Rechtssatz
Der Kostenersatzanspruch entsteht erst durch die rechtskräftige Kostenentscheidung.
1 Ob 84/69 | OGH | 08.05.1969 |
Beisatz: Auch nach der abweichenden Ansicht des Judikates Nr 48 neu, wonach der Kostenersatzanspruch bedingt durch den Prozesserfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlung entsteht, ist dieser Anspruch, solange nicht rechtskräftig durch Urteil (Beschluss) entschieden ist, zwar abtretbar, aber nicht durchsetzbar. (T1) |
7 Ob 228/69 | OGH | 14.01.1970 |
Beisatz: Kostenersatzanspruch ein öffentlich - rechtlicher Anspruch. - Wenn der Beklagte die Kosten des Rechtsstreites "dem Grunde nach" übernimmt, ist dadurch auch keine vergleichsweise Einigung über die Kostenersatzpflicht erfolgt. (T2) |
5 Ob 560/82 | OGH | 30.03.1982 |
Beisatz: Bevor die Kostenentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Kostenersatzanspruch nicht bloß noch nicht fällig, sondern überhaupt noch nicht entstanden. (T3) |
3 Ob 1/86 | OGH | 15.01.1986 |
Auch; Beis wie T2 nur: Kostenersatzanspruch ein öffentlich - rechtlicher Anspruch. (T4) <br/>Veröff: SZ 59/10 = EvBl 1986/79 S 281 = AnwBl 1986,261 |
4 Ob 213/06m | OGH | 23.04.2007 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der Senat schließt sich der gegenteiligen überwiegenden Auffassung (RS0051738) an. (T5)<br/>Veröff: SZ 2007/59 |
2 Ob 266/08v | OGH | 16.07.2009 |
Vgl; Bem: Eine inhaltliche Positionierung zur bestehenden Judikaturdivergenz (RS0051738) war in dieser Rechtssache nicht erforderlich. (T6) |
3 Ob 5/10x | OGH | 27.01.2010 |
Gegenteilig; Beisatz: Zumindest bei gesetzlicher Anordnung der Vollstreckbarkeit (§ 505 Abs 4 ZPO) kann nicht angenommen werden, der hereinzubringende Anspruch wäre noch nicht entstanden. (T7) |
1 Ob 211/14g | OGH | 22.01.2015 |
Vgl aber; Beisatz: Insoweit Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs im Allgemeinen davon ausgehen, dass ein Kostenersatzanspruch erst durch die rechtskräftige Kostenentscheidung entstehe, stehen sie im Zusammenhang mit einer (öffentlich-rechtlichen) Kostenersatzpflicht. Schon wegen eines fehlenden (adäquaten) Kostenersatzes im Finanzstrafverfahren (vgl nur §§ 393, 393a in der damals geltenden Fassung) ist das Berufungsgericht aber hier zutreffend davon ausgegangen, dass bereits das kostenverursachende Einschreiten des Rechtsvertreters zu einem positiven Schaden des Klägers führte. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19630306_OGH0002_0070OB00054_6300000_001
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