OGH 9ObA370/97w

OGH9ObA370/97w26.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anton H*****, Abwäscher, ***** vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer und Mag. Peter Prechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Andreas Klaunzer und Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 44.801,- brutto sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 6. Oktober 1997, GZ Jv 3164 -1/97 - 2, womit der Antrag der klagenden Partei auf Ablehnung der fachkundigen Laienrichterin aus dem Kreis der Arbeitgeber Mag. Mariel Pokorny wegen Befangenheit, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegende Rechtsauffassung, daß die Beschäftigung eines Laienrichters und eines Parteienvertreters durch den selben Arbeitgeber und deren Bekanntheit auf kollegialer Basis für sich allein keinen Grund darstellen, die Unbefangenheit des Laienrichters in Zweifel zu ziehen, ist zutreffend. Es genügt daher, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Rekursausführungen entgegenzuhalten:

Die Einholung einer gesonderten Stellungnahme des Klägers zur Äußerung der abgelehnten Laienrichterin war nicht erforderlich. Eine solche gesonderte Äußerung ist weder nach der JN noch nach der Geo (§ 183) zwingend vorgeschrieben (EvBl 1992/117). Der Einwand des Rekurswerbers, in einer solchen Stellungnahme hätte er vorbringen können, daß die abgelehnte Laienrichterin zur verfahrensentscheidenden Frage eine seinem Standpunkt widersprechende Rechtsauffassung vertreten habe, übersieht überdies, daß § 22 Abs 1 Satz 2 JN die genaue Angabe der die Ablehnung begründenden Umstände schon in der Ablehnungserklärung fordert. Zudem wäre dieser Einwand auch inhaltlich nicht geeignet, dem Ablehnungsantrag zum Erfolg zu verhelfen, weil nach der Rechtsprechung die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter selbst dann keinen Befangenheitsgrund darstellt, wenn die Rechtsmeinung in einem vom abgelehnten Richter in einem Zwischenstreit geäußert oder in Fachzeitschriften veröffentlicht wurde (RZ 1989/10 uva; Ris-Justiz RS0045916; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 6 zu § 19 JN). Anders wäre dies nur dann, wenn sich die abgelehnte Laienrichterin bei ihrer Tätigkeit von anderen als sachlichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen (9 ObA 2162/96y). Derartiges wurde vom Ablehnungswerber aber nicht einmal behauptet.

Daß sowohl die abgelehnte Laienrichterin als auch der für die Beklagte einschreitende Parteienvertreter Angestellte der Wirtschaftskammer Tirol sind (und damit notwendigerweise gemeinsame Vorgesetzte haben), ist dem angefochtenen Beschluß ohnedies zu entnehmen. Die im angefochtenen Beschluß vertretene Rechtsauffassung, daß daraus nicht die Befangenheit der abgelehnten Laienrichterin abgelehnt werden kann, ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt (RdW 1992,119 = DRdA 1992,55; Mayr, aaO, Rz 5 zu § 20 JN).

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

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