Normen
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art140 Abs1 Z1 litc
GelVerkG §14, §15
Wr TaxitarifV §1, §5, §6, §8, §9
VfGG §7 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2024:G168.2023
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc und Art139 Abs1 Z3 B‑VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge
"1.) §14 GelverkG idgF (BGBl I. 13/2021) zur Gänze
sowie
2.) §15 Abs1 Z4 GelverkG idgF (BGBl I. 13/2021)
sowie
3.) Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der verbindliche Tarife sowie Mindest- und Höchstentgelte für im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellte Fahrten für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi festgelegt werden ('Wiener Taxitarif') idgF (Gz W140/020/2021, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien, Nr 11, 18.3.2021), zur Gänze
in eventu zu 1.) bis 3.)
4.a. §14 Abs1b, Abs1c, Abs4 GelverkG idgF (BGBl I. 13/2021) sowie den 'Wiener Taxitarif' idgF (Gz W140/020/2021) zur Gänze
in eventu
4.b.) in §14 Abs1b GelverkG idgF (BGBl I. 13/2021) sowohl im 1. als auch im 2. Satz die Wortfolge ', im Weg eines Kommunikationsdienstes,'
sowie
in §14 Abs1b GelverkG idgF (BGBl I. 13/2021) die Wortfolge 'sowohl Mindest- als auch', sowie den Satz nach dem Semikola bzw Strichpunkt 'werden in der Verordnung Mindestentgelte nicht festgelegt, so beträgt das Mindestentgelt jedenfalls die Summe aus Grundentgelt und für die jeweilige Beförderung vorgesehenen Zuschlägen gemäß Abs4.'
sowie
in §14 Abs1c GelverkG idgF (BGBl I. 13/2021) im ersten Satz die Wortfolge ',im Weg eines Kommunikationsdienstes,' und im zweiten Absatz den gesamten Satz 'Wurde eine Verordnung gem. Abs1 erlassen, darf der Fahrpreis für jeden Fahrgast keinesfalls in der Verordnung festgelegte Mindestentgelte unterschreiten.'
sowie
in §14 Abs4 GelVerkG idgF (BGBl I. 13/2021) den vierter und den fünften Satz bzw die Wortfolge 'Bei Fahrten, die einer Verordnung gemäß Abs1 unterliegen, sind Preisnachlässe oder geldwerte Begünstigungen aller Art unzulässig; als Preisnachlässe gelten insbesondere auch Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden.'
sowie
in §1 Abs3 'Wiener Taxitarif', idgF (Gz W140/020/2021), die Wortfolge 'im Weg eines Kommunikationsdienstes' und ',Mindest- und' sowie '(Preisband)'
sowie
in §5 Z1 'Wiener Taxitarif', idgF (Gz W140/020/2021), 'im Weg eines Kommunikationsdienstes'
sowie
in §6 Abs1 'Wiener Taxitarif' idgF (Gz W140/020/2021), die Wortfolge 'im Wege eines Kommunikationsdienstes'
sowie
in der Überschrift des §8 'Wiener Taxitarif' idgF (Gz W140/020/2021), die Streichung der Wortfolge 'Mindest- und' sowie '(Preisband)'
in §8 Abs1 'Wiener Taxitarif' idgF (Gz W140/020/2021), die Wortfolge 'im Weg eines Kommunikationsdienstes,' und 'unter- oder' sowie '(Preisband)'
sowie
in §9 Z1 'Wiener Taxitarif', idgF (Gz W140/020/2021), die Wortfolge 'niedrigen oder'
sowie
in §9 Z2 'Wiener Taxitarif' idgF (Gz W140/020/2021), die Wortfolge 'niedrigeres oder', 'Mindest- oder', sowie '(Preisband)'"
als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs‑Gesetz 1996 – GelverkG), BGBl 112/1996, idF BGBl I 13/2021 lauten wie folgt (mit dem Hauptantrag werden §§14 und 15 Abs1 Z4 GelverkG angefochten, mit dem ersten Eventualantrag werden §14 Abs1b, Abs1c und Abs4 GelverkG angefochten; die mit dem zweiten Eventualantrag angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
"Tarife
§14. (1) Der Landeshauptmann kann auf Anregung der zuständigen Fachgruppe oder von Amts wegen unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse (Art und Umfang der verschiedenen Leistungen und des hiefür erforderlichen Aufwandes sowie Interessen der Kunden) für den mit Personenkraftwagen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr – ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des §30f des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376 – nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie in jenen Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde festgelegt werden soll, auch dieser, verbindliche Tarife festlegen. In den Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde gelten soll, kann auch diese die Festlegung verbindlicher Tarife anregen. Die Tarife sind durch Verordnung zu bestimmen und können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Gemeinden festgelegt werden. Für Beförderungen aus besonderen Anlässen können im Tarif Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden.
(1a) Eine Verordnung gemäß Abs1 ist auf folgende Fahrten jedenfalls nicht anzuwenden:
1. Fahrten, die aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung durchgeführt werden, wenn dafür mit den Versicherungsanstalten Rahmentarife vereinbart sind;
2. Fahrten, die im Zuge der Schülerbeförderung gemäß §30f des FLAG durchgeführt werden, wenn dafür Rahmentarife vereinbart sind;
3. Fahrten, die im Auftrag einer Körperschaft öffentlichen Rechts, im Auftrag eines von einer Körperschaft öffentlichen Rechts beauftragten Unternehmen oder eines Verkehrsverbundes durchgeführt werden, wenn dafür Rahmentarife vereinbart sind; Fahrten, die im Ersatzverkehr (Schienenersatzverkehr, aber auch Ersatzverkehr für Omnibuskraftfahrlinien) durchgeführt werden;
4. Fahrten, die im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen durchgeführt werden, wenn dafür Fahrtkostenzuschüsse von Körperschaften öffentlichen Rechts geleistet werden;
5. Fahrten, die im Rahmen des Betriebes eines Anrufsammeltaxis gemäß §38 Abs3 KFLG durchgeführt werden;
6. Fahrten, die über das Tarifgebiet oder die Landesgrenze hinaus erfolgen;
7. Fahrten, bei denen ausschließlich Sachen befördert werden und die beförderten Sachen ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können (Botenfahrten);
8. Fahrten, die über eine Pauschalvereinbarung abgerechnet werden, wobei der Fahrpreis jedenfalls über dem einstündigen Zeittarif liegen muss.
(1b) Bei Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, darf von in einer Verordnung gemäß Abs1 festgelegten verbindlichen Tarifen abgewichen werden, wenn eine Vereinbarung über den Fahrpreis sowie Abfahrts- und Zielort getroffen wird. Es dürfen jedoch in der Verordnung für Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, anstelle verbindlicher Tarife sowohl Mindest- als auch Höchstentgelte (Preisband) einschließlich von Zuschlägen gem. Abs4 festgelegt werden; werden in der Verordnung Mindestentgelte nicht festgelegt, so beträgt das Mindestentgelt jedenfalls die Summe aus Grundentgelt und für die jeweilige Beförderung vorgesehenen Zuschlägen gemäß Abs4. Der Fahrpreis ist unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen bereits bei der Bestellung zu vereinbaren und darf im Nachhinein nicht überschritten werden. Näheres über eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises darf mit Verordnung des Landeshauptmannes geregelt werden. Wurde eine Vereinbarung über den Fahrpreis getroffen, muss kein Fahrpreisanzeiger verwendet werden.
(1c) Bei Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, darf bei der Bestellung auch angeboten werden, die Fahrt zu einem herabgesetzten Fahrpreis mit anderen Fahrgästen zu teilen, die gegebenenfalls an verschiedenen Stellen aufgenommen und/oder abgesetzt werden. In diesem Fall ist
1. die aufgrund der Aufnahme weiterer Fahrgäste voraussichtliche verlängerte Fahrtdauer sowie
2. das Ausmaß der Herabsetzung des Fahrpreises
im Vorhinein bekanntzugeben. Wurde eine Verordnung gem. Abs1 erlassen, darf der Fahrpreis für jeden Fahrgast keinesfalls in der Verordnung festgelegte Mindestentgelte unterschreiten. Der Fahrpreis ist unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen sowie Festlegung von Abfahrts- und Zielort bereits bei der Bestellung zu vereinbaren und darf im Nachhinein nicht überschritten werden. Näheres zum Bestellvorgang, wie insbesondere eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Fahrpreises darf mittels Verordnung des Landeshauptmannes geregelt werden. Wurde eine Vereinbarung über den Fahrpreis getroffen, muss kein Fahrpreisanzeiger verwendet werden.
(2) Wenn eine Stadt und der dazugehörige Flughafen in verschiedenen Bundesländern gelegen sind, erfolgt die Festlegung der verbindlichen Tarife für den mit Personenkraftwagen ausgeübten Flughafenzubringer- und -abholverkehr durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Im übrigen gilt Abs1 mit der Maßgabe, daß eine Tarifanregung durch den Fachverband für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen erfolgen kann und an Stelle der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Wirtschaftskammer Österreich sowie an Stelle der Kammer für Arbeiter und Angestellte die Bundesarbeitskammer anzuhören ist.
(3) Auf Anregung des Fachverbandes der Autobusunternehmen oder von Amts wegen kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe – ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des §30f des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer verbindliche Tarife festlegen. Diese müssen Höchst- und Mindesttarife sein, wobei die Mindesttarife nicht mehr als 25% unter den Höchsttarifen liegen dürfen. Im Tarif können Sondervereinbarungen nach der Art des Verkehrs, der saisonalen Verkehrsnachfrage, der Häufigkeit der im Rahmen eines Auftrages durchgeführten Fahrten und der Anzahl der zu befördernden Personen sowie unter Berücksichtigung des eingesetzten Beförderungsmittels festgelegt werden.
(4) Die Tarife gemäß Abs1 bis 3 haben alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes notwendigen Angaben sowie erlaubte Zuschläge zu enthalten und einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen. Setzt sich ein Tarif aus einem Grundentgelt und weiteren Bestandteilen zusammen, so darf für das Grundentgelt auch eine Preisspanne festgelegt werden. Zuschläge können insbesondere für den Transport mehrerer Personen, die Bestellung des Fahrzeugs im Wege eines Kommunikationsdienstes sowie die Vermittlung von Personentransportleistungen durch Drittanbieter vorgesehen werden. Bei Fahrten, die einer Verordnung gemäß Abs1 unterliegen, sind Preisnachlässe oder geldwerte Begünstigungen aller Art unzulässig; als Preisnachlässe gelten insbesondere auch Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden.
(5) Die genehmigten Tarife sind im Amtsblatt der betroffenen Landesregierung, bei Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen.
(6) Die im Abs1 festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
[…]
Strafbestimmungen
§15. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
[…]
4. die gemäß §14 festgelegten Tarife nicht einhält;
[…]"
2. Die mit dem Hauptantrag und dem ersten Eventualantrag zur Gänze angefochtene Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der verbindliche Tarife sowie Mindest- und Höchstentgelte für im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellte Fahrten für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi festgelegt werden (Wiener Taxitarif), Amtsblatt der Stadt Wien, ABl. 11/2021, lautete (die mit dem zweiten Eventualantrag angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
"Geltungsbereich
§1. (1) Für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 –GelverkG, BGBl Nr 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 13/2021) werden für das Bundesland Wien verbindliche Tarife nach Maßgabe der §§2 bis 7 festgelegt.
(2) Diese Verordnung ist auf folgende Fahrten nicht anzuwenden:
1. Fahrten gemäß §14 Abs1a GelverkG;
2. Fahrten, die im Rahmen der Beförderung von Menschen mit Behinderung oder Menschen mit einer dauerhaft schweren Gehbehinderung, denen die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs unzumutbar ist, durchgeführt werden, wenn dafür Fahrtkostenzuschüsse von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Förderungen von Trägern und Trägerinnen der Sozial- und Behindertenhilfe geleistet werden.
(3) Abweichend von Abs1 werden für im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellte Fahrten, für die gemäß §14 Abs1b erster Satz GelverkG von den verbindlichen Tarifen abgewichen werden darf, Mindest- und Höchstentgelte (Preisband) nach Maßgabe des §8 Abs1 und 2 festgelegt. Für Fahrten gemäß §14 Abs1c GelverkG gilt §8 Abs3.
Zusammensetzung des Tarifs
§2. (1) Der Tarif für eine Fahrt setzt sich aus einem Grundbetrag, einem Wegstreckentarif, einem Zeittarif (§§3, 4) sowie aus allfälligen Zuschlägen (§5) zusammen, wobei
1. der Grundbetrag ein fester Geldbetrag ist, den der Fahrgast unabhängig von der Fahrtdauer oder -strecke zu leisten hat;
2. der Wegstreckentarif ein Geldbetrag ist, den der Fahrgast für eine bestimmte zurückgelegte Wegstrecke ohne Berücksichtigung der dafür benötigten Zeit zu leisten hat;
3. der Zeittarif ein Geldbetrag ist, den der Fahrgast für eine bestimmte verbrauchte Zeit ohne Berücksichtigung der darin zurückgelegten Strecke zu leisten hat.
Die Fahrpreisberechnung erfolgt in der Weise, dass während der gesamten Fahrt gleichzeitig der Wegstreckentarif und der Zeittarif zugrunde gelegt werden.
(2) Die Tarife sind der Berechnung des Fahrpreises für Fahrten im Bundesland Wien unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen zu Grunde zu legen und beinhalten die Umsatzsteuer.
(3) Für die Verrechnung der Tarife dürfen nur Fahrpreisanzeiger (Taxameter) verwendet werden, die automatisch zwischen dem in §3 festgelegten Tagtarif und dem in §4 festgelegten Nacht‑, Sonn-und Feiertagstarif umschalten.
Tagtarif
§3. (1) Der Tagtarif ist an Werktagen von 6.00 bis 23.00 Uhr für jede während dieser Zeit begonnene Fahrt zu verrechnen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 3,40 Euro.
(3) Der Wegstreckentarif beträgt
1. für eine Wegstrecke bis einschließlich 5 km für jeden km 0,80 Euro,
2. für die den 5 km nachfolgende Wegstrecke für jeden km 0,50 Euro.
Anteilsmäßig gefahrene Kilometer sind anteilsmäßig zu verrechnen, wobei der Fortschaltbetrag 20 Cent beträgt.
(4) Der Zeittarif beträgt 0,50 Euro für jede Minute. Anteilsmäßig verbrauchte Minuten sind anteilsmäßig zu verrechnen, wobei der Fortschaltbetrag 20 Cent beträgt.
Nacht-, Sonn- und Feiertagstarif
§4. (1) Der Nacht-, Sonn- und Feiertagstarif ist an Werktagen von 23.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen (§7 Abs2 Arbeitsruhegesetz – ARG, BGBl Nr 144/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 22/2019) ganztägig für jede während dieser Zeit begonnene Fahrt zu verrechnen.
(2) Der Grundbetrag, der Wegstreckentarif und der Zeittarif ergeben sich aus den in §3 Abs2 bis Abs4 festgelegten Beträgen zuzüglich einer jeweiligen Erhöhung um 10 %, wobei der Grundbetrag 3, 80 Euro beträgt. Auf die Verrechnung anteilsmäßig gefahrener Kilometer ist §3 Abs3 zweiter Satz und auf die Verrechnung anteilsmäßig verbrauchter Minuten §3 Abs4 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden. Zuschläge §5. Zuschläge dürfen ausschließlich für folgende Leistungen verrechnet werden, wobei für diese Leistungen jeweils ein Zuschlag von 2 Euro zu verrechnen ist: 1. Bestellung eines Fahrzeuges im Weg eines Kommunikationsdienstes; 2. Beförderung von mehr als vier Fahrgästen mit einem Fahrzeug, das nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften für eine solche Beförderung zum Verkehr zugelassen ist.
Zuschläge
§5. Zuschläge dürfen ausschließlich für folgende Leistungen verrechnet werden, wobei für diese Leistungen jeweils ein Zuschlag von 2 Euro zu verrechnen ist:
1. Bestellung eines Fahrzeuges im Weg eines Kommunikationsdienstes;
2. Beförderung von mehr als vier Fahrgästen mit einem Fahrzeug, das nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften für eine solche Beförderung zum Verkehr zugelassen ist.
Bestellte Fahrten, Einschalten des Taxameters
§6. (1) Wird eine Fahrt im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt, so ist der Taxameter erst nach Zusteigen des Fahrgastes einzuschalten.
(2) Ergibt sich nach dem vereinbarten Zeitpunkt am Bestellort jedoch eine Wartezeit für den Lenker oder die Lenkerin, so ist der Taxameter nach Ablauf von zwei Minuten einzuschalten.
(3) Tritt ein Besteller oder eine Bestellerin die Fahrt mit dem rechtzeitig erschienenen (Abs2) und nicht abbestellten Fahrzeug nicht an, so ist, wenn die Ursache der Nichtbenützung des Fahrzeuges nicht vom Lenker oder der Lenkerin zu verantworten ist, der nach einer Wartezeit von insgesamt 10 Minuten am Taxameter angezeigte Preis inklusive allfälliger Zuschläge (§5) zu verrechnen.
Betriebsstörung, Ausfall des Taxameters
§7. (1) Kann die begonnene Fahrt wegen einer Betriebsstörung des Fahrzeuges vorübergehend nicht fortgesetzt werden, ist der Taxameter während des Zeitraumes der Betriebsstörung abzuschalten.
(2) Versagt nach Antritt der Fahrt der Taxameter, so hat der Lenker oder die Lenkerin diesen Umstand dem Fahrgast unverzüglich bekanntzugeben. Möchte der Fahrgast die Fahrt fortsetzen, ist der gesamte Fahrpreis auf Grundlage des geltenden Tarifs und der fahrpreisrelevanten Daten zu berechnen, wobei die für die Berechnung des Fahrpreises zu verwendenden fahrpreisrelevanten Daten aus dem Routenplaner des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung steht, zu beziehen sind.
Mindest- und Höchstentgelte (Preisband) für im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellte Fahrten
§8. (1) Der für eine im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellte Fahrt (§14 Abs1b GelverkG) vereinbarte Fahrpreis darf den verbindlichen Tarif, der für dieselbe Fahrt im Geltungsbereich dieser Verordnung zur Anwendung gelangen würde (Vergleichsfahrt), maximal um 20 % unter- oder überschreiten (Preisband). Die für die Berechnung der Vergleichsfahrt fahrpreisrelevanten Daten (Abfahrtsort, Zielort, Wegstrecke in Kilometern, voraussichtliche Fahrtzeit) sind dabei unter Berücksichtigung der geplanten Abfahrtszeit aus dem Routenplaner des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung steht, zu beziehen. Die Verwendung gleichartiger Routenplaner oder Software ist zulässig, sofern der mittels dieser Programme berechnete Fahrpreis nachweislich innerhalb des zulässigen Preisbandes liegt, das sich bei Heranziehung des Routenplaners des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie ergibt.
(2) Der oder die Gewerbetreibende hat dem Fahrgast vor Antritt der Fahrt eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises auszustellen.
(3) Abs2 gilt auch für Fahrten gemäß §14 Abs1c GelverkG.
Strafbestimmung
§9. Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung einen niedrigeren oder höheren als den verbindlich festgelegten Tarif verrechnet, und ist gemäß §15 Abs1 Z4, Abs2, Abs5 Z1 oder Abs6 GelverkG zu bestrafen;
2. entgegen §8 Abs1 ein niedrigeres oder höheres als das zulässige Mindest- oder Höchstentgelt (Preisband) verrechnet, und ist gemäß §15 Abs1 Z5, Abs5 Z1 oder Abs6 GelverkG zu bestrafen;
3. entgegen §8 Abs2 vor Antritt der Fahrt keine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises ausstellt, und ist gemäß §15 Abs1 Z5 oder Abs6 GelverkG zu bestrafen;
4. entgegen §8 Abs3 vor Antritt der Fahrt keine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises ausstellt, und ist gemäß §15 Abs1 Z5 oder Abs6 GelverkG zu bestrafen.
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§10. (1) Diese Verordnung, ausgenommen §1 Abs3 zweiter Satz, §8 Abs3 sowie §9 Z4, tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 2021, in Kraft. §1 Abs3 zweiter Satz, §8 Abs3 sowie §9 Z4 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der verbindliche Tarife für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks‑Gewerbe festgelegt werden (Wiener Taxitarif 1997), ABl. der Stadt Wien Nr 1997/48, in der Fassung der Verordnung ABl. der Stadt Wien Nr 2012/42, außer Kraft.
(3) Die in den für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi verwendeten Fahrzeuge vorhandenen Fahrpreisanzeiger (Taxameter) müssen längstens bis zum 15. September 2021 entsprechend den verbindlichen Tarifbestimmungen dieser Verordnung geeicht sein. Taxameter, die noch gemäß dem Wiener Taxitarif 1997 in der Fassung der Verordnung ABl. der Stadt Wien Nr 2012/42 gültig geeicht sind, dürfen bis zum Ablauf der Übergangsfrist weiter verwendet werden, und es ist in diesem Fall der am Taxameter angezeigte Preis zu verrechnen."
3. Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit welcher der Wiener Taxitarif geändert wird, Amtsblatt der Stadt Wien, ABl. 22/2023, lautet:
"Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der verbindliche Tarife sowie Mindest- und Höchstentgelte für im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellte Fahrten für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi festgelegt werden (Wiener Taxitarif), ABl. der Stadt Wien Nr 2021/11, wird wie folgt geändert:
1. In §3 Abs2 wird der Betrag '3,40' durch den Betrag '3,80' ersetzt.
2. In §3 Abs3 Z1 wird der Betrag '0,80' durch den Betrag '0,95' ersetzt.
3. In §3 Abs3 Z2 wird der Betrag '0,50' durch den Betrag '0,58' ersetzt.
4. In §3 Abs4 wird der Betrag '0,50' durch den Betrag '0,58' ersetzt.
5. In §4 Abs2 wird der Prozentsatz '10' durch den Prozentsatz '15' sowie der Betrag '3,80' durch den Betrag '4,30' ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Juni 2023, in Kraft. Die in den für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi verwendeten Fahrzeugen vorhandenen Fahrpreisanzeiger (Taxameter) müssen längstens bis zum 1. Oktober 2023 entsprechend den verbindlichen Tarifbestimmungen dieser Verordnung geeicht sein. Taxameter, die noch gemäß dem Wiener Taxitarif in der Fassung der Verordnung ABl. der Stadt Wien Nr 2021/11 gültig geeicht sind, dürfen bis zum Ablauf der Übergangsfrist weiter verwendet werden, und es ist in diesem Fall der am Taxameter angezeigte Preis zu verrechnen."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die Antragsteller betreiben jeweils Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi in Wien.
1.1. Die Zulässigkeit ihres Antrages begründen die Antragsteller wie folgt:
1.1.1. Alle vier Antragsteller hätten vor der Novelle des Gelegenheitsverkehrsgesetzes BGBl I 83/2019 ein "klassisches" Taxi‑Gewerbe betrieben und würden auch weiterhin vorrangig das "street‑hail"‑Segment bedienen. Bei ihrem "Kerngeschäft" würden sie keine Kommunikationsdienste für die Bestellung von Fahrten verwenden, sodass sie nicht gemäß §14 Abs1b GelverkG von per Verordnung festzulegenden verbindlichen Tarifen abweichen dürften. Weiters dürften sie ihren Fahrgästen nicht gemäß §14 Abs1c GelverkG anbieten, die Fahrt zu einem herabgesetzten Fahrpreis mit anderen Fahrgästen zu teilen, die gegebenenfalls an verschiedenen Stellen aufgenommen und/oder abgesetzt würden. Ihnen sei eine freie Preisgestaltung verwehrt, sodass sich für sie ein erheblicher Wettbewerbsnachteil gegenüber Unternehmen ergebe, die Bestellungen über Kommunikationsdienste anbieten und entgegennehmen würden. Sie würden daher empfindliche Umsatzeinbußen erleiden.
1.1.2. Durch die extrem kurze Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Kundmachung der Novelle des Gelegenheitsverkehrsgesetzes BGBl I 13/2021 und dem Inkrafttreten der Regelungen sei den Antragstellern die Möglichkeit genommen worden, darauf zu reagieren und eine eigene Kommunikationsinfrastruktur zur Aufrechterhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit aufzubauen. Dieser Aufbau sei für Kleinunternehmer wie die Antragsteller faktisch nicht möglich, da dafür erhebliche Investitionen notwendig wären. Daher seien die Antragsteller in die finanziell nachteilige Teilnahme an bestehenden Kommunikationsnetzwerken gedrängt worden.
1.1.3. Da die Zeit am Standplatz nicht vergütet werde, seien die Antragsteller gegenüber jenen Unternehmern, die ausschließlich Fahrten über Kommunikationsnetzwerke anbieten würden, finanziell benachteiligt und nicht konkurrenzfähig. Um diesen Nachteil auszugleichen, müssten die Antragsteller ihr Kerngeschäft aufgeben. Dies wäre jedoch nicht im Sinne der Kunden und auch nicht des Gesetzgebers, da der "street‑hail"-Markt eine wichtige Ergänzung des öffentlichen Nahverkehrs sei.
1.1.4. Die Antragsteller seien bereits unmittelbar durch die Tarifpflicht des §14 GelverkG bzw die Bestimmungen des §14 Abs1b und Abs1c GelverkG in ihrer Rechtssphäre betroffen und nicht erst durch eine auf Grundlage des §14 Abs1 GelverkG erlassenen Verordnung. Gemäß §14 Abs4 vierter und fünfter Satz GelverkG seien bei Fahrten, die einer Tarifverordnung gemäß §14 Abs1 GelverkG (im Falle der Antragsteller: dem Wiener Taxitarif) unterliegen würden, Preisnachlässe oder geldwerte Begünstigungen aller Art unzulässig. Dieses Verbot von Preisnachlässen gelte auf Grund der gesetzlichen Anordnung unmittelbar. Durch die angefochtenen Bestimmungen sei der Inhalt der Verordnung bereits vorgegeben. Dies gelte in gleicher Weise für die beiden neu eingeführten Ausnahmebestimmungen. Die unmittelbare Anwendbarkeit ergebe sich auch aus der Bestimmung des §14 Abs1b zweiter Satz GelverkG, in welchem ein Mindestentgelt für den Fall festgelegt werde, dass keine Verordnung nach Abs1 leg cit erlassen werde. Da §15 Abs1 Z4 GelverkG Verstöße gegen §14 leg cit als Verwaltungsübertretung sanktioniere, könne kein Zweifel bestehen, dass diese Bestimmung für die Antragsteller bereits unmittelbar auf Grund des Gesetzes gelte. Die Antragsteller seien davon aktuell betroffen. Den Antragstellern stehe kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung.
1.2. In der Sache bringen die Antragsteller vor, der Gesetzgeber habe durch die Novelle des Gelegenheitsverkehrsgesetzes BGBl I 83/2019 ein einheitliches Gewerbe – das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw-Taxi – geschaffen. Mangels Unterschieden im Tatsächlichen sei es innerhalb dieses Gewerbes aus gleichheitsrechtlicher Sicht unzulässig, hinsichtlich der Möglichkeit der Preisgestaltung ohne Tarifbindung, des Anbietens von Fahrten, bei denen die Fahrt sowie der Preis von mehreren Fahrgästen geteilt wird, bzw der Gewährung von Preisnachlässen oder sonstigen geldwerten Begünstigungen danach zu differenzieren, ob der Buchungsprozess der Fahrt durch die Kunden im Wege eines Kommunikationsdienstes oder ohne eines solchen erfolge. Auf Grund der kurzen Zeitspanne zwischen der Kundmachung und dem Inkrafttreten der Änderungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl I 13/2021 sei überdies der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt.
1.3. Durch §14 Abs1b GelverkG sei es Funk- oder App‑Taxis möglich, von den per Verordnung festgelegten verbindlichen Tarifen nach oben und nach unten abzuweichen. Diese Möglichkeit komme jenen Konzessionsinhabern nicht zu, die dem "klassischen" Taxigewerbe nachgehen würden und ihre Leistung nicht mittels eines Kommunikationsdienstes anbieten würden. Daraus ergebe sich ein erheblicher Wettbewerbsnachteil und eine massive Beschränkung in ihrer Privatautonomie. Es liege eine Verletzung der Antragsteller in der verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsgarantie vor, die nicht durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt werden könne. Die Antragsteller seien auch in ihrer Erwerbsfreiheit verletzt, da die Festlegung von Preisen zum Kern jeder unternehmerischen Betätigung zählen würde. Aus denselben Gründen würde auch der Ausschluss der Antragsteller von der Möglichkeit des Anbietens von Fahrten, bei denen die Fahrt sowie der Preis von mehreren Fahrgästen geteilt wird (§14 Abs1c GelverkG) sowie der Gewährung von Preisnachlässen oder sonstigen geldwerten Begünstigungen (§14 Abs4 vierter Satz GelverkG) gegen ihre verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit des Erwerbs verstoßen.
1.3.1. Zum Anfechtungsumfang führen die Antragsteller aus, dass die Aufhebung des §14 GelverkG in seiner Gesamtheit geeignet sei, die unsachliche Differenzierung und sohin die Verfassungswidrigkeit der "Tarifpflicht neu" zu beseitigen. Die korrespondierende Strafbestimmung in §15 Abs1 Z4 GelverkG stünde mit §14 GelverkG in untrennbarem Zusammenhang. Da die Antragsteller die Bestimmung des §14 GelverkG als verfassungswidrig erachten würden und daher diese Bestimmung als Hauptantrag zur Gänze anfechten würden, würden die Antragsteller die auf Grund von §14 GelverkG erlassene Verordnung des Landeshauptmannes von Wien (Wiener Taxitarif) ebenso als weiteren Hauptantrag zur Gänze anfechten. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof entgegen den vorstehenden Ausführungen keine Bedenken an der Verfassungskonformität der "Tarifpflicht neu" hege, seien Teile dieser Bestimmungen dennoch als verfassungswidrig zu qualifizieren, die eventualiter zur Aufhebung begehrt würden.
2. Die Bundesregierung hat auf ihre in dem Verfahren zu VfGH 29.11.2022, G361/2021, erstattete Äußerung verwiesen, in der die Zurückweisung des Antrages, in eventu der Ausspruch, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht verfassungswidrig seien, beantragt wurde.
3. Der Landeshauptmann von Wien als verordnungserlassende Behörde hat die Bezug habenden Akten vorgelegt und eine Stellungnahme zum Gegenstand erstattet, in der er die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Hauptantrages und der Eventualanträge begehrt.
3.1. Der Wiener Taxitarif setze die Verordnungsermächtigung in §14 GelverkG um. Der Grundgedanke des Wiener Taxitarifs sei es, ein System der Verrechnung für die erbrachte Beförderungsleistung vorzusehen, das transparent und nachvollziehbar sei sowie den Fährgästen Gewähr für eine korrekte Berechnung des Fahrpreises biete. Daneben solle den Gewerbetreibenden ein gewisser Gestaltungsspielraum bei der Preisgestaltung eingeräumt werden. Schließlich solle den unselbstständigen Taxilenkern das für die erbrachte Arbeitsleistung zustehende Entgelt gesichert werden. Vor diesem Hintergrund seien verbindliche Tarife und Mindest- als auch Höchstentgelte (Preisband) festgelegt worden. Die am 2. Juni 2023 in Kraft getretene Änderung des Wiener Taxitarifs habe ausschließlich eine Valorisierung der Tarifbeträge zum Gegenstand gehabt.
3.2. Zur Zulässigkeit des Antrages wird vorgebracht, dass der Eventualantrag auf Aufhebung des §14 Abs1b, Abs1c und Abs4 GelverkG sowie des Wiener Taxitarifs zur Gänze zu weitgehend sei. Zwischen jenen Normen, die auf Grund des §14 Abs1 GelverkG und jenen, die auf Grund der angefochtenen Normen erlassen worden seien, könne eine klare Trennung getroffen werden. Selbst bei Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen im Gelegenheitsverkehrsgesetz könnten die auf Grundlage von §14 Abs1 GelverkG erlassenen Bestimmungen im Wiener Taxitarif (insbesondere §1 Abs1 und Abs2 sowie §§2 bis 4) bestehen bleiben. Die Antragsteller hätten nicht dargelegt, worin die Verfassungswidrigkeit der Regelungen, die auf §14 Abs1 GelverkG fußen würden und ausschließlich den verbindlichen Tarif beträfen, bestehen sollte. Auch der Eventualantrag, in welchem begehrt werde, bestimmte Wortfolgen in §1 Abs3, §5 Z1, §6 Abs1 und §8 Wiener Taxitarif als verfassungswidrig aufzuheben, sei mangels eines ausreichend abgegrenzten Anfechtungsumfanges unzulässig, da die vorgebrachte Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt würde. Eine antragsgemäße Aufhebung hätte überdies zur Folge, dass die Verordnung einen völlig anderen, dem Verordnungsgeber nicht mehr zurechenbaren Inhalt erhalten würde.
3.3. Der Landeshauptmann von Wien tritt dem Antrag auch in der Sache entgegen.
4. Zu diesen Ausführungen der Bundesregierung und des Landeshauptmannes von Wien haben die Antragsteller in einer Gegenäußerung Stellung genommen.
5. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat von der Erstattung einer Stellungnahme zum Gegenstand Abstand genommen.
IV. Erwägungen
1. Der Antrag ist nicht zulässig.
2. Gemäß Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit bzw Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz bzw die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 und 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz bzw die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit bzw ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 15.306/1998, 16.890/2003).
Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz bzw die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
2.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit bzw Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Bestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
2.1.1. Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungs- bzw Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011, 20.082/2016; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit bzw Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile eines Gesetzes oder einer Verordnung diesem bzw dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber bzw Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (vgl VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
2.1.2. Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit der Antragsteller solche Normen anficht, durch die seine (rechtlich geschützten) Interessen aktuell beeinträchtigt sind und die mit diesen in untrennbarem Zusammenhang stehen; dabei darf aber nach §57 Abs1 bzw §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Vorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, durch welche die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht aktuell beeinträchtigt sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers aktuell beeinträchtigenden (und nach Auffassung des Antragstellers den Sitz der Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden, die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers aktuell beeinträchtigenden Bestimmungen offensichtlich trennbar, führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers aktuell beeinträchtigenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), ist der Antrag insgesamt zulässig (vgl VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes oder einer ganzen Verordnung), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
3. Gemäß §14 Abs1 GelverkG können mit Verordnung des Landeshauptmannes für den mit Personenkraftwagen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr verbindliche Tarife festgelegt werden. Nach §14 Abs1b GelverkG kann bei Fahrten, die im Wege eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, von den in einer Verordnung gemäß §14 Abs1 GelverkG verbindlich festgelegten Tarifen abgewichen werden. Der Landeshauptmann ist nach dieser Bestimmung überdies ermächtigt, für solche Fahrten sowohl Mindest- als auch Höchstentgelte (Preisband) einschließlich von Zuschlägen gemäß §14 Abs4 GelverkG sowie Näheres über die Bestätigung des im Vorhinein zu vereinbarenden Fahrpreises zu regeln. Werden Mindestentgelte nicht verordnet, kommt subsidiär die Regelung des Mindestentgeltes nach §14 Abs1b GelverkG zur Anwendung. §14 Abs1c GelverkG erlaubt es zudem bei Fahrten, die im Wege eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, bei der Bestellung anzubieten, die Fahrt unter gewissen Voraussetzungen zu einem herabgesetzten Fahrpreis mit anderen Fahrgästen zu teilen. Wurde eine Verordnung gemäß §14 Abs1 GelverkG erlassen, so darf der Fahrpreis dabei für jeden Fahrgast keinesfalls die in der Verordnung festgelegten Mindestentgelte unterschreiten. In §14 Abs4 GelverkG wird festgelegt, dass bei Fahrten, die einer Verordnung gemäß Abs1 unterliegen, Preisnachlässe oder geldwerte Begünstigungen aller Art unzulässig sind; als Preisnachlässe gelten dabei insbesondere auch Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden. Diese gesetzlichen Vorgaben wurden im Wiener Taxitarif umgesetzt.
4. Die Bedenken der Antragsteller richten sich gegen die in §14 Abs1 und Abs4 GelverkG einerseits und in §14 Abs1b und Abs1c GelverkG andererseits vorgesehene unterschiedliche Regelung der Beförderungsentgelte und die dadurch bewirkte Ungleichbehandlung von Taxiunternehmen, je nachdem, ob deren Fahrten über einen Kommunikationsdienst bestellt werden oder nicht. In ihrem Hauptantrag beantragen die Antragsteller die Aufhebung des §14 und des §15 Abs1 Z4 GelverkG sowie des Wiener Taxitarifs zur Gänze.
Der Wiener Taxitarif wurde durch die Verordnung ABl. 22/2023 novelliert, wobei §3 Abs2, Abs3 Z1 und Z2 sowie Abs4 und §4 Abs2 Wiener Taxitarif geändert und neue Tarife festgelegt wurden. Diese Verordnung trat mit 2. Juni 2023 in Kraft; die in den für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi verwendeten Fahrzeugen vorhandenen Fahrpreisanzeiger (Taxameter) mussten längstens bis zum 1. Oktober 2023 entsprechend geeicht sein.
Die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 B‑VG setzt ua voraus, dass die bekämpfte Verordnung für den Einschreiter auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wirksam ist. Eine im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift entfaltet für die Rechtssphäre des Antragstellers in der Regel nicht mehr die eine Antragstellung rechtfertigende unmittelbare Wirkung. Das Ziel eines Verfahrens nach Art139 Abs1 Z3 B‑VG, die rechtswidrige Vorschrift ohne Verzug mit genereller Wirkung aus dem Rechtsbestand zu entfernen, ist vielmehr mit ihrem Außerkrafttreten schon erreicht (vgl zB VfSlg 16.618/2002, 17.400/2004, 17.653/2005, 18.284/2007; VfGH 5.3.2014, G20/2013, V11/2013; VfGH 18.9.2014, V48/2014). Dies gilt selbst für den Fall, dass die neu erlassene Norm einen gleichlautenden Inhalt aufweist, weil der Prüfungsgegenstand durch das (ursprüngliche) Antragsbegehren im Sinne des §57 Abs1 VfGG festgelegt wird (vgl VfSlg 16.280/2001).
Den Antragstellern fehlt demnach insoweit die – nicht bloß im Zeitpunkt der Einbringung des Individualantrages, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hierüber – erforderliche Betroffenheit durch diese bereits außer Kraft getretenen Vorschriften und damit die Legitimation zu deren Anfechtung (vgl VfSlg 13.057/1992 mwN, 13.794/1994; VfGH 24.11.2016, V24/2016; 27.6.2023, G106/2022 ua, V140/2022).
Eine Anfechtung des Wiener Taxitarifs in der von den Antragstellern ins Treffen geführten Fassung ABl. 11/2021 erweist sich daher als unzulässig. Dass es hingegen nicht möglich ist, bloß die gesetzlichen Bestimmungen des §14 und des §15 Abs1 Z4 GelverkG und nicht auch die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungsbestimmungen anzufechten, hat der Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt (siehe VfGH 29.11.2022, G361/2021). Der Hauptantrag auf Aufhebung des §14 und des §15 Abs1 Z4 GelverkG sowie des Wiener Taxitarifs zur Gänze erweist sich daher als unzulässig. Schon aus diesem Grund erweist sich auch der erste Eventualantrag auf Aufhebung des §14 Abs1b, Abs1c und Abs4 GelverkG sowie des Wiener Taxitarifs zur Gänze als unzulässig.
5. Die Antragsteller beantragen in ihrem zweiten Eventualantrag die Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen in §14 Abs1b, Abs1c und Abs4 GelverkG sowie in §1 Abs3, §5 Z1, §6 Abs1, §8 und §9 Z1 und Z2 Wiener Taxitarif. Zwar sind die novellierten Bestimmungen des Wiener Taxitarifs idF ABl. 22/2023 von diesem zweiten Eventualantrag nicht umfasst, der Anfechtungsumfang erweist sich jedoch als zu eng. Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken wären die Bestimmungen über die Tarifpflicht im Gelegenheitsverkehrsgesetz und im Wiener Taxitarif zur Gänze anzufechten gewesen, um den Verfassungsgerichtshof im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann (vgl dazu schon VfGH 29.11.2022, G361/2021).
6. Damit erweisen sich sowohl der Hauptantrag als auch die zu diesem gestellten Eventualbegehren als unzulässig.
V. Ergebnis
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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