OGH 9ObA57/94 (RS0081891)

OGH9ObA57/9420.4.1994

Rechtssatz

Das Verhalten des Arbeitnehmers ist danach zu beurteilen, ob es in seiner Gesamtheit unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar war. Dabei kann auch auf Verfehlungen zurückgegriffen werden, hinsichtlich derer der Dienstgeber zu einem früheren Zeitpunkt auf die Ausübung des Kündigungsrechtes und Entlassungsrechtes verzichtet hat. (Hier: immer wieder vorkommende als schwerwiegend anzusehende ungerechtfertigte Beschuldigungen des Arbeitgebers).

Normen

VBO 1969 der Stadt Wels
VBO Wien §37 Abs2 Z5
VBO Wien §42 Abs2 Z1
VBO Wien §42 Abs2 Z5
Krnt LVBG §77 Abs1 lita
Krnt LVBG §77 Abs1 litf
Nö LVBG §61 Abs2 lite
Stmk L-DBR §130 Abs2 Z6

9 ObA 57/94OGH20.04.1994
9 ObA 160/98iOGH19.08.1998

Beisatz: Und die für sich allein noch nicht zur Rechtfertigung einer Kündigung herangezogen werden können. Damit wird nicht gegen den Grundsatz der Unverzüglichkeit einer Kündigung verstoßen, weil die zurückliegenden Vorfälle nicht als Kündigungsgrund, sondern nur als Illustrationsfaktum für das dem geltend gemachten Kündigungsgrund zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden dürfen. (T1)

9 ObA 211/98iOGH11.11.1998

Auch; nur: Das Verhalten des Arbeitnehmers ist danach zu beurteilen, ob es in seiner Gesamtheit unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar war. (T2)<br/>Beis wie T1

9 ObA 264/00iOGH20.12.2000

nur T2

9 ObA 130/01kOGH23.05.2001
9 ObA 163/01pOGH11.07.2001

nur T2

8 ObA 234/01xOGH11.10.2001

Auch

8 ObA 6/03wOGH13.02.2003

Auch; nur T2; Beisatz: Auf ein Verschulden kommt es nicht an. (T3)

9 ObA 215/02mOGH12.02.2003

Auch; nur T2; Beisatz: Suchtgiftkonsum eines Diplomkrankenpflegers. (T4)

9 ObA 76/06aOGH11.08.2006

nur T2; Beis wie T3

8 ObA 55/13sOGH26.05.2014

Auch

9 ObA 71/15dOGH24.06.2015

Auch

9 ObA 152/15sOGH27.01.2016

Vgl auch

8 ObA 2/19fOGH26.02.2019

Auch; nur T2; Das Verhalten des Arbeitnehmers ist danach zu beurteilen, ob es in seiner Gesamtheit unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar war. (T2)<br/>Beisatz: Es ist auf die Stellung des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen. (T5)<br/>Beisatz: Es obliegt dem Dienstgeber, ein dem angeführten Kündigungstatbestand entsprechendes Vorbringen zu erstatten, insbesondere dazu, was nach der Verkehrsauffassung von einem Vertragsbediensteten mit dem dem klagenden Dienstnehmer zugewiesenen Aufgabenkreis erwartet wird. (T6)<br/>Beisatz: Hier: § 37 Abs 2 lit f der vereinbarten Vertragsbedienstetenordnung 1969 der Stadt Wels. (T7)

9 ObA 82/21fOGH02.09.2021

Beisatz: Hier: Lehrer in Berufsschule. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19940420_OGH0002_009OBA00057_9400000_003

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