Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:
Wenngleich sich das Erstgericht des Vorprozesses (16 Cga 72/01p) vornehmlich mit einem Kündigungsgrund iSd § 32 Abs 2 Z 6 VBG auseinandergesetzt hatte, kann doch nicht übersehen werden, dass von der Dienstgeberin ausdrücklich (AS 45) der Kündigungsgrund der gröblichen Dienstpflichtverletzung iSd § 32 Abs 2 Z 1 VBG geltend gemacht und dieser vom Berufungsgericht des Vorprozesses (12 Ra 96/04f) bejaht worden war. Soweit das Rekursgericht daher seinen Erwägungen ein vorwerfbares pflichtwidriges Verhalten des Klägers zugrundelegte, liegt darin kein Abweichen von den Feststellungen.
Zum Schreiben des Beklagten an die Patientenvertretung:
Das Rekursgericht gibt die Rechtslage richtig wieder, nach der einerseits der Beklagte als Vertreter einer Krankenanstalt zur Auskunft gegenüber der Patientenvertretung verhalten war (§ 22 Sbg Krankenanstaltengesetz 2000) und andererseits sowohl die Patientenvertreterin als auch deren Mitarbeiter einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (§ 34 Abs 1 Sbg Krankenanstaltengesetz 2000). Eine Mitteilung ist dann nicht öffentlich, wenn sie nach den Umständen des Falles als vertraulich anzusehen ist (RIS-Justiz RS0031906). Darunter fallen insbesondere Mitteilungen an Institutionen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (s die beispielsweise Anführung in 6 Ob 96/02i). Soweit das Rekursgericht davon ausgeht, dass daher mit einer Weitergabe auch an die intervenierende Patientin als außenstehende Person nicht gerechnet werden musste, ist diese Auffassung vertretbar.
Zum Sinngehalt von „Entlassung" bzw „Kündigung":
Sinn und Bedeutungsgehalt einer beanstandeten Äußerung richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten der Äußerung (SZ 71/96; 6 Ob 77/02w; zuletzt 6 Ob 96/02i). Die in diesem Zusammenhang vom Rekursgericht geäußerte Rechtsauffassung, dass für die Adressatin des Schreibens des Beklagten bzw dessen Zuhörer nicht die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers, sondern deren Ursache im Vordergrund stand, ist jedenfalls vertretbar.
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