European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00044.15H.0429.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Vergreifen des Gerichts in der Entscheidungsform beeinflusst weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels (RIS‑Justiz RS0041859; RS0023346 [T12, T15]). Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Aufhebung des Urteils des Erstgerichts und Zurückverweisung der Rechtssache an dieses ist ungeachtet seiner Gestaltung als Urteil ein Beschluss.
Auch im arbeits‑ und sozialgerichtlichen Verfahren ist die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO davon abhängig, dass ein entsprechender Ausspruch des Berufungsgerichts erfolgt. Wenn das Berufungsgericht ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ keinen Zulassungsausspruch in seine Entscheidung aufnimmt, ist der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss nicht anfechtbar, und zwar auch nicht im Weg einer „außerordentlichen Revision“ (9 ObA 6/09m; 9 ObA 65/06h ua). Da hier das Berufungsgericht in seine Entscheidung keinen Zulässigkeitsausspruch aufgenommen hat, ist sie nicht anfechtbar und das dagegen erhobene Rechtsmittel daher als unzulässig zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0043880). Die im Rechtsmittel offenbar für möglich erachtete Nachholung eines unterlassenen Zulassungsausspruchs (analog § 508 Abs 1 ZPO) besteht bei Aufhebungsbeschlüssen nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht (2 Ob 99/07h = RIS‑Justiz RS0122972; vgl auch RS0043898).
Diese Entscheidung konnte gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG im Dreiersenat ohne Laienrichterbeteiligung gefasst werden (RIS‑Justiz RS0102028).
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