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§ 14 BO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 14.

Ausgenommen von den Bestimmungen des § 4 sind Lenker,

  1. 1. die Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 durchführen, oder
  2. 2. die Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß § 14 Abs. 1a Z 1 GelverkG durchführen, oder
  3. 3. die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 14 Abs. 1a Z 4 GelverkG durchführen oder
  4. 4. die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gemäß § 33 KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG durchführen

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR40226600

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