Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 399,74 (darin enthalten EUR 66,62 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung der Entlassung des Klägers zutreffend verneint, sodass auf die Berufungsentscheidung hingewiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859 liegt ein Entlassungsgrund vor, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten beharrlich vernachlässigt. Der Tatbestand der Vernachlässigung von Pflichten umfasst auch den Verstoß gegen durch den Gegenstand der Arbeitsleistung gerechtfertigte Weisungen des Arbeitgebers (Kuderna, Entlassungsrecht2 113 f; Arb 11.281, 11.421 ua; RIS-Justiz RS0060172, RS0104130, RS0104135).
Das Vorliegen einer vom Arbeitnehmer grundsätzlich zu beachtenden Weisung des Arbeitgebers soll hier gar nicht in Frage gestellt werden, weshalb auf Details einer ISO-Zertifizierung nicht weiter eingegangen werden muss. § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO erfordert aber nicht nur eine Vernachlässigung der Pflichten durch den Arbeitnehmer; sie muss auch "beharrlich" sein (RIS-Justiz RS0104130). Darunter ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste bzw der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens des Arbeitnehmers zu verstehen (RIS-Justiz RS0029746, RS0104124). Daher muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers mit Grund geschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0105987).
Im ersten Fall bedarf es einer vorangegangenen Ermahnung oder einer wiederholten Aufforderung zur Dienstleistung bzw Befolgung der Anordnung (RIS-Justiz RS0029746). Um eine Ermahnung im zweiten Fall entbehrlich zu machen, müsste die Weigerung derart eindeutig und endgültig sein, dass angesichts eines derartigen, offensichtlich unverrückbaren Willensentschlusses des Arbeitnehmers eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheine müsste (RIS-Justiz RS0029746). Dies war nicht der Fall. Dass der Kläger schon vor seiner ersten Pflichtverletzung auf die Verantwortung, die er bei der Arbeit zu tragen hat, und allfällige Folgen hingewiesen wurde, ersetzt ebenfalls nicht die für den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung in der Regel erforderliche vorangegangene Verwarnung wegen bereits unterlaufener Pflichtverletzungen (RIS-Justiz RS0104131). Von einer beharrlichen Pflichtenvernachlässigung des Klägers iS des § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859 kann daher nach dem festgestellten Sachverhalt keine Rede sein. Die Entlassung des Klägers war daher nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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