European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00068.15P.0528.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob ein Verhalten des Arbeitgebers als gegen Treu und Glaube verstoßend anzusehen ist, kann immer nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt werden und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (9 ObA 114/11x). Eine vom Obersten Gerichtshof im vorliegenden Fall aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag der Kläger nicht darzustellen. Die
Berufung auf eine für sich allein betrachtet noch nicht
sittenwidrige Verfallsklausel kann nach der vom Berufungsgericht beachteten Rechtsprechung
dann sittenwidrig sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die rechtzeitige Geltendmachung eines Anspruchs in einer Art und Weise erschwert oder praktisch unmöglich macht, die die spätere
Berufung auf die
Verfallsklausel als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt (RIS‑Justiz RS0051974; RS0034487). Dem Argument des Klägers, dass die Berufung der Beklagten auf die hier einzelvertraglich vereinbarte Verfallsklausel gegen Treu und Glauben verstoße, weil der Kläger aufgrund der ausdrücklichen Zusicherungen der Beklagten davon ausgehen habe können, dass seine Einstufung und die darauf beruhende Auszahlung des Entgelts korrekt sei, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es hielt ihm entgegen, dass die Beklagte durch ihr Verhalten dem Kläger die Überprüfung seiner Ansprüche weder unmöglich gemacht noch erschwert habe, weil dem Kläger die von der Beklagten im Dienstvertrag vorgenommene unrichtige Einstufung bekannt war und ihm deren Überprüfung jederzeit möglich gewesen wäre. Auf dieses Argument geht die Revision aber nicht ein. Mit dem Hinweis auf die Verpflichtung zur Überprüfung der Vordienstzeiten durch die Beklagte zeigt der Revisionswerber keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf (vgl 9 ObA 27/96).
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