Normen
Rkv 8/56 | OGH | 28.01.1956 |
Veröff: HS 2247 |
4 Ob 517/80 | OGH | 15.04.1980 |
nur: Nicht nur die Übertragung eines Geschäftsanteiles an einer GmbH durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, sondern auch eine Vereinbarung oder Verpflichtung, einen solchen Geschäftsanteil (künftig) zu übertragen, bedarf zu ihrer Gültigkeit der Form eines Notariatsaktes. (T1) Veröff: SZ 53/60 = EvBl 1980/176 S 518 = GesRZ 1980,147 |
5 Ob 690/81 | OGH | 20.10.1981 |
Auch |
8 Ob 663/86 | OGH | 12.03.1987 |
nur T1; Beisatz: Somit auch Vereinbarungen über eine künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH im Rahmen einer Treuhandvereinbarung. (T2) Veröff: NZ 1988,20 = RdW 1987,229 |
8 Ob 565/87 | OGH | 23.06.1988 |
Auch; Beis wie T2; Veröff: RdW 1988,384 = GesRZ 1988,229; hiezu Lessiak, 217 |
6 Ob 640/91 | OGH | 09.04.1992 |
1 Ob 510/95 | OGH | 17.10.1995 |
Auch; Veröff: SZ 68/193 |
4 Ob 52/95 | OGH | 10.10.1995 |
Auch; nur T1; Beisatz: Da die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Geschäftsanteiles gemäß § 76 Abs 2 GmbHG notariatsaktpflichtig ist, sind formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteiles unwirksam; aus ihnen kann daher auch nicht auf Erfüllung, d.h. auf Errichtung eines Notariatsaktes über die Abtretung oder auf Unterfertigung einer dazu dienenden Spezialvollmacht geklagt werden. (T3) Veröff: SZ 68/178 |
6 Ob 241/98d | OGH | 25.02.1999 |
Auch; Beisatz: Der Zweck der Formvorschrift liegt 1. in der Immobilisierung der Geschäftsanteile, 2. im Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung und 3. in der Publizität. (T4) |
4 Ob 99/99h | OGH | 13.04.1999 |
Ähnlich; nur: Ohne Notariatsform ist ein derartiges Rechtsgeschäft nicht rechtswirksam, ja gar nicht vorhanden und es kann auch durch einen derartigen Vorgang ein klagbarer Anspruch nicht erworben werden. (T5); Beisatz: Selbst wenn der Abtretungspreis gezahlt wurde. (T6) |
6 Ob 23/99x | OGH | 20.05.1999 |
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Somit auch Vereinbarungen über eine künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH. (T7); Veröff: SZ 72/88 |
4 Ob 255/99z | OGH | 19.10.1999 |
Auch; Veröff: SZ 72/149 |
6 Ob 18/00s | OGH | 28.06.2000 |
Ähnlich; Beis wie T4; Beisatz: Es besteht auch bei Berücksichtigung des Zweckes der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG, kein Grund, zusätzlich zur öffentlichen Urkunde des Gerichtsbeschlusses im Verlassenschaftsverfahren einen Notariatsakt zu fordern. Durch die Überlassung eines Geschäftsanteiles eines Verstorbenen an Zahlungs Statt ohne Notariatsakt wird die Möglichkeit des freien Erwerbes von Geschäftsanteilen nicht eröffnet oder gefördert. Die notwendige Publizität wird durch den Gerichtsbeschluss ebenso gewahrt wie durch einen Notariatsakt. An die Stelle der notariellen tritt gerichtliche Kontrolle, muss doch auch die iure-crediti-Einantwortung der Sach- und Rechtslage entsprechen. Die erforderliche Antragstellung bei Gericht stellt keine entscheidend geringere Schwelle für den Erwerb des Geschäftsanteiles als das Betrauen eines Notars mit der Aufnahme eines Notariatsaktes dar. (T8) |
7 Ob 182/01t | OGH | 25.09.2002 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ebenso bedarf die Verpflichtung, einen Geschäftsanteil künftig zu übernehmen, für ihre Wirksamkeit der Einhaltung der Form. (T9) |
7 Ob 287/03m | OGH | 25.02.2004 |
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die Formvorschrift bezweckt vor allem die Immobilisierung der Geschäftsanteile, also die Unterbindung der Umlauffähigkeit der Geschäftsanteile im Handelsverkehr, insbesondere im Börsenverkehr, weiters aber auch den Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung vor Übereilung sowie die Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann. (T10); Beisatz: Die Missachtung dieses Formzwanges bei der Übertragung von Geschäftsanteilen oder bei der Übernahme der Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH hat grundsätzlich die Unwirksamkeit der Übertragung beziehungsweise der Verpflichtung zur Folge. (T11) |
7 Ob 110/04h | OGH | 20.10.2004 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T11 |
6 Ob 121/05w | OGH | 15.12.2005 |
Vgl; Beisatz: Formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteils sind unwirksam. (T12) |
2 Ob 134/07f | OGH | 29.11.2007 |
Auch; nur T1; Beis wie T12 |
6 Ob 150/08i | OGH | 07.08.2008 |
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Ein Klarstellungsinteresse besteht aber auch dann, wenn die Satzung die Voraussetzungen des Übergangs des Gesellschaftsanteils regelt. Auch in derartigen Fällen können durchaus Zweifelsfragen auftauchen. So kann fraglich sein, ob überhaupt die Voraussetzungen für einen in der Satzung vorgesehenen ipso iure-Übergang des Geschäftsanteils erfüllt sind. Eintragung einer Klausel die den ipso iure-Übergang vorsieht ins Firmenbuch verweigert. (T13) |
6 Ob 63/10y | OGH | 17.12.2010 |
Vgl auch; Beis wie T10 |
6 Ob 180/17i | OGH | 25.10.2017 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 |
6 Ob 198/20s | OGH | 25.11.2020 |
Vgl; Beis wie T4 |
6 Ob 186/20a | OGH | 17.12.2020 |
Beis wie T11 |
6 Ob 122/21s | OGH | 02.02.2022 |
Vgl; Beis wie T11 |
2 Ob 242/22k | OGH | 21.02.2023 |
vgl |
6 Ob 66/23h | OGH | 21.02.2024 |
vgl; Beisatz wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19560128_OGH0002_000RKV00008_5600000_001
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