klassen- und schulstufenweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 179 Abs. 11)
Unterricht und Lehrplan
§ 119.
(1) Der theoretische Unterricht ist durch Übungen und durch praktischen Unterricht zu ergänzen. Das Ausmaß des theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie der Übungen hat in den Pflichtgegenständen mindestens 2 800 Stunden zu umfassen.
(2) Den Lehrplan hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzusetzen, wobei als Pflichtgegenstände vorzusehen sind:
- 1. allgemeinbildende Gegenstände (Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte, Geografie, Politische Bildung, Recht sowie Bewegung und Sport),
- 1a. Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen,
- 2. die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, forstfachlichen, jagdlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Unterrichtsgegenstände,
- 3. praktischer Unterricht in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen forstlichen, jagdlichen und wirtschaftlichen Unterrichtsgegenständen.
- Die relevanten Bestimmungen der §§ 5, 7 und 8a des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mehr als zehn beträgt.
(4) Zur Ergänzung des praktischen Unterrichts ist im Lehrplan zwischen den beiden Schulstufen eine Pflichtpraxis von einem Monat vorzusehen.
(5) Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen Schulversuche durchführen. § 6 Abs. 1 bis 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgaben der Fachschule ist ein Bildungscontrolling einzurichten. § 21 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR40256581
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