Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in der Abweisung der zu den Punkten a), b) und c) erhobenen Klagebegehren als Teilurteil bestätigt.
Die darauf entfallende Entscheidung über die Verfahrenskosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Im Übrigen - nämlich hinsichtlich der Entscheidung über das zu Punkt
d) erhobene Klagebegehren und hinsichtlich der Kostenentscheidung - werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Arbeitsrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit September 1967 bei den Österreichischen Bundesbahnen im Betrieb Traktion beschäftigt. Im Zuge der durch das Bundesbahnstrukturgesetz 2003 erfolgten Neustrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen wurde der Teilbetrieb Traktion auf die Beklagte übertragen, auf die das Dienstverhältnis des Klägers mit 1. 1. 2005 übergegangen ist. Der Kläger ist derzeit als Lokführer tätig. Das dem Dienstvertrag des Klägers zugrunde liegende „Verleihungsschreiben" des Klägers enthält den Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die Dienstordnung (= DO) in ihrer jeweiligen Fassung sowie die sonst für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Bestimmungen Anwendung finden.
Die für das Verfahren maßgebenden Bestimmungen der DO, der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) und des Kollektivvertrages zur Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der ÖBB vom 30. 9. 2004 (Arbeitszeit-KV) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 4 DO - Änderung der Dienstordnung
„Die gegenwärtige Dienstordnung kann nur unbeschadet der in derselben gewährleisteten Rechte (§ 40) abgeändert werden. Der Vorbehalt solcher Rechte muss jedoch, wenn er sich nicht schon aus dem Inhalt der neuen Bestimmung ergibt, der vorgesetzten Dienststelle binnen einer festzusetzenden Frist schriftlich angezeigt werden, widrigenfalls die Änderung als vorbehaltlos angenommen gilt."
§ 40 DO - Die gewährleisteten Rechte
„Nachfolgende Rechte sind den Beamten gewährleistet und können von diesen im Falle der Abänderung der Dienstordnung vorbehalten werden (§ 4):
...
3. Die Unverkürzbarkeit der ihnen nach Maßgabe der (Dienstklasse bzw. Gehaltskategorie) besoldungsrechtlichen Bestimmmungen gebührenden oder zuerkannten ständigen Bezüge;
...
5. Der Fortbezug der vollen ständigen Bezüge im Falle der Krankheit oder Kontumaz im Sinne der §§ 56 und 57;
...
9. die regelmäßige Vorrückung;
§ 43 DO - Einteilung der Bezüge
Die dem Bediensteten zukommenden Bezüge sind teils ständige, teils veränderliche (Nebenbezüge).
Gemäß § 56 DO erhielten „Bundesbahn-Beamte" (gemeint ÖBB-Bedienstete, die vor Inkrafttreten der AVB nach den Bestimmungen des § 2 BO 1963 angestellt wurden) während der Krankheit ihre vollen ständigen Bezüge. Beamte wurden nach einjähriger ununterbrochener Krankheitsdauer in den zeitlichen oder bleibenden Ruhestand versetzt. Die Krankheitsdauer galt nur dann als unterbrochen, wenn eine mehr als 14-tätige Dienstzeit zwischen zwei Zeiträume von Dienstunfähigkeit wegen derselben Krankheit gefallen ist. Mit 1. 1. 1996 traten die AVB in Kraft. Für alle Mitarbeiter, die vor deren Inkrafttreten ihr Arbeitsverhältnis bei den ÖBB begründet haben, gelten die AVB nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 67 Abs 3 AVB.
Zur Umsetzung der Reformmaßnahmen einer Anpassung des ÖBB-spezifischen Dienstrechts an die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen vergleichbaren Branchenstandards schlossen der Vorstand und der Betriebsrat der ÖBB zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens (so die vom Berufungsgericht als unstrittige zitierte Präambel) am 30. 4. 2004 folgende Vereinbarung:
„Neuregelung der Entgeltfortzahlung im Krankenstand
Die Entgeltfortzahlung für definitiv gestellte ÖBB-Mitarbeiter im Krankheitsfall wird in Analogie zum Angestelltengesetz geregelt:
o Je nach Dauer des Dienstverhältnisses gebührt das volle Entgelt für die Dauer von 6 bis 12 Wochen.
o Danach gibt es für weitere 4 Wochen das halbe Entgelt. o Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird der Entgeltbegriff dem Entgeltbegriff der Privatwirtschaft angepasst (d.h. inklusive sozialversicherungspflichtige Nebenbezüge). o Bei den nicht definitiven ÖBB-Angestellten, für die auch schon bisher gemäß dem Angestelltengesetz die Entgeltfortzahlungen geleistet wurden, wird der Entgeltbegriff ebenfalls der Privatwirtschaft angepasst. Im Gegenzug entfällt der bisher gewährte Krankengeldzuschuss.
o Hinkünftig besteht kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss, weder bei definitiv gestellten Mitarbeitern, noch bei ASVG-Bediensteten. o Nach Beendigung oder Verringerung des Entgeltfortzahlungsanspruches gegenüber den ÖBB zahlt die Krankenversicherung „Krankengeld". o Zur Sicherstellung der neuen Regelung der Entgeltfortzahlung und zur Anspruchsbegründung auf Krankengeld auch für definitive Mitarbeiter sowie der beitragsrechtlichen Gleichstellung werden die notwendigen gesetzlichen Maßnahmen im ASVG (in Verbindung mit B-KUVG) getroffen.
...
Neuregelung der regelmäßigen Vorrückungen
o Abschaffung der bisherigen 2-jährigen Vorrückungen und Einführung einer generell 3-jährigen Vorrückungsfrist ab 1. 1. 2009. o Übergangsfrist mit 1,5- und 2,5-jährigen Vorrückungen beginnend mit 1. 1. 2005
...
Entfall von FUZ/WUZ/TUZ und Nachtzeitzuschlag
o Die als ÖBB-spezifische Sonderrechte diskutierten Urlaubsregelungen (FUZ, WUZ, TUZ) werden im Einvernehmen mit dem Betriebsrat abgeschafft.
o Der bisherige ÖBB-spezifische Nachtzeitzuschlag wird in derzeitiger Form und Inhalt samt damit verbundenen Effekten aufgehoben."
Mit Schreiben vom 14. 5. 2004 erhob der Kläger „Einspruch" gegen diese Betriebsvereinbarung.
Durch die 22. Abänderung der AVB wurde die Regelung über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mit Wirkung vom 1. 1. 2005 dahingehend geändert, dass diese nunmehr wie folgt lautet:
§ 16 Abs 1 AVB
Ist der ÖBB-Angestellte nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unfall an der Leistung seines Dienstes verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt (Monatsentgelt im Sinn des § 24 Abs 1 und Nebenbezüge mit Entgeltcharakter im Sinn des § 40 Abs 1) bis zur Dauer von sechs Wochen. Beruht die Dienstverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, so verlängert sich die Frist von sechs Wochen um die Dauer dieser Dienstverhinderung, höchstens jedoch um zwei Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; er erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre, und auf zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch je weitere 4 Wochen behält der ÖBB-Angestellte den Anspruch auf das halbe Entgelt."
§ 67 Abs 3 Z 4 AVB
„Im Zusammenhang mit der Dienstverhinderung wegen Krankheit oder
Unfall (§ 16 Abs 1 bis 3) gilt Folgendes:
Bedienstete werden nach einjähriger ununterbrochener Krankheitsdauer in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand versetzt. Die Krankheitsdauer gilt nur dann als unterbrochen, wenn eine mehr als 14-tägige Zeit der Dienstleistung zwischen zwei Zeiträume von Dienstunfähigkeit fällt.
Übergangsbestimmung (ab 1. Jänner 2005): Bei einer Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall, die vor dem 1. Jänner 2005 eingetreten ist, ist, solange diese andauert, bzw bis zur Ruhestandsversetzung des ÖBB-Angestellten, § 56 1. und 2. Satz der Dienstordnung in der bis zum Inkrafttreten der AVB geltenden Fassung anstelle der Bestimmungen des § 16 Abs 1 und 2 anzuwenden."
§ 67 Abs 3 Z 16 AVB
Die Bestimmungen der §§ 4 und 40 der Dienstordnung in der bis zum Inkrafttreten der AVB geltenden Fassung gelten weiter."
§ 34 AVB (in der Fassung der 23. Abänderung, in Kraft getreten mit 1. 1. 2005)
Vorrückung in höhere Gehaltsstufen
„Der ÖBB-Angestellte rückt alle drei Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe vor, in die letzte Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe nach sechs Jahren. Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Die Vorrückungen finden mit dem auf die Vollendung der dreijährigen bzw sechsjährigen Vorrückungsfrist nächstfolgenden 1. Jänner statt. Endet die dreijährige bzw sechsjährige Vorrückungsfrist spätestens am 30. Juni, so findet die Vorrückung bereits am vorhergehenden 1. Jänner statt."
§ 68 Abs 3 Z 1 AVB (in der Fassung der 23. Abänderung)
Für ÖBB-Angestellte, die unter Zugrundelegung der Anlage 2 [Anmerkung: Gehaltstabelle] in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung am 1. Jänner 2005 bereits die letzte Gehaltsstufe ihrer Gehaltsgruppe erreich haben, gilt die Anlage 2 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter.
§ 4 des ÖBB-Arbeitszeitkollektivvertrages
„Lage der Normalarbeitszeit
...
2. Die Diensteinteilungen - die für den jeweiligen Durchrechnungszeitraum (bis zu 13 Wochen) zu erstellen sind - sind spätestens 14 Tage vor Planbeginn zu vereinbaren und bekannt zu geben.
3. Änderungen bei der Lage der Normalarbeitszeit sind dem planmäßig eingesetzten Personal mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitzuteilen; andernfalls gilt für die Bewertung von Abwesenheiten (Urlaub, Krankenstand etc) und für die Ermittlung von Überstunden die ursprünglich vereinbarte Lage der Normalarbeitszeit (fiktive Normalarbeitszeit).
4. Für das nicht dienstplanmäßig eingesetzte Personal (zB Ablöser, Springer) ist die Lage der Normalarbeitszeit auf Basis einer fiktiven Diensteinteilung mit entsprechenden Ruhetagen festzusetzen. Änderungen bei der Lage der Normalarbeitszeit - d.h. die konkrete Diensteinteilung, die die fiktive Diensteinteilung verändert - haben mindestens drei Tage im Vorhinein zu erfolgen, eine Veränderung der wöchentlichen Ruhezeit hat mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu erfolgen. Andernfalls gilt für die Bewertung von Abwesenheiten (Urlaub, Krankenstand etc) und für die Ermittlung von Überstunden die ursprünglich vereinbarte Lage der Normalarbeitszeit. Bei längeren durchlaufenden Vertretungen gilt für den Ablöser/Springer die Diensteinteilung des zu Vertretenden.
Wird die tägliche Arbeitszeit innerhalb der 14- bzw 3-tägigen Ankündigungsfrist in ihrer Lage verändert, so gebührt für den Zeitraum, der sich nicht mit der ursprünglichen Lage deckt, der jeweilige Überstundenzuschlag (keine Entlohnung für nicht geleistete Arbeitsstunden, solange in die Dauer der geplanten Dienstschicht nicht eingegriffen wird).
Am 22. 1. 2005 wurde zwischen der Beklagten und ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Festlegung der Dienstpläne und Schichtenfolgen befristet für die Zeit vom 7. 2. 2005 bis 3. 4. 2005 sowie ein Zusatz zu dieser Betriebsvereinbarung für denselben Zeitraum abgeschlossen. Darin ist ua festgehalten, dass jeder Triebfahrzeugführer am Beginn der Dienstplanperiode den Dienstplan für seine Dienstplangruppe und jeweils 14 Tage vor Beginn des Durchrechnungszeitraums seine Schichtenfolge erhält. Für Anfrageschichten (ausgenommen Ablöse) in bestimmten Schichtgruppen gilt die 3-Tagesfrist (= 72 Stunden) wie für Ablöser. Für die Einteilung der Ablöser ist eine ausgewogene Schichtzuteilung (Anzahl der Nachtschichten bzw Gesamtstunden im DRZ) durchzuführen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass ihm
a) ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall in der Dauer von einem Jahr zusteht;
b) ein Anspruch auf Bezahlung des Winterurlaubszuschlages, des Turnusurlaubszuschlages und des Nachtzeitzuschlages entsprechend § 34 AVB idF vom 31. 12. 2003 zusteht;
c) für den Fall der Zuerkennung eines höheren Dienstpostens sein Anspruch auf Vorrückung in die höhere Gehaltsstufe alle zwei Jahre entsprechend den vor Inkrafttreten der Vereinbarung der Beklagten mit dem Betriebsrat vom 30. 4. 2004 vorgesehenen Gehaltsstufen zusteht und
d) gemäß § 4 Z 2, 3 und 5 (offenbar gemeint: 4) des Kollektivvertrages zur Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der ÖBB bei Nichteinhaltung der 14-tägigen Ankündigungsfrist ein Anspruch auf den jeweiligen Überstundenzuschlag gemäß § 4 Z 5 des Arbeitszeit-KV zusteht.
Das vom Kläger dazu erstattete Vorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Betriebsvereinbarung vom 30. 4. 2004 habe einseitig zu seinem Nachteil in seine Rechte eingegriffen, weil sie seine bisherigen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall für die Dauer von einem Jahr, auf Winterurlaubs-, Turnusdienst- und Nachtzuschlag und die zweijährige Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe der jeweiligen Gehaltsgruppe gestrichen habe. Die §§ 4 und 40 DO hätten gemäß § 67 Abs 3 Z 16 AVB idF vom 1. 1. 2005 weiter Geltung. Die DO könne daher nur unbeschadet der „gewährleisteten Rechte" abgeändert werden. Gegen diese Änderung habe er mit Schreiben vom 14. 5. 2004 einen Vorbehalt gemacht. Jedenfalls habe die Beklagte ihr Gestaltungsrecht unzulässig ausgeübt. Die von ihr vorgenommenen Änderungen müssten in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden. Neben diesen Änderungen der AVB seien daher auch die Änderungen der pensionsrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Im Gesamten sei es daher zu einer sachlich nicht gerechtfertigten, massiven Verschlechterung seiner arbeitsvertraglichen und pensionsrechtlichen Ansprüche sowie seiner arbeitsrechtlichen Situation gekommen. Dabei seien die gesetzlichen Eingriffe nicht anders zu werten, als die vertraglichen, weil in beiden Fällen der Bund als Arbeitgeber handle. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass er bei seinem Eintritt in das Unternehmen die „Jeweils-Klausel" nur deshalb akzeptiert habe, weil er nur mit geringfügigen Anpassungen an neue organisatorische Gegebenheiten habe rechnen müssen. Verschlechterungen, wie sie die Beklagte vorgenommen habe, habe er nicht einmal erahnen können. Die „Jeweils-Klausel" könne daher nicht iSd Zulässigkeit der neuerlichen Verschlechterungen interpretiert werden. Im Zweifelsfall sei diese Klausel iSd § 915 2. Halbsatz ABGB dahin zu interpretieren, dass er nur mit einer Änderung der DO einverstanden gewesen sei, die keine Verschlechterung der gemäß § 40 gewährleisteten Rechte bedeute. Überdies habe die ÖBB ihm gegenüber mit Schreiben vom 12. 1. 1996 durch den Hinweis, durch die AVB würden Verschlechterung seiner Rechtspositionen nicht eintreten, auf eine Verschlechterung seiner Rechte verzichtet.
Zu Punkt a) des Klagebegehrens (Verschlechterung der Entgeltfortzahlungsregelung)
§ 67 Abs 3 Z 4 AVB sehe zwar nicht die Geltung der §§ 56 und 57 DO über die einjährige Entgeltfortzahlung vor; es ergebe sich aber aufgrund der allgemeinen Regelung des § 67 Abs 3 Z 16 AVB im Zusammenhalt mit seinem Vorbehalt, dass die §§ 56 und 57 DO weiter Geltung haben. Dem § 472 Abs 3 ASVG komme von vornherein keine Bedeutung zu, weil es sich um eine vertragliche Besserstellung all jener Bediensteten handle, die vor dem 1. 1. 1996 in das Unternehmen eingetreten seien. Ein gesetzlicher Eingriff in seinen Einzelvertrag wäre verfassungswidrig. Zudem sei ein längerer Entgeltfortzahlungsanspruch wegen der mit der Ausübung seiner Tätigkeit verbundenen Belastung und Gefährdung und dem bestehenden besonderen Risiko der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall gerechtfertigt.
Zu Punkt b) des Klagebegehrens (Wegfall von Winterurlaubs-, Turnusurlaubs- und Nachtzeitzuschlag)
Auch diese Zuschläge seien iSd § 40 DO unverkürzbar, weil unter dem Begriff der „ständigen Bezüge" nicht nur Gehälter, sondern alle regelmäßig anfallenden Entgeltbestandteile zu verstehen seien. Durch den Wegfall des Turnusurlaubs- und Nachtzeitzuschlages müsse er pro Jahr 14 Tage mehr arbeiten als zuvor. Er müsse überhaupt mehr arbeiten, um das selbe Entgelt wie vorher zu erhalten. Durch den für Nachtarbeiter nunmehr vorgesehenen Zusatzurlaub werde der Entfall des Turnusurlaubszuschlages nicht ausgeglichen. Der Winterurlaubszuschlag habe bislang einen vermehrten Urlaubsanspruch bei Urlaubskonsumation in der Winterzeit bedeutet, in der weniger Arbeit anfalle. Zu Punkt c) des Klagebegehrens (Verkürzung der Vorrückungsintervalle)
Die Änderung des § 34 AVB könne auch ihn betreffen, wenn er - was durchaus möglich sei - einen höheren Dienstposten erhalten werde. Dann würde die Verlängerung des Vorrückungszeitraums von zwei auf drei Jahre für ihn einen Nachteil bedeuten.
Zu Punkt d) des Klagebegehrens (Verkürzung der Ankündigungsfrist zur Änderung der Diensteinteilung)
Die Betriebsvereinbarung vom 22. 1. 2005, in der die Mindestverständigungsfrist zur Änderung der Diensteinteilung von 14 Tagen laut § 4 Z 5 des Arbeitszeit-KV auf drei Tage herabgesetzt worden sei, sei rechtsunwirksam, weil sie zu seinem Nachteil von den Bestimmungen des Arbeitszeit-KV abweiche. Die dreitägige Verständigungsfrist sei für ihn deshalb nachteilig, weil er sich kurzfristig auf den geänderten Arbeitsbeginn und das geänderte Arbeitsende einstellen müsse. Außerdem gelte für ihn ein Festdienstplan, weshalb die Parteien der Betriebsvereinbarung gar nicht berechtigt gewesen seien, ihn wie einen Springer oder Ablöser iSd Arbeitszeit-KV zu behandeln.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Ihr Vorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Durch die „Jeweils-Klausel" werde dem Arbeitgeber ein Gestaltungsrecht eingeräumt, mit dessen Ausübung er den Inhalt des Dienstvertrags ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers modifizieren könne. Vom Arbeitgeber mit dem Betriebsrat ausgehandelte Regelungen hätten die Vermutung der Angemessenheit für sich. Auf eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss aller in der Vergangenheit erfolgten Änderungen komme es bei der Überprüfung, ob die Beklagte ihr Gestaltungsrecht zulässig ausgeübt habe, nicht an. Zudem müssten bei einer solchen Gesamtbetrachtung auch die seit 1967 zu Gunsten des Klägers vorgenommenen Änderungen berücksichtigt werden. Gesetzliche Verschlechterungen, etwa der pensionsrechtlichen Ansprüche des Klägers, haben von vornherein außer Betracht zu bleiben. Im Übrigen seien die erfolgten Änderungen keine unzumutbaren Verschlechterungen. Die §§ 4 und 40 DO („gewährleistete Rechte") seien durch die in § 67 Abs 3 Z 16 AVB enthaltene Übergangsregel Bestandteil der AVB geworden und damit als Vertragsschablonen zu qualifizieren. Der einzelne Mitarbeiter hätte daher einen schriftlichen und fristgebundenen Vorbehalt anbringen müssen, um damit die Wirkung der Änderung für sich abwenden zu können. Einen konkreten Vorbehalt habe der Kläger mit seinem Schreiben vom 14. 5. 2004 aber nicht gemacht. Zu Punkt a) des Klagebegehrens (Verschlechterung der Entgeltfortzahlungsregelung)
Durch die Änderung des § 67 Abs 3 Z 4 AVB sei die Weitergeltung des § 56 DO (abgesehen von der Übergangsbestimmung für bereits bestehende Dienstverhinderungen) und damit der bisher bestehende Anspruch auf Entgeltfortzahlung für ein Jahr beseitigt worden. Damit sei aber auch die Weitergeltung der §§ 4 und 40 DO abgeschnitten worden, weil diese auf den Fortbezug der vollständigen Bezüge im Falle der Krankheit oder Kontumaz im Sinne der §§ 56 und 57 DO abstellten. Auch gehe die speziellere Bestimmung in § 67 Abs 3 Z 4 AVB in punkto Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unglücksfall der allgemeineren Regelung in § 67 Abs 3 Z 16 AVB vor. Es verstoße auch weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen den Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentumsrechts, wenn die ÖBB für ihre Mitarbeiter die allgemeine gesetzliche Regelung des § 8 AngG vorsähen und damit ihre Entgeltfortzahlungsregelungen ganz allgemein den in Österreich geltenden Standards anpassten. Der auch auf den Kläger anzuwendende § 472 Abs 3 ASVG schließe ausdrücklich günstigere einzelvertragliche Regelungen für Dienstverhinderungen, die ab 1. 1. 2005 eintreten, aus.
Zu Punkt b) des Klagebegehrens (Wegfall von Winterurlaubs-, Turnusurlaubs- und Nachtzeitzuschlag)
Auch die ersatzlose Streichung dieser Zuschläge sei im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgt. Dadurch sei das Entgelt des Klägers nicht gekürzt worden. Die Zuschläge seien nicht durch § 40 DO geschützt, weil sie nicht zu den „ständigen Bezügen" zählten. Zu Punkt c) des Klagebegehrens (Verkürzung der Vorrückungsintervalle)
In diesem Umfang sei das Feststellungsbegehren schon mangels rechtlichen Interesses des Klägers abzuweisen. Er sei nämlich auf Grund der Übergangsregelung des § 68 Abs 3 AVB von der Änderung des § 34 AVB gar nicht betroffen. Auf Grund seiner aktuellen Einstufung in der letzten Gehaltsstufe in der Gehaltsgruppe VIIb gelte für ihn ohnedies die zweijährige Vorrückung, weshalb er nicht einmal theoretisch den von ihm behaupteten Nachteil erleiden könne. Abgesehen davon sehe § 40 DO nur eine „regelmäßige" Vorrückung, aber keine konkreten Zeitabstände vor.
Zu Punkt d) des Klagebegehrens (Verkürzung der Ankündigungsfrist zur Änderung der Diensteinteilung)
Die Betriebsvereinbarung weiche nicht zum Nachteil der Mitarbeiter vom Arbeitszeit-KV ab. Dieser regle nicht näher, wer Springer oder Ablöser iSd § 4 Abs 4 Arbeitszeit-KV sei bzw unter welchen Voraussetzungen entsprechende Anfrageschichten zu übernehmen seien. Diese Regelung sei daher der Betriebsvereinbarung vorbehalten geblieben. Die nunmehrige Regelung sei iS einer fairen Verteilung kurzfristiger Schichten vorgenommen worden.
Das Erstgericht wies sämtliche Klagebegehren ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stellte es fest, dass der Kläger gegen die Änderungen der §§ 16 Abs 1, 67 Abs 3 Z 4 und 34 AVB keinen Einspruch erhob. Ferner stellte es fest, dass sich der Kläger in der Gehaltsgruppe VIP Gehaltsstufe 15, befindet, woraus es (in Form einer Tatsachenfeststellung, inhaltlich jedoch iS einer rechtlichen Wertung) den Schluss zog, dass für ihn - wie bisher - eine zweijährige Vorrückungsfrist gelte und auch bei Erlangung eines höheren Dienstpostens keine Verschlechterung eintreten werde. Ferner stellte das Erstgericht fest, dass Anfrageschichten jene Schichten sind, die für jeden im Schichtdienst tätigen Mitarbeiter kurzfristig anfallen können. Abermals in Form einer Tatsachenfeststellung, inhaltlich jedoch iS einer rechtlichen Wertung, führte das Erstgericht dazu aus, dass die betroffenen Mitarbeiter dann als Ablöser bzw Springer iSd Arbeitszeit-KV zu qualifizieren seien. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der nach § 67 Abs 3 Z 16 AVB weiter anzuwendende § 4 DO auf Änderungen der DO bzw der AVB allein durch den Dienstgeber Anwendung finde, aber keinen Einspruch gegen eine Betriebsvereinbarung eröffne. Die Vereinbarung vom 30. 4. 2005 sei daher einem Einspruch nicht zugänglich. Im Übrigen habe der im Mai 2004 getätigte Vorbehalt des Klägers ausschließlich die damalige Vereinbarung betroffen. Die in der AVB vorgenommene Neuregelung der Entgeltfortzahlung im Krankenstand ( 16 Abs 1 iVm § 67 Abs 3 Z 4 AVB) gehe der in den Übergangsbestimmungen (§ 67 Abs 3 Z 16 AVB) enthaltenen generellen Regelung der Weitergeltung der gewährleisteten Rechte nach § 40 DO als speziellere Norm vor. § 16 AVB gelte somit gegenüber dem Kläger und habe die früher bestandene Regelung außer Kraft gesetzt. Die Streichung der vom Kläger angesprochenen Zuschläge bewirke keine Verkürzung seiner „ständigen Bezüge" iSd § 40 Z 3 DO. Unter diesen Begriff sei nach § 43 des Leitfadens zur DO nur das Gehalt, das sich durch die Gehaltsgruppe und die Gehaltsstufe bestimme, zu subsumieren. Das die Verkürzung der Vorrückungsintervalle betreffende Begehren sei abzuweisen, weil dem Kläger insofern keine Verschlechterung drohe. Der Arbeitszeit-KV lege für Ablöser und Springer eine dreitägige Verständigungsfrist fest, definiere aber die Begriffe des Ablösers bzw des Springers nicht. Die Bestimmung dieser Begriffe sei erst durch die Zusatzvereinbarung vom 22. 1. 2005 erfolgt. Der Kläger habe daher - wie in dieser Zusatzvereinbarung vorgesehen - auch solche Anfrageschichten zu übernehmen bzw dafür eine Verständigungsfrist von drei Tagen in Kauf zu nehmen. Auf die pensionsrechtlichen Verschlechterungen sei nicht einzugehen, weil sich das Klagebegehren nicht darauf beziehe. Dass der Kläger bei seinem Eintritt in das Dienstverhältnis nicht mit derart negativen Verschlechterungen gerechnet habe bzw habe rechnen können, sei nicht entscheidend. Seine Behauptung, die ÖBB habe mit dem von ihm zitierten Schreiben aus dem Jahr 1996 auf jede Änderung verzichtet, entbehre jeder Grundlage. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht diese Entscheidung bestätigt.
Seit dem Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992 beruhe das Dienstverhältnis der ÖBB-Bediensteten auf einem privatrechtlichen Vertrag zu den ÖBB bzw zu deren Rechtsnachfolgern. Aber auch schon vorher sei das Dienstverhältnis der „ÖBB-Beamten" trotz eines in verschiedenen Punkten gegebenen öffentlich-rechtlichen Einschlages ein privatrechtliches gewesen. Den diversen Dienstvorschriften komme demnach nur der Charakter von Vertragsschablonen zu, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge wirksam werden. Der im Verleihungsschreiben enthaltene ausdrückliche Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die DO in ihrer jeweiligen Fassung sowie die sonstigen für die Beamten der ÖBB jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung finden, werde durch die widerspruchslose Annahme Inhalt des Arbeitsvertrags.
Der in der „Jeweils-Klausel" zum Ausdruck kommende Änderungsvorbehalt räume dem Arbeitgeber eine nach Treu und Glauben und nach billigem Ermessen auszuübende Regelungsbefugnis ein, die auch verschlechternde Bestimmungen ermögliche. Dass sich der Kläger bei seiner Einstellung als Beamter gefühlt und nicht mit „derartigen" Verschlechterungen gerechnet habe, führe zu keinem anderen Ergebnis.
Ob bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtliche bislang erfolgten vertraglichen Änderungen zu berücksichtigen seien, könne dahingestellt bleiben, weil die einzelnen Vertragsänderungen dem Sachverhalt nicht zu entnehmen und vom Berufungswerber auch nicht vorgebracht worden seien. Die von ihm ins Treffen geführten pensionsrechtlichen Änderungen seien jedenfalls bei einer solchen Prüfung nicht zu berücksichtigen. Der Verfassungsgerichtshof habe diese Regelungen als im öffentlichen Interesse gelegen und verfassungskonform erachtet. Nichts anderes gelte für die Einbeziehung der ÖBB-Bediensteten in die Arbeitslosenversicherungspflicht, die er ebenfalls mangels einer sachlichen Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung gebilligt habe. Im Übrigen sei die Verhältnismäßigkeit von Eingriffen durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung grundsätzlich zu vermuten, weil beide nur unter Mitwirkung der zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen berufenen Gewerkschaft bzw des Betriebsrates erfolgen könnten. Schranken der Regelungskompetenz der Betriebsparteien bestünden nur insoweit, als diese die Grundrechte, insbesondere den Gleichheitssatz und den damit zusammenhängenden Vertrauensschutz, zu beachten haben. Auf die in der Präambel der Betriebsvereinbarung vom 30. 4. 2004 angeführte Zielsetzung - Umsetzung der Reformmaßnahmen einer Anpassung des ÖBB-Dienstrechts an die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen vergleichbarer Branchenstandards zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens - sei dabei besonders Bedacht zu nehmen. Richtig sei, dass gemäß § 4 DO die DO nur unbeschadet der in derselben gemäß § 40 DO gewährleisteten Rechte abgeändert werden könne, sofern der Arbeitnehmer sich solche Rechte vorbehalten habe. Der Kläger habe mit Schreiben vom 14. 5. 2004 gegen die Betriebsvereinbarung einen Einspruch erklärt, in der Folge aber nicht gegen die entsprechenden Änderungen der AVB. Da § 4 DO einen konkreten Vorbehalt fordere, könne der Einspruch des Klägers gegen die Betriebsvereinbarung nicht als ordnungsgemäßer Vorbehalt gegen bestimmte ihm nach § 40 DO gewährleistete Rechte angesehen werden. Unzutreffend sei der Standpunkt des Klägers, dass sich die „Jeweils-Klausel" im Dienstvertrag nur auf eine Abänderung der DO beziehe und daher seine in § 40 DO gewährleisteten Rechte durch die AVB von vornherein nicht beschränkt werden könnten. Im Verleihungsschreiben werde nicht nur auf die DO in ihrer jeweiligen Fassung, sondern auch auf die sonstigen für die ÖBB-Beamten jeweils geltenden Bestimmungen verwiesen. Die dargestellten Erwägungen zur „Jeweils-Klausel" seien daher auch auf die AVB anwendbar. Der vom Berufungswerber behauptete Zweifelsfall liege daher nicht vor, sodass § 915 2. Halbsatz ABGB unanwendbar sei.
Mit dem Schreiben vom 12. 1. 1996 habe die ÖBB die Sorgen des Klägers über mögliche Verschlechterungen seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Position als völlig unbegründet erklärt; § 67 AVB zeige, dass alle wesentlichen Rechte der Dienstverträge voll gewahrt blieben. Daraus könne kein Verzicht auf die Geltendmachung der „Jeweils-Klausel" abgeleitet werden, weil sich dieses Schreiben auf den Zeitpunkt 12. 1. 1996, nicht aber auf die Zukunft, bezogen habe.
Zu Punkt a) des Klagebegehrens (Verschlechterung der Entgeltfortzahlungsregelung
Im Zuge der 22. Abänderung der AVB sei insbesondere § 16 AVB (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) an die Betriebsvereinbarung vom 30. 4. 2004 angepasst worden. Für „ÖBB-Beamte", die - wie der Kläger - vor dem Inkrafttreten der AVB mit 1. 1. 1996 nach den Bestimmungen des § 2 BO angestellt worden seien, seien in § 67 AVB zum Teil abweichende Regelungen enthalten. Es könne dahingestellt bleiben, ob jedenfalls die speziellere Bestimmung in § 67 Abs 3 Z 4 AVB der allgemeineren Regelung in § 67 Abs 3 Z 16 AVB vorgehe, sodass - mit Ausnahme der Übergangsbestimmungen in § 67 Abs 3 Z 4 AVB - kein Anwendungsbereich mehr für die Entgeltfortzahlungsbestimmungen der §§ 55 ff DO bestehe, oder ob § 67 Abs 3 Z 4 AVB nur für Bedienstete gelte, die durch Unterlassen eines Vorbehalts ihr Einverständnis zur Geltung des § 67 Abs 3 Z 4 AVB erklärt haben, weil - wie dargelegt - der Kläger gegen die Änderung der AVB keinen konkreten Vorbehalt erklärt habe. Für den Kläger gelte im Übrigen ohnedies § 472 Abs 3 ASVG. Danach seien für Personen, die ab 1. 1. 2005 nach Abs 2 Z 4 Anspruch auf Krankengeld haben, am 31. 12. 2004 bestehende und auf Einzelverträgen oder auf betrieblichen Vereinbarungen beruhende Ansprüche von Arbeitnehmern auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur für Dienstverhinderungen rechtswirksam, die vor dem 1. 1. 2005 eingetreten sind. Für nach dem 31. 12. 2004 eingetretene Dienstverhinderungen haben diese Personen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 8 Abs 1 und 2 AngG. Diese Regelung diene der Absicherung der Änderung der vertraglichen Grundlagen bzw der betrieblichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, insbesondere im Hinblick auf die sogenannten „gewährleisteten Rechte", die bereits länger im Unternehmen tätigen ÖBB-Bediensteten eingeräumt worden seien: Durch dieses Instrument sei diesen Bediensteten einzelvertraglich ein individuelles Vetorecht gegen die Änderung bestimmter Teile der Vertragsschablone zuerkannt worden. Durch die gegenständliche - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schranken getroffene - Regelung des Gesetzgebers werde - wie in den Materialien (423/A XXII. GP) ausgeführt werde - die wirkungsvolle Umsetzung der zwischen Arbeitgeber und Belegschaftsvertretung vereinbarten Lösung ermöglicht. Diese Gesetzesänderung sei sachlich gerechtfertigt, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass nur Triebfahrzeugführer eine besonders belastende oder gefährliche Tätigkeit ausüben, die es gerechtfertigt erscheinen ließe, ihnen einen weitaus längeren Entgeltfortzahlungsanspruch zuzugestehen, als den übrigen Arbeitnehmern Österreichs.
Zu Punkt b) des Klagebegehrens (Wegfall von Winterurlaubs-, Turnusurlaubs- und Nachtzeitzuschlag)
Zu den nach den §§ 4 und 40 DO gewährleisteten Rechten gehörten ua das Recht auf die nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen gebührenden oder zuerkannten „ständigen Bezüge". Die entsprechende besoldungsrechtliche Bestimmung habe sich in § 6 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 (BBO) gefunden, nach deren Abs 1 den Beamten Monatsbezüge gebührten, die gemäß Abs 2 aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Haushaltszulage, Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung, Ergänzungszulage und Teuerungszulage) bestanden hätten. Nunmehr normiere § 24 Abs 1 AVB, dass der ÖBB-Angestellte ein Monatsentgelt erhalte, das aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstzulage, Funktionspauschale und Kinderzulage) bestehe. Das Monatsentgelt im Sinn des § 6 Abs 2 BBO sei daher ein eindeutig bestimmter Begriff und nicht wie sonst im Arbeitsrecht ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff. Die vom Kläger angesprochenen Zuschläge seien daher nicht als unverkürzbarer ständiger Bezug iSd § 40 DO anzusehen. Richtig sei, dass der Entfall dieser Zuschläge zu keiner unmittelbaren Kürzung des Entgelts des Klägers führe, aber bewirke, dass der Kläger dann, wenn er seinen Urlaub im Winter konsumiere oder entsprechend Turnus- oder Nachtdienst leiste, keinen Zusatzurlaub erhalte. Diese Kürzung, die nur zu einem geringen Teil durch den nunmehr im Arbeitszeit-KV geregelten Nachtarbeitszuschlag (§ 8 Z 3) aufgefangen werde, sei jedoch aufgrund der Zielsetzung der Regelung ein sachlich gerechtfertigter und verhältnismäßiger Eingriff in die Rechtsposition des Klägers.
Zu Punkt c) des Klagebegehrens (Verkürzung der Vorrückungsintervalle) Dass - wie der Kläger geltend mache - die Beklagte sein zu Punkt c) erhobenes Feststellungsbegehren anerkannt habe, sei nicht richtig. Die Beklagte habe - zur Begründung ihres Einwandes, es fehle dem Kläger am Feststellungsinteresse - lediglich vorgebracht, dass für den Kläger auch durch einen allfälligen Aufstieg in eine weitere Gehaltsstufe zufolge § 68 Abs 3 Z 4 AVB eine zweijährige Vorrückung gelte. Im Übrigen sei die Rechtsrüge des Berufungswerbers in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe, wonach es für ihn auch im Fall der Erlangung eines höheren Dienstpostens zu keiner Verschlechterung komme.
Zu Punkt d) des Klagebegehrens (Verkürzung der Ankündigungsfrist zur Änderung der Diensteinteilung)
Die Betriebsvereinbarung widerspreche dem Arbeitszeit-KV nicht, weil dieser die Verständigungsfrist für Mitarbeiter, die in Anfrageschichten (= Schichten, die nur einzeln und kurzfristig anfallen können) beschäftigt werden, gar nicht regle. Der Arbeitszeit-KV sehe für Änderungen bei der Lage der Normalarbeitszeit beim planmäßig eingesetzten Personal eine Verständigungsfrist von mindestens zwei Wochen vor, beim nicht dienstplanmäßig eingesetzten Personal (zB Ablöser, Springer) hingegen eine Frist von drei Tagen. Auch wenn der Kläger, weil er einen Festdienstplan habe, kein Ablöser oder Springer sei, werde er aber in Anfrageschichten, jedenfalls was die Mitteilungsfrist betrifft, nur als Springer oder Ablöser behandelt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nur teilweise berechtigt.
Das Dienstverhältnis der ÖBB-Bediensteten beruht - und beruhte auch zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers - auf einem privatrechtlichen Vertrag, der seit dem Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992 nicht mehr zum Bund, sondern zu den ÖBB bzw zu deren Rechtsnachfolgern besteht. Die verschiedenen Dienstvorschriften, wie etwa Dienstordnungen, Besoldungsordnungen oder Disziplinarordnungen, stellen nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes im Wesentlichen Vertragsschablonen dar, die mit Abschluss des jeweiligen Einzelvertrages rechtlich wirksam werden (8 ObA 12/04d; 8 ObA 71/03d; 8 ObA 16/03s; 8 ObA 8/03i jeweils mwN; RIS-Justiz RS0052622, RIS-Justiz RS0054759 uva). Diese Erwägungen treffen auch auf die mit 1. 1. 1996 (§ 66 Abs 1 AVB) in Kraft getretenen Allgemeinen Vertragsbedingungen bei den Österreichischen Bundesbahnen, die nunmehr als Vertragsschablone für die einzelnen Dienstverträge dienen, grundsätzlich zu (9 ObA 126/99s; 8 ObA 110/01m; 8 ObA 175/02x).
Bei Vertragsabschluss wird - wie auch im Verleihungsschreiben des Klägers - regelmäßig festgehalten, dass für die Bediensteten die genannten Vertragsschablonen „in der jeweils geltenden Fassung" zur Anwendung kommen („Jeweils-Klausel"). Dieser Hinweis wird durch die widerspruchslose Annahme Inhalt des Arbeitsvertrags (8 ObA 14/03x; RIS-Justiz RS0052618). Darin ist ein Änderungsvorbehalt zu sehen, der vom Dienstgeber im Sinne von Änderungen nach billigem Ermessen genutzt werden kann, selbst wenn es dadurch zu einer zumutbaren Verschlechterung kommt (8 ObA 12/04d; 8 ObA 14/03x; 9 ObA 77/00i; RIS-Justiz RS0112269 mwN).
Der gegen diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorgebrachte Einwand des Klägers, er habe sich bei Vertragsabschluss als Beamter gefühlt und nicht mit „derartigen" Verschlechterungen gerechnet, sodass die Klausel unwirksam sei bzw nur Änderungen ermögliche, „wie sie auch bei Beamten vorgenommen werden", ist - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - verfehlt. „Gefühle" des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind nicht geeignet, die Grundlagen seines Dienstverhältnis anders als in allen anderen Fällen auszulegen; dass er Widerspruch gegen die im Verleihungsschreiben enthaltene „Jeweils-Klausel" erhoben habe, behauptet er nicht. Zudem könnten selbst solche „Gefühle" nichts daran ändern, dass die Rechtsgrundlagen des Dienstverhältnisses keinen Verweis auf das Beamtendienstrecht - insbesondere keine im nunmehr behaupteten Sinn erfolgte Einschränkung der „Jeweils-Klausel" - enthielten. Für ein schützenswertes Vertrauen des Klägers auf eine solche Einschränkung fehlt es daher an einer rechtfertigenden Grundlage. Auch der Einwand, die „Jeweils-Klausel" sei „viel zu unbestimmt" und daher unwirksam, widerspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Dieser vertritt vielmehr in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Änderungsvorbehalt (insbesondere im Zusammenhang mit der Zustimmung der betrieblichen und auch überbetrieblichen Interessenvertretung) dem Arbeitgeber eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und nach billigem Ermessen auszuübende Regelungsbefugnis einräume (8 ObA 220/95 mwN; 9 ObA 17/99m uva) die nicht nur verbessernde, sondern auch verschlechternde Bestimmungen ermögliche. Die Rechtsprechung hat sich daher auf die Formulierung dieser Bedingungen für die Wirksamkeit einseitiger Vertragsänderungen und auf die nachträglich Kontrolle ihrer Einhaltung beschränkt. Bei der dabei angestellten Zumutbarkeitsprüfung hat sie im Übrigen - wie die Beklagte zutreffend geltend macht - wiederholt auf die als allgemein bekannt vorauszusetzenden Bemühungen im Bereich der ÖBB, eine wirtschaftliche Sanierung des Betriebes herbeizuführen, Bedacht genommen (siehe dazu ausführlich 8 ObA 16/03s; ebenso 9 ObA 17/99m). Die vom Revisionswerber als wesentlich erachtete Rechtsfrage, ob Grundlage für die Prüfung der Zulässigkeit einer Änderung ausschließlich deren Inhalt, oder aber - wie der Revisionswerber meint - die Gesamtheit aller vom Dienstgeber in der Vergangenheit durchgeführten Änderungen sein muss, verlangt eine differenzierte Betrachtung: Es versteht sich von selbst, dass Ausgangspunkt, und Grundlage der Zumutbarkeitsprüfung der Inhalt der zu prüfenden Änderung sein muss. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof in seiner bisherigen Judikatur eine Gesamtbeurteilung in der vom Revisionswerber geforderten Art - die dann naturgemäß auch Änderungen zu Gunsten der Dienstnehmer berücksichtigen müsste - nie durchgeführt. Dem Revisionswerber ist allerdings zuzugestehen, dass daraus nicht die Möglichkeit des Dienstgebers abgeleitet werden kann, rechtsmissbräuchlich in Form einer „Salamitaktik" in ihrer Gesamtheit unzulässige Änderungen in Form mehrerer aufeinander folgender, für sich jeweils unbedenklicher Änderungen durchzuführen. Ein derart missbräuchliches Verhalten des Dienstgebers müsste aber schlüssig behauptet werden, wofür es erforderlich wäre, durch die Behauptung konkreter, sachlich und/oder zeitlich in Zusammenhang stehender Änderung ein als einheitlich zu beurteilendes und als missbräuchlich zu wertendes Verhalten des Dienstgebers darzutun. Auch ein derartiges Vorbringen des Dienstnehmers würde aber nicht zu einer Gesamtbeurteilung aller im gesamten Dienstverhältnis durchgeführten Änderungen führen; vielmehr müssten in diesem Fall in die Prüfung der aktuellen Änderung die Beurteilung jenes sachlich und/oder zeitlich als Einheit zu wertenden Verhaltens des Dienstgebers einfließen, das als Missbrauchsverhalten geltend gemacht wird. Derartige Behauptungen hat aber der Kläger - wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat - nicht aufgestellt. Maßnahmen des Gesetzgebers in der Zeit nach der Ausgliederung der ÖBB sind von vornherein nicht geeignet, ein Missbrauchsverhalten des Dienstgebers darzutun. Sonstige Behauptungen, aus denen man ein solches Missbrauchsverhalten ableiten könnte und die daher Anlass wären, in die Beurteilung der hier maßgebenden Änderungen auch frühere Änderungen einfließen zu lassen, hat der Kläger nicht aufgestellt.
Den Einwand des Revisionswerbers, sein Dienstgeber habe mit dem an ihn gerichteten Schreiben vom 12. 1. 1996 auf jede Verschlechterung seiner Rechte verzichtet, hat schon das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint. In diesem Schreiben werden lediglich die Befürchtungen des Klägers verneint, dass durch das Inkrafttreten der AVB Verschlechterungen seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Position eintreten. Ein Verzicht, auf die Rechte aus der „Jeweils-Klausel", die dem Dienstgeber ja schon vorher zustanden, kann daraus in keiner Weise abgeleitet werden. Den Einwand, dass sich die „Jeweils-Klausel" im Dienstvertrag des Klägers nur auf eine Abänderung der DO beziehe, hat ebenfalls bereits das Berufungsgericht zutreffend und mit dem Hinweis auf den Wortlaut des Verleihungsschreibens verneint, in dem nicht nur auf die „jeweilige Fassung" der DO, sondern auch auf die „sonstigen für die Beamten der ÖBB jeweils geltenden Bestimmungen" Bezug genommen wird (vgl auch 9 ObA 126/99s).
Richtig ist, dass nach der Übergangsbestimmung des § 67 Abs 3 Z 16 AVB die Bestimmungen der §§ 4 und 40 der DO in der bis zum Inkrafttreten der AVB geltenden Fassung weiter Gültigkeit haben. Ebenso richtig ist, dass nach diesen Bestimmungen die DO nur unbeschadet bestimmter „gewährleisteter Rechte" (§ 40 DO) abgeändert werden kann, wobei aber § 4 DO einen Vorbehalt des Dienstnehmers gegen die Änderung eines „gewährleisteten Rechtes" verlangt. Daraus kann aber keineswegs abgeleitet werden, dass die in § 40 DO genannten „gewährleisteten Rechte" keinesfalls abgeändert werden können; richtig ist lediglich, dass die Abänderung dieser Rechte dann nicht möglich ist, wenn der Dienstnehmer einen konkreten (8 ObA 175/02x) Vorbehalt gegen die Änderung eines derartigen Rechtes iSd § 4 DO erhoben hat. Darauf wird in der Folge noch zurückzukommen sein. Im Übrigen ist zu den einzelnen Begehren des Klägers wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Punkt a) des Klagebegehrens (Verschlechterung der Entgeltfortzahlungsregelung)
Der Revisionswerber erachtet die Verschlechterung der Entgeltfortzahlung primär deshalb als unwirksam, weil diese Maßnahme „gewährleistete Rechte" iSd § 40 DO betreffe und er gegen die Verschlechterung rechtzeitig einen Vorbehalt iSd § 4 DO erhoben habe. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang ausschließlich auf sein Schreiben vom 14. 5. 2004, mit dem er gegenüber seinem Dienstgeber (damals noch ÖBB) Einspruch gegen die (Betriebs-)Vereinbarung vom 30. 4. 2004 erhob, die letztlich Grundlage für die Mehrzahl der von ihm bekämpften Änderungen der AVB war. Diese Änderungen wurden aber nicht durch diese Vereinbarung selbst, sondern durch die mit Wirkung zum 1. 1. 2005 erfolgten 22., 23. und 24. Änderungen der AVB vorgenommen. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass der von ihm gegen die Vereinbarung erhobene Einspruch als Vorbehalt gegen sämtliche folgenden Änderungen der AVB gelten müsse, zumal die darin zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten Regelungen mit den nachfolgenden Änderungen ident seien. Demgegenüber vertrat das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der Beklagten - die Rechtsauffassung, dass der ganz allgemein gegen die Vereinbarung erhobene Einspruch nicht als konkreter Vorbehalt gegen (erst bevorstehende) Änderungen bestimmter, nach § 40 DO gewährleisteter Rechte gewertet werden könne.
Diese Auffassung des Berufungsgerichtes ist zutreffend. Mit dem Vorbehalt nach § 4 DO verfügt der Dienstnehmer, für den die „Jeweils-Klausel" gilt, über ein wirksames Mittel, die Änderung gewisser grundlegender Rechtspositionen - nämlich der „gewährleisteten Rechte" iSd § 40 DO - für sich zu verhindern. Daraus ergibt sich naturgemäß im Zusammenhang mit der Handhabung dieses Mittels ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit und nach Rechtsklarheit, zumal letztlich von der Ausübung des dem Dienstnehmer durch § 4 DO eingeräumten Rechtes der Inhalt des Dienstvertrages abhängt. Diesem Bedürfnis entspricht es, dass § 4 DO die schriftliche Geltendmachung des Vorbehaltes verlangt und dass die Rechtsprechung einen konkreten Vorbehalt fordert (8 ObA 175/02x), weil über den Inhalt derart wesentlicher Teile des Dienstvertrages - immerhin geht es um die als besonders wesentlich erachteten „gewährleisteten Rechte" - jedenfalls Klarheit herrschen muss. Demgemäß kann aber der global erklärte „Einspruch" des Revisionswerbers gegen die Vereinbarung vom 30. 4. 2004 nicht als wirksamer Vorbehalt gegen Änderungen des Dienstrechts gewertet werden, die erst später vom Dienstgeber in der dafür vorgesehenen Form vorgenommen wurden und die überdies in der Einspruchserklärung nicht konkret angesprochen werden, obwohl die darin genannte Vereinbarung einen Vielzahl von Änderungen zum Gegenstand hat.
Der Oberste Gerichtshof ist daher ebenfalls der Auffassung, dass der Revisionswerber keinen wirksamen Vorbehalt gegen die von ihm bekämpfte Änderung der Entgeltfortzahlungsbestimmungen erhoben hat. Dennoch bleibt zu prüfen, ob der Dienstgeber durch die vom Kläger bekämpfte Änderung den ihm durch die „Jeweils-Klausel" eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat. Davon ist unter den gegebenen Umständen nicht auszugehen. Bei dieser Prüfung kann nicht unbeachtet bleiben, dass die hier zu beurteilende Änderung den Bereich der „gewährleisteten Rechte" betrifft, für den dem Bediensteten auf Grund der erörterten vertraglichen Gegebenheiten ohnedies die Möglichkeit offen steht, Änderungen durch einen Vorbehalt abzuwehren. Im Bereich der „gewährleisteten Rechte" liegt es daher primär am Dienstnehmer selbst, von ihm als wesentlich erachtete Rechtspositionen auf dem dafür vorgesehenen Weg zu wahren. Berücksichtigt man ferner die vom Berufungsgericht zu Recht hervorgehobene Zielsetzung der in Rede stehenden Maßnahmen, die - wie ausgeführt - von der Rechtsprechung wiederholt als sachlich und notwendig akzeptiert wurden, ist angesichts der mit der Kürzung der Entgeltfortzahlung angestrebten Gleichstellung der ÖBB-Bediensteten mit allen anderen Arbeitnehmern in der bekämpften Änderung kein Verstoß gegen Treu und Glauben bzw keine Überschreitung des Ermessensspielraums zu erblicken. Die vom Kläger dazu ins Treffen geführten besonderen Belastungen und Gefahren, die der Beruf des Lokführers mit sich bringt, sind in keiner Weise in Frage zu stellen. Der Beruf des Lokführers ist aber keineswegs der einzige belastende und gefährliche Beruf, sodass der Hinweis auf die Eigenart dieses Berufs für sich allein nicht ausreicht, die vom Dienstgeber - und auch vom Gesetzgeber (vgl § 472 Abs 3 ASVG) - angestrebte Angleichung an die für andere Arbeitnehmer geltende Regelungen als Verstoß gegen Treu und Glauben zu qualifizieren.
Die eben erwähnte Bestimmung des § 472 Abs 3 ASVG verfolgte - wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat - den Zweck, die hier erörterten, unter Berufung auf die „Jeweils-Klausel" vorgenommenen Änderungen gesetzlich abzusichern, und zwar im Hinblick auf Möglichkeit der ÖBB-Bediensteten, diese Änderungen im Wege eines Vorbehalts abzuwehren (423/A XXII. GP). Da der Kläger von dieser Möglichkeit nicht wirksam Gebrauch gemacht hat, bedarf es in seinem Fall des Rückgriffs auf diese Gesetzesbestimmung nicht, sodass eine Erörterung der dazu angestellten Überlegungen des Berufungsgerichtes und der dagegen vorgebrachten Einwände des Revisionswerbers nicht erforderlich ist.
Die Vorinstanzen haben daher das zu Punkt a) erhobene Klagebegehren zu Recht abgewiesen.
Zu Punkt b) des Klagebegehrens (Wegfall von Winterurlaubs-, Turnusurlaubs- und Nachtzeitzuschlag)
Abgesehen von den bereits oben erörterten grundsätzlichen Einwänden gegen jegliche Möglichkeit des Arbeitgebers, die vertraglichen Rechte des Klägers zu verschlechtern, setzt sich der Revisionswerber mit diesem Klagebegehren und mit den dazu von der zweiten Instanz angestellten Überlegungen nicht mehr auseinander. Dieses Begehren wird in den Revisionsausführungen gar nicht erwähnt. Das Berufungsgericht vertrat dazu die Rechtsauffassung, dass die betroffenen Zuschläge - wie sich aus § 6 der BBO bzw aus § 24 Abs 1 AVB ergebe - nicht dem Begriff der „ständigen Bezüge" iSd 40 DO zu unterstellen seien und daher nicht zu den „gewährleisteten Rechten" iS § 40 DO zählten. Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit der von der zweiten Instanz zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (8 ObA 16/03s; 9 ObA 320/89) und wurde vom Revisionswerber nicht bekämpft. Die damit verbleibende Frage, ob der Dienstgeber mit der Streichung der Zulagen seinen Ermessensspielraum überschritten hat, hat das Berufungsgericht - ebenfalls unwidersprochen - verneint. Dies ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Kläger eine Überschreitung des Ermessensspielraums gar nicht schlüssig behauptet hat. Wie ausgeführt, steht dem Dienstgeber auf Grund der „Jeweils-Klausel" eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und nach billigem Ermessen auszuübende Regelungsbefugnis offen, die auch verschlechternde Änderungen ermöglicht. Die Behauptung, eine Regelung sei verschlechternd, kann daher für sich allein nicht ausreichen, um einen Verstoß gegen Treu und Glauben bzw eine Überschreitung des Ermessensspielraums schlüssig geltend zu machen. Mehr hat aber der Kläger - abgesehen von seiner bereits erörterten (ebenfalls unschlüssigen) Forderung nach einer Gesamtbetrachtung aller jemals durchgeführten Änderungen - dazu nicht vorgebracht. Zudem hat das Erstgericht zu Recht auf die Zielsetzungen der verschiedenen Kürzungen verwiesen, die es - durchaus im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung - als sachlich qualifiziert hat.
Zu Punkt c) des Klagebegehrens (Verkürzung der Vorrückungsintervalle)
Auf der Grundlage der „Feststellung" des Erstgerichtes, dass der Kläger auf Grund seiner Einstufung selbst im Falle der Erlangung eines höher eingestuften Postens von der Verkürzung der Vorrückungsintervalle nicht betroffen ist, hat das Berufungsgericht - wie schon das Erstgericht - das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung verneint und demgemäß das darauf gerichtete Klagebegehren abgewiesen.
Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei der vom Erstgericht getroffenen Feststellung in Wahrheit (zumindest auch) um eine rechtliche Wertung, deren abschließende Überprüfung mangels ausreichender Feststellungen nicht möglich ist. Allerdings wird die Richtigkeit dieser „Feststellung" des Erstgerichtes vom Revisionswerber gar nicht bestritten, der ja auch schon in erster Instanz erklärt hat, dass er, wenn die ihm vorgelegte Beilage richtig sei (was er nicht bestritten hat), von der Verkürzung der Intervalle tatsächlich nicht betroffen sei. Dem fügte er allerdings hinzu, dass bei ihm Zweifel verblieben, weil die Beklagte Zusicherungen, er sei von Änderungen nicht betroffen, fallweise nachträglich in Frage gestellt habe. In der Revision bestreitet er die Auffassung der Vorinstanzen, er sei von der Verkürzung der Vorrückungsintervalle nicht betroffen, jedenfalls nicht. Vielmehr leitet er aus den entsprechenden Erklärungen der Beklagten ein Anerkenntnis seines Begehrens ab. Für den Fall dass kein Anerkenntnis vorliege, sei seinem Klagebegehren dennoch stattzugeben. Sein Feststellungsinteresse sei zu bejahen, weil die Beklagte jedenfalls verhalten gewesen wäre, sofort ein solches Anerkenntnis abzugeben. Diesen Ausführungen des Revisionswerbers ist nicht beizupflichten. Fehlt es dem Kläger am rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung, ist die von ihm erhobene Feststellungsklage abzuweisen (6 Ob 60/02; SZ 54/126 uva). Das Feststellungsinteresse ist dann gegeben, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung eines strittigen Rechtes besteht, also etwa dann, wenn der Beklagte das vom Kläger behauptete Recht ernsthaft bestreitet (Rechberger/Klicka, ZPO³ § 228 Rz 7 mwN).
Hier hat die Beklagte dem Feststellungsbegehren betreffend die Verlängerung der Vorrückungsintervalle entgegengehalten, dass der Kläger auf Grund seiner Einstufung nach dem Inhalt der maßgebenden Übergangsregelung von der Erhöhung der Vorrückungsintervalle gar nicht betroffen ist. Damit hat die Beklagte kein strittiges Recht anerkannt, sondern - mit der Begründung, dass in Wahrheit gar kein Streitfall zwischen den Parteien vorliege - das Feststellungsinteresse des Klägers bestritten. Da der Kläger gar nicht bestreitet, dass er von der von ihm bekämpften Regelung nicht betroffen ist, ist dieser (von den Vorinstanzen übernommene) Standpunkt der Beklagten zutreffend, sodass das die Vorrückungsintervalle betreffende Klagebegehren zu Recht mangels eines Feststellungsinteresses abgewiesen wurde.
Zu Punkt d) des Klagebegehrens (Verkürzung der Ankündigungsfrist zur Änderung der Diensteinteilung)
Nach der bereits oben wiedergegebenen Bestimmung des Arbeitszeit-KV ist die Diensteinteilung - die für den jeweiligen Durchrechnungszeitraum (bis zu 13 Wochen) zu erstellen ist - spätestens 14 Tage vor Planbeginn zu vereinbaren und bekannt zu geben (Z 2). Nach Z 3 sind Änderungen bei der Lage der Normalarbeitszeit dem planmäßig eingesetzten Personal mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitzuteilen; andernfalls gilt für die Bewertung von Abwesenheiten (Urlaub, Krankenstand etc) und für die Ermittlung von Überstunden die ursprünglich vereinbarte Lage der Normalarbeitszeit (fiktive Normalarbeitszeit). Für das nicht dienstplanmäßig eingesetzte Personal (zB Ablöser, Springer) ist die Lage der Normalarbeitszeit auf Basis einer fiktiven Diensteinteilung mit entsprechenden Ruhetagen festzusetzen. Änderungen bei der Lage der Normalarbeitszeit - dh die konkrete Diensteinteilung, die die fiktive Diensteinteilung verändert - haben mindestens drei Tage im Vorhinein zu erfolgen ... (Z 4).
Die am 22. 1. 2005 abgeschlossene Betriebsvereinbarung verschlechtert nach Auffassung des Klägers diese Regelung. Dabei beruft er sich auf einen Zusatz zu dieser Betriebsvereinbarung, in dem ua festgehalten wird, dass jeder Triebfahrzeugführer am Beginn der Dienstplanperiode den Dienstplan für seine Dienstplangruppe und jeweils 14 Tage vor Beginn des Durchrechnungszeitraums seine Schichtenfolge erhält. „Für Anfrageschichten (ausgenommen Ablöse) in bestimmten Schichtgruppen gilt die 3-Tagesfrist (= 72 Stunden) wie für Ablöser ...". Das Berufungsgericht verneint den behaupteten Widerspruch zwischen Arbeitszeit-KV und Betriebsvereinbarung mit der Begründung, dass der Arbeitszeit-KV die Verständigungsfrist für Mitarbeiter in Anfrageschichten gar nicht regle. Der Kläger sei - weil er nach seinen Feststellungswünschen einen Festdienstplan habe - kein Ablöser oder Springer; er werde aber in Anfrageschichten, was die Mitteilungsfrist betreffe, als Springer oder Ablöser behandelt. Diese Rechtsauffassung ist - insoweit ist dem Kläger beizupflichten - auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar. Diese Feststellungen enthalten nur eine vage Definition des Begriffs der „Anfrageschichten", die es nicht erlaubt, verlässlich den näheren Hintergrund dieses Begriffes und die Frage zu beurteilen, ob das „planmäßig eingesetzte Personal" (Z 3 des Arbeitszeit-KV) solche Schichten zu verrichten hat. Trifft letzteres zu, ist dem Arbeitszeit-KV nicht zu entnehmen, warum die darin getroffenen Regelungen für das planmäßig eingesetzte Personal für Anfrageschichten nicht gelten sollten. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung ergäbe sich unter dieser Voraussetzung vielmehr ausschließlich aus der Betriebsvereinbarung, was aber letztlich den Standpunkt des Klägers bestätigen würde, dass die Betriebsvereinbarung die aus dem Arbeitszeit-KV abzuleitenden Rechtspositionen der Betroffenen einschränkt. Allerdings ist das Verfahren in diesem Umfang noch nicht spruchreif, weil - wie schon ausgeführt - auf der Grundlage der derzeitigen Feststellung die Bedeutung des Begriffs der Anfrageschicht und das Verhältnis dieser Schicht zum Festdienstplan noch nicht abschließend beurteilt werden kann.
Überdies ist das Verfahren zum zu Punkt d) erhobenen Begehren aus einem weiteren Grund nicht spruchreif: Das Berufungsgericht hat richtig ausgeführt, dass die vom Kläger als Einschränkung seiner Rechte empfundene Betriebsvereinbarung (einschließlich ihres Zusatzes) für die Zeit vom 7. 2. 2005 bis zum 3. 4. 2005 abgeschlossen wurde. Dass eine gleichlautende Nachfolgevereinbarung geschlossen wurde, wurde aber weder behauptet noch festgestellt. Fehlt es an einer solchen Regelung, wäre das Feststellungsinteresse des Klägers - das auch noch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorliegen muss (Rechberger/Klicka ZPO³ § 228 Rz 13) - mit Ablauf der Betriebsvereinbarung weggefallen, sodass der Kläger dieses Begehren auf Kosten hätte einschränken bzw für den bereits abgeschlossenen Zeitraum der Geltung der Betriebsvereinbarung einer Leistungsbegehren hätte erheben müssen. Ein allfälliger Leistungsanspruch für den bereits abgelaufenen Zeitraum könnte jedenfalls das Fortbestehen des Interesses an der bloßen Feststellung nicht rechtfertigen. Für die Aufrechterhaltung des Feststellungsbegehrens würde es daher - sollte die Betriebsvereinbarung tatsächlich ohne Inkrafttreten einer vergleichbaren Nachfolgeregelung abgelaufen sein - am erforderlichen Feststellungsinteresse fehlen.
Hinsichtlich des Begehrens laut Punkt c) waren daher die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Arbeitsrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen, das den Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die hier vertretene Rechtsauffassung zu erörtern und sodann die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird. Im Übrigen waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aus den schon oben angestellten Überlegungen zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.
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