OGH 9ObA17/99m (RS0112269)

OGH9ObA17/99m16.6.1999

Rechtssatz

Mit der Unterwerfung unter die Vertragsbestimmung, wonach auf das Dienstverhältnis die Dienstordnung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden, hat der Kläger dem Dienstgeber ein Gestaltungsrecht eingeräumt. Ein solcher Änderungsvorbehalt räumt dem Arbeitgeber eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und nach billigem Ermessen auszuübende Regelungsbefugnis ein, wobei nicht nur verbessernde, sondern auch verschlechternde Bestimmungen von einem solchen Gestaltungsrecht umfasst sind.

Normen

AVB für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen allg
BB-PensionsO allg
DO ÖBB allg
VBO Innsbruck allg

9 ObA 17/99mOGH16.06.1999
9 ObA 238/99mOGH15.09.1999

Auch; Beisatz: Hier: VBO. (T1)

9 ObA 126/99sOGH15.09.1999

Auch

9 ObA 77/00iOGH17.05.2000

Beisatz: Diese "Jeweils"-Klausel ist als Änderungsvorbehalt zu Gunsten des Dienstgebers zu beurteilen. (T2)

8 ObA 175/02xOGH08.08.2002

Auch; Beisatz: Hier: Generelle Einschränkung der Fahrbegünstigung - durch Zuzahlung des Bediensteten - ist kraft Gestaltungsvorbehalts des Dienstgebers zulässig. (T3)

8 ObA 205/02hOGH27.02.2003
9 ObA 139/02kOGH26.02.2003

Auch; Beis wie T1

8 ObA 16/03sOGH16.10.2003

Beis wie T2

8 ObA 117/03vOGH18.12.2003

Auch

8 ObA 119/03pOGH18.12.2003

Auch; Beis wie T2

8 ObA 118/03sOGH18.12.2003

Auch; Beis wie T2

8 ObA 125/04xOGH17.03.2005

Auch; nur: Mit der Unterwerfung unter die Vertragsbestimmung, wonach auf das Dienstverhältnis die Dienstordnung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden, hat der Kläger dem Dienstgeber ein Gestaltungsrecht eingeräumt. Ein solcher Änderungsvorbehalt räumt dem Arbeitgeber eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und nach billigem Ermessen auszuübende Regelungsbefugnis ein. (T4)

8 ObA 12/04dOGH17.03.2005

Auch

9 ObA 40/06gOGH28.03.2007

Auch; Beis wie T2

8 ObA 32/07zOGH16.01.2008

Auch; Beisatz: Bei Vertragsabschluss wird regelmäßig festgehalten, dass für die Bediensteten die Vertragsschablonen „in der jeweils geltenden Fassung" zur Anwendung kommen („Jeweils-Klausel"). Darin ist ein Änderungsvorbehalt zu sehen, der vom Dienstgeber im Sinn von Änderungen nach billigem Ermessen genutzt werden kann, selbst wenn es dadurch zu einer zumutbaren Verschlechterung für die Dienstnehmer kommt. (T5)

9 ObA 181/07vOGH03.03.2008

Auch; Beis wie T5; Beisatz: In der „Jeweils-Klausel" ist ein Änderungsvorbehalt zu sehen, der vom Dienstgeber im Sinne von Änderungen nach billigem Ermessen genutzt werden kann, selbst wenn es dadurch zu einer zumutbaren Verschlechterung kommt. (T6)

8 ObA 31/07bOGH28.04.2008

Vgl auch

9 ObA 121/08xOGH30.09.2009

Auch; Beisatz: Hier: Regelung der „Mittagspause" mittels Dienstordnung. (T7)

8 ObA 34/12aOGH19.12.2012

Vgl

9 ObA 69/13gOGH29.10.2013

Auch; Beis ähnlich wie T6

8 ObA 6/14mOGH27.02.2014
9 ObA 157/13yOGH29.10.2014
8 ObA 25/15gOGH26.02.2016

Auch; Beisatz: Die Dienstnehmer haben mit dem in ihren Dienstverträgen enthaltenen Verweis auf die AVB in der jeweils gültigen Fassung dem Dienstgeber ein Gestaltungsrecht eingeräumt, das ihn nach Treu und Glauben und nach billigem Ermessen berechtigt, Vertragsbestimmungen einseitig abzuändern. In diesem Rahmen sind – in zumutbarem Ausmaß – auch Verschlechterungen der Stellung des Arbeitnehmers möglich. (T8)

9 ObA 73/15yOGH25.05.2016

Auch

8 ObA 60/17gOGH24.10.2018

Beisatz: Eine ausgewogene Regelung erfordert es nicht nur, Gleiches gleich zu behandeln, sondern auch Verschiedenes verschieden. Das Argument, dass die Neuregelung des Nachtzuschlags nun gleichermaßen für alle in den Nachtstunden eingesetzten Mitarbeiter gilt, berücksichtigt allerdings wiederum nicht, dass nur den Klägerin (bzw deren Dienstnehmergruppe) dafür ein Sonderopfer in Form des Wegfalls eines ihnen vorher vertraglich zustehenden Urlaubsanspruchs auferlegt wurde. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19990616_OGH0002_009OBA00017_99M0000_001

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