§ 14.
Ausgenommen von den Bestimmungen des § 4 sind Lenker,
- 1. die Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 durchführen, oder
- 2. die Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß § 14 Abs. 1a Z 1 GelverkG durchführen, oder
- 3. die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 14 Abs. 1a Z 4 GelverkG durchführen oder
- 4. die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gemäß § 33 KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG durchführen
- sofern sie gemäß § 15 zum Lenken von Schülertransporten berechtigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020
Gesetzesnummer
10007383
Dokumentnummer
NOR40226600
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