Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab Bgld Landeslehrer-DiensthoheitsG §2 AVG §8 LDG 1984 §26 LDG 1984 §26 Abs7
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab Bgld Landeslehrer-DiensthoheitsG §2 AVG §8 LDG 1984 §26 LDG 1984 §26 Abs7
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Burgenland ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer - er steht als Berufsschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland, seine Dienststelle ist die Landesberufsschule Pinkafeld - und vier weitere Lehrer, darunter die beteiligten Parteien, bewarben sich um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Burgenland Nr. I/1989 ausgeschriebene (schulfeste) Leiterstelle der Landesberufsschule Pinkafeld.
2.a) Das Kollegium des Landesschulrates für Burgenland beschloß in seiner Sitzung am 13. März 1989 gemäß §3 litc iVm §2 Abs2 litc des Burgenländischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986 - Bgld. LDHG 1986, LGBl. 37, idF des Gesetzes LGBl. 16/1988, einen Besetzungsvorschlag (Dreiervorschlag) iS des §26 Abs6 und 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. 302, idF des Gesetzes BGBl. 687/1988, in den der Beschwerdeführer und die beteiligten Parteien aufgenommen waren, wobei der Beschwerdeführer an erster Stelle, die erstbeteiligte Partei (seit 25. Oktober 1988 mit der (provisorischen) Leitung der Schule betraut) an zweiter Stelle und die zweitbeteiligte Partei an dritter Stelle gereiht waren.
b) Die Burgenländische Landesregierung ließ an den Beschwerdeführer auf Grund ihres Beschlusses vom 25. Oktober 1989 einen mit 29. November 1989 datierten Bescheid mit folgendem Spruch ergehen:
"Die Bgld. Landesregierung lehnt nach kollegialer Beschlußfassung vom 25.10.1989, VII-543/35-1989, den Antrag, Herrn Berufsschuloberlehrer Schulrat Ing. A L, geb. 8.2.1933, gemäß §2 Abs1 litc des Bgld. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986 und §26 Abs8 und Abs9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 mit Wirksamkeit von dem auf die Dekretausfolgung nächstfolgenden Monatsersten die schulfeste Leiterstelle an der Landesberufsschule Pinkafeld zu verleihen und ihn mit gleicher Wirksamkeit zum Berufsschuldirektor zu ernennen, ab."
An die übrigen in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber ist eine Erledigung nicht ergangen. Insbesondere wurde die zu besetzende Leiterstelle nicht einem anderen in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber verliehen.
3. Gegen den an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
4. Die Burgenländische Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und mitgeteilt, daß sie von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand nehme.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.a) Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Leiterstelle einer Berufsschule zu verleihen, abgewiesen. Die Leiterstellen der Berufsschulen sind gemäß §24 Abs1 LDG 1984 - somit kraft Gesetzes - schulfeste Stellen. Es findet daher Art14 Abs4 lita B-VG Anwendung, wonach die Landesgesetzgebung zu bestimmen hat, daß bei Verleihungen schulfester Stellen die Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken mitzuwirken haben und die Mitwirkung jedenfalls ein Vorschlagsrecht der Schulbehörde erster Instanz des Bundes zu umfassen hat.
Die im Beschwerdefall maßgebliche landesgesetzliche Regelung enthält das Bgld. LDHG 1986. Die Verleihung von schulfesten Stellen obliegt nach §2 Abs1 litc Bgld. LDHG 1986 der Landesregierung, die Erstattung von "Besetzungsvorschlägen für die Verleihung von schulfesten Stellen hinsichtlich der Leiter . . . an Berufsschulen" nach §3 litc dieses Gesetzes dem Landesschulrat. Die Einholung von Besetzungsvorschlägen (des Kollegiums) des Landesschulrates vor der Besetzung der Leiterstellen der Berufsschulen ist der Landesregierung durch §2 Abs2 litc letzter Halbsatz Bgld. LDHG 1986 aufgetragen.
b) Schulfeste Stellen dürfen gemäß §26 Abs1 LDG 1984 nur Landeslehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen. Sie sind - ausgenommen im Fall des Diensttausches (§20 LDG 1984) von Inhabern solcher Stellen - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen (§26 Abs2 LDG 1984). Gemäß §26 Abs6 LDG 1984 sind für jede einzelne ausgeschriebene Stelle von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten, in die nur jene Bewerber gültig aufgenommen werden können, die nach §26 Abs1 LDG 1984 für die Verleihung der Stelle in Betracht kommen. In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach §26 Abs1 LDG 1984 für die Verleihung der Stelle in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen (§26 Abs7 erster Satz LDG 1984). Bei der Auswahl und Reihung ist nach §26 Abs7 zweiter Satz LDG 1984 zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf den Vorrückungsstichtag, überdies auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit, sodann auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen; Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben bzw. nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§25 LDG 1984), sind bevorzugt zu reihen. Insbesondere bei Leiterstellen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB 12. 5. 1978, 937/77, VwSlg. 9556 A/1978; 9899 A/1979) auch auf andere Kriterien (etwa Organisationstalent und Eignung zur Menschenführung) Rücksicht zu nehmen.
Gemäß §26 Abs8 LDG 1984 kann die Stelle von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber, der die in §26 Abs1 LDG 1984 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, verliehen werden (vgl. auch §2 Abs1 litc letzter Satz Bgld. LDHG 1986).
Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen (§26 Abs9 LDG 1984).
2.a) Besetzungsvorschläge für die Verleihung schulfester Stellen sind verbindlich (s. dazu VfSlg. 7084/1973, 7094/1973).
Die Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag berührt, wie der Verfassungsgerichtshof erstmals im Erkenntnis VfSlg. 6151/1970 ausgesprochen hat, auch in jenen Fällen, in denen es sich um ein Verfahren zur Verleihung einer (kraft Gesetzes schulfesten) Leiterstelle handelt, das Dienstverhältnis des Bewerbers und verleiht ihm Parteistellung iS des §3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984 (s. etwa auch VfSlg. 9923/1984). Die in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden, wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat (vgl. etwa die die Verleihung von Leiterstellen betreffenden Erkenntnisse VfSlg. 6894/1972, 7094/1973, 9923/1984; VfGH 22. 6. 1989, B1857/88;
s. auch VfSlg. 7084/1973), eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (s. zu diesem Begriff etwa auch die Erkenntnisse VfSlg. 6806/1972, 8524/1979). Sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag (die Besetzungsvorschläge) konkretisierten Verleihungsverfahren (VfSlg. 6894/1972) sowie darauf, daß die Verleihungsbehörde die Stelle nicht einem Bewerber verleiht, der nicht in den verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen ist (VfSlg. 7094/1973, S 497).
Da der Beschwerdeführer in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates aufgenommen war, kam ihm im Verwaltungsverfahren Parteistellung zu.
b) Da somit dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde zulässig (vgl. dazu etwa VfSlg. 8746/1980, 8968/1980, 9064/1981).
3.a) Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein.
Dieses Grundrecht kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur dann verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
b) Daß die bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Vorschriften wegen Verstoßes gegen den - auch den Gesetzgeber bindenden - Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig wären oder daß die belangte Behörde diesen Vorschriften einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch sonst sind im Verfahren Anhaltspunkte dafür nicht hervorgekommen.
c) Ein willkürliches Verhalten ist der Behörde ua. auch dann vorzuwerfen, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderem Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (s. zB VfSlg. 9147/1981, 9726/1983, 10.057/1984), was etwa auch dann zutrifft, wenn die Behörde es unterlassen hat, in einem entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen (vgl. etwa VfSlg. 8674/1979, 9665/1983).
Solche Vorwürfe sind der belangten Behörde im vorliegenden Fall zu machen.
d) Da, wie unter II. 2.a dargelegt, im Verfahren betreffend die Verleihung einer schulfesten Stelle - auch einer Leiterstelle - den in einen (verbindlichen) Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern Parteistellung zukommt, hat die Behörde über die Verleihung einer schulfesten Stelle gegenüber allen Parteien des Verwaltungsverfahrens einen Bescheid zu erlassen (vgl. dazu etwa VwSlg. 8643 A/1974, S 276; 9127 A/1976) und diesen allen in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern um diese Stelle zuzustellen. Der Bescheid hat mithin sowohl die Verleihung der schulfesten Stelle an einen Bewerber als auch die Abweisung, gegebenenfalls die Zurückweisung der Bewerbungen der übrigen in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber zu enthalten (s. zB VwGH 27. 11. 1975, 1076/75 und 1226/75; 12. 5. 1978, 937/77, VwSlg. 9556 A/1978; 12. 5. 1978, 1075/77; 9. 11. 1987, 86/12/0158). Zumindest ist die Behörde, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (12. 5. 1978, 937/77, VwSlg. 9556 A/1978; 12. 5. 1978, 1075/77), verpflichtet, dem Bewerber, dessen Bewerbung abgewiesen wird, (spätestens) zugleich mit diesem Bescheid auch den Verleihungsbescheid zuzustellen.
e) Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (soweit er die Angelegenheit der Verleihung der Leiterstelle zum Gegenstand hat) nicht zugleich die Verleihung der Leiterstelle vorgenommen und die Bewerbungen der nicht zum Zuge gekommenen Bewerber abgewiesen, sondern ausschließlich über die Bewerbung des Beschwerdeführers (negativ) abgesprochen. Da sie es verabsäumt hat, spätestens zugleich mit der Abweisung der Bewerbung des Beschwerdeführers die Leiterstelle einem anderen Bewerber zu verleihen, war sie auch nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer wenigstens zugleich mit dem seine Bewerbung abweisenden Bescheid den Verleihungsbescheid zuzustellen und begab sich dadurch der Möglichkeit, hinsichtlich der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen.
Für dieses Vorgehen der belangten Behörde fehlt, wie aus dem unter II. 3.d Dargelegten hervorgeht, jegliche Rechtsgrundlage.
f) Der vom Kollegium des Landessschulrates für Burgenland in seiner 42. Sitzung am 13. März 1989 beschlossene Besetzungsvorschlag enthält keine Begründung. Wie der Niederschrift über diese Sitzung zu entnehmen ist, fand der Antrag des Vorsitzenden, im zu erstattenden Besetzungsvorschlag die erstbeteiligte Partei an erster Stelle und den Beschwerdeführer an zweiter Stelle zu reihen, keine Mehrheit, vielmehr wurde auf Grund des von einem anderen Mitglied des Kollegiums gestellten "Gegenantrages", im Besetzungsvorschlag den Beschwerdeführer an erster Stelle und die erstbeteiligte Partei an zweiter Stelle zu reihen (hinsichtlich des dritten Bewerbers stimmten beide Anträge überein), ein Beschluß dieses Inhaltes gefaßt.
g) Die belangte Behörde ist, soweit sie mit dem angefochtenen Bescheid die Bewerbung des Beschwerdeführers abwies, dem vom Kollegium des Landesschulrates erstatteten Besetzungsvorschlag, in dem der Beschwerdeführer an erster Stelle gereiht war, nicht gefolgt.
Es war jedenfalls Aufgabe der belangten Behörde, für jeden in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber die in §26 Abs7 LDG 1984 angeführten Kriterien - es sind dies zunächst die Leistungsfeststellung, ferner der Vorrückungsstichtag, überdies die in der betreffenden Schulart zurückgelegte Verwendungszeit, sodann die Rücksichtswürdigkeit im Hinblick auf die sozialen Verhältnisse) zu ermitteln. Es oblag ihr ferner, auch die in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich umschriebenen, nach dem Sinn des Gesetzes in Betracht kommenden und insbesondere die für die Leitung einer Schule bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber zu ermitteln, die für jeden Bewerber gewonnenen Ergebnisse gegen die aus §26 Abs7 LDG 1984 ersichtlichen Kriterien abzuwägen und schließlich die daraus resultierenden Gesamtbeurteilungen der einzelnen Bewerber einander gegenüberzustellen (s. dazu etwa VfGH 22. 6. 1989, B1857/88).
Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, ob die von der belangten Behörde getroffene Auswahl in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, wohl aber, ob die Behörde bei dieser Auswahl von sachlichen Erwägungen geleitet war und ihr keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmängel unterlaufen sind, ihr somit iS der oben dargelegten Rechtsprechung nicht Willkür vorzuwerfen ist.
h) Die Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich in der Sache in folgenden, an die Darlegung der nach Ansicht der belangten Behörde maßgeblichen Rechtslage und die wörtliche Wiedergabe der Stellungnahmen des zuständigen Landesschulinspektors zu den Bewerbungsgesuchen des Beschwerdeführers und der beteiligten Parteien anschließenden Ausführungen:
"Der Zweitgereihte sei immerhin seit 13 Jahren Berufsschuldirektor-Stellvertreter, er weist die längste Verwendung als l2a2-Lehrer von den Bewerbern auf und befindet sich um ein Jahr länger als der Erstgereihte in der höchsten Verwendungsgruppe. Dieses Kriterium wäre in der Berufsschule entscheidend für die Vertretung des Leiters bzw. die Betrauung mit der Leitung (LDG 1984 §27 Abs3). Nach der Beurteilung des zuständigen Schulaufsichtsorgans erfülle der Zweitgereihte seine derzeitige Aufgabe als betrauter Leiter der genannten Schule 'mit Umsicht und Gewissenhaftigkeit'. Er weise große Organisations- und Managementerfahrung auf, und zwar auf Grund der Tätigkeit als Leiterstellvertreter bzw. selbständiger Leiter während der Dienstverhinderung des ehemaligen Direktors und seit dessen Pensionierung im Oktober 1988 bzw. durch sein (des Zweitgereihten) außerschulisches Engagement als Milizoffizier (Oberstleutnant) und durch seinen mehrfachen UNO-Einsatz. Außerdem liege eine Unterschriftenliste der Schülerkommission der Landesberufsschule Pinkafeld vor, in der für den Zweitgereihten eingetreten werde. Dieser könne nicht übergangen werden und käme alleine für diesen Posten in Betracht."
i) Daraus wird deutlich, daß die belangte Behörde die nach dem Wortlaut des §26 Abs7 LDG 1984 maßgebenden Kriterien (zunächst die Leistungsfeststellung, ferner der Vorrückungsstichtag, überdies die in der betreffenden Schulart zurückgelegte Verwendungszeit, sodann die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse) weder ausdrücklich noch der Sache nach herangezogen, sie somit völlig unberücksichtigt gelassen hat. Sie war mithin auch aus diesem Grund nicht in der Lage, ihrer Verpflichtung nachzukommen, in entscheidenden Punkten Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen (vgl. dazu VfSlg. 4722/1964, 8526/1979, 8674/1979, 8808/1980, 9665/1983, 10.942/1986).
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, daß der von der belangten Behörde zugunsten der erstbeteiligten Partei ins Treffen geführte Umstand, sie habe eine längere Verwendungszeit in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen aufzuweisen, zwar für die Berufung zur Vertretung im Falle einer Verhinderung des Leiters maßgeblich (§27 Abs1 Z3 LDG 1984) ist; bei der Verleihung einer schulfesten Stelle kommt es jedoch gemäß §26 Abs7 zweiter Satz LDG 1984 auf die in der betreffenden Schulart zurückgelegte Verwendungszeit an.
j) Die aufgezeigten Mängel des angefochtenen Bescheides sind insgesamt von einer Art und Schwere, daß sie iS der Ausführungen unter II. 3.c eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit des Bescheides bewirken.
Der angefochtene Bescheid verletzt somit den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
Der Bescheid war deshalb aufzuheben.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.
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