OGH 9ObA308/92 (RS0051919)

OGH9ObA308/9224.2.1993

Rechtssatz

Soweit die Einsatzzeit nicht Arbeitszeit im Sinne des § 14 Abs 1 AZG umfasst und auf Ruhepausen nach § 11 AZG oder diesen gleichzuhaltende Lenkpausen entfällt, steht dafür nach dem Gesetz keine Entlohnung zu, und zwar auch dann nicht, wenn sie das in § 11 AZG bzw in Abschn III Z 2 lit KollV vorgesehene Mindestausmaß von einer halben Stunde überschreiten.

Arbeitnehmer

 

Normen

AZG §11
AZG §14 Abs1
BundeskollV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben AbschnIII Z2 litc
BundeskollV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben AbschnIII Z2 litd

9 ObA 308/92OGH24.02.1993
9 ObA 102/93OGH19.05.1993

Vgl auch; Veröff: DRdA 1994,53 (Spitzl) = RdW 1993,373

8 ObA 56/97mOGH12.03.1998

Beisatz: Hier: Essenspausen, die im Kollektivvertrag bis zu einem Ausmaß von eineinhalb Stunden pro Tag ausdrücklich als unbezahlt erwähnt werden. (T1)

9 ObA 28/01kOGH25.04.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Stehzeiten zwischen einzelnen Fahrten, in denen der Kläger nach Belieben disponieren konnte, sind nicht als Arbeitszeit zu beurteilen, gleichgültig ob man sie als Ruhepause nach § 11 AZG, als Lenkpause nach § 15 AZG, als Wartezeit oder als Freizeit qualifiziert. Sie sind aber dessen ungeachtet in die Einsatzzeit iSd § 16 AZG einzubeziehen. (T2)

9 ObA 133/02bOGH04.09.2002

Vgl auch; Beisatz: Damit eine "Pause" als Ruhepause im Sinn des § 11 Abs 1 AZG anerkannt werden kann, muss sie ihrer Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein (sich also an einer im Vorhinein definierten zeitlichen Position im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung befinden) oder vom Arbeitnehmer innerhalb eines vorgesehenen Zeitraums frei gewählt werden können. Überdies muss sie echte Freizeit sein; der Arbeitnehmer muss über diese Zeit nach seinem Belieben verfügen können. (T3)

9 ObA 89/02gOGH04.09.2002

Vgl auch; Beis wie T3

9 ObA 135/05aOGH27.09.2006

Auch; Beisatz: Nach der Definition des Pkt IV Z 1 lit a des Bundeskollektivvertrags für Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben sind nur solche Stehzeiten (Umkehrzeiten) als Arbeitszeiten zu entlohnen, die sich auf Grund des Fahrplanes ergeben. (T4)

9 ObA 117/11pOGH27.02.2012

Auch; nur: Soweit die Einsatzzeit nicht Arbeitszeit iSd § 13b AZG umfasst, sondern auf Ruhepausen iSd § 11 AZG entfällt, steht dafür nach dem Gesetz keine Entlohnung zu. (T5)

9 ObA 136/14mOGH29.01.2015

Auch

8 ObA 26/16fOGH28.06.2016

Vgl auch; Beis wie T3

9 ObA 9/18sOGH30.01.2018

Beis wie T3

8 ObA 35/20kOGH27.05.2020

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Eine dreistündige Pause zwischen den zwei Teilen eines geteilten Dienstes, die der Buschauffeur zu Hause verbringen und über die er nach Belieben disponieren konnte und in der er sich in keiner Weise bereithalten musste. (T6)

9 ObA 83/20aOGH27.05.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19930224_OGH0002_009OBA00308_9200000_001

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