OGH Okt9/73 (RS0007126)

OGHOkt9/738.5.1973

Rechtssatz

Als Dritter iSd § 11 Abs 2 AußStrG ist jeder von Rechtsmittelwerber verschiedene Beteiligte anzusehen. Nicht aber wird in die Rechte Dritter eingegriffen, wenn ein Anspruch auf Eintragung des Marktanteiles in bestimmter Höhe nicht gegeben ist.

Normen

AußStrG §11 Abs2 B1
AußStrG §11 Abs2 B3
AußStrG §46 Abs3
KartG 1972 §94 Abs3

Okt 9/73OGH08.05.1973

ÖBl 1973, 93

Okt 42/73OGH30.11.1973

nur: Als Dritter iSd § 11 Abs 2 AußStrG ist jeder von Rechtsmittelwerber verschiedene Beteiligte anzusehen. (T1); Veröff: Öbl 1974,21

8 Ob 528/83OGH06.10.1983

nur T1

4 Ob 575/87OGH15.09.1987

nur T1

2 Ob 195/03wOGH29.04.2004

Auch; nur T1

6 Ob 199/06tOGH14.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Im Gegensatz zu § 11 Abs 2 AußStrG 1854 spricht § 46 Abs 3 AußStrG nunmehr aber generell von einer „anderen Person". Eine andere Person ist grundsätzlich jeder vom Rekurswerber verschiedene, am Verfahren Beteiligte. Er muss aber nicht immer Partei des Verfahrens sein. (T2)

6 Ob 21/07tOGH15.02.2007

Vgl auch; Beisatz: Sowohl die Steuerbehörde als auch die gesetzlichen Interessenvertretungen können „eine andere Person" im Sinne des § 46 Abs 3 AußStrG 2005 sein. (T3); Beisatz: Hier: Verfahren gemäß § 40 FBG. (T4)

3 Ob 21/09yOGH25.02.2009

Ähnlich; Beis wie T2

4 Ob 104/09mOGH14.07.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschluss, wonach ein Sparbuch in das Inventar aufzunehmen ist: Eingriff in eine durch diese Entscheidung begründete Rechtsstellung einer vom Rechtsmittelwerber verschiedenen Person. (T5)

6 Ob 252/09sOGH18.12.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Einziges Kriterium für die Berücksichtigung des nach Ablauf der Rekursfrist erhobenen Rechtsmittels ist, ob im Sinne des § 46 Abs 3 AußStrG die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit einem Nachteil für eine andere Person verbunden wäre. (T7); Beisatz: Hier: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19730508_OGH0002_000OKT00009_7300000_001

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