VfGH G639/2015

VfGHG639/201510.12.2015

Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des BaSAG mangels präziser Zuordnung der vorgebrachten Bedenken zu den angefochtenen Bestimmungen

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
Sanierungs- und AbwicklungsG (BaSAG) §58, §162 Abs6
VfGG §62 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
Sanierungs- und AbwicklungsG (BaSAG) §58, §162 Abs6
VfGG §62 Abs1

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

I. Antrag

Mit dem zu G639/2015 protokollierten, auf "Art140 Abs1 Z1 litb a B‑VG (gemeint wohl: lita leg. cit.) iVm §62 Abs2 VfGG" gestützten Antrag begehrt das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, näher bezeichnete (Teile von) Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG), BGBl I 98/2014 idF BGBl I 127/2015, nämlich

"a. [d]ie Wortfolgen 'und auf die Abbaueinheit gemäß §2 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, BGBl I Nr 51/2014,' sowie '§51 Abs1 Z2 ist auf die Abbaueinheit gemäß §2 GSA nicht anzuwenden' in §162 Abs6; in eventu

b. [d]ie Wortfolge 'Befugnisse und' sowie '§51 Abs1 Z2 ist auf die Abbaueinheit gemäß §2 GSA nicht anzuwenden' in §162 Abs6; in eventu

c. §162 Abs6; in eventu

d. §162; in eventu

e. §58 Abs1 Z10; in eventu

f. §58;"

bzw. "in eventu g. [d]as gesamte angefochtene Gesetz." (gemeint wohl: das BaSAG)

als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

Die angefochtenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG), BGBl I 98/2014 idF BGBl I 127/2015, lauten:

"4. Teil

Abwicklung

3. Hauptstück

Abwicklungsbefugnisse

Allgemeine Befugnisse

§58. (1) Die Abwicklungsbehörde hat folgende Befugnisse, die sie nach Maßgabe der Bestimmungen des 5. Hauptstücks im Rahmen oder zur Vorbereitung der Anwendung eines Abwicklungsinstruments einzeln oder in Kombination auf Institute und auf Unternehmen gemäß §1 Abs1 Z2 bis 4 anwenden kann:

1. Die Befugnis, von jeder Person sämtliche Informationen zu verlangen, die benötigt werden, um eine Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und vorzubereiten, einschließlich Aktualisierungen und Nachträgen zu den in den Abwicklungsplänen gelieferten Angaben sowie die Anforderung von Informationen, die durch Vor-Ort- Prüfungen beschafft werden;

2. die Befugnis, die Kontrolle über ein in Abwicklung befindliches Institut zu übernehmen und sämtliche den Anteilseignern, anderen Eigentümern und den Geschäftsleitern des in Abwicklung befindlichen Instituts übertragenen Rechte und Befugnisse auszuüben;

3. die Befugnis, Anteile und andere von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebene Eigentumstitel zu übertragen;

4. die Befugnis, Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, soweit das andere Unternehmen dem zustimmt;

5. die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen;

6. die Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts in Stammanteile oder andere Eigentumstitel dieses Instituts oder dieses Unternehmen gemäß §1 Abs1 Z2 bis 4, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmen gemäß §1 Abs1 Z2 bis 4 übertragen werden, umzuwandeln;

7. die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel zu löschen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten gemäß §86 Abs2;

8. die Befugnis, den Nennwert der Anteile oder anderen Eigentumstitel eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen, und diese Anteile oder anderen Eigentumstitel zu löschen;

9. die Befugnis, von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem relevanten Mutterinstitut die Ausgabe neuer Anteile, anderer Eigentumstitel oder anderer Kapitalinstrumente, einschließlich Vorzugsaktien und anderer bedingt wandelbarer Instrumente zu verlangen;

10. die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, zu dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten gemäß §86 Abs2;

11. die Befugnis, Finanzkontrakte oder Derivatkontrakte für die Zwecke gemäß §91 glattzustellen oder zu kündigen;

12. die Befugnis, einzelne oder alle Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Instituts abzuberufen oder zu ersetzen und

13. die Befugnis, die FMA aufzufordern, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in §20a BWG oder §11a WAG 2007 genannten Fristen zügig zu bewerten.

(2) Sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ist die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse an folgende Anforderungen nicht gebunden, ungeachtet dessen, ob ansonsten eine derartige Pflicht aus Gesetz oder Vertrag erwächst:

1. Die Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, unter anderem der Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts, einzuholen und

2. Verfahrensvorschriften, die vor der Ausübung der Befugnisse die Unterrichtung bestimmter Personen vorsehen, einschließlich von Vorschriften zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen oder Prospekten oder zur Hinterlegung oder Registrierung von Dokumenten bei einer anderen Behörde.

(3) Bei der Anwendung der Abwicklungsbefugnisse gemäß Abs1 ist die Abwicklungsbehörde weiters dazu befugt

1. vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß §111 Maßnahmen zu ergreifen, um übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung zu befreien, wobei Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz nicht als Verpflichtung oder Belastung gelten;

2. Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer Eigentumstitel aufzuheben;

3. einem Börseunternehmen gemäß §2 des Börsegesetzes – BörseG, BGBl Nr 555/1989 anzuordnen, die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder die amtliche Notierung von Finanzinstrumenten aufzuheben oder auszusetzen;

4. Maßnahmen zu ergreifen, damit der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Institut, wenn es um die Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder um von ihm ergriffene Maßnahmen geht, vorbehaltlich der §§75 und 78 einschließlich von Rechten oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur;

5. dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem übernehmenden Rechtsträger vorzuschreiben, einander Informationen zuzuleiten und Unterstützung zu gewähren und

6. die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen übernehmenden Rechtsträger an dessen Stelle als Vertragspartei einzusetzen.

Die Anwendung dieser Befugnisse durch die Abwicklungsbehörde ist nur zulässig, wenn dies zur Wirksamkeit einer Abwicklungsmaßnahme oder zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beiträgt.

(4) Wenn die Abwicklungsbehörde ihre Abwicklungsbefugnisse anwendet, kann sie Kontinuitätsmaßnahmen anordnen. Diese müssen erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmaßnahmen wirksam sind und die übertragene Tätigkeit vom übernehmenden Rechtsträger betrieben werden kann. Kontinuitätsmaßnahmen umfassen insbesondere:

1. die Fortführung der vom in Abwicklung befindlichen Institut eingegangenen Verträge, wobei der übernehmende Rechtsträger in die Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß §1 Abs1 Z2 bis 4 in Bezug auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eintritt und in allen einschlägigen Vertragsunterlagen anstelle des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß §1 Abs1 Z2 bis 4 ausdrücklich oder implizit genannt wird und

2. im Hinblick auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die Ersetzung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß §1 Abs1 Z2 bis 4 durch den übernehmenden Rechtsträger in sämtlichen Gerichtsverfahren.

(5) Folgende Rechte bleiben von den in Abs3 Z4 und in Abs4 Z2 genannten Befugnissen unberührt:

1. das Recht eines Mitarbeiters des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß §1 Abs1 Z2 bis 4, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen und

2. vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß den §§64, 65 und 66 alle etwaigen Rechte einer Vertragspartei, von den in diesem Vertrag vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich des Rechts auf Kündigung, wenn der Vertrag dies bei einer Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß §1 Abs1 Z2 bis 4 vor der entsprechenden Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vorsieht.

[…]

9. Teil

Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Abbaugesellschaft

§162. (1) Die FMA kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs2 auf Antrag eines Instituts genehmigen, dass das Institut als Abbaugesellschaft betrieben wird. Auf die Abbaugesellschaft ist §84 anzuwenden. Die Abbaugesellschaft hat auf die Einhaltung des §84 durch die Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.

(2) Eine Genehmigung gemäß Abs1 kann für ein Institut, das ausschließlich die Verwaltung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten mit dem Ziel, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau) betreibt und dies dauerhaft beschlossen hat, erteilt werden, wenn:

1. das Institut nicht mehr am Markt oder sonst gegenüber Dritten geschäftlich auftritt, es sei denn um den Abbau verbleibender Geschäfte zu betreiben,

2. das Institut nach dem auf Dauer angelegten Beschluss gemäß Abs2 erster Satz keine Einlagen oder anderen rückzahlbaren Gelder des Publikums entgegennimmt,

3. das Institut Verfahren eingerichtet hat, um die laufende Information und Betreuung von Vertragspartnern aus den verbliebenen Geschäftsbeziehungen angemessen sicherzustellen und

4. das Institut bereits vor dem 31.12.2014 seine Geschäfte nach Maßgabe eines Abwicklungs- oder Restrukturierungsplans geführt hat, der von der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften der Art107 bis 109 AEUV und der dazu ergangenen Verordnungen genehmigt wurde.

Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Z1 bis 3 ist durch den Bankprüfer zu bestätigen.

(3) Der Portfolioabbau hat nach Maßgabe eines Abbauplans gemäß §84 zu erfolgen. Mit Eintritt der Rechtskraft eines gemäß Abs1 von der FMA erlassenen Bescheids endet eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften und das Institut wird als Abbaugesellschaft fortgeführt.

(4) Der Abbauplan der Abbaugesellschaft ist gemäß §84 Abs6 zu erstellen und zu genehmigen. Die Geschäftsleitung hat dem Aufsichtsrat und der Abwicklungsbehörde jährlich einen Verwertungsbericht über den Gang der Verwertung im Vergleich zum Abbauplan vorzulegen. Die Richtigkeit des Verwertungsberichts und die Einhaltung des genehmigten Abbauplans der Abbaugesellschaft sind vom Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

(5) Zur Aufgabe des Portfolioabbaus zählt es auch, Übergangsdienstleistungen an solche Dritte zu erbringen, die am letzten Bilanzstichtag vor Antragstellung in den Konzernabschluss des Instituts einbezogen waren oder nach diesem Zeitpunkt bis zur Rechtskraft des Bescheids gemäß Abs1 als Konzerngesellschaften gegründet wurden. Übergangsdienstleistungen sind solche Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheids gemäß Abs1 auf vertraglicher Grundlage erbracht wurden und zu deren Fortführung eine Rechtspflicht besteht.

(6) Auf die Abbaugesellschaft und auf die Abbaueinheit gemäß §2 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, BGBl I Nr 51/2014, sind die im 4. Teil dieses Bundesgesetzes geregelten Befugnisse und Instrumente anwendbar. §51 Abs1 Z2 ist auf die Abbaueinheit gemäß §2 GSA nicht anzuwenden."

III. Anlassverfahren und Antragsvorbringen

1. Beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist folgender Rechtsstreit anhängig: Die Klägerin im Anlassverfahren, eine Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten, ist Inhaberin zweier von der (damaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG begebener Schuldscheindarlehen in Höhe von zusammen EUR 1,8 Mio. und einer Endfälligkeit am 24. Jänner 2017 bzw. am 11. September 2017. Die daraus resultierenden Forderungsrechte sind durch eine Ausfallsbürgschaft des Landes Kärnten nach §5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG), LGBl 37/1991 idF LGBl 10/2014, besichert. Im Anlassverfahren begehrt die Klägerin gegenüber der nunmehr als HETA Asset Resolution AG (HETA) firmierenden Abbaueinheit die Zahlung von EUR 4.373,15 an fälligen Zinsen. Die Beklagte des Anlassverfahrens verweigert die Zahlung unter Hinweis auf den von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) am 1. März 2015 erlassenen Mandatsbescheid, mit dem unter anderem eine Stundung sämtlicher Forderungen gegen die HETA bis 31. Mai 2015 angeordnet wird.

2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den oben in Punkt I. wiedergegebenen Antrag auf Aufhebung (von Bestimmungen) des BaSAG.

2.1. Zur Zulässigkeit des Antrages führt das antragstellende Gericht aus, dass es – um das Vorliegen eines absolut nichtigen Verwaltungsaktes ausschließen zu können – jedenfalls eine "Grobprüfung" des Mandatsbescheides der FMA anhand des diesem zugrunde liegenden – und daher für das bei ihm anhängige Verfahren präjudiziellen – BaSAG vorzunehmen habe. Hierbei habe es auch zu prüfen, ob dessen Bestimmungen durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht verdrängt werden.

In der Folge gibt das antragstellende Gericht ausführlich einen näher bezeichneten Schriftsatz der klagenden Partei im Anlassverfahren wieder, in dem – zusammengefasst – vorgebracht wird, dass §162 Abs6 BaSAG eine sowohl gegen die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU (BRRD-Richtlinie 2014/59/EU) als auch gegen die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit nach Art63 ff. AEUV verstoßende Erweiterung des Anwendungsbereiches des BaSAG auf die HETA bewirke und daher kraft unionsrechtlichen Anwendungsvorranges im Anlassverfahren nicht anzuwenden sei. Sodann führt das antragstellende Gericht aus, dass es "zwar einen potentiellen Konflikt zwischen §162 Abs6 BaSAG und der BRRD" sehe. Es sei jedoch der Ansicht, "dass genügend Spielraum auf nationaler Ebene bleibt, dass §162 Abs6 BaSAG nicht völlig verdrängt wird und somit vom VfGH auf Basis des gegenständlichen Antrags geprüft werden kann".

Der im Aufhebungsbegehren genannte "Primärantrag" – auf Aufhebung von Teilen des §162 Abs6 BaSAG – richte sich gegen jene Bestimmung, "in welcher das antragstellende Gericht die Verfassungswidrigkeit vermutet. Der erste Eventualantrag zielt auf die Streichung der 'Befugnisse' der FMA im Hinblick auf die Abbaueinheit und Abbaugesellschaft, womit auch das verfahrensgegenständliche Moratorium erfasst wäre, jedoch bestimmte Instrumente für die FMA in Bezug auf die Abbaueinheit und die Abbaugesellschaft noch anwendbar wären." Die Eventualanträge seien wiederum "als 'Auffanganträge' zu sehen, die dem VfGH die größtmögliche Flexibilität geben sollen. […] Aufgrund der bisher erläuterten Gründe" sei der Antrag zulässig.

2.2. Zur Darlegung seiner Bedenken in der Sache führt das antragstellende Gericht aus, dass die Klägerin im Anlassverfahren gegen "die im Antrag zitierten Bestimmungen Bedenken [habe], dass diese verfassungskonform sind. Sie würden gegen verfassungsmäßig gewährleistete Rechte sowie gegen Grundrechte, sowohl nationale wie auch europäische, verstoßen. Die Klägerin präzisiert ihre Bedenken in ihrem Schriftsatz vom 09.11.2015 wie folgt:". Anschließend an diese Ausführungen gibt das antragstellende Gericht offenkundig – allenfalls mit gewissen textlichen Adaptierungen – die von der Klägerin im Anlassverfahren vorgebrachten Bedenken wieder.

Demnach stelle das "durch den Mandatsbescheid und das diesem zu Grunde liegende BaSAG" bzw. mit dem "gegenständlichen Mandatsbescheid" bewirkte entschädigungslose Hinausschieben der Fälligkeit von Forderungen durch hoheitlichen Akt im Hinblick auf das Grundrecht auf Eigentum (Art5 StGG, Art1 Abs1 ZPEMRK, Art17 GRC) wirtschaftlich betrachtet eine Enteignung dar, da zukünftige Zahlungen geringwertiger seien als gleich hohe Zahlungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt, Zinsansprüche für den Stundungszeitraum ersatzlos verloren gingen und die Abbaueinheit HETA sowie das Land Kärnten zum Nachteil der Gläubiger bereichert würden.

Der Zweck dieser Enteignung – der dem Gesamtzusammenhang des besagten Schriftsatzes nach offenkundig in der finanziellen Schonung des Bundes sowie des Landes Kärnten gesehen wird – liege nicht im öffentlichen Interesse.

Auch sei die Enteignung zur Zweckerreichung nicht geeignet, was sich insbesondere bei der Auswahl der von der bescheidmäßigen Stundungsanordnung betroffenen Forderungsgläubiger zeige: So wäre der Klägerin des Anlassverfahrens in einer Insolvenz der HETA – ungeachtet der Durchsetzbarkeit der besicherten Forderung gegenüber der HETA – jedenfalls die sofortige Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen möglich gewesen, wohingegen dieser Ausfallsbürge nunmehr zumindest temporär aus seiner Haftung entlassen werde und der besicherte Gläubiger die volle Last der Stundung zu tragen habe. Dies stehe jedoch im Widerspruch zum Ziel der BRRD-Richtlinie 2014/59/EU, nach der kein Gläubiger schlechter gestellt werden solle als in der Insolvenz (des Schuldners).

Auch sei zu beachten, dass "durch den Mandatsbescheid der FMA auf Basis des BaSAG" auch Forderungen betreffend "mündelsichere Anleihen" iSd §217 Z3 ABGB zum Nachteil der Gläubiger gestundet werden würden, während der Gesetzgeber "mündelsicheren Veranlagungen" iSd §217 Z3 ABGB ansonsten ein besonders hohes Maß an Sicherheit zubillige. So würde auch §2 Z67 BaSAG fundierte Bankschuldverschreibungen iSd Gesetzes vom 27. Dezember 1905, betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen – FBSchVG, RGBl. 213/1905, zu den von Bail-In-Maßnahmen ausdrücklich ausgenommenen "besicherten Verbindlichkeiten" zählen, sodass es systemwidrig wäre und eine die Stabilität des österreichischen Finanzmarktes erheblich gefährdende Rechtsunsicherheit schaffe, "mündelsichere Wertpapiere" an anderer Stelle sehr wohl Bail-In-Maßnahmen zu unterwerfen.

Zudem hätte die Stundung der Verbindlichkeiten der HETA die Vertragsverhältnisse zwischen dieser und ihren Gläubigern ausschließlich zum Nachteil der Gläubiger verändert, was einen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unverhältnismäßigen einseitigen Eingriff in ein Vertragsverhältnis zum Nachteil lediglich einer Vertragspartei begründe, sodass "vermutlich auch aus diesem Grund ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Eigentum der Klägerin vor[liege]".

Zudem sei eine entschädigungslos erfolgte Enteignung im Allgemeinen unzulässig bzw. liege auf Seiten der Klägerin des Anlassverfahrens ein "verfassungswidriges Sonderopfer" vor, während dem Gesetzgeber die Anordnung einer Entschädigung in Form angemessener Verzugszinsen leicht möglich gewesen wäre.

Nicht nur die Begründung einer Ausfallsbürgschaft iSv §5 K-LHG sondern auch deren Aufhebung oder Beschränkung falle gemäß Art15 Abs1 B‑VG in die Gesetzgebungskompetenz des jeweiligen Landes und nicht des Bundes. Selbst bei bestehender Regelungskompetenz dürfe der Bundesgesetzgeber keine Regelungen erlassen, die die Effektivität landesgesetzlicher Regelungen in unsachlicher Weise beeinträchtigen würden. Dies sei hier jedoch der Fall, würde doch die bundesgesetzliche Aushebelung landesgesetzlich angeordneter Ausfallsbürgschaften – wie vormals das HaaSanG – nicht nur die Kreditwürdigkeit und Finanzierungsfähigkeit Kärntens (sowie aller anderen Bundesländer mit vergleichbaren Haftungsregelungen) sondern den Finanzplatz Österreich insgesamt negativ treffen.

Schließlich würde die Klägerin des Anlassverfahrens auf Grund der generellen Stundungsanordnung trotz bestehender Ausfallshaftung des Landes Kärnten zugunsten ihrer Forderungen unsachlicher Weise gleich behandelt wie unbesicherte Gläubiger, obwohl sie nicht mit einem gänzlichen Forderungsausfall habe rechnen müssen. Dies berge angesichts der Akzessorietät der landesgesetzlichen Bürgschaften die Gefahr von deren Entwertung, schade dem Anlegervertrauen in den Kapitalmarkt, widerstrebe dadurch dem öffentlichen Interesse an effizienten Märkten und stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Risiken in Bezug auf die Funktionsfähigkeit des österreichischen Kapitalmarktes. Zudem habe die Klägerin des Anlassverfahrens darauf vertrauen können, dass ein rechtsgültig abgeschlossener Vertrag nicht nachträglich durch eine Gesetzesänderung massiv zu ihrem Nachteil verändert werde bzw. dass eine landesgesetzlich zugesagte Ausfallshaftung des Landes Kärnten nicht plötzlich durch den Bundesgesetzgeber – wenn auch nur temporär – ausgehebelt werden würde. Insofern liege auch eine rückwirkende belastende Gesetzgebung vor, die durch rein fiskalpolitische Interessen – nämlich die Befreiung Kärntens von seinen Zahlungspflichten – nicht gerechtfertigt werden könne.

Weiters widerspreche es dem Vertrauensschutzprinzip, dass die Klägerin des Anlassverfahrens zunächst zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf den Zivilrechtsweg verwiesen war, während ihr dann während laufendem Verfahren eben jener Rechtsweg durch den Mandatsbescheid der FMA vom 1. März 2015 abgeschnitten worden sei. Da die FMA auf Basis der nationalen Rechtslage keinen (nennenswerten) Ermessensspielraum bei der Bescheiderlassung gehabt habe, liege das verfassungsrechtliche Problem "nicht ausschließlich beim Mandatsbescheid", sondern entstehe "bereits direkt aus dem Gesetz".

Zudem würden sich Probleme im Hinblick auf eine mögliche Inländerdiskriminierung daraus ergeben, dass – wie "das Urteil des LG München I" (gemeint wohl: Urteil des Landesgerichtes München I vom 22. Mai 2015, 32 O 26502/12) gezeigt habe – Gläubiger mit Gerichtsstand in München ihre Forderungen vor deutschen Gerichten trotz des Mandatsbescheides der FMA einklagen könnten, während Klägern mit inländischem Gerichtsstand unter der Prämisse, dass sich die inländischen Gerichte an den Mandatsbescheid halten, diese Möglichkeit verwehrt sei. Mangels sachlicher Rechtfertigung hiefür sei §162 Abs6 BaSAG gleichheitswidrig.

Schließlich verstoße §162 Abs6 BaSAG insofern gegen den Gleichheitsgrundsatz, als die Bestimmung unsachlicher Weise eine bloß beschränkte Anwendbarkeit des BaSAG auf die HETA anordne. Da auf die HETA lediglich der 4. Teil des BaSAG zur Anwendung komme, seien unter anderem die Regelungen über grenzüberschreitende Gruppenabwicklungen trotz bestehender Auslandsbeteiligungen der HETA nicht anwendbar. Zudem führe die explizite Anordnung der Nichtanwendung des §51 Abs1 Z2 BaSAG hinsichtlich der Feststellung des Zeitpunktes eines Ausfalles insofern zu unsachlichen Ergebnissen, als die FMA bei allen anderen dem BaSAG unterliegenden Instituten bei buchmäßiger Überschuldung entsprechende Maßnahmen ergreifen müsse, während dies bei der HETA nicht gelte.

Mit der Wiedergabe der Ausführungen der Klägerin im Anlassverfahren ist das Vorbringen des antragstellenden Gerichtes beendet.

IV. Erwägungen

1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B‑VG bzw. des Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Ob die angefochtenen Bestimmungen des BaSAG für das antragstellende Gericht im Anlassverfahren präjudiziell sind, kann dahingestellt bleiben, erweist sich doch der Antrag bereits aus anderen Gründen als unzulässig (vgl. auch VfGH 7.10.2015, G315/2015 ua.). Der Verfassungsgerichtshof braucht daher nicht darauf einzugehen, ob das Vorbringen des antragstellenden Gerichtes, es habe eine "Grobprüfung" dahingehend vorzunehmen, "ob es sich beim Mandatsbescheid nicht möglicherweise um einen absolut nichtigen Verwaltungsakt handelt", denkmöglich eine Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen begründen kann.

2. Gemäß §62 Abs1 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, stets "die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen". Daraus folgt auch, dass der Antragsteller sämtliche Bedenken im jeweiligen Antrag selbst darzulegen hat (widrigenfalls die in diesem Antrag nicht im Einzelnen dargelegten Bedenken weder in einem nachfolgenden Schriftsatz noch in einer Verhandlung nachgeholt werden können), dass es zur Darlegung der Bedenken nicht ausreicht, auf Äußerungen in anderen Verfahren hinzuweisen und dass eine präzise Zuordnung der Bedenken zur angefochtenen Bestimmung bzw. zu den angefochtenen Bestimmungen zu erfolgen hat (vgl. etwa VfSlg 17.516/2005; VfGH 9.12.2014, G136/2014 ua.).

2.1. Zwar sind im vorliegenden Antrag diverse Bedenken wiedergegeben, wonach die angefochtenen Bestimmungen gegen näher bezeichnete Grundrechte verstoßen würden. Diese werden jedoch den angefochtenen Bestimmungen (bzw. Wortfolgen) nicht im Einzelnen zugeordnet: So ist etwa im Zusammenhang mit den auf das Eigentumsgrundrecht bezogenen Ausführungen nicht erkennbar, welcher der angefochtenen Bestimmungen bzw. Wortfolgen die wiedergegebenen Bedenken konkret zugeordnet sein sollen, beziehen sich diese doch im Zusammenhang mit den angeführten Grundrechtsbedenken einerseits auf "den Mandatsbescheid und das diesem zu Grunde liegende BaSAG", andererseits auf den "gegenständlichen Mandatsbescheid" bzw. "den Mandatsbescheid auf Basis des BaSAG", sodass im Hinblick auf den vorgebrachten Aufhebungsgegenstand eine mehrfache Zuordnung in Frage kommen könnte.

Dies gilt in gleicher Weise auch für die spezifisch kompetenzrechtlichen Ausführungen in der Wiedergabe des antragstellenden Gerichtes, aus denen lediglich hervorgeht, dass sich die hier ins Treffen geführten Bedenken gegen eine nach diesen Ausführungen auch im Verhältnis zwischen der Klägerin des Anlassverfahrens und dem Land Kärnten als Ausfallsbürge nach §5 K-LHG wirkende Stundungsanordnung richten; nicht ersichtlich ist aber, auf Grund welcher angefochtenen Bestimmung(en) sich diese Bedenken konkret ergeben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es nicht dessen Aufgabe, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (so auch VfSlg 16.923/2003, 17.099/2003, 17.102/2004; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua.). Werden mehrere Bedenken vorgetragen und mehrere Gesetzesstellen – wenn auch nur eventualiter – bekämpft, so ist es Sache des Antragstellers, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen (VfSlg 19.317/2011). Daher ist es nicht ausreichend, wenn das antragstellende Gericht ausführt, dass es die Verfassungswidrigkeit in den in seinem "Primärantrag" bezeichneten Bestimmungen vermutet, weil es das Gericht wie dargestellt unterlässt, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen, vom Aufhebungsbegehren umfassten Bestimmungen zuzuordnen.

2.2. Auch dort, wo in den vom antragstellenden Gericht wiedergegebenen Ausführungen an einzelnen Stellen – nämlich (nur) in den Punkten 3.3.4.1., 3.3.6.2. und 3.3.6.3. des Antrages im Hinblick auf bestimmte gleichheitsrechtliche Bedenken – eine Zuordnung zu §162 Abs6 BaSAG vorgenommen wird, fehlt jede Zuordnung von Bedenken zu den eventualiter ebenfalls zur Aufhebung beantragten Bestimmungen des §58 Abs1 Z10 BaSAG bzw. des §58 BaSAG. Wie der Verfassungsgerichtshof aber bereits dargelegt hat, muss in der hier zugrunde liegenden Konstellation ein Gericht, das Bedenken gegen das im Mandatsbescheid der FMA angeordnete Moratorium und seine Rechtswirkungen hegt, nicht nur §162 Abs6 BaSAG sondern auch jene konkreten gesetzlichen Regelungen, auf die sich der Mandatsbescheid der FMA vom 1. März 2015 stützt, identifizieren und beim Verfassungsgerichtshof anfechten. Sonst nimmt nämlich das Gericht dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit, den Bedenken des Gerichtes, sollte er sie teilen, Rechnung zu tragen, auch wenn es der Verfassungsgerichthof für den geringeren Eingriff in die bestehende Rechtslage halten sollte, die gesetzliche Regelung des Moratoriums zu beseitigen als die Anwendbarkeit des Abwicklungsregimes des 4. Teiles des BaSAG auf die HETA schlechthin auszuschließen (siehe VfGH 7.10.2015, G315/2015 ua.). Nur der "Primärantrag" des antragstellenden Gerichtes auf Aufhebung bestimmter Wortfolgen in §162 Abs6 BaSAG (oder derjenige auf Aufhebung des §162 Abs6 BaSAG zur Gänze) wäre daher zu eng gefasst. Die Zulässigkeit des Antrages könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass das antragstellende Gericht diese Bestimmung in Verbindung mit §58 Abs1 Z10 BaSAG bzw. in Verbindung mit dem gesamten §58 BaSAG anficht. Hinsichtlich dieser Bestimmungen unterlässt das antragstellende Gericht aber jede Zuordnung der vorgebrachten Bedenken.

Insoweit erweist sich der Antrag daher als unzulässig, weil er wenn überhaupt dann Bedenken nur im Hinblick auf die unter Punkt a, b und c des Antrages genannten Bestimmungen darlegt (was allein aber einen zu engen Anfechtungsumfang bedeutet), und im Hinblick auf die unter Punkt e und f des Antrages zur Aufhebung begehrten Bestimmungen des §58 Abs1 Z10 BaSAG bzw. des gesamten §58 BaSAG in keiner Weise darlegt, warum sich die Bedenken gerade aus dieser Bestimmung ergeben.

3. Im Übrigen ergibt sich die Unzulässigkeit des vorliegenden Antrages auch daraus, dass es sich bei den im Antrag dargelegten Bedenken offenkundig nur um eine – unter Vornahme allenfalls lediglich geringfügiger textlicher Anpassungen erfolgende – bloße Wiedergabe der von der Klägerin des Anlassverfahrens in einem Schriftsatz an das antragstellende Gericht vorgebrachten Ausführungen handelt; es fehlt jedoch jede, über diese bloße Wiedergabe hinausgehende Festlegung des antragstellenden Gerichtes dahingehend, ob und inwieweit es diese von der Klägerin des Anlassverfahrens vorgebrachten Bedenken auch zu seinen eigenen erhebt (vgl. demgegenüber die Konstellation in VfGH 9.12.2014, G136/2014 ua.).

Erfolgt die Darlegung entsprechender Bedenken unter wörtlicher Wiedergabe eines Schriftsatzes oder eines Rechtsgutachtens, so wird dies vom Verfassungsgerichtshof dann für zulässig erachtet, wenn der jeweilige Antragsteller zumindest eine Festlegung dahingehend vornimmt, dass bzw. welchen (zitierten) Bedenken er sich inhaltlich anschließt (siehe VfSlg 12.947/1991, 18.396/2008, 18.488/2008).

Da das antragstellende Gericht keine derartige Festlegung vornimmt, ist der Antrag auch schon aus diesem Grund unzulässig.

4. Der vorliegende Antrag erweist sich daher schon aus den genannten Gründen insgesamt als unzulässig.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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