Normen
Oö Landeslehrer-DiensthoheitsG 1986 §2 Abs1 lite
LDG 1984 §26
AVG §58 Abs2
AVG §60
Oö Landeslehrer-DiensthoheitsG 1986 §2 Abs1 lite
LDG 1984 §26
AVG §58 Abs2
AVG §60
Spruch:
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin - Inhaberin einer schulfesten Stelle an der Volksschule W - und vier Lehrerinnen bzw. Lehrer (darunter die beteiligten Parteien) bewarben sich um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Oberösterreich vom 29. März 1990 unter Post-Nr. 17 ausgeschriebene Leiterstelle der Volksschule W.
2.a) Das Kollegium des Bezirksschulrates Steyr-Land beschloß in seiner Sitzung am 8. Oktober 1990 gemäß §4 litd des O.ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986 - O.ö. LDHG 1986, LGBl. 18, iVm §26 Abs6 und 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. 302, idF des Gesetzes BGBl. 651/1989, einen Besetzungsvorschlag, in den die beteiligten Parteien und die Beschwerdeführerin aufgenommen waren, wobei die erstbeteiligte Partei an erster Stelle, die zweitbeteiligte Partei an zweiter Stelle und die Beschwerdeführerin an dritter Stelle gereiht waren.
b) Das Kollegium des Landesschulrates für Oberösterreich beschloß in seiner Sitzung am 10. Dezember 1990 einen mit dem Dreiervorschlag des Bezirksschulrates Steyr-Land übereinstimmenden Dreiervorschlag.
3.a) Daraufhin erging folgende, mit 4. Februar 1991 datierte, "Für die o.ö. Landesregierung" gefertigte Erledigung (allein) an die erstbeteiligte Partei:
"Die o.ö. Landesregierung hat Ihnen mit Beschluß vom 4. Februar 1991 gemäß §2 Abs1 lite des O.ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986, LGBl. Nr. 18, in Verbindung mit §26 Abs1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, i.d.g.F., mit Wirkung vom 25. Februar 1991 die
schulfeste Leiterstelle
an der Volksschule W
verliehen.
Die Durchführung allfälliger sonstiger sich daraus ergebender dienst- und besoldungsrechtlicher Maßnahmen wird durch den Landesschulrat für Oberösterreich veranlaßt."
Anschließend sind Name und Adresse der erstbeteiligten Partei angegeben.
b) In der Folge erging das nachstehend wiedergegebene, mit 7. Februar 1991 datierte, "Für die o.ö. Landesregierung" gefertigte Schreiben an die erstbeteilgte Partei:
"Sehr geehrte Frau Volksschuloberlehrerin!
Das Amt der o.ö. Landesregierung teilt Ihnen unter Bezugnahme auf ihre Bewerbung vom 28. April 1990 um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Oberösterreich vom 29. März 1990 unter Post-Nr. 17 ausgeschriebene schulfeste Leiterstelle an der Volksschule W mit, daß Sie im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates Steyr-Land und im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Oberösterreich jeweils an erster Stelle gereiht wurden und daß Ihnen die o.ö. Landesregierung diese schulfeste Leiterstelle mit Beschluß vom 4. Februar 1991 Schu-010002/1-1991-Zei, gemäß §2 Abs1 lite des O.ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986, LGBl. Nr. 18, mit Wirkung vom 25. Februar 1991 verliehen hat.
Die Übermittlung des Verleihungsdekretes der o.ö. Landesregierung erfolgte im Wege des Landesschulrates für Oberösterreich.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Hinweis:
Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof einzubringen.
Die Beschwerde muß mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein bzw. ist sie durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.
Dieser Bescheid ergeht auch an sämtliche weiteren Bewerber, deren Bewerbungsgesuchen um die o.a. schulfeste Leiterstelle jedoch infolge der Verleihung dieser Stelle an den obgenannten Bewerber nicht entsprochen werden kann:"
Anschließend sind die Namen und Adressen dieser (vier) Bewerber, darunter die der zweitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin, angegeben.
Gegen dieses - von der Beschwerdeführerin als Bescheid gewertete - Schreiben richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
4. Die Oberösterreichische Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die erstbeteiligte Partei ist in einer Äußerung den Beschwerdeausführungen entgegengetreten.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.a) Im Beschwerdefall geht es um die Verleihung der Leiterstelle einer Volksschule, somit einer gemäß §24 Abs1 LDG 1984 - also kraft Gesetzes - schulfesten Stelle iS des LDG 1984. Bei Verleihungen schulfester Stellen handelt es sich um "sonstige Besetzungen von Dienstposten" iS des Art14 Abs4 lita B-VG (VfSlg. 7084/1973, 457). Es findet daher Art14 Abs4 lita B-VG Anwendung, wonach die Landesgesetzgebung zu bestimmen hat, daß bei Verleihungen schulfester Stellen die Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken mitzuwirken haben und die Mitwirkung jedenfalls ein Vorschlagsrecht der Schulbehörde erster Instanz des Bundes zu umfassen hat.
Die im Beschwerdefall maßgebliche landesgesetzliche Regelung enthält das O.ö. LDHG 1986. Nach §2 Abs1 lite dieses Gesetzes obliegt die Verleihung von schulfesten Stellen der Landesregierung. Gemäß §2 Abs2 litc O.ö. LDHG 1986 sind ua. vor der Besetzung von schulfesten Stellen an Volksschulen vom Bezirksschulrat (Kollegium) und vom Landesschulrat (Kollegium) Besetzungsvorschläge einzuholen. Die Erstattung von Besetzungsvorschlägen ua. hinsichtlich der Leiter und Lehrer an Volksschulen obliegt nach §3 litf O.ö. LDHG 1986 dem Kollegium des Landesschulrates, nach §4 litd dieses Gesetzes dem Kollegium des Bezirksschulrates.
b) Schulfeste Stellen dürfen gemäß §26 Abs1 LDG 1984 nur Landeslehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen. Sie sind - ausgenommen im Fall des Diensttausches (§20 LDG 1984) von Inhabern solcher Stellen - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen (§26 Abs2 LDG 1984). Gemäß §26 Abs6 LDG 1984 sind für jede einzelne ausgeschriebene Stelle von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten, in die nur jene Bewerber gültig aufgenommen werden können, die nach §26 Abs1 LDG 1984 für die Verleihung der Stelle in Betracht kommen. In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach §26 Abs2 LDG 1984 in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen (§26 Abs7 erster Satz LDG 1984). Bei der Auswahl und Reihung ist nach §26 Abs7 zweiter Satz LDG 1984 zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf den Vorrückungsstichtag, überdies auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit, sodann auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen; Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben bzw. nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§25 LDG 1984), sind bevorzugt zu reihen. Handelt es sich um eine Leiterstelle, so sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB 12.5.1978, 937/77, VwSlg. 9556 A/1978; 9899 A/1979) neben den in §26 Abs7 LDG 1984 genannten Kriterien auch andere Kriterien (etwa Organisationstalent und die Eignung zur Menschenführung) zu berücksichtigen.
Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen (§26 Abs9 LDG 1984).
2.a) Besetzungsvorschläge für die Verleihung schulfester Stellen sind verbindlich, wobei sich die Verbindlichkeit des Besetzungsvorschlages der Schulbehörde erster Instanz des Bundes bereits aus Art14 Abs4 lita B-VG (s. VfSlg. 7084/1973, 457 f.; 7094/1973, 497), jene des Besetzungsvorschlages der Schulbehörde zweiter Instanz im vorliegenden Fall aus §3 Abs1 lite O.ö. LDHG 1986 ergibt (vgl. in diesem Zusammenhang VfSlg. 7084/1973, 459). Das bedeutet zwar nicht, daß die zur Verleihung schulfester Stellen zuständige Behörde an die in den Besetzungsvorschlägen vorgenommene Reihung der Bewerber gebunden ist, wohl aber, daß sie eine solche Stelle nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber, der die in §26 Abs1 LDG 1984 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, verleihen kann (§26 Abs8 LDG 1984). Sind die Besetzungsvorschläge insgesamt unvereinbar, so muß die zur Verleihung zuständige Behörde neue Besetzungsvorschläge einholen (s. VfSlg. 7084/1973, 457).
b) Die Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag berührt, wie der Verfassungsgerichtshof erstmals im Erkenntnis VfSlg. 6151/1970 ausgesprochen hat, auch in jenen Fällen, in denen es sich um ein Verfahren zur Verleihung einer (kraft Gesetzes schulfesten) Leiterstelle handelt, das Dienstverhältnis des Bewerbers und verleiht ihm Parteistellung iS des §3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984 (s. etwa auch VfSlg. 9923/1984). Die in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden, wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat (vgl. etwa die die Verleihung von Leiterstellen betreffenden Erkenntnisse VfSlg. 6894/1972, 7094/1973, 9923/1984, 12102/1989; VfGH 1.10.1990 B1242/89, 1.10.1990 B51/90, 30.11.1990 B505/90, B713/90, 27.6.1991 B793/90, 10.10.1991 B986/90; s. auch VfSlg. 7084/1973), eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (s. zu diesem Begriff etwa auch die Erkenntnisse VfSlg. 6806/1972, 8524/1979). Sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag (die Besetzungsvorschläge) konkretisierten Verleihungsverfahren (VfSlg. 6894/1972) sowie darauf, daß die Verleihungsbehörde die Stelle nicht einem Bewerber verleiht, der nicht in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen ist (VfSlg. 7094/1973, 497).
Daran vermag auch der in der Gegenschrift enthaltene, an sich zutreffende Hinweis der belangten Behörde nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführerin ein subjektives Recht auf Verleihung der gegenständlichen schulfesten Stelle ebensowenig zusteht wie ein subjektives Recht darauf, daß die schulfeste Stelle nicht an einen anderen Bewerber als sie selbst verliehen wird.
Da die Beschwerdeführerin in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag sowohl des Kollegiums des Bezirksschulrates als auch des Kollegiums des Landesschulrates aufgenommen war, kam ihr im Verleihungsverfahren Parteistellung zu.
c) Die angefochtene Erledigung weist zwar keine Gliederung in Spruch und Begründung auf, ist aber (wenngleich nicht in einer Überschrift, so doch in der Rechtsmittelbelehrung und in dem sich ausdrücklich an die weiteren Bewerber(innen) - und damit auch an die Beschwerdeführerin - wendenden Satz) als "Bescheid" bezeichnet. Sie ist von einem Verwaltungsorgan erlassen worden, das an sich behördliche Aufgaben zu besorgen fähig ist. Indem die Behörde die Leiterstelle der erstbeteiligten Partei verleiht, spricht sie (auch) verbindlich über den Antrag ua. der Beschwerdeführerin ab und bringt dies (arg. "..., deren Bewerbungsgesuchen ... nicht entsprochen werden kann") explizit zum Ausdruck. Die Erledigung gestaltet damit die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin (s. dazu das unter II.2.b Dargelegte); sie ist mithin iS der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 3564/1959, 4937/1965; VfGH 15.6.1978 B163/78, 29.11.1989 B677/89) als Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG anzusehen.
d) Da somit der Beschwerdeführerin im dienstrechtlichen Verfahren Parteistellung zukam, ein geeigneter Beschwerdegegenstand vorliegt und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde zulässig.
3.a) Die Beschwerdeführerin behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger verletzt worden zu sein. Die Verleihung der Leiterstelle an die erstbeteiligte Partei sei nämlich, so macht die Beschwerdeführerin mit näherer Begründung geltend, willkürlich und "unter Mißachtung sämtlicher Verfahrensgrundsätze" erfolgt.
b) Das Gleichheitsrecht kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Daß die bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften wegen Verstoßes gegen den - auch den Gesetzgeber bindenden - Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig wären oder daß die belangte Behörde diesen Vorschriften einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Auch sonst sind im Verfahren Anhaltspunkte dafür nicht hervorgekommen.
c) Ein willkürliches Verhalten ist der Behörde ua. auch dann vorzuwerfen, wenn sie es unterläßt, sich mit den Gründen auseinanderzusetzen, die für und gegen die von ihr getroffene Entscheidung zu sprechen scheinen, sodaß sie gar nicht in die Lage kommt, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen (s. etwa VfSlg. 8674/1979, 9665/1983, 10942/1986).
Ein solcher Vorwurf ist der belangten Behörde im vorliegenden Fall zu machen.
Sie unterließ es nämlich, auch nur anzudeuten, worauf sich ihre Auffassung stützt, daß die erstbeteiligte Partei für die hier in Rede stehende Leiterstelle geeigneter sei als die Beschwerdeführerin und deren Ansuchen um Verleihung dieser Leiterstelle (ebenso wie das Ansuchen der zweitbeteiligten Partei) deshalb abzuweisen sei. Die einzige inhaltlich als Begründung des angefochtenen Bescheides zu wertende Aussage erschöpft sich in der Berufung auf §2 Abs1 lite des O.Ö. LDHG 1986 und in der Erwähnung des Umstandes, daß die erstbeteiligte Partei in den Besetzungsvorschlägen der Kollegien des Bezirksschulrates und des Landesschulrates jeweils an erster Stelle gereiht worden war.
Damit verstieß die belangte Behörde nicht bloß gegen ihre aus §58 Abs2 und §60 AVG erfließende verfahrensrechtliche Verpflichtung, "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen"; eine Verpflichtung deren Erfüllung unerläßlich ist, um den Parteien des Verwaltungsverfahrens die Geltendmachung ihrer Rechte, den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes aber die uneingeschränkte Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben zu ermöglichen (vgl. dazu etwa auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.1975, 1076/75 und 1226/75, 8 f.). Vielmehr liegt, nachdem auch die Besetzungsvorschläge der Kollegien des Bezirksschulrates Steyr-Land und des Landesschulrates keine Begründung aufweisen - es findet sich lediglich der Vermerk, daß der Vorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates (nicht einhellig, sondern) mit Stimmenmehrheit beschlossen wurde - in der Beschränkung auf einen bloßen Hinweis auf diese Besetzungsvorschläge, da ihm keinerlei Begründungswert zukommt, nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsrecht (vgl. etwa VfSlg. 9293/1981, 10057/1984, 10997/1986, 11851/1988, 12101/1989) eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides.
Entgegen der in der Gegenschrift vorgetragenen Auffassung der belangten Behörde kann der Verzicht auf eine Begründung des angefochtenen Bescheides nicht - im Hinblick auf das Vorliegen übereinstimmender Dreiervorschläge, an deren Rechtmäßigkeit und gesetzmäßigem Zustandekommen kein Zweifel besteht - mit verwaltungsökonomischen Überlegungen gerechtfertigt werden. Abgesehen davon, daß, wie etwa der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.11.1975, 1076/75 und 1226/75, betont hat, der Behörde nicht wesentlich mehr Verwaltungsarbeit entstehen kann, wenn sie die Gründe für die Ausübung ihres Ermessens den Bewerbern bekanntgibt, als wenn sie diese nur festhält, ist die Begründung eines Bescheides von der Art des angefochtenen aus rechtsstaatlichen Gründen unverzichtbar.
d) Die Beschwerdeführerin ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid war deshalb aufzuheben, ohne daß zu prüfen war, ob die Beschwerdeführerin auch in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde.
4. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, daß auch die (unter I.3.a wiedergegebene) Erledigung vom 4. Februar 1991 lediglich die Verleihung der Leiterstelle der Volksschule W an die erstbeteiligte Partei zum Inhalt hatte, nicht aber auch die Ernennung der erstbeteiligten Partei auf die Planstelle eines Leiters einer Volksschule (gemäß §8 LDG 1984). Dies ist nicht nur aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Erledigung ("Die o.ö. Landesregierung hat Ihnen ... die schulfeste Leiterstelle an der Volksschule W verliehen."), sondern auch aus der ausschließlichen Zitierung der die Verleihung schulfester Stellen betreffenden Bestimmungen des O.ö. LDHG 1986 (§2 Abs1 lite) und des LDG 1984 (§26 Abs1) sowie aus der Verwendung des Wortes "Verleihungsdekret" in dem (unter I.3.b wiedergegebenen) Schreiben vom 7. Februar 1991 abzuleiten. Der Verfassungsgerichtshof geht des weiteren davon aus, daß (auch) die Erledigung vom 4. Februar 1991 als Bescheid zu werten ist und daß an ihre Stelle das - gleichfalls als Bescheid zu wertende (s. dazu oben unter II.2.c) - inhaltsgleiche Schreiben vom 7. Februar 1991 getreten ist, also der Bescheid vom 7. Februar 1991 den Bescheid vom 4. Februar 1991 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden hat (zur Aufhebung eines Bescheides durch Erlassung eines inhaltsgleichen Bescheides s. etwa VfSlg. 7284/1974; ferner zB VwGH 266.1981, 81/08/0023; 256.1982, 81/08/0174; die Frage der Gesetzmäßigkeit einer solchen Vorgangsweise ist hier nicht zu erörtern).
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500 S enthalten.
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