Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers zu erwidern, daß die Tatsache, daß der abgelehnte Laienrichter Dienstnehmer des Landes Tirol und damit des Mehrheitsgesellschafters der beklagten Partei ist, weder einen der im § 20 JN aufgezählten Ausschließungsgründe darstellt, noch für sich allein, ohne nähere Beziehung zu dem konkreten Streitfall, einen Grund bildet, Zweifel an der Unbefangenheit dieses Richters aufkommen zu lassen (siehe Arb 7809 sowie 1 Ob 103/73). Auch der Umstand, daß der Laienrichter an Entscheidungen beteiligt war, die das während der Dauer des vorliegenden Arbeitsverhältnisses karenzierte Beamtendienstverhältnis des Klägers mit der Gemeinde Kufstein betrafen, begründet nicht seine Befangenheit, weil der Kläger nicht einmal behauptet hat, der Laienrichter habe sich bei dieser Tätigkeit als Beamter der Aufsichtsbehörde von anderen als sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen (siehe RZ 1984/1 ua, zuletzt 4 N 524/95).
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