OGH Prä536/32 (RS0051738)

OGHPrä536/3223.1.1934

Rechtssatz

1) Zu den im § 24 AO genannten Nebengebühren einer Forderung gehören auch die mit ihrer Geltendmachung verbundenen Prozesskosten und Exekutionskosten.

2) Im Sinne der §§ 54 Abs 1 KO und 24 Abs 1 AO ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht erst mit dem Kostenzuspruch, sondern bedingt durch den Prozesserfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen als entstanden anzusehen. Unterliegt die Hauptforderung dem Ausgleiche, so erstrecken sich die Wirkung des Ausgleiches auf jenen Teil der Prozesskosten, der auf die bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vorgenommenen Prozesshandlungen entfällt.

3) Die Exekution während des Ausgleichsverfahrens ist auch für solche Prozesskosten und Exekutionskosten versagt, die durch die Geltendmachung einer dem Ausgleiche unterliegenden Forderung als nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstanden anzusehen sind.

Normen

AO §24
KO §54
ZPO §41 A1

Prä 536/32OGH23.01.1934

Veröff: SZ 16/16 = Judikat 48

3 Ob 19/66OGH23.03.1966

Vgl; Beisatz: Es ist nie bestritten worden, dass Prozesskostenforderungen der vom Ausgleich nicht berührten Gläubiger ungehemmt wie die bevorrechtete Hauptforderung selbst eingetrieben werden können, mag der Exekutionstitel vor oder erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstanden sein (Neumann - Lichtblau S 247). (T1) <br/>Veröff: JBl 1967,40

1 Ob 710/87OGH10.02.1988

nur: 2) Im Sinne der §§ 54 Abs 1 KO und 24 Abs 1 AO ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht erst mit dem Kostenzuspruch, sondern bedingt durch den Prozesserfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen als entstanden anzusehen. (T2)<br/>Veröff: WBl 1988,203 = SZ 61/31

8 ObA 320/94OGH16.03.1995

nur T2;

1 Ob 2190/96gOGH26.07.1996

Auch; nur T2

8 Ob 2239/96iOGH12.09.1996

nur T2; Beisatz: Daher sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen, wenngleich bis dahin noch nicht zugesprochenen Kosten Konkursforderungen. (T3)

3 Ob 2434/96dOGH25.03.1998

nur: 1) Zu den im § 24 AO genannten Nebengebühren einer Forderung gehören auch die mit ihrer Geltendmachung verbundenen Prozesskosten und Exekutionskosten. Im Sinne der §§ 54 Abs 1 KO und 24 Abs 1 AO ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht erst mit dem Kostenzuspruch, sondern bedingt durch den Prozesserfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen als entstanden anzusehen. (T4)<br/>Beis wie T3

8 Ob 235/99pOGH24.02.2000

Auch; nur T2; Veröff: SZ 73/39

1 Ob 170/00gOGH19.12.2000

nur T2; Beis wie T3

8 ObA 104/01dOGH25.10.2001

Auch; nur T2; Beis wie T3

3 Ob 58/06kOGH29.03.2006

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2006/48

4 Ob 213/06mOGH23.04.2007

Auch; nur: Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht erst mit dem Kostenzuspruch, sondern bedingt durch den Prozesserfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen als entstanden anzusehen. (T5)<br/>Beisatz: Der Senat lehnt die gegenteilige Rechtsprechung (RS0035914) ausdrücklich ab. (T6)<br/>Veröff: SZ 2007/59

2 Ob 266/08vOGH16.07.2009

Vgl; nur T5; Bem: Eine inhaltliche Positionierung zur bestehenden Judikaturdivergenz (RS0035914) war in dieser Rechtssache nicht erforderlich. (T7)

3 Ob 5/10xOGH27.01.2010

Gegenteilig; Beisatz: Zumindest bei gesetzlicher Anordnung der Vollstreckbarkeit (§ 505 Abs 4 ZPO) kann nicht angenommen werden, der hereinzubringende Anspruch wäre noch nicht entstanden. (T8)

2 Ob 8/14mOGH09.07.2014

Vgl; nur T5

1 Ob 211/14gOGH22.01.2015

Vgl; nur T5

10 Ob 27/16tOGH11.10.2016

Vgl auch; Beis wie T3; Ähnlich nur T5

17 Ob 8/22hOGH12.07.2022

Vgl; nur T2; Beis wie T3; nur T5; Beisatz: Hier: Nach Insolvenzeröffnung entstandene (Räumungs-)Exekutionskosten und Masseforderungen. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19340123_OGH0002_000PRA00536_3200000_001

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