Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art11 Abs2
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
StGG Art2
Wr DienstO 1994 §14, §15a Abs1, §15b, §15c
Wr BesoldungsO 1994 §49l
Wr BedienstetenG §1, §7
AVG §68
VfGG §7 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2023:G323.2023
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten Antrag begehrt das Verwaltungsgericht Wien, der Verfassungsgerichtshof möge
"1. §15c Dienstordnung 1994, LGBl für Wien 1994/56, zur Gänze, dabei gilt dessen
Abs1 idF LGBl für Wien 2021/11 (1. Dienstrechts‑Novelle 2021),
Abs2 idF LGBl für Wien 2019/63 (4. Dienstrechts‑Novelle 2019),
Abs3 idF LGBl für Wien 2020/48 (2. Dienstrechts‑Novelle 2020),
Abs4 idF LGBl für Wien 2019/63 (4. Dienstrechts‑Novelle 2019),
Abs5 idF LGBl für Wien 2021/69 (3. Dienstrechts‑Novelle 2021),
Abs6 idF LGBl für Wien 2019/63 (4. Dienstrechts‑Novelle 2019) und
Abs7 idF LGBl für Wien 2019/63 (4. Dienstrechts‑Novelle 2019),
sowie
2. in §15a Abs1 Dienstordnung 1994, LGBl für Wien 1994/56, die Zeichen- und Wortfolge ', der sich am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019, LGBl Nr 63/2019, im Dienststand befindet,' idF LGBl für Wien 2019/63 (4. Dienstrechts‑Novelle 2019)"
als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994), LGBl 56/1994, idF LGBl 16/2023 lauten wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Besoldungsdienstalter
§14. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst, soweit sich aus §11 Abs7, §13 Abs3, §17 Abs4, §18 Abs3 bis 5 und 7 bis 9, §§40e, 40f, 40g, 40i, 40j und 40k der Besoldungsordnung 1994 nichts anderes ergibt, die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten (Dienstzeit) zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2) Folgende, dem Tag der Anstellung vorangegangene Zeiten (Vordienstzeiten) sind auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen:
1. die Zeit, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegt wurde;
2. die Zeit der Leistung eines Grundwehrdienstes nach §20 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl I Nr 146/2001, oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach §37 Abs1 WG 2001 oder des ordentlichen Zivildienstes nach §1 Abs5 Z1 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl Nr 679/1986;
3. die Zeit eines Dienstverhältnisses oder eines Dienstes, die den in Z1 und 2 genannten Dienstverhältnissen oder Diensten entsprechen und von einem Staatsangehörigen eines in §3 Abs1 Z2 genannten Landes in einem anderen solchen Land absolviert worden sind, sowie die in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegte Zeit;
4. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl I Nr 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 % gehabt hat.
(3) Über die in Abs2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
1. die nach Abs2 Z1 und 3 zu berücksichtigen wären, wenn der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht der Stadt Wien abgetreten hat,
2. in einem Dienstverhältnis nach Abs2 Z1 und 3, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
3. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.
Die Einschränkung der Z2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z2 hingegen anzuwenden.
(5) Der Beamte ist anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Stadt Wien vom Magistrat nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs2 oder 3 mitzuteilen. Der Magistrat hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6) Teilt der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Dienstverhältnisses mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Beginn des Dienstverhältnisses zu erbringen. Erfolgt die Belehrung gemäß Abs5 erst nach Beginn des Dienstverhältnisses, beginnen die in diesem Absatz genannten Fristen mit dem Tag der Belehrung. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Stadt Wien angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Stadt Wien das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des §49l der Besoldungsordnung 1994 pauschal bemessen, unterbleibt eine Ermittlung und hat die Einstufung auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.
[…]
Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§15a. (1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sich am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts‑Novelle 2019, LGBl Nr 63/2019, [Anm: am 14. Dezember 2019] im Dienststand befindet, ist von Amts wegen neu festzusetzen, wenn er gemäß §49l der Besoldungsordnung 1994 (allenfalls in Verbindung mit §49m der Besoldungsordnung 1994) in das Besoldungssystem der Dienstrechts‑Novelle 2015, LGBl Nr 28/2015, übergeleitet wurde und
1. die Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der
a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder
b) vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären,
zurückgelegten Zeiten erfolgt ist oder
2. die Berücksichtigung von Zeiten gemäß Z1 litb zu einer Verlängerung des erstmaligen Vorrückungszeitraumes geführt hat (§11 Abs1 der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 10/2011).
Unter den im ersten Satz sonst genannten Voraussetzungen hat die amtswegige Neufestsetzung auch zu erfolgen, wenn die Überleitung gemäß §49m Abs1 Z2 der Besoldungsordnung 1994 deshalb unterblieben ist, weil der Beamte im Überleitungsmonat auf Grund einer Zeitvorrückung nicht mehr in die Dienstklasse III eingereiht war.
(2) Abs1 gilt auch für die besoldungsrechtliche Stellung eines mit Ablauf des 31. Mai 2016 oder später aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten des Ruhestandes, sofern am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts‑Novelle 2019 ein Anspruch des Beamten oder seiner Hinterbliebenen auf wiederkehrende Leistungen nach der Pensionsordnung 1995 besteht.
(3) Abs1 gilt sinngemäß auch für die besoldungsrechtliche Stellung eines ehemaligen Beamten, dessen Dienstverhältnis nach dem 30. April 2016 beendet wurde.
(4) Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach den Abs1 bis 3 erfolgt durch Ermittlung des Vergleichsstichtags (§49v der Besoldungsordnung 1994) und der daraus abgeleiteten bescheidmäßigen Neufeststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 31. Juli 2015, wobei sich das gemäß §49l der Besoldungsordnung 1994 festgesetzte Besoldungsdienstalter um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum erhöht, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, und im umgekehrten Fall um diesen Zeitraum vermindert. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres bzw der vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(5) Für (ehemalige) Beamte gemäß Abs1 bis 3 erfolgt die Neubemessung besoldungsrechtlicher Ansprüche (für Zeiten vor dem 1. August 2015 unter Anwendung von §49l Abs6b der Besoldungsordnung 1994 in der geltenden Fassung und §11 der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der Dienstrechts‑Novelle 2015) rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters. Eine daraus allenfalls resultierende Nachzahlung hat für den Zeitraum ab 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen. Für der Nachzahlung zugrunde liegende besoldungsrechtliche Ansprüche ist der Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Abs1 bis 3 nicht in die Verjährungsfrist gemäß §10 Abs1 der Besoldungsordnung 1994 einzurechnen. Besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem 1. Mai 2016 beziehen, sind verjährt. Dies gilt auch für die Ansprüche in den Verfahren nach Abs7 und Abs8.
(6) Vor der Neufestsetzung nach Abs1 bis 3 ist dem (ehemaligen) Beamten oder, wenn der Beamte bereits verstorben ist, seinen Hinterbliebenen gemäß Abs2 das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese Zeiten nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten bzw seiner Hinterbliebenen verkürzt werden.
(7) Die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts‑Novelle 2019 bei der Dienstbehörde anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten bzw der damit im Zusammenhang stehenden Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags bzw des Besoldungsdienstalters bzw der besoldungsrechtlichen Stellung als Hauptfrage bzw daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, sind mit den Verfahren gemäß Abs1 bis 3 zu verbinden. Die Entscheidungsfrist gemäß §73 Abs1 AVG betreffend die den anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Anträge ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gemäß Abs4 unterbrochen.
(8) Die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts‑Novelle 2019 anhängigen Verfahren, in denen eine Frage im Sinn des Abs7 als Vorfrage zu beurteilen ist, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung gemäß Abs4 zu unterbrechen.
Freizügigkeit der Arbeitnehmer
§15b. (1) Im Rahmen der Stellungnahme zur schriftlichen Aufforderung gemäß §15a Abs6 können der (ehemalige) Beamte (§15a Abs1 bis 3) oder seine Hinterbliebenen gemäß §15a Abs2 die Berücksichtigung von Zeiten gemäß §49v Abs3 Z8 der Besoldungsordnung 1994, die der Beamte vor der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien in einem Dienstverhältnis zurückgelegt hat, geltend machen, soweit diese Zeiten nicht bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende bzw beendete Dienstverhältnis unbeschränkt und zur Gänze als Vordienstzeiten im Sinn des §14 in einer vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung angerechnet wurden.
(2) Eine Berücksichtigung der gemäß Abs1 geltend gemachten Vordienstzeiten ist nur insoweit zulässig, als diese Zeiten den Dienstzeiten bei der Stadt Wien gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit ist anhand eines Vergleichs der im Rahmen der Dienstzeiten und der Vordienstzeiten jeweils konkret ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, wobei für die Dienstzeiten bei der Stadt Wien auf die unmittelbar nach der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien ausgeübten Tätigkeiten abzustellen ist.
(3) Dem Beamten obliegt es,
1. Nachweise (Arbeitszeugnisse, Arbeitsbescheinigungen, Sozialversicherungsauszüge etc.) für die von ihm geltend gemachten Vordienstzeiten vorzulegen und
2. die Gleichwertigkeit der Vordienstzeiten im Sinn von Abs2 durch eine konkrete Beschreibung der im Rahmen der Dienstverhältnisse ausgeübten Tätigkeiten nachzuweisen.
(4) Die Voranstellung oder Anrechnung von Zeiten nach Abs1 und 2
1. ist nicht zulässig, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Gänze vorangestellt oder bei der Feststellung der auf das Besoldungsdienstalter anzurechnenden Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet wurde und
2. erfolgt nur zur Hälfte, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Hälfte berücksichtigt wurde.
(5) Ergeben die Ermittlungen, dass dem Beamten weitere Zeiten nach Abs1 und 2 als Vordienstzeiten anzurechnen sind, ist dies im Rahmen der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß §15a Abs4 zu berücksichtigen. §15a Abs5 gilt auch für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus der Berücksichtigung von Zeiten nach Abs1 und 2 ergeben. Auf am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts‑Novelle 2019 anhängige Verfahren, die eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach Abs1 und 2 oder daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, ist §15a Abs7 und 8 sinngemäß anzuwenden.
§15c. (1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der nicht gemäß §49l der Besoldungsordnung 1994 in das Besoldungssystem der Dienstrechts‑Novelle 2015 übergeleitet wurde und dessen Vordienstzeiten in unmittelbarer Anwendung des §14 in einer nach dem 31. Juli 2015 geltenden Fassung auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurden, ist von Amts wegen mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass anstelle der bisher gemäß §14 Abs2, 3 und 7 angerechneten Vordienstzeiten die dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit bis zu einem Höchstausmaß von zehn Jahren auf die Dienstzeit anrechenbar sind, wenn diese in einem Land, das Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, ausgeübt worden ist. Die Neufestsetzung hat durch bescheidmäßige Neufeststellung des Besoldungsdienstalters am Tag der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien zu erfolgen. Die Berufseinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den der Beamte am Tag der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien innehatte.
(2) Abs1 gilt auch für die besoldungsrechtliche Stellung eines ehemaligen Beamten, dessen Dienstverhältnis nach dem 30. April 2016 beendet wurde.
(3) Vor der Neufestsetzung nach Abs1 und 2 ist dem (ehemaligen) Beamten oder seinen Hinterbliebenen gemäß §15a Abs2 das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit im Sinn des Abs1 geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese Zeiten nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten bzw seiner Hinterbliebenen verkürzt werden.
(4) Eine Berücksichtigung der gemäß Abs3 geltend gemachten Zeiten über das Höchstausmaß von zehn Jahren hinaus hat insoweit zu erfolgen, als die den Dienstzeiten bei der Stadt Wien gleichwertigen oder identen Vordienstzeiten dieses Höchstausmaß übersteigen. Die Gleichwertigkeit ist anhand eines Vergleichs der im Rahmen der Dienstzeiten und der Vordienstzeiten jeweils konkret ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, wobei für die Dienstzeiten bei der Stadt Wien auf die unmittelbar nach der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien ausgeübten Tätigkeiten abzustellen ist. Sie ist gegeben, wenn die Tätigkeiten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zumindest zu 75 % übereinstimmen. §15b Abs3 und Abs4 Z1 sowie §15a Abs5 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Ergibt sich aus der Neufestsetzung gemäß Abs1 eine Verringerung des Besoldungsdienstalters, wird diese im Höchstausmaß von zwei Jahren mit dem dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Abs1 folgenden Monatsersten wirksam. Die damit verbundene Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung ist für die bis zum Eintritt der Rechtskraft erreichte Einstufung und die daraus abgeleiteten besoldungsrechtlichen Ansprüche unbeachtlich; sie ist bei zukünftigen Vorrückungen in die nächste Gehaltsstufe und bei sonstigen zukünftigen vom Besoldungsdienstalter abhängigen besoldungsrechtlichen Verbesserungen zu berücksichtigen.
(6) Für Nachzahlungen, die sich aus einer aus der Neufestsetzung gemäß Abs1 resultierenden Erhöhung des Besoldungsdienstalters ergeben, wird der Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Abs1 nicht in die Verjährungsfrist nach §10 Abs1 der Besoldungsordnung 1994 eingerechnet. Besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem 1. Mai 2016 beziehen, sind verjährt. Dies gilt auch für die Ansprüche in den Verfahren nach Abs7.
(7) Auf am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts‑Novelle 2019 anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung im Sinn von Abs1 und 2 oder daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, ist §15a Abs7 und 8 sinngemäß anzuwenden."
2. §49l des Gesetzes über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Besoldungsordnung 1994 – BO 1994), LGBl 55/1994, idF LGBl 37/2016 lautet wie folgt:
"Besoldungsreform 2015 – Überleitung bestehender Dienstverhältnisse
§49l. (1) Alle Beamten der in §49m Abs1 angeführten Verwendungsgruppen, die sich am 31. Juli 2015 und am 1. August 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der Abs2 bis 12 und des §49m alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch die 49. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw in den Verwendungsgruppen LKA und R (§11 Abs3) nach spätestens fünf Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung in höhere Gehaltsstufen vor.
(1a) Wird ein Beamter, der sich am 31. Juli 2015 im Ruhestand befunden hat, reaktiviert (§69 der Dienstordnung 1994), ist er ungeachtet Abs1 erster Satz mit Wirksamkeit der Reaktivierung nach Maßgabe der Abs2 bis 12 sowie des §49m in das neue Besoldungssystem überzuleiten.
(2) Die Überleitung des Beamten in das neue Besoldungssystem erfolgt durch eine pauschale Festsetzung seines Besoldungsdienstalters. Für die pauschale Festsetzung ist der Überleitungsbetrag maßgeblich. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Juli 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Hat der Beamte für den Juli 2015 kein Gehalt erhalten, ist als Überleitungsmonat jener vor Juli 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in welchem der Beamte zuletzt ein Gehalt erhalten hat. Der Überleitungsbetrag erhöht sich dabei entsprechend dem Ausmaß der erfolgten Anpassungen der für den Beamten maßgebenden Gehaltsansätze zwischen dem Überleitungsmonat und Juli 2015.
(3) Das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 1. August 2015 geltenden Fassung der Besoldungsordnung 1994 das im Vergleich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgeblich.
(4) Das nach Abs3 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.
(5) Das Besoldungsdienstalter des Beamten, dem vor dem 1. August 2015 gemäß §13 Abs4 bei der Anstellung eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt wurde und der die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Überleitungsmonat ohne die erfolgte Zuerkennung noch nicht erreicht hätte, verringert sich um den Zeitraum, der nach den Bestimmungen über die Vorrückung für die Vorrückung von der besoldungsrechtlichen Stellung, in die der Beamte ohne die erfolgte Zuerkennung übergeleitet worden wäre, in die Gehaltsstufe, in die er auf Grund der Zuerkennung tatsächlich übergeleitet wurde, erforderlich ist.
(6) Das nach den Abs3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab 1. August 2015 zugrunde zu legen, wobei ein allfälliger Vorbildungsausgleich als bereits in Abzug gebracht gilt. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn als Überleitungsmonat ein vor dem Juli 2015 liegender Monat herangezogen wurde, sind die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Ablauf des Juli 2015 nach Maßgabe des §11 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Wenn das neue Gehalt des Beamten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhält er bis zur Vorrückung in eine den Überleitungsbetrag übersteigende Gehaltsstufe eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags. Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen und Zulagen gemäß §11 Abs5.
(6a) Das nach den Abs3 bis 6 und 12 festgesetzte Besoldungsdienstalter ist auch der Bemessung der Bezüge für Zeiten vor dem 1. August 2015 zugrunde zu legen. Eine Neubemessung der gebührenden Bezüge und Nebengebühren hat für Zeiten vor dem 1. August 2015 ausschließlich auf Antrag des Beamten zu erfolgen. Alle vor dem Inkrafttreten der Dienstrechts‑Novelle 2015 (1. August 2015) geltenden Bestimmungen über die Beträge für Bezüge und Vergütungen und die weiteren dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen sind dabei in der jeweils geltenden Fassung unverändert anzuwenden, soweit ihre Anwendung nicht durch diese Novelle ausgeschlossen wurde. §11 Abs1 bis 3 ist daher ausschließlich in der Fassung der Dienstrechts‑Novelle 2015 anzuwenden, für die Einstufung und Vorrückung ist somit auch für Zeiten vor dem 1. August 2015 ausschließlich das nach den Abs3 bis 6 und 12 festgesetzte Besoldungsdienstalter maßgebend.
(6b) Bei der Neubemessung von Bezügen und Nebengebühren für Zeiten vor dem 1. August 2015 ist das nach den Abs3 bis 6 und 12 festgesetzte Besoldungsdienstalter jeweils entsprechend um die Dauer der vor dem 1. August 2015 liegenden für die Vorrückung wirksam gewordenen Zeiten zu vermindern. Zusätzlich ist zur Wahrung der bereits empfangenen Bezüge und Nebengebühren von einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verbesserten Besoldungsdienstalter auszugehen:
1. um acht Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen A, A1, A2, A3, A5, KA 1 und KA 2;
2. um vier Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen K 1, K 2, L1, L 2a2 und L 2a1;
3. um zwei Jahre verbessert: in allen anderen Verwendungsgruppen.
Diese Verbesserung des Besoldungsdienstalters ist ausschließlich für die besoldungsrechtliche Stellung vor dem 1. August 2015 maßgebend und hat keine Auswirkungen auf die bereits erfolgte Überleitung und die ab dem 1. August 2015 gebührenden Bezüge.
(7) Zur Wahrung der Erwerbsaussichten des übergeleiteten Beamten erhöht sich sein Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (Überleitungsstufe)
1. in den Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2, K 1, K 2, L 1, L 2a2 und L 2a1 um ein Jahr und sechs Monate,
2. in den Verwendungsgruppen A1, A2, A3, A5, B, KA 3, K 3, K 4, L 2b1 und LKP um sechs Monate und
3. in allen anderen Fällen um ein Jahr.
(8) Der erstmalige Anfall der kleinen oder großen Dienstalterszulage gemäß §14 Abs1 und 2 BO 1994 anlässlich einer Vollendung von weiteren zwei Jahren des Besoldungsdienstalters ist einer Vorrückung in die Überleitungsstufe gleichzuhalten. Befindet sich der Beamte nach Überleitung nach Abs6 bereits in der höchsten Gehaltsstufe und ist auch der Anfall einer Dienstalterszulage nicht mehr möglich, wird sein Besoldungsdienstalter bereits mit dem Ablauf des Überleitungsmonats gemäß Abs7 verbessert.
(9) Zur Wahrung der erwarteten nächsten Vorrückung oder Dienstalterszulage im alten Besoldungssystem gebührt dem Beamten ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe bzw ab dem erstmaligen Anfall einer Zulage gemäß Abs8 eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß von monatlich
1. in den Verwendungsgruppen nach Abs7 Z1 dem Dreifachen
2. in den Verwendungsgruppen nach Abs7 Z2 einem Drittel sowie
3. in den Verwendungsgruppen nach Abs7 Z3 dem Einfachen
des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bis zur Vorrückung in die Zielstufe bzw bis zum erstmaligen Anfall einer Zulage gemäß Abs8. Die Gegenüberstellung erfolgt in allen Fällen einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen und Zulagen gemäß §11 Abs5.
(10) Die Wahrungszulagen gemäß Abs6 und 9 gelten als Gehaltsbestandteil.
(11) Auf den Beamten der Verwendungsgruppe LKA und R sind die Abs3 bis 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Die erste Vorrückung nach der Überleitung erfolgt nach dem Zeitraum, der in §11 Abs3 für die Gehaltsstufe, in die der Beamte im Überleitungsmonat eingereiht war, vorgesehen ist. Ist dieser Zeitraum länger als jener, der in §11 Abs3 für die Gehaltsstufe, in der der Beamte nach der Überleitung eingereiht ist, vorgesehen ist, verringert sich sein Besoldungsdienstalter (Abs3) um ein Jahr. Durch die Verringerung des Besoldungsdienstalters tritt keine Veränderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten nach der Überleitung ein.
2. Abweichend von Abs7 erhöht sich das Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die Überleitungsstufe um die um eins verminderte Anzahl der Jahre, die in §11 Abs3 für die Vorrückung aus dieser Gehaltsstufe vorgesehen ist.
3. Die Wahrungszulage gemäß Abs9 entspricht jenem Vielfachen des Fehlbetrages vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe, welches dem Wert der Erhöhung des Besoldungsdienstalters gemäß Z2 in Jahren entspricht.
(12) Das Besoldungsdienstalter des Beamten, der im Überleitungsmonat in die Gehaltsstufe 19 der Verwendungsgruppen KA 1 oder KA 3 oder in die Gehaltsstufe 18 der Verwendungsgruppe KA 2 eingereiht ist, erhöht sich bei der Überleitung gemäß Abs3 erster Satz um zwei Jahre; seine besoldungsrechtliche Stellung verbessert sich um eine Gehaltsstufe."
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Bedienstetengesetzes (W‑BedG), LGBl 33/2017, idF LGBl 16/2023 lauten auszugsweise wie folgt:
"Anwendungsbereich
§1. (1) Dieses Gesetz gilt, soweit in Abs2 nichts anderes bestimmt ist, für Personen, deren vertragliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien nach dem 31. Dezember 2017 begründet worden ist sowie für Personen, die nach dem 31. Dezember 2017 unmittelbar nach Absolvierung eines Verwaltungspraktikums gemäß §49a der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, LGBl Nr 50 in einer vor dem Inkrafttreten der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung, einer Modellstelle zugeordnet worden sind.
[(2)–(3) …]
[…]
Anrechnung von Vordienstzeiten
§7. (1) Die Dienstzeit gemäß §6 und die Summe der gemäß Abs2 angerechneten Zeiten (Vordienstzeiten) bilden, soweit sich aus §86 Abs3 nichts anderes ergibt, die für den Erfahrungsanstieg (§86) maßgebende Gesamtdienstzeit. Für die besoldungsrechtliche Stellung (§86 Abs1) am Beginn des ersten Tages des Dienstverhältnisses sind, sofern sich aus §85 Abs2 nichts anderes ergibt, allein die Vordienstzeiten maßgebend.
(2) Die dem Tag der Aufnahme vorangegangenen Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit sind bis zu einem Höchstausmaß von zehn Jahren auf die Gesamtdienstzeit gemäß Abs1 anrechenbar, wenn diese in einem Land, das Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, ausgeübt worden ist. Die Berufseinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den die bzw der Bedienstete am Tag der Aufnahme innehat.
(2a) Die Anrechnung von dem Tag der Aufnahme vorangegangenen Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit im Sinn des Abs2 hat über das Höchstausmaß von zehn Jahren hinaus insoweit zu erfolgen, als die den Dienstzeiten bei der Gemeinde Wien gleichwertigen oder identen Vordienstzeiten dieses Höchstausmaß übersteigen. Die Gleichwertigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den die bzw der Bedienstete am Tag der Aufnahme innehat. Sie ist gegeben, wenn die Tätigkeiten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zumindest zu 75 % übereinstimmen.
(3) Die bzw der Bedienstete ist anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie bzw er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten mitzuteilen. Die Dienstgeberin hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen.
(4) Teilt die bzw der Bedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Dienstverhältnisses mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Aufnahme zu erbringen. Erfolgt die Belehrung gemäß Abs3 erst nach Beginn des Dienstverhältnisses, beginnen die in diesem Absatz genannten Fristen mit dem Tag der Belehrung. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.
(6) Abs1 bis 5 gilt im Fall des §109 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Tages der Aufnahme bzw des Tages des Beginns des Dienstverhältnisses der Zeitpunkt der Zuordnung der bzw des Bediensteten zu einer Modellstelle tritt."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer im Anlassverfahren stand seit 23. Jänner 2017 in einem vertraglichen Dienstverhältnis mit der Stadt Wien. Die Zeiten seines Präsenzdienstes wurden ihm gemäß §14 Wr. DO 1994 idF LGBl 28/2015 iVm §18 Wr. Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl 50/1995, idF LGBl 28/2015 im Ausmaß von sechs Monaten als Vordienstzeiten angerechnet. Mit Bescheid vom 6. Juli 2017 unterstellte der Magistrat der Stadt Wien ihn der Wr. DO 1994. In Spruchpunkt 2 dieses Bescheides wurde festgestellt, dass sich das Besoldungsdienstalter durch die Unterstellung nicht ändert.
2. Mit Schreiben vom 24. März 2022 informierte der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer im Anlassverfahren, dass seine Vordienstzeiten gemäß §15c Wr. DO 1994 idF LGBl 69/2021 neu berechnet würden. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2022 stellte der Magistrat der Stadt Wien fest, dass sein Besoldungsdienstalter "00 Jahre, 00 Monate und 00 Tage" beträgt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Anlassverfahren Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
3. Das Verwaltungsgericht Wien legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, im Wesentlichen wie folgt dar:
Dem Beschwerdeführer im Anlassverfahren sei der Präsenzdienst bereits unabhängig von seiner Einschlägigkeit rechtskräftig angerechnet worden. Die rückwirkende Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß §15c Wr. DO 1994 greife in das Vertrauen auf die bestehende Rechtslage ein und verletze damit den Gleichheitsgrundsatz.
Die Neufestsetzung nach §15c Wr. DO 1994 sei lediglich auf Dienstverhältnisse anwendbar, die nach dem 1. August 2015 begründet worden seien (dies ergebe sich aus dem Verweis auf §49l Wr. BO 1994). Für das Verwaltungsgericht Wien sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb gerade dieser Stichtag gewählt werde. Dieser führe zu einer unsachlichen Differenzierung zwischen jenen Bediensteten, die vor dem Stichtag ihr Dienstverhältnis begründet hätten, und jenen Bediensteten, die nach diesem Stichtag in den Dienst getreten seien und ihren Präsenzdienst als Vordienstzeit verlören.
Schließlich stelle die Neufestsetzung nach §15c Wr. DO 1994 einen Eingriff in die (materielle) Rechtskraft jenes Bescheides dar, mit dem das Besoldungsdienstalter bereits festgestellt worden sei. Die Rechtskraft von Bescheiden und die Zulässigkeit von Eingriffen in diese seien in §§68 ff. AVG geregelt. Von diesen Regelungen dürfe der Materiengesetzgeber gemäß Art11 Abs2 B‑VG nur abweichen, wenn dies zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es erforderlich sei, in die Rechtskraft von Bescheiden einzugreifen, die das Besoldungsdienstalter von Bediensteten festlegen würden, die zwischen dem 1. August 2015 und dem 31. Dezember 2017 bei der Gemeinde Wien angestellt worden seien. §15c Wr. DO 1994 stelle daher eine unzulässige Abweichung vom AVG dar.
4. Die Wiener Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:
4.1. Der Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien sei unzulässig. Zum einen sei der angefochtene Teil des §15a Abs1 Wr. DO 1994 von §15c leg.cit. offensichtlich trennbar. Eine Aufhebung der erstgenannten Bestimmung habe keine Auswirkungen auf den Inhalt und den Anwendungsbereich des primär angefochtenen §15c Wr. DO 1994, weil von §15a leg.cit. weiterhin nur jene Bediensteten erfasst seien, die gemäß §49l Wr. BO 1994 nicht übergeleitet worden seien. Zum anderen führe eine Aufhebung des gesamten §15c Wr. DO 1994 zu einer unionsrechtswidrigen Lage, weil demnach für die Gruppe jener Bediensteten, die nicht nach §49l Wr. BO 1994 übergeleitet worden seien, keine diskriminierungsfreie Vordienstzeitenanrechnung vorgesehen sei.
4.2. Der Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien sei auch in der Sache unbegründet:
Das Sachlichkeitsgebot gemäß Art7 B‑VG verbiete es nicht, dass ein allfällig geleisteter Grundwehrdienst nur (mehr) im Fall der Berufseinschlägigkeit anzurechnen sei. Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung führe zu keiner Minderung bestehender besoldungsrechtlicher Ansprüche, sondern wirke sich nur auf die zukünftige Vorrückung in höhere Gehaltsstufen aus und könne zum Vor- und Nachteil der Bediensteten sein. Nachteilige Auswirkungen seien auf maximal zwei Jahre begrenzt.
Bei Einkommenserwartungen bestehe – anders als im Pensionsrecht – kein besonderer Vertrauensschutz. Änderungen der Einkommensstruktur und der besoldungsrechtlichen Vorschriften seien auch im öffentlichen Dienst dem Berufsleben immanent. Selbst unter der vom Verwaltungsgericht Wien vorgebrachten Annahme eines wohlerworbenen Rechtes sei jedoch darauf hinzuweisen, dass der Eingriff in Rechtspositionen im vorliegenden Fall auf Grund der zuvor dargelegten Beschränkungen äußert gering sei.
Die Neuregelung im Rahmen der 4. Dienstrechts‑Novelle 2019 diene im Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl EuGH 8.5.2019, C‑396/17 , Leitner/LPD Tirol; 8.5.2019, C‑24/17 , Österreichischer Gewerkschaftsbund; 10.10.2019, C‑703/17 , Krah/Universität Wien) der Umsetzung des Unionsrechts und der Herstellung einer diskriminierungsfreien Vordienstzeitenanrechnung, insbesondere durch die Anrechnung gleichwertiger oder identer Vordienstzeiten ohne zeitliche Beschränkung. Die Anrechnung sei mit jener nach §7 W‑BedG vereinheitlicht worden, sodass jene Bediensteten, die nach dem 31. Juli 2015 in den Dienst eingetreten seien, mit jenen Bediensteten, die nach dem 31. Dezember 2017 in den Dienst eingetreten seien (und auf die daher das W‑BedG anwendbar sei), gleichbehandelt würden. Vor diesem Hintergrund sei auch der 1. August 2015, mit dem das neu geschaffene (alters)diskriminierungsfreie Anrechnungssystem geschaffen worden sei, als Stichtag sachlich. Eine teilweise unterschiedliche Anrechnung sei damit nur für jene Bediensteten vorgesehen, die vor dem 1. August 2015 in den Dienst eingetreten seien und die gemäß §49l Wr. BO 1994 übergeleitet worden seien. Dies sei dadurch gerechtfertigt, dass die Anrechnungsbestimmungen vor der Besoldungsreform 2015 wesentlich komplexer und detaillierter gewesen seien und daher nicht mit den nach dem 31. Juli 2015 anzuwendenden pauschal gehaltenen Anrechnungsbestimmungen vergleichbar seien. Außerdem seien jene Bediensteten, die von der Überleitung gemäß §49l Wr. BO 1994 betroffen gewesen seien, bereits für einen (teilweise deutlich) längeren Zeitraum in einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien gestanden, und für diese Bediensteten sei eine erheblich abweichende Ausgangsrechtslage maßgebend gewesen.
Zum behaupteten Eingriff in rechtskräftige Bescheide sei darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf den Zeitraum zwischen 1. August 2015 und 31. Dezember 2017 die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union eine rückwirkende Änderung der Rechtslage für alle bei Inkrafttreten der 4. Dienstrechts‑Novelle 2019 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Bediensteten erforderlich gemacht habe. Im Übrigen liege kein Verstoß gegen Art11 Abs2 B‑VG vor: Zunächst begründe das Verwaltungsgericht Wien nicht, ob sich die Bedenken auf eine Abweichung von den Bestimmungen des AVG oder jenen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl 29/1984, idF BGBl I 153/2020 (die etwa mit §13 Abs1 DVG eine gegenüber §68 AVG erhebliche Erweiterung der Rechtskraftdurchbrechung vorsähen) bezögen. Die materielle Rechtskraft iSd §68 AVG setze eine unveränderte Rechtslage voraus; mit der rückwirkenden Inkraftsetzung des §15c DO 1994 sei es im Hinblick auf die Anrechnung von Vordienstzeiten jedoch zu einer Änderung der Rechtslage gekommen, sodass hinsichtlich der Grenzen der materiellen Rechtskraft weder eine Abweichung vom AVG noch vom DVG und damit auch kein Fall der Bedarfsgesetzgebung gemäß Art11 Abs2 B‑VG vorliege. Es sei außerdem darauf hinzuweisen, dass §68 AVG keine abschließende Regelung sei, sondern dem Materiengesetzgeber freistelle, weitere Durchbrechungen der Rechtskraft vorzusehen. Schließlich seien die angefochtenen Bestimmungen selbst im Fall der Anwendbarkeit des Art11 Abs2 B‑VG nicht verfassungswidrig, weil sie auf Grund des unionsrechtlichen Regelungsbedarfes erforderlich seien.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies – wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen – im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
1.3. Das Verwaltungsgericht Wien begehrt in seinem Antrag die Aufhebung des gesamten §15c Wr. DO 1994 und eines Teiles des §15a Abs1 leg.cit. Die Anfechtung erweist sich – entgegen der Auffassung der Wiener Landesregierung – als zulässig, weil das Verwaltungsgericht Wien §15c Abs1 Wr. DO 1994 denkmöglich anzuwenden hat und die im Übrigen angefochtenen Bestimmungen – vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedenken, die sich sowohl allgemein gegen die Zulässigkeit der mit diesen Regelungen bewirkten Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung als auch gegen den zeitlichen bzw personellen Anwendungsbereich der Neufestsetzung richten – von §15c Abs1 leg.cit. nicht offensichtlich trennbar sind. Der Einwand der Wiener Landesregierung, dass durch die Aufhebung des gesamten §15c Wr. DO 1994 ein unionsrechtswidriger Zustand hergestellt würde, ist schon insofern nicht zielführend, als es am Landesgesetzgeber läge, durch die Erlassung einer Ersatzregelung innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs5 dritter Satz B‑VG allenfalls gesetzten Frist einen sowohl verfassungs- als auch unionsrechtskonformen Zustand herzustellen.
1.4. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
2.2. Dem Antrag liegt – soweit für den vorliegenden Fall relevant – folgende Rechtslage zugrunde:
Vor der Dienstrechts‑Novelle 2015, LGBl 28/2015, war für Beamte in §14 Wr. DO 1994 ein System der Vorrückung vorgesehen, in dem unter anderem Zeiten des Präsenzdienstes zur Gänze als Vordienstzeit angerechnet wurden. Mit der genannten Novelle wurde ein neues System des "Besoldungsdienstalters" eingeführt. Zeiten des Präsenzdienstes waren dabei ebenso wie bestimmte andere Zeiten weiterhin zur Gänze anzurechnen. Für jene Beamte, die sich sowohl am Tag vor dem Inkrafttreten der Novelle (31. Juli 2015) als auch am Tag des Inkrafttretens (1. August 2015) im Dienststand befanden, erfolgte eine pauschale, vom bisherigen Gehalt abhängige Überleitung in das neue System gemäß §49l Wr. BO 1994.
Am 1. Jänner 2018 trat das W‑BedG in Kraft, mit dem die Pragmatisierung abgeschafft wurde und das gemäß §1 Abs1 leg.cit. für alle Personen gilt, deren vertragliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien nach dem 31. Dezember 2017 begründet worden ist. Als Vordienstzeiten werden gemäß §7 Abs2 W‑BedG ausschließlich Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit bis zu einem Höchstausmaß von zehn Jahren angerechnet; gleichwertige oder idente Vordienstzeiten werden unbeschränkt angerechnet.
Am 14. Dezember 2019 traten die mit der 4. Dienstrechts‑Novelle 2019, LGBl 63/2019, eingeführten §§15a bis 15c Wr. DO 1994 in Kraft. Gemäß §15c Wr. DO 1994 idF LGBl 69/2021 erfolgt eine amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung bei jenen Beamten, die nicht gemäß §49l Wr. BO 1994 in das Besoldungssystem der Dienstrechts‑Novelle 2015 übergeleitet worden sind und deren Vordienstzeiten in unmittelbarer Anwendung des §14 Wr. DO 1994 in einer nach dem 31. Juli 2015 geltenden Fassung auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurden. Bei der Neufestsetzung werden anstelle der bisher gemäß §14 Abs2, 3 und 7 Wr. DO 1994 angerechneten Vordienstzeiten nur mehr Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit bis zu einem Höchstausmaß von zehn Jahren angerechnet; gleichwertige oder idente Vordienstzeiten werden unbeschränkt angerechnet. Hingegen erfolgt bei jenen Beamten, die gemäß §49l Wr. BO 1994 übergeleitet worden sind, eine Neufestsetzung gemäß §15a und §15b Wr. DO 1994 mit der Maßgabe, dass Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw der (fiktiven) Vollendung des 12. Schuljahres sowie Zeiten, die den Dienstzeiten bei der Stadt Wien gleichwertig sind, angerechnet werden.
2.3. Das Verwaltungsgericht Wien sieht eine Verletzung des Vertrauensschutzes durch die angefochtenen Bestimmungen darin, dass Vordienstzeiten, die nach §14 Wr. DO 1994 idF LGBl 28/2015 bereits angerechnet worden seien, auf Grund der Neuberechnung nach §15c Abs1 Wr. DO 1994 nun nicht mehr angerechnet würden, wenn sie nicht "berufseinschlägig" seien. Im Anlassverfahren seien dem Beschwerdeführer etwa die Zeiten des Präsenzdienstes, die ihm gemäß §14 Wr. DO 1994 idF LGBl 28/2015 mit Bescheid angerechnet worden seien, nach der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der geänderten Rechtslage nicht mehr anzurechnen.
2.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten und des Entlohnungsschemas der Vertragsbediensteten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das – sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende – Sachlichkeitsgebot verstößt (vgl VfSlg 9607/1983, 16.176/2001, 18.934/2009).
Zum sich aus dem Sachlichkeitsgebot ergebenden Vertrauensschutz hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (vgl zB VfSlg 13.657/1993, 16.687/2002, 19.933/2014). Es bleibt vielmehr dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (zB VfSlg 16.754/2002, 18.010/2006 jeweils mwN), sofern keine besonderen Umstände vorliegen, wie etwa ein plötzlicher und intensiver Eingriff in Rechtsansprüche, auf die sich Betroffene nach ihrer Zweckbestimmung (zB auf Pensionsleistungen bestimmter Höhe) rechtens einstellen durften (vgl VfSlg 11.288/1987, 16.764/2002, 17.254/2004).
2.3.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist zunächst festzuhalten, dass es dem Dienstgesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes grundsätzlich freisteht, die gehaltsrechtliche Stellung von Bediensteten (somit auch die Anrechnung von Vordienstzeiten) mit Wirkung für die Zukunft, also gemessen an der Lebensverdienstsumme, zu verschlechtern (vgl VfGH 7.6.2013, B19/2013; siehe in diesem Zusammenhang auch EuGH 14.3.2018, C‑482/16 , Stollwitzer/ÖBB Rz 28 ff.). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Neuberechnung nach §15c Wr. DO 1994 mit einer Berücksichtigung bloß "berufseinschlägiger" Tätigkeiten – die eine Angleichung an §7 W‑BedG bezweckt – im Einzelfall sowohl zur Verbesserung als auch zur Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung im Hinblick auf die Vorrückung führen kann (vgl dazu die Erläuterungen zu IA LG‑985229‑2019‑LAT BlgLT 20. GP, 4 f.). Eine rückwirkende Verschlechterung (im Sinne einer Rückzahlung) ist gemäß §15 Abs5 Wr. DO 1994 jedenfalls ausgeschlossen; auch die bestehenden Gehälter bleiben unberührt, weil eine allfällige Verschlechterung des Besoldungsdienstalters lediglich zu einer späteren Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe führt. Darüber hinaus ist in dieser Bestimmung zur Vermeidung von Härtefällen als Begrenzung die Verringerung des Besoldungsdienstalters um höchstens zwei Jahre vorgesehen (vgl die Erläuterungen zu IA LG‑1323077‑2021‑LAT BlgLT 21. GP, 2). Damit besteht jedenfalls ein angemessener Ausgleich zwischen den künftigen gehaltsrechtlichen Wirkungen einer allfälligen Verringerung des Besoldungsdienstalters und dem Interesse an der Wahrung des bestehenden Gehaltes, sodass sich die Regelung in dieser Hinsicht als sachlich erweist (vgl auch VfSlg 20.073/2016).
2.4. Das Verwaltungsgericht Wien sieht eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes auch im Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung dafür, dass die Neuberechnung nach §15c Abs1 Wr. DO 1994 nur auf nach dem 31. Juli 2015 begründete Dienstverhältnisse beschränkt sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber bei der Festsetzung von Stichtagsregelungen, die notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit aufweisen und insofern Härtefälle in Kauf nehmen müssen, unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl VfSlg 19.308/2011, 19.884/2014 mwN). Dieser Gestaltungsspielraum ist nicht überschritten, wenn der Gesetzgeber zur Harmonisierung der unionsrechtlich beeinflussten Anpassungen des Dienstrechtes, die mit einem sehr hohen verwaltungstechnischen Aufwand und hohen Kosten verbunden waren, und angesichts der komplexeren Anrechnungsbestimmungen vor dem 31. Juli 2015 (dem Inkrafttreten der Dienstrechts‑Novelle 2015, LGBl 28/2015; vgl dazu die Erläuterungen zu IA LG‑985229‑2019‑LAT BlgLT 20. GP, 5) bei der Neufestsetzung gemäß §15c Wr. DO 1994 nur auf jene Bediensteten abstellt, deren Vordienstzeiten nach dem 31. Juli 2015 angerechnet worden sind und die nicht in das Besoldungssystem der Dienstrechts‑Novelle 2015 übergeleitet worden sind.
2.4.1. Schließlich bringt das Verwaltungsgericht Wien vor, dass die Neufestsetzung gemäß §15c Abs1 Wr. DO 1994 einen Eingriff in die (materielle) Rechtskraft jenes Bescheides darstelle, mit dem das Besoldungsdienstalter bereits festgestellt worden sei. Damit liege eine Abweichung von §§68 ff. AVG vor, die mangels Erforderlichkeit iSd Art11 Abs2 B‑VG kompetenzwidrig sei.
Dieses Vorbringen ist schon insofern unbegründet, als es sich bei §15c Abs1 Wr. DO 1994 um eine materiellrechtliche und keine verfahrensrechtliche Bestimmung handelt, sodass eine Abweichung iSd Art11 Abs2 B‑VG von vornherein nicht in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund liegt im Übrigen die vom Verwaltungsgericht Wien behauptete Abweichung von §68 Abs1 AVG auch deshalb nicht vor, weil – worauf auch die Wiener Landesregierung in ihrer Äußerung hinweist – durch die Erlassung der angefochtenen Bestimmung die materielle Rechtslage geändert worden ist, eine entschiedene Sache iSd §68 Abs1 AVG, der gemäß §1 Abs1 iVm §13 DVG auch auf das Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten anzuwendenden ist, jedoch gerade eine unveränderte materielle Rechtslage voraussetzt (vgl zB VfSlg 18.156/2007; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 jeweils mwN). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass §68 Abs6 AVG selbst ausdrücklich abweichende Regelungen durch den Materiengesetzgeber zur Zurücknahme und Einschränkung von Berechtigungen zulässt, die somit ohnehin auch nicht an Art11 Abs2 B‑VG zu messen wären.
2.5. Der vorliegende Antrag erweist sich damit als unbegründet.
V. Ergebnis
1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit des §15a Abs1 und des §15c Wr. DO 1994 erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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