzlichen Grundlage im Einklang stehen, kommt es auch auf die Einhaltung bestimmter Anforderungen der aktenmäßigen Dokumentation im Verfahren der Verordnungserlassung an, sie ist aber kein Selbstzweck. Wenn für die Bewältigung von Situationen, in denen Maßnahmen anhand von Prognosen getroffen werden müssen, der Verwaltung zur Abwehr von möglichen Gefahren gesetzlich erhebliche Spielräume eingeräumt sind, kommt solchen Anforderungen eine wichtige, die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns sichernde Funktion zu.
2.2.6. Der BMBWF hat trotz entsprechender Aufforderung dem Verfassungsgerichtshof keine Akten betreffend das Zustandekommen der C‑SchVO, BGBl II 208/2020, vorgelegt. Für den Verfassungsgerichtshof ist daher nicht ersichtlich, welche Entscheidungsgrundlagen den Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung geleitet haben, Schülerinnen und Schülern die Verpflichtung aufzuerlegen, in den von der Verordnung genannten Bereichen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sowie Schulklassen in zwei Gruppen zu teilen und diese abwechselnd im Präsenzunterricht in der Schule zu unterrichten.
2.2.7. Für den Verfassungsgerichtshof ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Verordnungsgeber die mit den angefochtenen – bereits außer Kraft getretenen – Bestimmungen getroffenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat. Deshalb ist festzustellen, dass diese gesetzwidrig waren. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren im Antrag zu §5 Abs1 iVm Anlage B, Z4.2 sowie §7 Abs3, 4 und 6 der C-SchVO, BGBl II 208/2020, vorgebrachten Bedenken einzugehen.
V. Ergebnis
1. §5 Abs1 in Verbindung mit Anlage B, Z4.2 sowie §7 Abs3, 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl II 208/2020, sind mit Erlass der Verordnungen BGBl II 248/2020 und BGBl II 384/2020, mit Ablauf des 2. Juni 2020 bzw des 3. September 2020 außer Kraft getreten. Der Verfassungsgerichtshof hat sich daher gemäß Art139 Abs4 B‑VG auf die Feststellung zu beschränken, dass §5 Abs1 in Verbindung mit Anlage B, Z4.2 sowie §7 Abs3, 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C‑SchVO), BGBl II 208/2020, gesetzwidrig waren.
2. Im Übrigen ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
3. Der Ausspruch, dass die unter Punkt 1. genannten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, stützt sich auf Art139 Abs6 zweiter Satz B‑VG.
4. Die Verpflichtung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur unverzüglichen Kundmachung des Ausspruches der Gesetzwidrigkeit und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B‑VG und §59 Abs2 VfGG iVm §4 Abs1 Z4 BGBlG.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §61a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 523,20, ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 436,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 240,– enthalten.
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