OGH 14ObA39/87; 9ObA339/93; 9ObA46/94; 9ObA109/95; 8ObA314/95; 8ObA108/98k; 8ObA276/98s; 9ObA313/00w; 8ObA165/01z; 9ObA207/01h; 9ObA20/02k; 9ObA242/02g; 9ObA35/03t; 9ObA50/13p; 8ObA22/19x; 9ObA53/23v (RS0060172)

OGH14ObA39/87; 9ObA339/93; 9ObA46/94; 9ObA109/95; 8ObA314/95; 8ObA108/98k; 8ObA276/98s; 9ObA313/00w; 8ObA165/01z; 9ObA207/01h; 9ObA20/02k; 9ObA242/02g; 9ObA35/03t; 9ObA50/13p; 8ObA22/19x; 9ObA53/23v26.7.2023

Rechtssatz

Unter Pflichtvernachlässigung im Sinne des § 82 lit f GewO 1859 ist die Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung der dem Dienstnehmer aus dem Dienstvertrag, der Arbeitsordnung, dem Kollektivvertrag oder Gesetz treffenden, mit der Ausübung des Dienstes verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen, hier Alkoholisierung eines Dienstnehmer.

Arbeitnehmer

 

Normen

GewO 1859 §82 litf
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §11 Z4

14 ObA 39/87OGH20.05.1987

Veröff: RdW 1988,204 = Arb 10631

9 ObA 339/93OGH22.12.1993

Auch; Beisatz: Hier: Mehrmaliges Zuspätkommen und nicht ordnungsgemäß durchgeführte Reinigung. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)

9 ObA 46/94OGH16.03.1994

nur: Unter Pflichtvernachlässigung im Sinne des § 82 lit f GewO 1859 ist die Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung der dem Dienstnehmer aus dem Dienstvertrag, der Arbeitsordnung, dem Kollektivvertrag oder Gesetz treffenden, mit der Ausübung des Dienstes verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen. (T3) Beisatz: Hier: Nichtbefolgung einer Weisung. (T4)

9 ObA 109/95OGH12.07.1995

Auch; Beis wie T4; Beis wie T2

8 ObA 314/95OGH18.04.1996

nur T3

8 ObA 108/98kOGH16.04.1998

Vgl auch; Beisatz: Ein Kfz-Mechaniker ist nicht verpflichtet, Reinigungsarbeiten im Waschraum und WC des Betriebes zu verrichten, so daß seine Weigerung eine Entlassung gemäß § 82 lit f GewO nicht rechtfertigen kann. (T5)

8 ObA 276/98sOGH15.04.1999

Vgl auch; Beisatz: Der Tatbestand des 2. Falls des § 82 lit f GewO umfaßt jegliche Vernachlässigung der aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Pflichten, insbesondere auch den Verstoß gegen Weisungen des Dienstgebers. (T6) Beisatz: Die beharrlich und in unsachlicher Form durch zwei Tage hindurch aufrecht erhaltene Weigerung die Geschäftsschlüssel abzugeben, macht eine Weiterbeschäftigung unzumutbar. (T7)

9 ObA 313/00wOGH28.03.2001

nur T3; Beis wie T6

8 ObA 165/01zOGH13.09.2001

nur T3

9 ObA 207/01hOGH23.01.2002

Auch; nur T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Weiterbeschäftigung unzumutbar, wenn sich der Dienstnehmer trotz mehrerer Aufforderungen und Ermahnungen durch drei Stunden hindurch weigert, eine besonders dringliche, ihm vertraute Aushilfstätigkeit durchzuführen.(T8)

9 ObA 20/02kOGH26.06.2002

Auch; nur T3; Beis wie T6

9 ObA 242/02gOGH04.12.2002

Auch; nur T3; Beis wie T6

9 ObA 35/03tOGH21.05.2003

nur T3; Beisatz: Dazu gehört auch die Nichtbefolgung von durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers. (T9)

9 ObA 50/13pOGH25.06.2013

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Keine vertragliche Verpflichtung zur Durchführung von Auslandsfahrten eines LKW‑Fahrers, sodass seine Weigerung eine Entlassung nach § 87 lit f GewO nicht rechtfertigen kann. (T10)

8 ObA 22/19xOGH27.06.2019
9 ObA 53/23vOGH26.07.2023

vgl; nur T3<br/>Beisatz: Hier: Verweigerung der Einhaltung der vom Verordnungsgeber eingeführten 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz trotz zweimaliger Verwarnung. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19870520_OGH0002_014OBA00039_8700000_002

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