OGH 9ObA73/24m

OGH9ObA73/24m23.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Stepanowsky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Mag. Stefan Lichtenegger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juli 2024, GZ 7 Ra 35/24d‑40, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:009OBA00073.24M.1023.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Arbeitsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Ob eine Kündigung sozialwidrig ist, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und bildet keine erhebliche Rechtsfrage (RS0051640 [T5]) – es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen (RS0021095).

[2] 2. Die außerordentliche Revision zeigt eine solche Fehlbeurteilung nicht auf:

[3] 2.1. Es steht fest, dass die von der Beklagten gekündigte Klägerin monatlich 4.312,24 EUR brutto (darin enthalten 895,31 EUR brutto Überstundenpauschale für 30 Stunden) zuzüglich 230 EUR brutto Funktionszulage verdiente. Die Revisionswerberin macht geltend, dass die Überstundenpauschale entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu berücksichtigen sei, sodass ihre zu befürchtende Einkommenseinbuße höher, nämlich „zwischen 14 % und 24 %, durchschnittlich 19 %“ sei. In diesem Punkt ist die Revision jedoch nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie von den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen abweicht: Danach wird die Klägerin nach vier bis sechs Monaten Arbeitsplatzsuche ein „gleichbleibendes“ Gehalt erzielen können und werden allfällige Gehaltseinbußen jedenfalls unter 20 % betragen.

[4] 2.2. Es trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung, ob die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG), die Einbeziehung der gesamten wirtschaftlichen und sozialen Lage des Arbeitnehmers verlangt (RS0051741). Die Klägerin bezweifelt aber nicht, dass das Berufungsgericht diese Rechtsprechung beachtet und die geforderte Gesamtbetrachtung angestellt hat. Sie möchte nur ihre Beschäftigungsdauer bei der Beklagten (rund 22 Jahre) sowie ihren Familienstand (alleinstehend) stärker und ihr Alter im Zeitpunkt der Kündigung (44 Jahre) sowie ihre relativ geringen finanziellen Belastungen (insbesondere: keine Sorgepflichten; Eigentumswohnung) schwächer gewichten als das Berufungsgericht. Bedenken gegen die Vertretbarkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, die Kündigung sei im konkreten Fall (auch angesichts der weiteren Feststellungen) nicht sozialwidrig, vermag sie damit nicht zu wecken.

[5] 3. Die außerordentliche Revision ist daher mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

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