Normen
9 ObA 279/88 | OGH | 15.03.1989 |
Veröff: RdW 1989,199 = Arb 10771 |
9 ObA 338/89 | OGH | 17.01.1990 |
Beisatz: § 48 ASGG (T1) |
9 ObA 310/93 | OGH | 10.12.1993 |
Auch; Beisatz: Der Arbeitgeber muß sich im Rahmen der Interessenabwägung die Prüfung gefallen lassen, ob die konkrete Kündigung durch die von ihm getroffenen Maßnahmen gerechtfertigt ist. Dabei spielt unvermeidlicherweise der Grad der betriebswirtschaftlichen Rationalität der unternehmerischen Maßnahme eine bedeutende Rolle. (T2)<br/>Beis wie T1 |
8 ObA 96/97v | OGH | 23.05.1997 |
Auch |
8 ObA 153/97a | OGH | 12.06.1997 |
Auch; Veröff: SZ 70/112 |
8 ObA 80/99v | OGH | 15.04.1999 |
Auch; nur: Die Gerichte sind nicht dazu berufen, die Zweckmäßigkeit der vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens über eine Kündigungsanfechtung zu überprüfen. (T3) |
9 ObA 199/01g | OGH | 05.09.2001 |
Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Insoweit besteht unternehmerische Entscheidungsfreiheit bei gegebener Dringlichkeit der betrieblichen Erfordernisse. (T4) <br/>Beisatz: Gerade bei Sanierungsmaßnahmen muss dies zur Prüfung führen, ob die Kündigung Auswirkungen auf die Wirtschaftslage des Unternehmens hat. Dies bedeutet, weil der Verzicht des einzelnen Arbeitnehmers regelmäßig keine oder so gut wie keine Auswirkungen auf die erforderliche Senkung des Lohnaufwandes und Gehaltsaufwandes zu einer sinnvollen Sanierung des Gesamtunternehmens haben wird, dass, wie es auch dem Zweck der Maßnahme zu entnehmen ist, die Kündigung beziehungsweise Änderungskündigung aller überentlohnter Arbeitnehmer erforderlich gewesen wäre, weil sich erst dann die Kostensenkung auf das gesamte Ergebnis auswirken kann. (T5) |
8 ObA 197/01f | OGH | 28.09.2001 |
Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5 |
8 ObA 201/01v | OGH | 28.09.2001 |
Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5 |
9 ObA 244/01z | OGH | 19.12.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Der hiefür beweispflichtige Arbeitgeber muss sich gefallen lassen, dass das Gericht überprüft, ob die Kündigung tatsächlich zur Kostensenkung führt. Ist dies nicht der Fall, ist sie ein zur Zweckerzielung ungeeignetes Mittel und sachlich unbegründet. (T6) <br/>Beisatz: Die Notwendigkeit der Kostenreduktion durch Lohnreduktion und Gehaltsreduktion und ob gerade die durch die Kündigung des Arbeitnehmers gewünschte Auswirkung auf die Wirtschaftslage des Unternehmens erzielt wird, ist daher im Rahmen des Vorbringens des Arbeitgebers und der Feststellungen zu prüfen. (T7) |
9 ObA 189/01m | OGH | 19.12.2001 |
nur T3; Beisatz: Die Freiheit des Unternehmers, auf die betrieblichen Erfordernisse nach wirtschaftlichem Ermessen zu reagieren, ist ein tragendes Element der Marktwirtschaft. (T8) |
8 ObA 187/01k | OGH | 24.01.2002 |
nur T3; Beis wie T5; Beis wie T6 |
8 ObA 1/02h | OGH | 04.07.2002 |
Auch; nur: Die Gerichte sind nicht dazu berufen, die Zweckmäßigkeit oder objektive Richtigkeit der vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens über eine Kündigungsanfechtung zu überprüfen, weil es sich bei den festgestellten Rationalisierungsmaßnahmen um Fragen des wirtschaftlichen Ermessens handelt. (T9) |
8 ObA 204/02m | OGH | 10.04.2003 |
Beisatz: Die Maßnahmen und die jeweils abgeleitete Erforderlichkeit der Kündigung des Arbeitnehmers müssen rational nachvollziehbar sein. (T10) |
9 ObA 33/03y | OGH | 04.06.2003 |
Auch; Beisatz: Die konkrete Kündigung muss zur Verwirklichung des beabsichtigten Erfolges geeignet sein. (T11) |
8 ObA 51/05s | OGH | 08.09.2005 |
Auch; Beis wie T10 |
9 ObA 143/05b | OGH | 24.10.2005 |
Beisatz: Die Reduktion von Lohnkosten kann grundsätzlich eine geeignete Maßnahme zur Besserung der Wirtschaftslage des Unternehmens sein. (T12) |
9 ObA 117/07g | OGH | 28.09.2007 |
Vgl auch; Beis wie T10 |
8 ObA 95/11w | OGH | 20.01.2012 |
Auch; nur T9 |
8 ObA 30/15t | OGH | 28.04.2015 |
Auch |
9 ObA 48/15x | OGH | 28.05.2015 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T12 |
9 ObA 12/18g | OGH | 27.02.2018 |
Auch; Beis wie T12 |
9 ObA 51/18t | OGH | 17.05.2018 |
Auch; nur T9; Beis wie T10; Beis wie T11 |
9 ObA 25/19w | OGH | 15.05.2019 |
Auch; Beisatz: Die konkrete Kündigung muss aber zur Verwirklichung des beabsichtigten Erfolgs geeignet sein. (T13) |
9 ObA 43/19t | OGH | 15.05.2019 |
Auch; Beisatz: Die konkrete Kündigung muss aber zur Verwirklichung des beabsichtigten Erfolgs geeignet sein. (T14) |
9 ObA 91/23g | OGH | 18.03.2024 |
vgl; Beisatz wie T11<br/>Beisatz: Hier: Kündigungsgründe des § 10 Abs 4 MSchG. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBA00279_8800000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)